Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 168/2018

Urteil vom 21. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Januar 2018 (VB.2017.00720).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. am 5. Juni 1986), tunesischer Staatsangehöriger, reiste Ende Februar 2007 in die Schweiz ein. Am 9. März 2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1980) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis am 8. März 2017 verlängert.
A.________ erwirkte zunächt folgende Straferkenntnisse:

- Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 21. September 2009: Bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Dezember 2009: Bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie Busse von Fr. 300.-- wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln.
Am 22. Februar 2010 sprach das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verwarnung aus und stellte A.________ schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, sollte er erneut straffällig werden.
Es ergingen weitere Strafurteile:

- Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Dezember 2012: Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie Busse von Fr. 300.-- wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln; Anordnung, die mit Strafbefehlen vom 21. September 2009 und 11. Dezember 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen zu vollziehen;
- Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2012 bzw. des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Juni 2011: Bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie Busse von Fr. 200.-- wegen Angriffs, mehrfacher Körperverletzung und sexueller Belästigung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. August 2013: Bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- sowie Busse von Fr. 300.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
Am 26. September 2013 sprach das Migrationsamt eine weitere Verwarnung aus. Es folgte die nächste Verurteilung:

- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015: Freiheitsstrafe von elf Monaten sowie Busse von Fr. 20.-- wegen Angriffs, versuchter einfacher Körperverletzung, Drohung, grober Verkehrsregelverletzung und Nichtmitführens des Führerausweises. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid in allen Punkten (Urteil 6B 157/2016 vom 8. August 2016).

B.
Am 2. Mai 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 27. September 2017, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2018).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Februar 2018 stellt A.________ dem Bundesgericht folgende Anträge: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, 2. das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, 3. eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, 4. subeventualiter sei das Migrationsamt einzuladen, ihn - A.________ - zu verwarnen, 5. subsubeventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, 6. subsubsubeventualiter sei ihm eine neue Ausreisefrist von mindestens zwei Monaten zu setzen.
Das Verwaltungsgericht, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration haben auf eine Vernehmassung verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2018 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist nur insofern zulässig, als damit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angestrebt und eventualiter eine Verwarnung bzw. die Rückweisung an das Verwaltungsgericht beantragt wird (vgl. Rechtsbegehren 1, 3, 4 und 5). Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG i.V.m. Art. 34
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
1    Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
a  sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
b  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c  sie integriert sind.
3    Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.53
5    Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.54
6    Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.55
AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437], in Kraft bis 31. Dezember 2018), ebenso der Antrag auf Ansetzung einer neuen Ausreisefrist (Art. 83 lit. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist im Umfang der Rechtsbegehren 1, 3, 4 und 5 einzutreten.

1.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, welche gestützt auf Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG (SR 142.20; seit 1. Januar 2019: AIG) erteilt worden ist, korrekt dargelegt; zur Anwendung kommt die im Zeitpunkt der streitigen Verfügung, d.h. am 2. Mai 2017 gültige Fassung des AuG: Art. 51 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG.

2.
Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG war bereits mit der Verurteilung durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2012 (Freiheitsstrafe von 18 Monaten) erfüllt. Zu prüfen beleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK standhält.

2.1. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts erscheint beträchtlich:

2.1.1. Obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2012 bereits zwei Vorstrafen erwirkt hatte und in deren Nachgang (am 22. Februar 2010) verwarnt worden war, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung. Es trug damit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, namentlich seiner Ehe mit einer Schweizerin, Rechnung. Wenige Monate nach der erwähnten Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe erging der Strafbefehl vom 19. August 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, wobei der Beschwerdeführer schon zum zweiten Mal wegen dieses Delikts bestraft werden musste. Entgegen seinen Vorbringen handelt es sich dabei um eine erstzunehmende Straftat, welche die Gefährdung von Menschenleben beinhaltet. Es erscheint daher folgerichtig, dass das Migrationsamt am 26. September 2013 eine weitere Verwarnung aussprach. In diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer jedoch einen Teil der Delikte, welche zur (verfahrensauslösenden) Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 führten, bereits begangen, nämlich am 22. März 2013, am 7. April 2013 und am 22. September 2013. Dies mindert allerdings sein
ausländerrechtliches Verschulden nicht, nachdem er schon am 22. Februar 2010 ein erstes Mal verwarnt worden war. Die zweite Serie von Straftaten gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, welche am 15. Oktober 2015 durch das Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz mit elf Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, ist vor dem genannten Hintergrund in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht tolerierbar. Der Beschwerdeführer beging zudem trotz der Verwarnung vom 26. September 2013 am 14. Dezember 2013 zum dritten Mal eine grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/Std. um 32 km/Std.). Auch die Verstösse gegen das Waffengesetz und die einfachen Verkehrsregelverletzungen erfolgten mehrfach. Zusammen mit den ebenfalls mehrfach begangenen Körperverletzungsdelikten und der sexuellen Belästigung ergibt sich das Bild eines uneinsichtigen und rücksichtslosen Delinquenten, der die ihm gebotenen Chancen in Form des bedingten Strafvollzugs und zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen nicht zu nutzen vermochte.

2.1.2. Die Vorinstanz hat das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als erheblich qualifiziert. Dessen Kritik, wonach dieser Begriff unklar sei, ist unbegründet. Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen erläutert, wie das ausländerrechtiche Verschulden zu verstehen ist (vgl. statt vieler Urteile 2C 264/2018 vom 4. September 2018 E. 2.4; 2C 804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1; 2C 685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.1). Wenn sich das strafrechtliche Verschulden nicht in letzter Stringenz vom ausländerrechtlichen Verschulden abgrenzen lässt, liegt dies nicht an der Vorinstanz, sondern an der Rechtsprechung des EGMR, wonach Kriterien in die Interessenabwägung einfliessen, welche bereits in der Strafzumessung enthalten sind (wie etwa jugendliche Delinquenz, vgl. Urteile des EGMR Emre gegen Schweiz [Nr. 1] vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 74; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [1638/03] § 75). Massgeblich ist immer das Verhalten des Betroffenen im konkreten Fall. Hier besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Bogen überspannt hat und aufgrund seines Verhaltens in den Jahren 2009 bis 2013 ein nicht zu vernachlässigendes Sicherheitsrisiko darstellt. Dass er sich im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils
seit etwas mehr als vier Jahren nichts hat zuschulden kommen lassen, lässt die Rückfallgefahr nicht entfallen, stand der Beschwerdeführer doch während dieser Zeit unter dem Einfluss der Strafverfahren und des Widerrufsverfahrens; zudem befand er sich seit dem 6. September 2017 im Strafvollzug (Halbgefangenschaft).

2.1.3. Auch das Vorbringen, das Obergericht des Kantons Zürich habe ihm eine gute Legalprognose ausgestellt, verfängt nicht: Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, kommt im Verfahren betreffend Bewilligungswiderruf aufgrund des Sicherungszwecks im Vergleich zur Strafe trotz guter Legalprognose ein strengerer Beurteilungsmassstab zur Anwendung (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; Urteil 2C 804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.3). Dass die Strafe u.a. die Reintegration in die Gesellschaft zum Ziel hat, bedeutet nicht grundsätzlich, dass das Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht beendet werden kann. Im Fall des Beschwerdeführers, welcher als Erwachsener in die Schweiz gekommen ist, ist dieses Element nicht einschlägig, umso weniger, als auch keine jugendliche Delinquenz (vgl. die in E. 2.1.2 zitierten Urteile des EGMR Emre und Maslov) vorliegt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer - anders als der Betroffene im Fall Boultif (vgl. Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [54273/00]), den der Beschwerdeführer zum Vergleich heranziehen will - über Jahre hinweg immer wieder gravierende Delikte verübt, obwohl ihm die drohenden Konsequenzen mehrmals aufgezeigt worden waren. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts ist somit als beträchtlich einzustufen.

2.2. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dieses besteht in erster Linie in der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Frau, der es als Schweizerin nicht zugemutet werden kann, dem Beschwerdeführer in dessen tunesiche Heimat zu folgen. Die Ehe wurde geschlossen, bevor der Beschwerdeführer zu delinquieren begann; die Ehefrau wusste also nicht, dass das Eheleben in der Schweiz gefährdet sein könnte. Die Ehe währte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils knapp elf Jahre; es besteht insofern ein achtenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligung. Indessen hat der Beschwerdeführer das Eheleben mit seiner Frau mutwillig aufs Spiel gesetzt, indem er alle Chancen zur Umkehr ungenutzt liess. Die Ehe ist kinderlos; ansonsten ist darüber kaum etwas bekannt. Die Ehefrau hat auch nicht am Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung teilgenommen. Dass die Vorinstanz ein Schreiben der Ehefrau, in dem diese angab, ohne ihren Ehemann nicht leben zu können, nicht erwähnt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist als antizipierte Beweiswürdigung zu qualifizieren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136
I 229
E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der Beschwerdeführer muss die Trennung von seiner Frau hinnehmen und die Beziehung mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Er wird die Neuerteilung einer Bewilligung beantragen können, sollte sein Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AIG bzw. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in der Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr von ihm ausgeht (vgl. Urteile 2C 453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.4; 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3). Im Übrigen ist es dem noch jungen Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, sich in seiner Heimat wieder einzugliedern, nachdem er erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen war und bis dahin in Tunesien gelebt hatte.

2.3. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Bei diesem Ergebnis bleibt kein Raum für eine (weitere) Verwarnung, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist. Ebenfalls nicht angezeigt ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, so dass auch der Subsubsubeventualantrag abzuweisen ist.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_168/2018
Date : 21. März 2019
Published : 08. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
AuG: 34  42  51  62
BGG: 66  68  83  89
BV: 13
EMRK: 8
BGE-register
134-I-140 • 136-I-229 • 137-II-233 • 141-I-60
Weitere Urteile ab 2000
2C_1170/2012 • 2C_168/2018 • 2C_264/2018 • 2C_453/2015 • 2C_685/2014 • 2C_804/2016 • 6B_157/2016
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AS 2007/5437