Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.52

Beschluss vom 21. März 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., z.Zt. im Gefängnis Z., Gesuchsteller

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
i.V.m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
StPO)

Sachverhalt:

A. A. reichte am 18. Januar 2017 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft eine im Wesentlichen mit "Revisionsgesuch gemäss Art. 410, Absätze a,b,c," sowie "Hier: Vorbereitende Massnahmen dazu" betitelte Eingabe ein. Er verlangte damit für ein durch ihn noch zu beantragendes Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie Akteneinsicht und kündigte für eine spätere formale Einreichung seines Revisionsantrages an, gleichzeitig das gesamte Kantonsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (act. 2.8 S. 1).

B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, leitete mit Verfügung vom 31. Januar 2017 das schriftliche Verfahren ein und stellte die Eingabe vom 18. Januar 2017 als Revisionsgesuch den anderen Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zu (act. 2.3).

Dagegen verwahrte sich A. in seiner Eingabe vom 6. Februar 2017: Aus seinem Schreiben gehe eindeutig hervor, dass er sich für ein Revisionsgesuch vorbereiten wolle und diesbezüglich erst vorbereitende Anträge stelle (act. 1.3 S. 1).

Das Kantonsgericht schloss am 22. Februar 2017 den Schriftenwechsel bezüglich Revision (act. 2.2).

Mit Beschluss vom 28. Februar 2017 schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das Verfahren ohne Kostenauflage als gegenstandslos ab, da sich in der StPO keine gesetzliche Grundlage für ein Vorverfahren zu einem Revisionsgesuch nach Art. 411
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 411 Form und Frist - 1 Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen.
StPO finde (act. 2.1).

C. A. verfasste am 26. Februar 2017 ein Ausstandsgesuch gegen das ganze Kantonsgericht, welches er am 27. Februar 2017 der Post übergab und das am 1. März 2017 beim Kantonsgericht einging (act. 1; act. 3 Kopie ans Bundesstrafgericht). Es habe das gesamte Berufungsgericht am Kantonsgericht Basel-Landschaft in den Ausstand zu treten, welches in seiner Sache (Verfahrensnummern 490 17 21 (D 16); 460 2015 136) tätig sei oder tätig werden solle.

A. begründet sein Ausstandsgesuch einmal mit der Fehldeutung seiner Revisionsvorbereitung als eigentliches Revisionsgesuch, ohne dass von ihm klarstellende Bemerkungen verlangt worden seien (act. 1 S. 1). Er habe das Gericht mit Eingabe vom 6. Februar 2017 selbst noch auf die Falschbehandlung seines Antrages aufmerksam gemacht, was angesichts der Verfügung vom 22. Februar 2017 keinen Erfolg gehabt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Kantonsgericht zu amtsmissbräuchlichen Mitteln greife, um das Aufkochen eines garantiert immensen Skandals zu verhindern, um damit Kollegen zu schützen. Daher würde auch sein noch zu stellendes Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich behandelt werden, um über diesen Weg gravierende Rechtsmissbräuche zu vertuschen. Die Richter am Kantonsgericht dürften gemäss dem Gesuchsteller bei der gegebenen Sachlage derart abhängig untereinander sein, dass ein unvoreingenommenes Entscheiden im von ihm noch zu beantragenden Revisionsverfahren garantiert nicht zu erwarten sei (act. 1 S. 2). Daher verlange er den Ausstand des gesamten Berufungsgerichtes (act. 1 S. 3).

D. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, leitete das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 13. März 2017 dem Bundesstrafgericht weiter (act. 2; Eingang bei der Beschwerdekammer: 15. März 2017).

Der Gesuchsteller stellte dem Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 17. März 2017 sein Revisionsgesuch an das Kantonsgericht vom 14. März 2017 (für welches zugleich auch das Ausstandsgesuch gelte) zur Kenntnisnahme zu (act. 4).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ist das gesamte Berufungsgericht betroffen und wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen persönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).

1.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

Das Ausstandsgesuch vom 26. Februar 2017 scheint als Reaktion auf die Verfügung vom 22. Februar 2017 (act. 2.2) erfolgt zu sein und ist rechtzeitig erfolgt.

1.3 Ausstandsgründe sind immer in der Person begründet, weshalb sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Zürich/St. Gallen, N. 7 zu Art. 59; Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 10 zu Art. 58; Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel, 2014, N. 2 zu Art. 58
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
StPO). Daran ändert auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
StPO nichts. Ein Gesuch gegen eine Gesamtbehörde kann gegebenenfalls als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegengenommen werden, was jedoch entsprechend begründet sein muss (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.18 vom 12. März 2015; BB.2012.140 vom 26. September 2012).

Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen das Berufungsgericht am Kantonsgericht Basel-Landschaft "in corpore" und damit pauschal gegen eine Gesamtbehörde. Es fehlt darin oder in den Akten eine Begründung, weshalb jedes einzelne Mitglied des Berufungsgerichtes als befangen in den Ausstand treten soll. Der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist es bei diesen Voraussetzungen nicht möglich, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Berufungsgerichtes zu überprüfen. Auf das Ausstandsgesuch ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
StPO im Umkehrschluss) nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 22. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2017.52
Date : 21. März 2017
Published : 10. April 2017
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO).


Legislation register
BGG: 79
StBOG: 37  73
StPO: 56  58  59  390  411
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