Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 119/03
Urteil vom 21. März 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Schön, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
1. Kommanditgesellschaft X.________,
2. Dr. H.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Strittmatter, Sihlporte 3/Talstrasse, 8021 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 27. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
Die Kommanditgesellschaft X.________ bezweckt Erwerb, Vermietung, Verwaltung und Verkauf eines Büro- und Geschäftshauses; im Handelsregister sind Dr. X.________ als Komplementär sowie die Y.________ GmbH, die Z.________ AG sowie L.________ als Kommanditäre eingetragen. Am 21. Juni 2001 meldete die Kommanditgesellschaft X.________ mehrere hundert im Jahr 2000 neu beigetretene (aber nicht im Handelsregister eingetragene) Gesellschafter bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug teilte darauf mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 mit, die Kommanditäre seien nicht im Sinne des AHVG versichert, was sie mit Verfügung vom 18. April 2002 bestätigte.
B.
Dagegen erhoben die Kommanditgesellschaft X.________ sowie Dr. H.________ als einer der betroffenen Investoren Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und verlangten die Feststellung, dass die Kommanditäre der Gesellschaft der Beitragspflicht der AHV unterlägen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2003 ab.
C.
Die Kommanditgesellschaft X.________ und Dr. H.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei festzustellen, dass die nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditäre der Beitragspflicht der AHV unterlägen, und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die Kommanditäre in das Register der Selbstständigerwerbenden aufzunehmen sowie die entsprechenden Versicherungsausweise auszustellen.
Die Vorinstanz, die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Abschliessend lassen sich die Kommanditgesellschaft X.________ sowie Dr. H.________ nochmals vernehmen.
E.
Am 4. September 2003 reicht die Ausgleichskasse eine Eingabe und am 30. September 2003 reichen auch die Kommanditgesellschaft X.________ sowie Dr. H.________ eine Stellungnahme ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung, dass "die nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditäre" der Gesellschaft der AHV-Beitragspflicht unterstünden.
Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, bei denen der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten des Weitern betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 129 V 290 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Bei der Kommanditgesellschaft X.________ geht es um die Beitragspflicht mehrerer hundert Investoren als Kommanditäre sowie allenfalls um weitere Kommanditgesellschaften, welche die hinter der Kommanditgesellschaft X.________ stehende Anlagegesellschaft plant. Damit ist ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut zulässig (was die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. April 2002 denn auch gemacht hat). In der Folge ist auf das entsprechende Feststellungsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, obwohl direkt der Eintrag in das entsprechende Register der Ausgleichskasse hätte verlangt und damit ein Leistungsbegehren hätte gestellt werden können (und auch gestellt worden ist).
2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
3.
3.1 Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor In-Kraft-Treten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315).
Im Weiteren ist auch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.2 Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Versicherungspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 1 Abs. 1
AHVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) und den Begriff des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9
AHVG; Art. 17
AHVV), insbesondere bei Teilhabern von Kommanditgesellschaften (Art. 20 Abs. 3
AHVV und dazu BGE 105 V 4), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964, wonach die schweizerische Rechtsordnung auch für die in Deutschland wohnhaften Investoren betreffend das in der Schweiz erzielte Einkommen massgebend ist (vgl. dazu ZAK 1981 S. 517). Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig ist die Versicherteneigenschaft (sowie daraus folgend die Beitragspflicht) derjenigen ausländischen Investoren der Kommanditgesellschaft X.________, welche nicht bereits aus einem anderen Grund bei der AHV versichert sind. Obwohl es im Grunde um die spätere Rentenberechtigung geht, ist hier nur die Frage der Versicherteneigenschaft sowie der Beitragspflicht zu prüfen, was mit eingeschränkter Kognition zu erfolgen hat (vgl. Erw. 2 hievor).
4.1 Das kantonale Gericht geht sinngemäss davon aus, dass mangels Eintrags im Handelsregister die Investoren weder als Kommanditäre noch als stille Teilhaber anzuerkennen seien, weshalb eine rein private Vermögensanlage vorliege, die keine Beitragspflicht nach sich ziehe. Wenn jedoch effektiv geplant gewesen sei, den Kapitalgebern die Stellung von Kommanditären einzuräumen, liegt nach Auffassung der Vorinstanz ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor: Es sei "mit dem für den Bereich der AHV tragenden Gedanken der Solidarität der Generationen nicht mehr vereinbar", wenn die Tatsache, dass die von einem Versicherten geleisteten Beiträge die Rentenleistungen nicht deckten, "in kommerzieller Form für reine Renditezwecke missbraucht" werde, was für die überwiegend in Deutschland ansässigen Investoren der Kommanditgesellschaft X.________ zutreffe. Die Beschwerdeführer könnten sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, da die Ausgleichskasse zwar eine Auskunft erteilt habe, dies jedoch nur in allgemeiner Form auf eine allgemein gehaltene Frage, welche zudem eine andere - ebenfalls der hinter der Kommanditgesellschaft X.________ stehenden Anlagegesellschaft zurechenbare - Gesellschaft betroffen habe.
Die Beschwerdeführenden gehen demgegenüber davon aus, die ausländischen Investoren nähmen aktiv an der Geschäftstätigkeit teil und seien deshalb als Kommanditäre oder allenfalls als stille Teilhaber beitragspflichtig. Weiter liege kein Rechtsmissbrauch vor, weil für die Investoren der allfällige Rentenanspruch kein Entscheidungsfaktor gewesen sei. Da das Rechtsmissbrauchsverbot den Einzelfall beschlage, sei es auch nicht zulässig, für die deutschen Investoren pauschal zu behaupten, Zweck der Teilhaberschaft sei die spätere Rente gewesen. Die Vorinstanz habe vielmehr einen rechtspolitischen Entscheid gefällt, indem sie eine unechte Lücke - Rentenberechtigung zahlreicher ausländischer Kommanditäre - gefüllt habe; dies sei jedoch allenfalls Aufgabe des Gesetzgebers.
4.2 Die Frage, ob die Investoren der Kommanditgesellschaft X.________ Kommanditäre, stille Teilhaber oder private Vermögensanleger sind, braucht letztlich nicht beantwortet zu werden, da auch bei grundsätzlicher Annahme des Status als Beitragspflichtige ein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. Erw. 4.3 hienach). Damit braucht nicht über die Rechtmässigkeit der Regelung in Ziff. 1032 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) befunden zu werden, wonach gegenüber Dritten nicht in Erscheinung tretende stille Teilhaberinnen oder Teilhaber als Selbstständigerwerbende beitragspflichtig sind, wenn sie im internen Gesellschaftsverhältnis den nach aussen hin auftretenden, eventuell im Handelsregister eingetragenen Partnern tatsächlich gleichgestellt sind.
4.3 Nach Art. 2 Abs. 1
ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz.
4.3.1 Art. 2
ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Soweit die als rechtsmissbräuchlich betrachtete Rechtsanwendung in einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung besteht, hat der Grundsatz einen engen inneren Zusammenhang mit der Rechtsanwendung durch das Gericht. Dieses soll nicht gehalten sein, einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 128 III 206 Erw. 1c mit Hinweisen).
4.3.2 Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass sich die Investoren auch im Hinblick auf eine spätere Rentenleistung der AHV finanziell an der Kommanditgesellschaft X.________ beteiligt haben. Diese Feststellung ist für das Eidgenössische Versicherungsgericht nur dann nicht verbindlich, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Erw. 2 hievor).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, dass der Rentenanspruch der AHV für die Anleger kein Entscheidungsfaktor für die Beteiligung gewesen sei; so hätten zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2002 - d.h. als der negative Entscheid der Ausgleichskasse bereits bekannt gewesen sei - 66 weitere Personen aus Deutschland ihre Beteiligung an der Kommanditgesellschaft X.________ erhöht resp. verdoppelt. Diese Gesellschaftsform sei im Übrigen allein aus steuerlichen Gründen gewählt worden und es sei erst im Rahmen der Konzeptprüfung festgestellt worden, dass Kommanditäre als Selbstständigerwerbende der Beitragspflicht der AHV unterlägen; weiter sei im Prospekt über die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft rein sachlich informiert worden und die Kommanditgesellschaft X.________ habe sich von Argumenten gewisser Vertriebsagenten distanziert, die sich auf die Rente der AHV statt auf die guten Ertragsaussichten fokussiert hätten. Diese Argumente führen nicht zur Annahme eines offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts gemäss Art. 105 Abs. 2
OG, denn das kantonale Gericht hat nicht ausgeführt, der spätere Rentenbezug sei die alleinige Motivation für das finanzielle Engagement bei der
Kommanditgesellschaft gewesen, sondern das Interesse der Anleger habe sich "mitunter" auf die spätere Rente gerichtet. Dies wird denn auch durch die Angaben im Prospekt über die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft X.________ bestätigt, worin im Rahmen eines Berechnungsbeispiels grosses Gewicht auf die Rente der AHV gelegt wird; so sticht insbesondere ins Auge, dass die Nettoausschüttung gemeinsam mit der AHV-Rente (sowohl absolut wie auch prozentual) dargestellt wird, woraus folgt, dass auch die hinter der Kommanditgesellschaft stehende Investitionsgesellschaft die Leistungen der AHV als Teil des Ertrages der Beteiligung und damit als Teilmotiv für die Investition ansieht. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass neu gewonnene Investoren von der hinter der Kommanditgesellschaft stehenden Anlagegesellschaft zum Beitritt zur AHV wortwörtlich beglückwünscht und darauf hingewiesen werden, dass schon nach einem Jahr Beitragsdauer "ergänzend zu den Erträgen aus [der] Immobilienbeteiligung" ein Rentenanspruch entstehe.
Damit ist die vorinstanzliche Feststellung, dass sich die Investoren auch im Hinblick auf eine spätere Rentenleistung der AHV an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich.
4.3.3 Beim individuellen Entscheid über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - wie z.B. hier im Rahmen einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft - darf der Aspekt des Vorsorgeschutzes ohne weiteres berücksichtigt werden: So kann es durchaus legitim sein, wenn - im Hinblick auf spätere Rentenleistungen - unter mehreren möglichen Gesellschaftsformen diejenige der Kommanditgesellschaft gewählt wird, weil die Stellung als Kommanditär sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit statuiert wird und damit die Versicherungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3
AHVV) sowie einen späteren Rentenanspruch zur Folge hat. Diese Überlegung ist jedoch nur solange und insoweit zulässig, als sie sich im Kontext des Zweckes der Alters- und Hinterlassenenversicherung bewegt. Diese stellt von ihrer Konzeption her eine Volksversicherung dar (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. a
BV), welche den Existenzbedarf bei Eintritt des versicherten Risikos angemessen decken soll (Art. 112 Abs. 2 lit. b
BV in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10
BV). Sie ist grundsätzlich als Versicherung ausgestaltet, welche obligatorisch die in der Schweiz lebende Bevölkerung sowie Personen mit einem gewissen Bezug zur Schweiz, z.B. wenn eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
ausgeübt wird, erfasst (vgl. zum Ganzen Art. 1 Abs. 1
AHVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung resp. heute Art. 1a Abs. 1
AHVG). Wie alle anderen Versicherungen basiert auch die AHV auf dem Grundsatz der versicherungstechnischen Solidarität (dem je nach Sachzusammenhang eine andere Bedeutung zukommt). Die Solidarität ist hier in dem Sinn zu verstehen, dass die Beitragspflicht grundsätzlich nach oben unbegrenzt ist (Art. 4
, 5
und 8
AHVG), während die Leistungen jedoch in dieser Richtung begrenzt sind, da Art. 112 Abs. 2 lit. c
BV und Art. 34
AHVG eine Maximalrente vorsehen. Die gleichen Bestimmungen sehen zudem nach unten eine Minimalrente vor (die Möglichkeit der Teilrente nach Art. 38
AHVG beschlägt dagegen die Voraussetzung der Beitragsdauer, nicht die hier massgebende Beitragshöhe). Durch die Durchbrechung der Relation zwischen Beitrag und Rentenhöhe findet mit anderen Worten eine Umverteilung von oben nach unten statt (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 2 Rz 13). Die im vorliegenden Fall an der Kommanditgesellschaft beteiligten ausländischen Investoren haben auf der einen Seite nur eine sehr beschränkte (aber im Bereich der AHV grundsätzlich genügende) Beziehung zur Schweiz
(Teilhabe an einer Kommanditgesellschaft). Auf der anderen Seite - und dies ist entscheidend - unterlaufen diese Anleger planmässig die versicherungstechnische Solidarität, auf welcher die AHV basiert, da systematisch mit geringen Beiträgen ein grosser Ertrag erwirtschaftet werden soll. Damit wird die AHV aber nicht mehr im Sinn einer Volksversicherung gesehen, welche die Folgen der sozialen Risiken Tod und Alter absichern soll, sondern sie wird in ein reines Finanzanlageobjekt verwandelt, mit dem unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität eine möglichst grosse individuelle Rendite erwirtschaftet werden soll. In der Folge können sich die Investoren nicht auf das Recht auf Aufnahme in die AHV berufen, da sie das entsprechende Recht zweckwidrig ausüben wollen (vgl. zur Zweckbezogenheit der Norm: Hans Merz, Berner Kommentar, Einleitungsband, Bern 1962, N 51 zu Art. 2
ZGB). Für die Qualifizierung dieses Verhaltens ist es dabei aus rechtlicher Sicht irrelevant, ob es sich um eine grosse oder kleine Zahl von Investoren handelt; die Tatsache, dass hier mehrere hundert ausländische Anleger betroffen sind, ist deshalb - im Gegensatz zur systematischen Verwendung der AHV als Finanzanlageobjekt - an sich belanglos. Die grosse
Anzahl Betroffener hat - als Faktum - einzig dazu geführt, dass die Verwaltung auf den geplanten Zweck der AHV als Anlageinstrument aufmerksam geworden ist und das vorliegende Verfahren überhaupt eingeleitet hat.
Ob die Initianten sowie die Anleger böswillig gehandelt haben oder nicht, kann offen bleiben, da das Verschulden keine Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ist (BK-Merz, a.a.O., N 105 zu Art. 2
ZGB). Ob wirklich ein "Raubzug auf schweizerische Renten" vorliegt, wie es das BSV in seiner Vernehmlassung annimmt, ist deshalb bedeutungslos.
4.3.4 Art. 2 Abs. 2
ZGB schützt nur vor dem offenbaren Missbrauch eines Rechts. Nach Merz, a.a.O., N 40 zu Art. 2
ZGB, darf nur "das schlechthin nicht mehr zu Billigende ... durch normberichtigendes Urteil des Rechtsschutzes beraubt werden." Soll die als Volksversicherung zur Deckung des Existenzminimums im Versicherungsfall konzipierte AHV als Finanzanlage verwendet werden, ist dies klar der Fall. Für Renditezwecke Einzelner ist die AHV nicht geschaffen worden.
4.3.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Regelung des Art. 2 Abs. 2
ZGB sei nur im Einzelfall anwendbar, weshalb es nicht angehe, "alle Kommanditäre in einen Topf zu werfen und ihnen pauschal zu unterstellen, sie hätten sich nur aufgrund der in Aussicht stehenden AHV-Rente an der Beschwerdeführerin beteiligt." Das kantonale Gericht hätte vielmehr bei jedem einzelnen Investor prüfen müssen, weshalb er sich an der Kommanditgesellschaft beteiligt habe.
Einzelfall ist hier nicht der einzelne Investor mit seiner Beteiligung: Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, sein Geld möglichst gewinnbringend in einer Kommanditgesellschaft anzulegen, und ein allfälliges Verschulden oder eine böswillige Absicht des einzelnen Investors spielt keine Rolle (vgl. Erw. 4.3.3 in fine hievor). Als Rechtsmissbrauch zu betrachten ist vielmehr der Umstand, dass im Rahmen der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft der AHV der Zweck einer Finanzanlage zugedacht ist. Diese zweckwidrige Inanspruchnahme der AHV stellt den hier massgebenden Einzelfall dar.
4.3.6 Soweit der Beitritt zur Kommanditgesellschaft X.________ die Versicherteneigenschaft in der AHV zur Folge hat (was letztlich offen gelassen worden ist; vgl. Erw. 4.2 hievor), liegt ein Rechtsmissbrauch vor, weshalb dem Anspruch auf Geltendmachung der Versicherungszugehörigkeit die Anwendung versagt werden muss. Der Rechtsmissbrauch führt dagegen nicht zur Nichtigkeit der Kommanditgesellschaft (wie dies früher für die so genannten "Bürgerrechtsehen" der Fall gewesen ist, die allein zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts für Ausländerinnen eingegangen worden sind; vgl. dazu Max Baumann, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Einleitung, 3. Auflage, Zürich 1998, N 333 zu Art. 2
ZGB), da diese Gesellschaftsform zulässigerweise aus steuerlichen Gründen gewählt worden ist und selbstverständlich als Finanzanlage mit möglichst grosser Rendite verwendet werden darf. Da der Geltendmachung der Versicherteneigenschaft im vorliegenden Einzelfall das Rechtsmissbrauchsverbot entgegensteht, braucht der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfenen Frage der unechten Lücke sowie deren Füllung (vgl. dazu BGE 126 V 155 Erw. 5b) nicht weiter nachgegangen zu werden. Es liegt keine entsprechende Situation vor, die eine
Lückenfüllung notwendig machen würde.
4.4 Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf den Vertrauensgrundsatz; die Ausgleichskasse habe der hinter der Kommanditgesellschaft stehenden Anlagegesellschaft mitgeteilt, dass Kommanditäre der Beitragspflicht der AHV unterlägen und nach einem Jahr Mindestbeitragszeit einen Rentenanspruch erwerben würden; dies stelle eine konkrete Auskunft der zuständigen Behörde dar. Die Verwaltung habe zudem in einem vergleichbaren Fall die Kommanditäre ins AHV-Register eingetragen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1999 hat die Ausgleichskasse der hinter der Kommanditgesellschaft X.________ stehenden Anlagegesellschaft im Zusammenhang mit der Teilhabe an einer Kommanditgesellschaft mitgeteilt, dass "grundsätzlich" sämtliche Erwerbseinkommen in der Schweiz der Beitragspflicht der AHV unterlägen. Dieses Schreiben stellt klar nur eine allgemein gehaltene Auskunft "aufgrund der heutigen Gesetzgebung und Rechtsprechung" dar, bezog sich auf eine andere als die hier am Recht stehende Kommanditgesellschaft und war vor allem in Unkenntnis der Tatsachen verfasst worden, die später zur Annahme eines Rechtsmissbrauches geführt haben. Deshalb können die Beschwerdeführenden aus diesem Brief nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es braucht in der Folge auch die Frage nicht beantwortet zu werden, ob - wenn tatsächlich eine falsche behördliche Zusicherung vorliegen sollte - sich an der missbräuchlichen Geltendmachung der Versicherteneigenschaft etwas ändert oder nicht, wenn Letztere auf einer falschen Auskunft statt direkt auf gesetzlicher Normierung beruhen sollte.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 134
OG e contrario; Art. 156 Abs. 1
OG in Verbindung mit Art. 135
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden zu 5/6 der Beschwerdeführerin 1, unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1000.-, und zu 1/6 dem Beschwerdeführer 2, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss, auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 119/03
Urteil vom 21. März 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Schön, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
1. Kommanditgesellschaft X.________,
2. Dr. H.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Strittmatter, Sihlporte 3/Talstrasse, 8021 Zürich,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 27. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
Die Kommanditgesellschaft X.________ bezweckt Erwerb, Vermietung, Verwaltung und Verkauf eines Büro- und Geschäftshauses; im Handelsregister sind Dr. X.________ als Komplementär sowie die Y.________ GmbH, die Z.________ AG sowie L.________ als Kommanditäre eingetragen. Am 21. Juni 2001 meldete die Kommanditgesellschaft X.________ mehrere hundert im Jahr 2000 neu beigetretene (aber nicht im Handelsregister eingetragene) Gesellschafter bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug teilte darauf mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 mit, die Kommanditäre seien nicht im Sinne des AHVG versichert, was sie mit Verfügung vom 18. April 2002 bestätigte.
B.
Dagegen erhoben die Kommanditgesellschaft X.________ sowie Dr. H.________ als einer der betroffenen Investoren Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und verlangten die Feststellung, dass die Kommanditäre der Gesellschaft der Beitragspflicht der AHV unterlägen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2003 ab.
C.
Die Kommanditgesellschaft X.________ und Dr. H.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei festzustellen, dass die nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditäre der Beitragspflicht der AHV unterlägen, und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die Kommanditäre in das Register der Selbstständigerwerbenden aufzunehmen sowie die entsprechenden Versicherungsausweise auszustellen.
Die Vorinstanz, die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Abschliessend lassen sich die Kommanditgesellschaft X.________ sowie Dr. H.________ nochmals vernehmen.
E.
Am 4. September 2003 reicht die Ausgleichskasse eine Eingabe und am 30. September 2003 reichen auch die Kommanditgesellschaft X.________ sowie Dr. H.________ eine Stellungnahme ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung, dass "die nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditäre" der Gesellschaft der AHV-Beitragspflicht unterstünden.
Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, bei denen der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten des Weitern betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 129 V 290 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Bei der Kommanditgesellschaft X.________ geht es um die Beitragspflicht mehrerer hundert Investoren als Kommanditäre sowie allenfalls um weitere Kommanditgesellschaften, welche die hinter der Kommanditgesellschaft X.________ stehende Anlagegesellschaft plant. Damit ist ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut zulässig (was die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. April 2002 denn auch gemacht hat). In der Folge ist auf das entsprechende Feststellungsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, obwohl direkt der Eintrag in das entsprechende Register der Ausgleichskasse hätte verlangt und damit ein Leistungsbegehren hätte gestellt werden können (und auch gestellt worden ist).
2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG). 3.
3.1 Die streitige Verwaltungsverfügung wurde vor In-Kraft-Treten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen. Dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, muss demnach im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben (BGE 128 V 315).
Im Weiteren ist auch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.2 Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Versicherungspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 1 Abs. 1
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). [2] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 9 2. Begriff und Ermittlung |
||||||
| Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. | ||||||
| Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen. | ||||||
| die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; | ||||||
| die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; | ||||||
| die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; | ||||||
| die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; | ||||||
| die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; | ||||||
| der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. | ||||||
| Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. [4] | ||||||
| Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [5] über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [6] sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] SR 831.20 [6] SR 834.1 [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 17 [1] Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit |
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| Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG [2] und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes. [2] SR 642.11 | ||||||
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 20 Beitragspflichtige Personen |
||||||
| Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. März 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376). | ||||||
4.
Streitig ist die Versicherteneigenschaft (sowie daraus folgend die Beitragspflicht) derjenigen ausländischen Investoren der Kommanditgesellschaft X.________, welche nicht bereits aus einem anderen Grund bei der AHV versichert sind. Obwohl es im Grunde um die spätere Rentenberechtigung geht, ist hier nur die Frage der Versicherteneigenschaft sowie der Beitragspflicht zu prüfen, was mit eingeschränkter Kognition zu erfolgen hat (vgl. Erw. 2 hievor).
4.1 Das kantonale Gericht geht sinngemäss davon aus, dass mangels Eintrags im Handelsregister die Investoren weder als Kommanditäre noch als stille Teilhaber anzuerkennen seien, weshalb eine rein private Vermögensanlage vorliege, die keine Beitragspflicht nach sich ziehe. Wenn jedoch effektiv geplant gewesen sei, den Kapitalgebern die Stellung von Kommanditären einzuräumen, liegt nach Auffassung der Vorinstanz ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor: Es sei "mit dem für den Bereich der AHV tragenden Gedanken der Solidarität der Generationen nicht mehr vereinbar", wenn die Tatsache, dass die von einem Versicherten geleisteten Beiträge die Rentenleistungen nicht deckten, "in kommerzieller Form für reine Renditezwecke missbraucht" werde, was für die überwiegend in Deutschland ansässigen Investoren der Kommanditgesellschaft X.________ zutreffe. Die Beschwerdeführer könnten sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, da die Ausgleichskasse zwar eine Auskunft erteilt habe, dies jedoch nur in allgemeiner Form auf eine allgemein gehaltene Frage, welche zudem eine andere - ebenfalls der hinter der Kommanditgesellschaft X.________ stehenden Anlagegesellschaft zurechenbare - Gesellschaft betroffen habe.
Die Beschwerdeführenden gehen demgegenüber davon aus, die ausländischen Investoren nähmen aktiv an der Geschäftstätigkeit teil und seien deshalb als Kommanditäre oder allenfalls als stille Teilhaber beitragspflichtig. Weiter liege kein Rechtsmissbrauch vor, weil für die Investoren der allfällige Rentenanspruch kein Entscheidungsfaktor gewesen sei. Da das Rechtsmissbrauchsverbot den Einzelfall beschlage, sei es auch nicht zulässig, für die deutschen Investoren pauschal zu behaupten, Zweck der Teilhaberschaft sei die spätere Rente gewesen. Die Vorinstanz habe vielmehr einen rechtspolitischen Entscheid gefällt, indem sie eine unechte Lücke - Rentenberechtigung zahlreicher ausländischer Kommanditäre - gefüllt habe; dies sei jedoch allenfalls Aufgabe des Gesetzgebers.
4.2 Die Frage, ob die Investoren der Kommanditgesellschaft X.________ Kommanditäre, stille Teilhaber oder private Vermögensanleger sind, braucht letztlich nicht beantwortet zu werden, da auch bei grundsätzlicher Annahme des Status als Beitragspflichtige ein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. Erw. 4.3 hienach). Damit braucht nicht über die Rechtmässigkeit der Regelung in Ziff. 1032 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) befunden zu werden, wonach gegenüber Dritten nicht in Erscheinung tretende stille Teilhaberinnen oder Teilhaber als Selbstständigerwerbende beitragspflichtig sind, wenn sie im internen Gesellschaftsverhältnis den nach aussen hin auftretenden, eventuell im Handelsregister eingetragenen Partnern tatsächlich gleichgestellt sind.
4.3 Nach Art. 2 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
4.3.1 Art. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
4.3.2 Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass sich die Investoren auch im Hinblick auf eine spätere Rentenleistung der AHV finanziell an der Kommanditgesellschaft X.________ beteiligt haben. Diese Feststellung ist für das Eidgenössische Versicherungsgericht nur dann nicht verbindlich, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Erw. 2 hievor).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, dass der Rentenanspruch der AHV für die Anleger kein Entscheidungsfaktor für die Beteiligung gewesen sei; so hätten zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2002 - d.h. als der negative Entscheid der Ausgleichskasse bereits bekannt gewesen sei - 66 weitere Personen aus Deutschland ihre Beteiligung an der Kommanditgesellschaft X.________ erhöht resp. verdoppelt. Diese Gesellschaftsform sei im Übrigen allein aus steuerlichen Gründen gewählt worden und es sei erst im Rahmen der Konzeptprüfung festgestellt worden, dass Kommanditäre als Selbstständigerwerbende der Beitragspflicht der AHV unterlägen; weiter sei im Prospekt über die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft rein sachlich informiert worden und die Kommanditgesellschaft X.________ habe sich von Argumenten gewisser Vertriebsagenten distanziert, die sich auf die Rente der AHV statt auf die guten Ertragsaussichten fokussiert hätten. Diese Argumente führen nicht zur Annahme eines offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts gemäss Art. 105 Abs. 2
OG, denn das kantonale Gericht hat nicht ausgeführt, der spätere Rentenbezug sei die alleinige Motivation für das finanzielle Engagement bei derKommanditgesellschaft gewesen, sondern das Interesse der Anleger habe sich "mitunter" auf die spätere Rente gerichtet. Dies wird denn auch durch die Angaben im Prospekt über die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft X.________ bestätigt, worin im Rahmen eines Berechnungsbeispiels grosses Gewicht auf die Rente der AHV gelegt wird; so sticht insbesondere ins Auge, dass die Nettoausschüttung gemeinsam mit der AHV-Rente (sowohl absolut wie auch prozentual) dargestellt wird, woraus folgt, dass auch die hinter der Kommanditgesellschaft stehende Investitionsgesellschaft die Leistungen der AHV als Teil des Ertrages der Beteiligung und damit als Teilmotiv für die Investition ansieht. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass neu gewonnene Investoren von der hinter der Kommanditgesellschaft stehenden Anlagegesellschaft zum Beitritt zur AHV wortwörtlich beglückwünscht und darauf hingewiesen werden, dass schon nach einem Jahr Beitragsdauer "ergänzend zu den Erträgen aus [der] Immobilienbeteiligung" ein Rentenanspruch entstehe.
Damit ist die vorinstanzliche Feststellung, dass sich die Investoren auch im Hinblick auf eine spätere Rentenleistung der AHV an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich.
4.3.3 Beim individuellen Entscheid über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - wie z.B. hier im Rahmen einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft - darf der Aspekt des Vorsorgeschutzes ohne weiteres berücksichtigt werden: So kann es durchaus legitim sein, wenn - im Hinblick auf spätere Rentenleistungen - unter mehreren möglichen Gesellschaftsformen diejenige der Kommanditgesellschaft gewählt wird, weil die Stellung als Kommanditär sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit statuiert wird und damit die Versicherungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3
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SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 20 Beitragspflichtige Personen |
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| Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. März 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [1]* |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die Versicherung ist obligatorisch. | ||||||
| Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. | ||||||
| Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. | ||||||
| Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. | ||||||
| Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst. | ||||||
| Die Versicherung wird finanziert: | ||||||
| durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen; | ||||||
| durch Leistungen des Bundes. | ||||||
| Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. [4] | ||||||
| Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [5] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [1]* |
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| Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die Versicherung ist obligatorisch. | ||||||
| Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. | ||||||
| Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. | ||||||
| Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. | ||||||
| Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst. | ||||||
| Die Versicherung wird finanziert: | ||||||
| durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen; | ||||||
| durch Leistungen des Bundes. | ||||||
| Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. [4] | ||||||
| Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [5] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung [1] |
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| Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e. [6] | ||||||
| Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent. [7] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690). [2] SR 741.01 [3] SR 641.81 [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [8] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [9] Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung. [10] SR 822.11 [11] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [12] Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung. [13] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [14] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951). [15] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [16] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [17] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [18] SR 641.20 [19] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [20] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [21] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761). [22] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
ausgeübt wird, erfasst (vgl. zum Ganzen Art. 1 Abs. 1
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). [2] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1a [1] Obligatorisch Versicherte [2] |
||||||
| Versichert nach diesem Gesetz sind: [3] | ||||||
| die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; | ||||||
| die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:im Dienste der Eidgenossenschaft,im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 [6] über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. | ||||||
| im Dienste der Eidgenossenschaft, | ||||||
| im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, | ||||||
| im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 [6] über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c. [7] | ||||||
| Nicht versichert sind: | ||||||
| ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; | ||||||
| Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| Die Versicherung können weiterführen: | ||||||
| Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt; | ||||||
| nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden. [10] | ||||||
| Der Versicherung können beitreten: | ||||||
| Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens [11] nicht versichert sind; | ||||||
| Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [13], die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; | ||||||
| im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind. [14] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest. [15] | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 1. [2] Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [6] SR 974.0 [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [11] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [13] SR 192.12 [14] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). [15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 4 [1] Bemessung der Beiträge |
||||||
| Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. | ||||||
| Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: | ||||||
| das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; | ||||||
| das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 8 [1] Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 500 [2], aber mindestens 10 100 Franken [3] im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. | ||||||
| Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 10 000 Franken [4] oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 435 Franken [5] im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [4] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [5] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [1]* |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die Versicherung ist obligatorisch. | ||||||
| Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. | ||||||
| Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. | ||||||
| Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. | ||||||
| Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst. | ||||||
| Die Versicherung wird finanziert: | ||||||
| durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen; | ||||||
| durch Leistungen des Bundes. | ||||||
| Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. [4] | ||||||
| Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [5] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 34 [1] Berechnung und Höhe der Vollrenten1. Die Altersrente |
||||||
| Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): | ||||||
| einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil); | ||||||
| einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil). | ||||||
| Es gelten folgende Bestimmungen: | ||||||
| Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. | ||||||
| Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. | ||||||
| Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag. | ||||||
| Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag. | ||||||
| Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1260 Franken entspricht dem Rentenindex von 229,1 Punkten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Betrag und Indexstand gemäss Art. 3 und 4 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 38 [1] Berechnung |
||||||
| Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente. | ||||||
| Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. [2] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 854; BBl 1958 II 1137). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
(Teilhabe an einer Kommanditgesellschaft). Auf der anderen Seite - und dies ist entscheidend - unterlaufen diese Anleger planmässig die versicherungstechnische Solidarität, auf welcher die AHV basiert, da systematisch mit geringen Beiträgen ein grosser Ertrag erwirtschaftet werden soll. Damit wird die AHV aber nicht mehr im Sinn einer Volksversicherung gesehen, welche die Folgen der sozialen Risiken Tod und Alter absichern soll, sondern sie wird in ein reines Finanzanlageobjekt verwandelt, mit dem unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität eine möglichst grosse individuelle Rendite erwirtschaftet werden soll. In der Folge können sich die Investoren nicht auf das Recht auf Aufnahme in die AHV berufen, da sie das entsprechende Recht zweckwidrig ausüben wollen (vgl. zur Zweckbezogenheit der Norm: Hans Merz, Berner Kommentar, Einleitungsband, Bern 1962, N 51 zu Art. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
Anzahl Betroffener hat - als Faktum - einzig dazu geführt, dass die Verwaltung auf den geplanten Zweck der AHV als Anlageinstrument aufmerksam geworden ist und das vorliegende Verfahren überhaupt eingeleitet hat.
Ob die Initianten sowie die Anleger böswillig gehandelt haben oder nicht, kann offen bleiben, da das Verschulden keine Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauches ist (BK-Merz, a.a.O., N 105 zu Art. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
4.3.4 Art. 2 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
4.3.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Regelung des Art. 2 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
Einzelfall ist hier nicht der einzelne Investor mit seiner Beteiligung: Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, sein Geld möglichst gewinnbringend in einer Kommanditgesellschaft anzulegen, und ein allfälliges Verschulden oder eine böswillige Absicht des einzelnen Investors spielt keine Rolle (vgl. Erw. 4.3.3 in fine hievor). Als Rechtsmissbrauch zu betrachten ist vielmehr der Umstand, dass im Rahmen der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft der AHV der Zweck einer Finanzanlage zugedacht ist. Diese zweckwidrige Inanspruchnahme der AHV stellt den hier massgebenden Einzelfall dar.
4.3.6 Soweit der Beitritt zur Kommanditgesellschaft X.________ die Versicherteneigenschaft in der AHV zur Folge hat (was letztlich offen gelassen worden ist; vgl. Erw. 4.2 hievor), liegt ein Rechtsmissbrauch vor, weshalb dem Anspruch auf Geltendmachung der Versicherungszugehörigkeit die Anwendung versagt werden muss. Der Rechtsmissbrauch führt dagegen nicht zur Nichtigkeit der Kommanditgesellschaft (wie dies früher für die so genannten "Bürgerrechtsehen" der Fall gewesen ist, die allein zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts für Ausländerinnen eingegangen worden sind; vgl. dazu Max Baumann, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Einleitung, 3. Auflage, Zürich 1998, N 333 zu Art. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
Lückenfüllung notwendig machen würde.
4.4 Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf den Vertrauensgrundsatz; die Ausgleichskasse habe der hinter der Kommanditgesellschaft stehenden Anlagegesellschaft mitgeteilt, dass Kommanditäre der Beitragspflicht der AHV unterlägen und nach einem Jahr Mindestbeitragszeit einen Rentenanspruch erwerben würden; dies stelle eine konkrete Auskunft der zuständigen Behörde dar. Die Verwaltung habe zudem in einem vergleichbaren Fall die Kommanditäre ins AHV-Register eingetragen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1999 hat die Ausgleichskasse der hinter der Kommanditgesellschaft X.________ stehenden Anlagegesellschaft im Zusammenhang mit der Teilhabe an einer Kommanditgesellschaft mitgeteilt, dass "grundsätzlich" sämtliche Erwerbseinkommen in der Schweiz der Beitragspflicht der AHV unterlägen. Dieses Schreiben stellt klar nur eine allgemein gehaltene Auskunft "aufgrund der heutigen Gesetzgebung und Rechtsprechung" dar, bezog sich auf eine andere als die hier am Recht stehende Kommanditgesellschaft und war vor allem in Unkenntnis der Tatsachen verfasst worden, die später zur Annahme eines Rechtsmissbrauches geführt haben. Deshalb können die Beschwerdeführenden aus diesem Brief nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es braucht in der Folge auch die Frage nicht beantwortet zu werden, ob - wenn tatsächlich eine falsche behördliche Zusicherung vorliegen sollte - sich an der missbräuchlichen Geltendmachung der Versicherteneigenschaft etwas ändert oder nicht, wenn Letztere auf einer falschen Auskunft statt direkt auf gesetzlicher Normierung beruhen sollte.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 134
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden zu 5/6 der Beschwerdeführerin 1, unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1000.-, und zu 1/6 dem Beschwerdeführer 2, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss, auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
AHVG 1
AHVG 1 a
AHVG 4
AHVG 5
AHVG 8
AHVG 9
AHVG 34
AHVG 38
AHVV 17
AHVV 20
BV 112
BV 196
OG 104OG 105OG 132OG 134OG 135OG 156
ZGB 2
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis). [2] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1a [1] Obligatorisch Versicherte [2] |
||||||
| Versichert nach diesem Gesetz sind: [3] | ||||||
| die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; | ||||||
| die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; | ||||||
| Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:im Dienste der Eidgenossenschaft,im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 [6] über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. | ||||||
| im Dienste der Eidgenossenschaft, | ||||||
| im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, | ||||||
| im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 [6] über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c. [7] | ||||||
| Nicht versichert sind: | ||||||
| ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen; | ||||||
| Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde; | ||||||
| Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten. | ||||||
| Die Versicherung können weiterführen: | ||||||
| Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt; | ||||||
| nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden. [10] | ||||||
| Der Versicherung können beitreten: | ||||||
| Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens [11] nicht versichert sind; | ||||||
| Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [13], die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; | ||||||
| im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind. [14] | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest. [15] | ||||||
| [1] Ursprünglich Art. 1. [2] Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [6] SR 974.0 [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). [11] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017). [13] SR 192.12 [14] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803). [15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 4 [1] Bemessung der Beiträge |
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| Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. | ||||||
| Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: | ||||||
| das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; | ||||||
| das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 8 [1] Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 500 [2], aber mindestens 10 100 Franken [3] im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. | ||||||
| Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 10 000 Franken [4] oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 435 Franken [5] im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [4] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [5] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 9 2. Begriff und Ermittlung |
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| Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. | ||||||
| Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen. | ||||||
| die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; | ||||||
| die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; | ||||||
| die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; | ||||||
| die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; | ||||||
| die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; | ||||||
| der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. | ||||||
| Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. [4] | ||||||
| Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [5] über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [6] sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [5] SR 831.20 [6] SR 834.1 [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 34 [1] Berechnung und Höhe der Vollrenten1. Die Altersrente |
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| Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel): | ||||||
| einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil); | ||||||
| einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil). | ||||||
| Es gelten folgende Bestimmungen: | ||||||
| Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. | ||||||
| Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. | ||||||
| Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag. | ||||||
| Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag. | ||||||
| Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1260 Franken entspricht dem Rentenindex von 229,1 Punkten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [2] Betrag und Indexstand gemäss Art. 3 und 4 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 38 [1] Berechnung |
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| Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente. | ||||||
| Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. [2] | ||||||
| Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 854; BBl 1958 II 1137). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 17 [1] Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit |
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| Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG [2] und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes. [2] SR 642.11 | ||||||
|
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Art. 20 Beitragspflichtige Personen |
||||||
| Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. März 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [1]* |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die Versicherung ist obligatorisch. | ||||||
| Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. | ||||||
| Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. | ||||||
| Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. | ||||||
| Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst. | ||||||
| Die Versicherung wird finanziert: | ||||||
| durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen; | ||||||
| durch Leistungen des Bundes. | ||||||
| Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. [4] | ||||||
| Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [5] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung [1] |
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| Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein. | ||||||
| Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e. [6] | ||||||
| Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent. [7] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 - AS 2002 885; BBl 2000 2453; 2001 1183, 5731; 2002 3690). [2] SR 741.01 [3] SR 641.81 [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [7] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (BB vom 30. Sept. 2016, BRB vom 10. Nov. 2016 - AS 2017 6731; BBl 2015 2065; 2016 7587; 2017 3387). [8] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [9] Art. 106 hat seit dem 11. März 2012 eine neue Fassung. [10] SR 822.11 [11] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). [12] Art. 126 hat seit dem 2. Dez. 2001 eine neue Fassung. [13] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [14] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 - AS 2006 1057; BBl 2003 1531; 2004 1363; 2005 951). [15] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [16] Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221; 2017 4205; 2018 2761). [17] Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BB vom 13. Juni 2008 und vom 12. Juni 2009, BRB vom 7. Sept. 2010 - AS 2010 3821; BBl 2005 4623; 2008 5241; 2009 4371, 4377, 4379, 8719). [18] SR 641.20 [19] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [20] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). [21] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 4. März 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (BB vom 16. Juni 2017, BRB vom 13. Febr. 2019 - AS 2019 769; BBl 2016 6221, 2017 4205; 2018 2761). [22] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 - AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
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