Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_689/2011 {T 0/2}

Urteil vom 21. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Der am 20. März 1947 geborene O.________, selbstständiger Bauspengler, war im Nebenerwerb als Blitzschutzaufseher für die Gebäudeversicherung des Kantons Y.________ tätig. Diese löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2007 auf. Bereits seit November 1990 hatte O.________ wegen 1983 und 1988 erlittener Frakturen bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete ihm zunächst seit 1. November 1985 eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 10 %, seit Januar 1992 eine solche für eine Invalidität von 40 % aus.
Nachdem O.________ sich bei einem Sturz am 20. Dezember 2000 eine kleine Intervallläsion der rechten Schulter mit einer Partialruptur der Supraspinatussehne zugezogen hatte, erhöhte die SUVA die laufende Invalidenrente ab 1. Juli 2001 auf 50 %. Die IV-Stelle des Kantons Zürich setzte die Viertelsrente gemäss Verfügung vom 11. Dezember 2003 rückwirkend ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Invalidenrente herauf. Gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Versicherten erhöhte die SUVA die Invalidenrente ab 1. Februar 2008 auf 75 %; gleichzeitig legte sie fest, die Rente werde ab 1. April 2012 auf 40 % reduziert (Verfügung vom 25. Februar 2008).
Am 5. Juni 2008 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente. Dieses Gesuch lehnte die IV-Stelle am 16. November 2009 verfügungsweise ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher O.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. Juni 2011).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt O.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente unter Hinweis auf Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG und die Rechtsprechung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 130 V 343 E. 3.5 S. 349) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht prüfte, ob seit Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2003 bis zum Erlass der Verfügung vom 16. November 2009, mit welcher das Gesuch um Erhöhung der halben Rente abgelehnt wurde, eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, welche eine Heraufsetzung der halben Invalidenrente rechtfertigen würde. In Würdigung der medizinischen Unterlagen sowohl der SUVA wie auch der Invalidenversicherung, aber auch unter Berücksichtigung der von Dr. med. B.________ im Auftrag der BVK Personalvorsorge (früher Beamtenversicherungskasse) des Kantons Y.________ vorgenommenen vertrauensärztlichen Untersuchung (Gutachten vom 30. Mai 2007), gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass in gesundheitlicher Hinsicht im massgeblichen Vergleichszeitraum keine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Sodann wird im angefochtenen Gerichtsentscheid festgehalten, dass sich auch die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nicht erheblich verändert hätten. Aus dem Umstand, dass die SUVA dem Versicherten entsprechend einer am 18. Dezember 2007 mit ihm geschlossenen Vereinbarung ab Februar 2008 bis Ende März 2012 eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 75
% ausrichtet, könne nicht auf einen höheren Invaliditätsgrad geschlossen werden. Die SUVA habe dabei Faktoren wie der Schwierigkeit, eine geeignete Anstellung zu finden, Rechnung getragen, welche nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Invalidität stünden.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, im massgebenden Zeitraum sei eine erhebliche Zustandsverschlechterung eingetreten. So habe sich im Juni 2006 ein Rückfall am linken Knie ereignet, welcher die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt. Am 22. Dezember 2003 sei es zu einer Kontusion der Wirbelsäule gekommen. In der Folge sei er auf Ende 2007 als Blitzschutzaufseher entlassen worden. Die Vorinstanz habe medizinische Feststellungen unberücksichtigt gelassen und damit den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt; denn aus dem Vergleich der Berichte des Dr. C.________ vom 10. November 2006 und des Dr. F.________ vom 3. Juli 2011 sei eine klare Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse ersichtlich. Zu Unrecht ausser Acht gelassen habe das kantonale Gericht sodann die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Blitzschutzaufseher. Diese sei im Gutachten des Dr. med. B.________ ausgewiesen. Auch hinsichtlich der Tätigkeit als Bauspengler sei aufgrund der neu aufgetretenen Leiden von einer zusätzlichen Einschränkung auszugehen. Nicht gefolgt werden könne der Beurteilung der Vorinstanz auch insofern, als sie die Verwertung der unveränderten Restarbeitsfähigkeit als zumutbar erachtete. Zu berücksichtigen sei
schliesslich auch das fortgeschrittene Alter des am 20. März 1947 geborenen Beschwerdeführers. Aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen könne realistischerweise nicht damit gerechnet werden, dass er noch eine Anstellung finde.

4.
Ob die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Vergleichszeitraum zwischen 11. Dezember 2003 (Erhöhung der Viertels- auf eine halbe Rente) und 16. November 2009 (verfügungsweise Ablehnung des Revisionsgesuches) keine revisionserhebliche Änderung im Gesundheitszustand des Versicherten eingetreten sei, entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren wäre, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

4.1 Hinzuweisen ist mit der Vorinstanz darauf, dass die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erkannt hat, dürfen vom Versicherten weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls nicht zumutbar sind. Namentlich darf bei der Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Denn von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b, 1989 S. 321 f. E. 4a; Urteil I 401/01 vom 4. April 2002).

4.3 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass ein Versicherter zufolge seines Alters keine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (zitiertes Urteil I 401/01 vom 4. April 2002, bestätigt in SVR 2003 IV Nr. 35 S. 107).

5.
5.1 Infolge einer Berufsinvalidität von 100 %, die im zuhanden der Pensionskasse erstatteten Gutachten des Dr. med. B.________, vom 30. Mai 2007 bestätigt wurde, löste die Gebäudeversicherung des Kantons Y.________ das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 27. September 2007 auf Ende Dezember 2007 auf. Wäre mit der Vorinstanz von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen, müsste von einer Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens gesprochen werden, der, wie erwähnt, ebenso eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente zu bewirken vermöchte.

5.2 Laut Verfügung vom 11. Dezember 2003 hatte die IV-Stelle ab 1. September 2002 einen Invaliditätsgrad von 55 % festgelegt. Nebst dem fortgeschrittenen Alter, der verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters und dem Umstand, dass der Versicherte die Anstellung als Blitzschutzaufseher verloren hat, ist zu berücksichtigen, dass er seit Dezember 2003 nur noch über eine stark reduzierte Erwerbsfähigkeit von 45 % verfügt, die er zudem lediglich mit zahlreichen, gesundheitlich bedingten Einschränkungen verwerten könnte. Eine Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die dem Versicherten verbliebene Resterwerbsfähigkeit realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung in einem den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliessenden Ausmass nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt umso mehr, als die IV-Stelle selber betreffend die berufliche Umsetzungsmöglichkeit lediglich von Mutmassungen ausgeht. Die revisionsrechtlich erhebliche Änderung liegt somit im Vergleich zur Verfügung vom 11. Dezember 2003 einerseits im Wegfall der Nebenerwerbstätigkeit als Blitzschutzaufseher, anderseits in der Tatsache, dass das fortgeschrittene Alter nunmehr objektiverweise im Sinne
des in E. 4.3 Gesagten den Antritt einer neuen Arbeitsstelle erheblich erschwert. Mit Blick auf das Revisionsgesuch vom 5. Juni 2008 ist die halbe Rente ab 1. Juni 2008 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Art. 88bis Abs. 1 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV).

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2011 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. November 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_689/2011
Date : 21. Februar 2012
Published : 19. März 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 17
BGG: 66  68  95  97  105
IVG: 28
IVV: 88bis
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