Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 527/2011

Urteil vom 21. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

gegen

Bundesamt für Migration,
Direktionsbereich Zuwanderung und Integration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Verweigerung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Oktober 2011
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde 1978 geboren und ist Bürger von Bangladesch. Im Februar 2001 gelangte er in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Am 27. Januar 2003 wurde sein Gesuch abgewiesen und ihm bis zum 24. März 2003 eine Frist zum Verlassen des Landes gesetzt. Noch vor Ablauf der Ausreisefrist, am 14. Februar 2003, heiratete er Y.________, eine 1954 geborene Schweizer Bürgerin surinamischer Abstammung und Mutter eines Sohns aus einer früheren Ehe mit einem Schweizer Bürger. In der Folge erteilte das Amt für Migration des Kantons Luzern X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau.
Am 11. Juni 2006 beantragte X.________ die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0). Das Bundesamt für Migration (BFM) ersuchte daraufhin das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, um die Erstellung eines Erhebungsberichts. Dieser wurde am 31. Juli 2006 verfasst. Ungefähr ein Jahr später ersuchte das BFM das Amt für Gemeinden, eine Ergänzung zu dem Erhebungsbericht für den Zeitraum ab Juli 2006 einzureichen. Dieser Ergänzungsbericht datiert vom 9. August 2007 (mit nachgereichter Begründung vom 12. Dezember 2007) und gibt in Bestätigung des Erhebungsberichts die Einschätzung des Verfassers wieder, wonach vom Verdacht einer Scheinehe auszugehen ist. Mit Verfügung vom 11. März 2009 wies das BFM das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung führte es an, die Situation von X.________ unmittelbar vor der Heirat, der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten und die im Verfahren getätigten Erhebungen liessen ernsthaft daran zweifeln, dass eine tatsächliche, ungetrennte und stabile eheliche Gemeinschaft bestehe. Die Zweifel könnten mit den eingegangenen Referenzauskünften nicht zerstreut werden.
Auf eine gegen die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde hin stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2011 fest, dass das Verfahren nicht innert der verfassungsmässig gebotenen Frist abgeschlossen worden sei. Insofern hiess es die Beschwerde gut; im Übrigen wies es sie jedoch ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. November 2011 beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei insofern aufzuheben, als die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts abgelehnt worden sei. Die erleichterte Einbürgerung sei ihm zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschleunigungsgebot und das rechtliche Gehör verletzt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das BFM schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Mal vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil, ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), betrifft die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 26 ff
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
. BüG, somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erstreckt sich nicht auf die erleichterte Einbürgerung. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

2.
Noch bevor er auf den angefochtenen Entscheid eingeht, listet der Beschwerdeführer eine Reihe von Rechtsnormen auf, die er als verletzt erachtet. Darauf ist nur insoweit einzugehen, als der Beschwerdeführer im Nachgang dazu erläutert, weshalb diese Bestimmungen verletzt worden sein sollen. Im Übrigen ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies gilt insbesondere für die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 49 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (SR 172.021) zu den Beschwerdegründen im Beschwerdeverfahren missachtet. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Kognition rechtswidrig ausgedehnt oder eingeschränkt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, der angefochtene Entscheid sistiere das Verfahren, bis die kantonalen Behörden über die ausstehende ausländerrechtliche Bewilligung entschieden hätten. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK dar.

3.2 Es trifft nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren sistiert hat. Zwar hielt es in der Urteilsbegründung fest, in Konstellationen wie der vorliegenden rechtfertige es sich, das Verfahren um erleichterte Einbürgerung bis zur Klärung des ausländerrechtlichen Status des Gesuchsstellers auszusetzen oder aber, wenn auf einem Entscheid beharrt werde, die erleichterte Einbürgerung vorderhand zu verweigern. In der Folge erwog es jedoch auch, dass nicht zu beanstanden sei, dass das BFM die Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung verneint habe. Die Beschwerde wies es deshalb ab. Eine Sistierung liegt somit nicht vor und die Rüge der Rechtsverweigerung ist unbegründet. Die Formulierung, die Einbürgerung sei "vorderhand" zu verweigern, ist offensichtlich so zu verstehen, dass nicht ausgeschlossen sei, dass eine spätere erneute Prüfung bei geänderter Aktenlage zu einer Gutheissung des Gesuchs führen könnte.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei willkürlich, den Vorwurf einer Scheinehe zu erheben. Bezeichnenderweise sei das BFM nie von einer Scheinehe ausgegangen. Es habe stets betont, es liege nur keine ausreichend stabile eheliche Gemeinschaft vor. Dass weder eine Scheinehe vorliege noch auch nur von einer nicht ausreichend stabilen ehelichen Gemeinschaft gesprochen werden könne, sei erwiesen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass das Migrationsamt des Kantons Luzern die Aufenthaltsbewilligung über Jahre hinweg regelmässig verlängert habe, obwohl ihm die Heirat vor der Ausweisung und der Altersunterschied bekannt gewesen sei. Auch habe die Ehefrau bestätigt, dass die Ehe stabil sei. Die Ehe dauere mittlerweile 8 Jahre und 8 Monate. Auch von Drittpersonen seien keine Hinweise eingegangen, welche das eheliche Zusammenleben als Ganzes in Frage stellen würden. Die Vorinstanz weigere sich, auf die von ihm vorgelegten Referenzauskünfte abzustellen. Im Ergebnis laufe dies auf ein Beweisverbot hinaus, sei rechtsverweigernd und willkürlich.

4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich die erleichterte Einbürgerung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Danach gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Mithin ist von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Entscheids über die Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Da es dabei im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Lässt sich nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erfüllt sind, erfolgt keine Einbürgerung. Insofern trifft die Beweislast den Gesuchsteller (vgl. Urteil 5A.2/2005 vom 24. März 2005 E. 2, in: Pra 2006 Nr. 64 S. 455).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, es stehe klar der Verdacht einer Scheinehe im Raum. Die belastenden Indizien seien gewichtig. Der Beschwerdeführer habe eine Ehe nach negativem Ausgang eines Asylverfahrens geschlossen und sich damit den weiteren Verbleib in der Schweiz gesichert. Zwischen den Ehegatten bestehe ein erheblicher Altersunterschied. Hinzu kämen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Wohn- und Lebensverhältnissen, so insbesondere die folgenden: Der Beschwerdeführer übernachte ohne plausiblen Grund teilweise auswärts; im gemeinsamen Schlafzimmer seien keine oder nur wenige Männerkleider im Schrank; es gebe keine überzeugende Erklärung dafür, weshalb Mieter der gemeinsamen Wohnung die Ehefrau und deren Ex-Ehemann seien, dies obwohl der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum, d.h. Juni 2004, erwerbstätig gewesen sei und somit aus finanzieller Sicht ohne Weiteres als Mieter in Betracht gekommen wäre; während Jahren habe es eine provisorische bzw. gar keine Beschriftung des Briefkastens und der Türklingel gegeben. Diese Ungereimtheiten liessen sich mit den teilweise erst im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärungsversuchen nicht ohne Weiteres beseitigen. Auch die Referenzauskünfte könnten nicht vom Bestand
einer ehelichen Gemeinschaft überzeugen, da sie alle von den Eheleuten nahestehenden Personen stammten. Deren Einvernahme als Zeugen dürfte zu keinen anderen Erkenntnissen führen.

4.4 Die Hinweise auf die Wohn- und Lebensverhältnisse stützen sich in erster Linie auf die bereits erwähnten beiden Berichte des Amts für Gemeinden des Kantons Luzern.
Gemäss dem Bericht vom 31. Juli 2006 sprachen am Samstag, dem 29. Juli 2006 um 11:10 Uhr zwei Polizisten am ehelichen Domizil in Kriens vor. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen. im Kleiderschrank des angeblich gemeinsamen Schlafzimmers hätten sich keine Herrenkleider befunden. Die Ehefrau habe dazu erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht viele Kleider besitze. Seine Abwesenheit habe sie damit begründet, dass er nachts arbeite und danach manchmal bei Kollegen schlafe. Am späten Nachmittag habe das Ehepaar dann gemeinsam beim Polizeiposten vorgesprochen. Sie seien mit dem Umstand konfrontiert worden, dass die Türklingel der Wohnung mit "Y.________ und Z.________" angeschrieben sei. Die Ehefrau erklärte, dass "Z." für ihren im gleichen Haushalt lebenden Sohn Z.________ stehe. Der Beschwerdeführer selbst habe geäussert, er besitze tatsächlich nur wenige Kleider und die meisten seien wahrscheinlich gerade in der Waschmaschine. Bei seinem Kollegen in Luzern übernachte er nur selten (ca. einmal im Monat). Abschliessend verweist der Bericht auf einen Raport der Kantonspolizei Luzern vom 22. März 2004, wonach am 15. März 2004 in Reussbühl in einer Privatwohnung eine Kontrolle durchgeführt und dabei nebst andern auch der
Beschwerdeführer angetroffen worden sei. Dabei habe dieser den Beamten erklärt, dass er bei seiner Ehefrau in Horw wohne und in Reussbühl lediglich zu Besuch sei. Zum Umstand, dass in einem Kleiderschrank zwei Taschen mit diversen Bankunterlagen und seinem Reisepass gefunden worden seien, habe sich der Beschwerdeführer nicht äussern können. Alle vier in der Wohnung anwesenden Ausländer aus Bangladesch hätten sich kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz mit Schweizer Bürgerinnen verheiratet, wobei in einem Fall die Ehefrau zugegeben habe, nur gegen Geld geheiratet zu haben.
Aus dem Ergänzungsbericht vom 9. August bzw. 12. Dezember 2007 geht hervor, dass die Kantonspolizei Luzern am 2. und 9. August 2007 erneut die eheliche Wohnung aufsuchte. Am Donnerstag, 2. August 2007, hätten um 18:50 Uhr zwei Polizisten vorgesprochen. Sie hätten mehrmals läuten müssen und während der Wartezeit Flüster- und andere Geräusche vernommen. Die Wohnung sei ihnen schliesslich durch die Ehefrau des Beschwerdeführers geöffnet worden. Bei ihr habe sich ein Mann aufgehalten, wobei sich die beiden als Kollegen bezeichnet hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zu jener Zeit bei der Arbeit befunden. Eine Woche später, am 9. August 2007 um 12:20 Uhr, seien der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren Sohn angetroffen worden. Der Beschwerdeführer habe einige der an ihn gerichteten Fragen nicht sofort beantworten können und bei seiner Ehefrau nachfragen müssen. So habe er sich beispielsweise im Datum seiner Heirat ziemlich verschätzt.

4.5 Der Beschwerdeführer versucht, die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten zu erklären. Er übernachte manchmal, das heisse ca. einmal pro Monat bei einem Kollegen, weil er nachts arbeite. Dass am 26. Juli 2006 nur wenige Männerkleider im gemeinsamen Schlafzimmer gefunden worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass er seine Sachen in einem Schrank im separaten Bad aufbewahre. In Bezug auf die am 2. August 2008 von der Polizei in der ehelichen Wohnung angetroffene Person weist er darauf hin, dass es sich dabei um einen Freund der Familie handle. Die Wohnung hätten seine Ehefrau und ihr Ex-Gatte gemietet, weil alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Chancen auf eine Wohnung grösser seien, wenn der Vertrag ausschliesslich auf die Schweizer Beteiligten laute. Sein Name habe deshalb auch nicht auf dem Briefkasten und der Türklingel gestanden, was nun jedoch schon seit längerer Zeit anders sei. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf ein Protokoll einer Befragung durch das kantonale Amt für Migration vom 7. November 2008, woraus hervorgehen soll, weshalb er am 15. März 2004 in einer Privatwohnung in Reussbühl mit Pass und Bankunterlagen angetroffen worden ist. Mit diesem Protokoll lasse sich auch der
Vorwurf der ungenügenden Kenntnisse der ehelichen Umstände und der Verhältnisse der Ehefrau vollständig entkräften.

4.6 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers lassen verschiedene Fragen offen. So fällt auf, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau in ihren Angaben für den Bericht vom 31. Juli 2006 den separaten Schrank erwähnten, worin der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seine Kleider aufbewahrte. Auch die Erklärung für den am 15. März 2004 in Reussbühl von zwei Polizisten festgestellten Umstand, dass in einem Kleiderschrank zwei Taschen mit diversen Bankunterlagen und dem Reisepass des Beschwerdeführers lagen, lieferte er erst nachträglich, nämlich anlässlich der Befragung durch das kantonale Amt für Migration vom 7. November 2008 und mithin zu einem Zeitpunkt, als er bereits anwaltlich vertreten war. Aus dem Polizeirapport zur Personenkontrolle vom 15. März 2004 geht hervor, dass er vor Ort keine spontane Erklärung habe abgeben können. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er annimmt, er habe bei der Befragung vom 7. November 2008 den Vorwurf der ungenügenden Kenntnisse der ehelichen Umstände und der Verhältnisse der Ehefrau vollständig entkräften können. Wesentlich erscheint diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer noch am 9. August 2007, also etwa viereinhalb Jahre nach der Heirat, entsprechende Fragen nicht beantworten
konnte. Ob er die Wissenslücken nachträglich schloss, ist weniger bedeutsam. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht plausibel zu erklären, weshalb sein Name nicht auf der Türklingel und dem Briefkasten stand. Dass die von der Liegenschaftsverwaltung gelieferten Schilder seinen Namen nicht enthielten, ist verständlich, doch leuchtet nicht ein, weshalb er diesen nicht wenigstens behelfsmässig angebracht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt, wenn es aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Eheschliessung und dem abgelehnten Asylgesuch, dem grossen Altersunterschied und den genannten Ungereimtheiten bezüglich der Wohn- und Lebensverhältnisse der Ehegatten zum Schluss kam, es bestehe keine tatsächliche Lebensgemeinschaft gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG. Wie bereits erwähnt, muss eine derartige Lebensgemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids bestehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang von einer eigentlichen Scheinehe spricht, ist im Übrigen unter dem Gesichtspunkt von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG nicht weiter relevant. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Bezeichnung ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat auch kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den vom Beschwerdeführer beigebrachten Referenzauskünften kein entscheidendes Gewicht beimass und die übrigen Beweise als zuverlässiger bewertete. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesverwaltungsgericht schliesslich willkürfrei davon ausgehen, dass die Anhörung der Referenzpersonen als Zeugen an seiner Überzeugung nichts ändern würde. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) liegt nicht vor (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.2 f. S. 147 f.; je mit Hinweisen).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz weder eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) noch eine Verletzung von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG oder von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vorzuwerfen ist. Die betreffenden Rügen sind unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Dauer des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht sei zu lang gewesen, nachdem bereits das bisherige Verfahren sehr lange gedauert habe und zumal das Bundesverwaltungsgericht abgesehen von der Edition der Verfahrensakten keine Beweismassnahmen angeordnet habe.

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog, das Verfahren von der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bis zum Erlass seines eigenen Urteils habe mehr als fünf Jahre gedauert, und stellte eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist fest (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Verletzung hielt es im Dispositiv fest und berücksichtigte sie bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit in seinem Entscheid die gesamte bisherige Verfahrensdauer berücksichtigt, also auch jene Zeit, während der das Verfahren bei ihm selbst hängig war. Mit der Feststellung im Dispositiv und der Berücksichtigung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen hat es der Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist hinreichend Rechnung getragen und damit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV korrekt angewendet. Der angefochtene Entscheid verletzt diese Verfassungsbestimmung nicht. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_527/2011
Date : 21. Februar 2012
Published : 10. März 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  97  106
BV: 9  29
BüG: 26  27
EMRK: 6  13
VwVG: 12  49
BGE-register
134-I-140 • 135-II-161 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_527/2011 • 5A.2/2005
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95 Nr. 64