«AZA 7»
I 37/00 Gr

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 21. Februar 2001

in Sachen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 29, Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen
B.________, 1967, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Rüedi, Zürichstrasse 12, Luzern,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Der 1967 geborene B.________ ist seit Mai 1991 Inhaber eines Spenglerei- und Dachdeckerbetriebes. Am 18. März 1995 zog er sich bei einem Unfall eine mediale Schenkelhalsfraktur links zu, worauf sich in der Folge eine zunehmende Coxarthrose links entwickelte. Am 2. April 1997 meldete er sich deshalb bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie Beizug der Geschäftsabschlüsse der Jahre 1994 bis 1996 verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 20. Januar 1998 einen Rentenanspruch.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. November 1999 gut und sprach B.________ ab März 1996 eine halbe Invalidenrente zu. Auf den Eventualantrag auf Zusprechung eines Wartetaggeldes trat es nicht ein.

C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als B.________ eine Rente zugesprochen worden sei.
B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- In Bezug auf das Wartezeittaggeld ist der kantonale Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Festlegung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder in Fällen, in denen sich die Validen- und Invalideneinkommen nicht zuverlässig ermitteln lassen, nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren (BGE 104 V 136 Erw. 2c; siehe auch AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a, S. 252 Erw. 2b) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

3.- Es steht nach den medizinischen Akten fest, dass dem Beschwerdegegner die schweren körperlichen Arbeiten als Dachdecker und Spengler nicht mehr zumutbar sind, er hingegen administrative Bürotätigkeiten uneingeschränkt ausüben kann. Uneinigkeit herrscht über die Frage, wie sich diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei vorab zu klären ist, welche Bemessungsmethode anzuwenden ist.

4.- a) Während die Beschwerdeführerin in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % feststellte, ermittelte die Vorinstanz nach der ausserordentlichen Methode des Betätigungsvergleichs eine Invalidität von 61 %. Zu Recht bemängelte zwar das kantonale Gericht, dass die Verwaltung für die Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen jeweils nur das Ergebnis eines einzigen Betriebsjahres herangezogen hatte, namentlich für das Valideneinkommen dasjenige des Jahres 1994 und für das Invalideneinkommen jenes des Jahres 1996. Damit steht indessen noch nicht fest, ob sich die für die Durchführung eines Einkommensvergleichs erforderlichen Vergleichseinkommen überhaupt nicht zuverlässig ermitteln lassen, was allein die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode rechtfertigt (vgl. AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a).

b) Der Versicherte hat seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Mai 1991 aufgenommen und bis zum die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfall beinahe vier Jahre ausgeübt. Zumindest mit Beginn des 3. Betriebsjahrs kann die Aufbauphase des Geschäftes als abgeschlossen betrachtet werden, sodass für die Bemessung des Valideneinkommens an sich ein repräsentativer Zeitraum zur Verfügung stehen würde. Da sich indessen die Betriebsergebnisse der Jahre vor 1994 nicht bei den Akten befinden, lässt sich die Entwicklung des Geschäftsganges nicht nachvollziehen und damit die Frage nicht abschliessend beantworten, ob das Valideneinkommen zuverlässig ermittelt werden könne. Die Verwaltung, an die die Sache zurückzuweisen ist, wird die dafür erforderlichen Unterlagen beim Beschwerdegegner einfordern.

c) Hinsichtlich des Invalideneinkommens liegen mit den Ergebnissen der Jahre 1995, 1996 und 1997 drei Jahresabschlüsse vor, die entgegen der Darlegung der Vorinstanz keinen erheblichen Schwankungen unterliegen. Wie die Beschwerdeführerin nämlich richtig bemerkt, schmälert eine Abschreibung auf Beteiligungen von Fr. 23'000.- die Erfolgsrechnung des Jahres 1997 erheblich und ist - weil invaliditätsunabhängig - zum Reingewinn hinzuzurechnen. Nichts steht demzufolge entgegen, das Invalideneinkommen anhand der in den drei Jahren nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Geschäftsergebnissen zu erheben.

5.- Steht nach dem Gesagten noch nicht fest, welche Bemessungsmethode im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen wird, ist auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren nicht näher einzugehen. Weil das Vorgehen des kantonalen Gerichts indessen offensichtlich nicht dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren entspricht, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass bei dieser Methode auf eine ziffernmässige Ermittlung der fraglichen Erwerbseinkommen gänzlich zu verzichten ist. Sie hat ja gerade den Zweck, in jenen Fällen eine Invaliditätsbemessung zu ermöglichen, in denen sich die beiden Erwerbseinkommen betragsmässig nicht genau ermitteln lassen. Vielmehr ist beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV) zunächst ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. Ein dafür praxisgemäss als Grundlage dienender Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende findet sich nicht bei den Akten. Das kantonale Gericht hat sich einzig auf die Aussage des Versicherten gestützt, die administrativen Tätigkeiten würden in seinem Betrieb 25 - 30 % der Zeit beanspruchen. Weiter
ist die anschliessend vorzunehmende Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche nicht durch den Beizug der mutmasslichen Kosten für Drittpersonen, welche zur Aufgabe haben, den Leistungsausfall des Versicherten auszugleichen, vorzunehmen (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 20. September 1999, I 37/99), sondern eben durch eine eigentliche Gewichtung der beiden Bereiche (BGE 104 V 137 Erw. 2c). Die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts stellt eine unzulässige Kombination des Einkommensvergleichs und der ausserordentlichen Bemessungsmethode dar.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
24. November 1999 und die Verfügung vom 20. Januar
1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle
Luzern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenan-
spruch neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli-
che Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 21. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_37/00
Date : 21. Februar 2001
Published : 11. März 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


Legislation register
IVG: 28
IVV: 27
BGE-register
104-V-135
Weitere Urteile ab 2000
I_37/00 • I_37/99
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AHI
1998 S.120