Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 495/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung; Entschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. März 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Lenker eines auf den Beschwerdeführer zugelassenen Personenwagens überschritt am 15. Juli 2013 um 02.33 Uhr auf der Hauptstrasse in Truttikon die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 9 km/h. Der Beschwerdeführer bezahlte die ausgefällte Ordnungsbusse nicht, weshalb er am 24. Oktober 2013 verzeigt wurde. Das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2013 mit einer Busse von Fr. 120.--. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 17. Dezember 2013 Einsprache.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 stellte das Statthalteramt das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte, ob der Beschwerdeführer oder sein eineiiger Zwillingsbruder den Personenwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt hatte. Die Kosten nahm das Statthalteramt auf die Staatskasse. Eine Entschädigung richtete es dem Beschwerdeführer nicht aus.

1.2. Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 23. März 2015 insofern teilweise gut, als es ihm für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 75.-- für Reisekosten ausrichtete. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren setzte es auf Fr. 600.-- fest und auferlegte diese zu 9/10 dem Beschwerdeführer (Dispositiv Ziffer 2). Für das Beschwerdeverfahren entschädigte es ihn nicht (Dispositiv Ziffer 3).
Zuvor hatte das Obergericht am 19. Dezember 2014 sowohl dem Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Statthalterin des Bezirks Andelfingen als auch dessen Beschwerden betreffend u.a. Rechtsverweigerung sowie Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsverzögerung nicht stattgegeben (Entscheide vom 19. Dezember 2014 Geschäfts-Nr. UA140027, Geschäfts-Nr. UA140012 sowie Geschäfts-Nr. UV140008). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers trat das Bundesgericht am 24. März 2015 nicht ein (Urteil 1B 32/2015, 1B 38/2015 und 1B 46/2015).

1.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entscheid des Obergerichts vom 23. März 2015 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör verweigert und zu Unrecht Kosten auferlegt und eine Entschädigung verweigert habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass das Statthalteramt das Strafverfahren eingestellt und die Kosten auf die Staatskasse genommen hat. Der Entscheid sei damit zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Ein neuer Entscheid würde hinsichtlich Einstellung und Kostenfolgen im günstigsten Fall wieder gleich lauten. Folglich sei der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Statthalteramts und das vorangegangene Verfahren nicht beschwert, und zwar unabhängig davon, ob zuvor jeder einzelne Verfahrensschritt unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV korrekt erfolgt sei. Es fehle insoweit an einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers gemäss Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO an der Aufhebung und Änderung des Entscheids (Entscheid, S. 4).

2.2. Inwiefern diese Erwägungen gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV verstossen könnten, ist gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde ohne Kosten eingestellt und ist insofern zu seinen Gunsten ausgegangen. Abgesehen davon gewährte ihm das Statthalteramt am 9. Januar 2015 volle Einsicht in die bei ihm liegenden Akten des Strafverfahrens (Hauptdossier, Akten, act. 1 bis 42; so ausdrücklich auch Beschwerde, B.1.a). Dass er ein Gesuch bei der Vorinstanz bzw. im Anschluss daran beim Bundesgericht eingereicht hätte, um Einsicht in die Akten bezüglich der bei diesen hängigen Verfahren (betreffend die Nebendossiers zu Ausstand, Rechtsverweigerung sowie Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsverzögerung) zu nehmen, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend (vgl. Akten Obergericht, Aktenverzeichnis; vgl. insoweit auch Urteil des Bundesgerichts 1B 32/2015, 1B 38/2015 sowie 1B 46/201 vom 24. März 2015). Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung zu Unrecht verneint haben
könnte, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck ist und dessen Verletzung nur gerügt werden kann, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht.

2.3. Die Vorinstanz hat sich in den Zwischenverfügungen vom 19. Dezember 2014 im Übrigen mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungs- und Konventionsverletzungen ausführlich auseinandergesetzt. Darauf hat das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 1B 32/2015, 1B 38/2015 sowie 1B 46/2015 vom 24. März 2015 hingewiesen. Der Beschwerdeführer vermag auch diesbezüglich nicht hinreichend aufzuzeigen, inwiefern er trotz Verfahrenseinstellung und Kostenübernahme durch den Staat insoweit noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seiner Rügen haben könnte (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.4. Unbehelflich sind seine Vorbringen in Bezug auf die Regelung der Kostenfolgen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers und dessen Beschwerden wegen Rechtsverweigerung sowie Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsverzögerung in separaten Verfahren behandelte und einzeln in Rechnung stellte (Entscheide des Obergerichts vom 19. Dezember 2014). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung liegt nicht vor. Nach der StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO; Art. 421 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 421 Kostenentscheid - 1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
1    Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
2    Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
a  Zwischenentscheiden;
b  Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
c  Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.
StPO). Die Vorinstanz ging in ihren Entscheiden von diesen Vorgaben aus. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Gerichtsgebühren setzte sie auf der Grundlage der anwendbaren Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 fest (GebV OG/ZH; GS 211.11). Dass sie diese willkürlich bemessen hätte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Gebühr wäre gesamthaft niedriger ausgefallen, wenn die drei Verfahren vom 19. Dezember 2014 vereinigt geführt worden wären, ist spekulativ.
Im Übrigen besteht auch keine Vorschrift, welche ein Gericht alleine aus Gründen der "Schadenminderung" bzw. "Kosteneinsparung" zur Verfahrensvereinigung verpflichten würde. Eine Verfassungs- oder Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.

2.5. Dass und inwiefern die Regelung der Entschädigung im angefochtenen Entscheid willkürlich oder unrichtig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Es kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese durfte den Tatvorwurf als auch für einen Laien leicht überschaubar bezeichnen. Ihr Schluss, der Beschwerdeführer hätte unter diesen Umständen keiner rechtlichen Beratung bedurft, verletzt weder Verfassungs- noch Bundesrecht. Von einem nicht notwendigen Verteidigungs- und Beratungsaufwand durfte sie auch insofern ausgehen, als der Beschwerdeführer das Verfahren durch erfolglose und unberechtigte prozessuale Anträge verkomplizierte. Gemäss den Akten ist der Rechtsberater (und Zwillingsbruder) des Beschwerdeführers Doktorand der politischen Philosophie (vgl. kantonale Akten, act. 14). Die Annahme, diesem fehle es als Nichtjuristen an der in einem Strafverfahren allenfalls erforderlichen fachlichen Qualifikation als Vertreter in Strafsachen, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Weshalb der Beizug eines Doktoranden der politischen Philosophie im vorliegenden Fall nötig oder auch nur sinnvoll gewesen sein soll, ist im Übrigen weder dargelegt noch ersichtlich (so schon
Urteil des Bundesgerichts 6B 398/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3, welches ebenfalls den Beschwerdeführer betraf). Dass der Rechtsberater des Beschwerdeführers nicht zu den "Aufwendungen" oder den "tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten" befragt wurde, mit denen Letzterer im Verfahren angeblich konfrontiert gewesen sein soll, bzw. dem Beschwerdeführer insoweit kein Recht zur Befragung des Rechtsberaters eingeräumt wurde, führt unter diesen Umständen von vornherein zu keiner Gehörsverletzung in Bezug auf die Frage der Entschädigung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die rechtliche Beratung durch einen Laien, auch wenn sie gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, nicht entschädigt werden muss. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer im Übrigen für die Reisekosten, nicht aber für die Portokosten eine Entschädigung zu. Sie begründet dies unter Hinweis auf die massgebenden Bestimmungen der StPO hinreichend. Inwiefern sie ihr diesbezüglich weites Ermessen verletzt haben könnte, ist nicht erkennbar, zumal gestützt auf die Einwände des Beschwerdeführers unerfindlich bleibt, inwiefern Portokosten von Fr. 42.-- (neben den Reisekosten) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte notwendig gewesen sein sollten.

3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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Document : 6B_495/2015
Date : 21. Januar 2016
Published : 08. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung; Entschädigung


Legislation register
BGG: 42  66  106  109
BV: 5  8  9  29  35
EMRK: 6
StPO: 382  421  428
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