Tribunal federal
{T 1/2}
2C_170/2007 /zga
Urteil vom 21. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Walter Streit, Gesellschaftsstrasse 27, 3012 Bern.
Gegenstand
Art. 65
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
|
1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Der Bundesrat verlängerte am 28. Oktober 1998 die Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg bis zum 31. Oktober 2012. Nach dem Erlass des neuen Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) ersuchte die Betreiberin - die BKW FMB Energie AG - den Bundesrat um Aufhebung der Befristung. Dieser überwies das Gesuch an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK, im Folgenden: Departement). Letzteres wies am 13. Juni 2006 das Begehren um Feststellung, dass die Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg dahingefallen bzw. nichtig sei, ab und trat auf das Eventualbegehren um Aufhebung der Befristung ohne Durchführung eines Verfahrens nach dem Kernenergiegesetz nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 8. März 2007 die Beschwerde, welche die BKW FMB Energie AG gegen die Verfügung des Departements erhob, mit Bezug auf den Hauptantrag ab. Hingegen hiess es das Rechtsmittel hinsichtlich des Eventualantrags gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Departement zurück.
B.
Das Departement beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, den genannten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in dem Umfang aufzuheben, als er das Eventualbegehren der BKW FMB Energie AG betrifft.
Die BKW FMB Energie AG ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Departement hat sich unaufgefordert zu einer Eintretensfrage geäussert, welche in der Beschwerdeantwort aufgeworfen wird. Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz haben Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt in dem Umfang, in dem es angefochten wird, einen Rückweisungsentscheid dar. Da dieser das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
Das Bundesgericht hat vor kurzem näher dargelegt, dass ein Rückweisungsentscheid mit Blick auf die Verwaltung, die dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen, dieses Erfordernis erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Entscheid verpflichtet, die Streitsache nach Verfahrensregeln weiter zu prüfen, die er für unzutreffend hält. Auch in dieser Situation ist im Lichte der neuen Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen.
1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 83 lit. n Ziff. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, nach welchen verfahrensrechtlichen Regeln über das Gesuch der Beschwerdegegnerin, die Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg aufzuheben, zu befinden ist. Es soll also eine Bestimmung der Betriebsbewilligung geändert werden, und es sind nicht die Konsequenzen einer Abweichung von dieser Bewilligung gemäss Art. 65 Abs. 3
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
1.3 Nach Art. 89 Abs. 2 Ziff. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
1.4 Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass Art. 65
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
2.2 Aus der Entstehungsgeschichte geht hervor, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass der Kernkraftwerkbetreiber nachträglich von der zuvor erteilten Betriebsbewilligung oder einer weiteren ausdrücklich genannten Bewilligung abweicht, aus praktischen Gründen nicht immer eine Anpassung derselben verlangt. Er stellt vielmehr ein dreistufiges System auf: Ist die Abweichung wesentlich, bedarf es einer Änderung der Bewilligung durch das Departement. Bei nicht wesentlichen Abweichungen, die jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit haben können, ist keine formelle Bewilligungsanpassung nötig, aber eine sogenannte Freigabe durch die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) beziehungsweise ab dem 1. Januar 2009 das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI). Übrige nicht wesentliche Abweichungen sind ohne zusätzliche behördliche Verfügung zulässig, aber den Aufsichtsbehörden zu melden (Art. 65 Abs. 2
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 70 Aufsichtsbehörden - 1 Aufsichtsbehörden sind: |
|
1 | Aufsichtsbehörden sind: |
a | in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat38 (ENSI) gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200739 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat; |
b | weitere vom Bundesrat zu bezeichnende Stellen.40 |
2 | Diese sind in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den Bewilligungsbehörden zu trennen. |
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 6 Aufsichtsbehörden - Aufsichtsbehörden sind: |
|
a | in Bezug auf nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI); |
b | das Bundesamt für die übrigen Bereiche beim Vollzug des KEG. |
SR 732.2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG) ENSIG Art. 2 Aufgaben |
|
1 | Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind. |
2 | Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien. |
3 | Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen. |
4 | Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen. |
Betriebsbewilligung genannte Maximalleistung bereits ausgenützt worden ist (Botschaft des Bundesrats vom 28. Februar 2001 u.a. zu einem Kernenergiegesetz, BBl 2001 III 2789); als unwesentliche freigabepflichtige Abweichung sind dagegen Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwerken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung anzusehen, sofern dabei bestehende Sicherheits- und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert werden; ferner gewisse Änderungen am Reaktorkern und inhaltliche Änderungen bestimmter Dokumente wie beispielsweise des Notfallreglements (Art. 40
SR 732.11 Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV) - Atomverordnung KEV Art. 40 Freigabepflichtige Änderungen - 1 Als nicht wesentlich von einer Bewilligung abweichende freigabepflichtige Änderungen nach Artikel 65 Absatz 3 KEG gelten in der Regel insbesondere: |
|
1 | Als nicht wesentlich von einer Bewilligung abweichende freigabepflichtige Änderungen nach Artikel 65 Absatz 3 KEG gelten in der Regel insbesondere: |
a | Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwerken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung, sofern dabei bestehende Sicherheits- und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert werden; |
b | folgende Änderungen am Reaktorkern: |
b1 | Änderungen an der Beladung des Reaktorkerns mit Brennelementen im Rahmen des Brennelementwechsels, |
b2 | Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an Brennelementen und Steuerstäben, |
b3 | Erhöhung des zulässigen Abbrandes, |
b4 | Änderungen von Nachweismethoden, |
b5 | Änderungen von Sicherheitskriterien, |
b6 | Erhöhung des Anteils an Uran-Plutonium-Mischoxid-Brennelementen im Reaktorkern bis höchstens 50 Prozent; |
c | inhaltliche Änderungen an den folgenden Dokumenten: |
c1 | Kraftwerks- bzw. Betriebsreglement, |
c2 | Notfallreglement, |
c3 | Strahlenschutzreglement, |
c4 | Technische Spezifikation, |
c5 | Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich. |
2 | Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen. |
3 | Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe c hat er die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen mit einer Begründung der Änderungen einzureichen. |
4 | Für Änderungen an Technischen Spezifikationen hat er zudem darzulegen, nach welcher Methode und welchen technischen Kriterien er die Auswirkungen der Änderungen auf die Sicherheit der Anlage beurteilt. |
5 | Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.49 |
2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, regelt Art. 65
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 65 Änderung - 1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
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1 | Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: |
a | für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; |
b | für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. |
2 | Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. |
3 | Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. |
4 | Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. |
5 | Im Zweifelsfall entscheiden: |
a | der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; |
b | das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; |
c | die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist. |
3.
3.1 Nach dem angefochtenen Entscheid hat das Departement das Begehren der Beschwerdegegnerin nach den Regeln über die Wiedererwägung oder den Widerruf von Verfügungen zu behandeln. Diese Anweisung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Anpassung einer Verfügung insbesondere dann anerkennt, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid erheblich geändert haben (BGE 120 Ib 42 E. 2b).
3.2 Die Beschwerdegegnerin beruft sich zur Begründung ihres Gesuches auf die neue Rechtslage, die sich mit dem Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes ergebe, und - nach der Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Beznau II - auf Erwägungen der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit. Einen Anspruch auf Prüfung ihres Begehrens hat die Beschwerdegegnerin aber auch aufgrund der bisherigen Befristung ihrer Betriebsbewilligung. Sie kann verlangen, dass - im Blick auf künftige Investitionen - rechtzeitig vor deren Ablauf über die Zulässigkeit des Weiterbetriebs ihres Kernkraftwerks entschieden wird.
3.3 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Verlängerung einer Bewilligung oder die Aufhebung von deren Befristung grundsätzlich im gleichen Verfahren zu erfolgen hat wie die Bewilligungserteilung selber. Er weist ausserdem zutreffend darauf hin, dass dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendigerweise das ursprüngliche Verfahren vollumfänglich wiederholt und alle Aspekte neu beurteilt werden müssen (vgl. BGE 112 Ib 133 E. 1).
Nach Art. 19
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements. |
3.4 Die Beschwerdegegnerin wehrt sich gegen die Durchführung eines vollständigen neuen Betriebsbewilligungsverfahrens, da ein solches angesichts der vielen zu erbringenden Nachweise und einzureichenden Dokumente äusserst kostspielig sei. Sie hebt auch hervor, dass der Bundesrat bei der letzten Verlängerung ihrer Betriebsbewilligung ausgeführt habe, die Aufhebung der bisherigen Befristung betreffe keinen sicherheitsrelevanten Gesichtspunkt, weshalb kein neuer Sicherheitsbericht eingeholt und keine weitere sicherheitstechnische Begutachtung durch die HSK vorgenommen werden müsse. Weiter macht sie geltend, die seinerzeitige Befristung sei allein aus politischen Gründen - nämlich aus Rücksichtnahme auf eine Volksabstimmung im Kanton Bern - erfolgt.
Das beschwerdeführende Departement wird diese Argumente zu prüfen und im Einzelnen über den Ablauf des Verfahrens zu befinden haben. Der angefochtene Entscheid beschränkt sich auf die Rückweisung der Sache an das Departement und macht diesem keinerlei weitere Vorgaben über die Behandlung. Er verletzt damit kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements. |
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) KEG Art. 19 Bewilligungspflicht - Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Küng