Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6985/2017

Urteil vom 21. Dezember 2017

Einzelrichter Markus König,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am (...) August 2017 den Heimatstaat verliess, am 31. August 2017 in die Schweiz einreiste und am 5. September 2017 ein Asylgesuch stellte,

dass der Beschwerdeführer am 5. September 2017 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vorsprach und sein Asylgesuch am gleichen Tag nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und dem sogenannten Testphasenverfahren zugeordnet wurde (vgl. Aktenstück A1/1 [Datierung "05.09.2017 14:34"]),

dass er am 11. September 2017 (offenbar um "1030" Uhr) auf die gemäss Art. 23 ff. der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vorgesehene amtliche Rechtsvertretung unterschriftlich verzichtete,

dass am 11. September 2017 im Verfahrenszentrum C._______ eine erste Befragung des Beschwerdeführers zwecks Erfassung der Personalien stattfand und am 14. November 2017 gestützt auf Art. 16 Abs. 3 TestV im Rahmen der "Vorbereitungsphase" die Erstbefragung sowie, gleichentags,
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV ("Beschleunigtes Verfahren")
die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durchgeführt wurden,

dass das SEM das Asylgesuch mit (dem Beschwerdeführer direkt eröffneter) Verfügung vom 21. November 2017 abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM mit Eingaben vom 21. und 23. November 2017 darauf hinwies, dass er vom Beschwerdeführer bereits am 1. September 2017 mit der Vertretung im Asylverfahren beauftragt worden sei und er dies dem SEM am 5. September 2017 unter Beilage der Vertretungsvollmacht schriftlich zur Kenntnis gebracht habe,

dass das SEM in der Folge am 27. November 2017 eine neue inhaltsgleiche Asylverfügung erliess, diese dem Rechtsvertreter ordnungsgemäss zustellte (Eröffnungsdatum 30. November 2017), im Begleitschreiben festhielt, die Vollmacht habe sich leider nicht in den Akten des Beschwerdeführers befunden, und um Entschuldigung für dieses Versehen ersuchte,

dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid am 11. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter anfechten und unter anderem die Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen liess,

dass in prozessualer Hinsicht namentlich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt wurden,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG),

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass in der Beschwerde in erster Linie beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aus formalen Gründen aufzuheben und der Beschwerdeführer insbesondere die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Nichteinhaltens von Verfahrensvorschriften der TestV erheben lässt,

dass nach Durchsicht der Vorakten die Berechtigung dieser Rügen festzustellen ist,

dass der Beschwerdeführer gemäss aktenkundiger Vollmacht am 1. September 2017 seinen aktuellen Rechtvertreter an diesem Tag rechtsgültig zur Vornahme aller notwendigen Rechtshandlungen betreffend "Asylverfahren, Aufenthalt" bevollmächtigt hat,

dass der Beschwerdeführer - offenkundig vor diesem Hintergrund - am 11. September 2017 schriftlich auf die ihm gemäss Art. 25 Abs. 1 TestV zustehende amtliche Rechtsvertretung verzichtet hat,

dass der Beschwerdeführer zwar bei der am selben Tag (11. September 2017) erfolgten Aufnahme seiner Personalien angegeben hat, keinen Rechtsvertreter in der Schweiz zu haben (vgl. Aktenstück A12 S. 2),

dass diese Antwort aber nur vordergründig unrichtig erscheint, weil der Beschwerdeführer die Frage durchaus auch auf den von ihm zuvor unterzeichneten Verzicht auf einen Rechtsvertreter des Verfahrenszentrums bezogen haben könnte,

dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen der nachfolgenden Anhörung vom 14. November 2017 unmissverständlich erklärt hat, er habe in der Schweiz einen Rechtsvertreter mandatiert, er wisse aber nur noch dessen Vornamen und es habe bereits am 1. September 2017 ein Instruktionsgespräch mit diesem Anwalt stattgefunden (vgl. Protokoll A18 S. 16),

dass das SEM an dieser Stelle adäquate Abklärungen unterlassen hat (beispielsweise die verbindliche Aufforderung des Beschwerdeführers innert kurzer Frist die entsprechende Vollmacht nachzureichen),

dass die Vorinstanz es vielmehr bei der blossen Aufforderung hat bewenden lassen, der Beschwerdeführer solle mit "diesem Peter" sprechen, und dafür sorgen dass jener seine Vollmacht noch nachreiche, ansonsten werde er als nicht vertreten betrachtet (vgl. a.a.O. S. 17),

dass das SEM wenige Tage später - gemäss Akten ohne weitere Abklärungen - seine Verfügung erliess,

dass den Beschwerdeakten erstens entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2017 rechtsgültig vertreten ist und sein Anwalt zweitens die entsprechende Vollmacht dem SEM gemäss Fax-Sendebericht am 5. September 2017 um 10.38 Uhr (zusätzlich mit A-Post) an die korrekte Fax-Nummer des EVZ B._______ geschickt hat,

dass das SEM in der Folge aber weder die Telefax- noch die Briefsendung berücksichtigt hat,

dass die Vorinstanz bei sorgfältiger Arbeitsweise seit dem Vormittag des 5. Septembers 2017 Kenntnis vom Mandatsverhältnis gehabt hätte,

dass das SEM gehalten gewesen wäre, den individuell beauftragten Rechtsvertreter über die Befragungstermine zu informieren und ihm die Teilnahme an diesen zu ermöglichen,

dass das SEM dem Rechtsvertreter auch nicht die Möglichkeit geboten hat eine Stellungnahme zum Verfügungsentwurf zu den Akten zu reichen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV),

dass der Anwalt des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an das SEM vom 5. September 2017 um Einsicht in die Verfahrensakten vor Erlass der Verfügung ersucht hatte und auch dieses Einsichtsgesuch unbehandelt geblieben ist,

dass die prozessualen Versäumnisse der Vorinstanz umso schwerer wiegen, als im Testphasenverfahren die einzelnen Verfahrensabschnitte zeitlich straff gehalten und die für das ordentliche Asylverfahren geltende Verfahrensgrundsätze teilweise ausgeklammert werden, namentlich die Mitwirkung einer Vertretung der Hilfswerke im Sinn von Art. 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG (Art. 20 TestV),

dass in der Beschwerde zu Recht zusammenfassend darauf hingewiesen wird, dass der Verordnungsgeber als "rechtsstaatliche Kompensation für das getaktete Kurzverfahren" die grundsätzlich obligatorische amtliche Verbeiständung der betroffenen Asylsuchenden vorgesehen hat (vgl. Beschwerde S. 4 f.),

dass das SEM durch die Nichtberücksichtigung der korrekt und rechtzeitig mitgeteilten individuellen Rechtvertretung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in grober Weise verletzt hat und die Frage einer Heilung dieser prozessualen Mängel des erstinstanzlichen Asylverfahrens sich nicht ernsthaft stellen kann,

dass die Beschwerde nach dem Gesagten - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend - gutzuheissen ist und die Akten dem SEM zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu überweisen sind,

dass das SEM sich dabei auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen haben wird, viele Angehörige seiner Familie hätten sich in der Türkei der kurdischen Guerilla angeschlossen (vgl. Beschwerde S. 6 f.;
als Beschwerdebeilage 9 reicht der Rechtsvertreter zudem eine Liste von 23 Mitgliedern dieser Familie zu den Akten, die in der Schweiz Asylgesuche gestellt hätten und grösstenteils als Flüchtlinge anerkannt worden seien, teilweise einzig wegen des Risikos einer Reflexverfolgung),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird,

dass in der am 20. Dezember 2017 nachgereichten Kostennote notwendige Parteikosten von insgesamt Fr. 2561.20 ausgewiesen werden,

dass dieser Betrag angesichts der konkreten Verfahrensumstände nicht in vollem Umfang als notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bezeichnet werden kann und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2.
Die Verfügung des SEM vom 27. November 2017 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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Document : E-6985/2017
Date : 21. Dezember 2017
Published : 03. Januar 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2017


Legislation register
AsylG: 6  30  105  106  108  111  111a
BGG: 83
VGG: 31  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  64
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E-6985/2017