Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1628/2006/mem
{T 0/2}

Urteil vom 21. Dezember 2007

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.

Parteien
X._______, ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000);
Exportlieferung; Prinzip "fakturierte MWST - geschuldete MWST".

Sachverhalt:
A.
X. beschäftigt sich mit dem Handel von ..., die er teilweise exportiert. Er ist seit dem 1. Januar 1998 unter der ... als Mehrwertsteuerpflichtiger bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Im März 2002 führte die ESTV bei X. eine Kontrolle über das 1. Quartal 1998 bis zum 4. Quartal 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000) durch, auf Grund derer sie ihm die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 280'571 vom 4. März 2002 über einen geschuldeten Betrag von Fr. 39'488.-- zuzüglich Verzugszins ab dem 11. Februar 2000 zustellte. Neben anderen Nachbelastungen (gemäss den Ziff. 1, 3 und 4 der EA) und einer Gutschrift betreffend die Vorsteuerabstimmung (Ziff. 5 der EA) erhob die ESTV Fr. 34'378.50 dafür, dass X. teilweise für den Export bestimmte Lieferungen mit Mehrwertsteuer fakturierte, die Steuer aber dennoch nicht abgeliefert hatte (Ziff. 2). Da X. mit der Nachbelastung nicht einverstanden war, stellte die ESTV am 8. Juli 2002 einen formellen Entscheid aus, gegen den X. am 9. September 2002 Einsprache einreichen liess. Im Rechtsbegehren wurde die Aufhebung des gesamten Entscheids verlangt; die Begründung hingegen richtete sich einzig gegen die Nachbelastung gemäss Ziff. 2 der EA Nr. 280'571.
B.
Die ESTV erkannte in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2006, ihr Entscheid vom 8. Juli 2002 im Umfang von Fr. 5'110.40 sei in Bezug auf die Ziff. 1 und 3 bis 5 der EA Nr. 280'571 in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen bestätigte sie den angefochtenen Entscheid mit Ausnahme einer Reduktion von Fr. 1'115.-- mit der Begründung, der Einsprecher habe regelmässig bei den für den Export bestimmten Lieferungen eine Rechnung ausgestellt, in welcher er die Mehrwertsteuer offen ausgewiesen habe (durch den Hinweis "inkl. MWST" oder "inkl. 7.5% MWST"). Hinsichtlich der fraglichen Geschäfte hätten Exportnachweise - mit vereinzelten Ausnahmen - vorgelegen. Es gelte jedoch das Prinzip "MWST fakturiert - MWST geschuldet". Von einer Nachbelastung sei einzig im Umfang von Fr. 1'115.-- in denjenigen Fällen abzusehen, wo Ausfuhrdeklarationen im Reisenden- und Grenzverkehr (Formular 11.49) eingereicht worden seien, weil das Ausstellen eines Verkaufsbelegs mit ausgewiesener Mehrwertsteuer unter Umständen der Geschäftsusanz entspreche. Sofern der Verkäufer seinem Kunden die Mehrwertsteuer nicht sogleich beim Verkauf abziehe, sondern erst dann erstatte, nachdem ihm die abgestempelte Kopie der Ausfuhrdeklaration im Reisenden- und Grenzverkehr zurückgeschickt wurde, sei die von X. gewählte Vorgehensweise nicht zu beanstanden.
C.
X. (Beschwerdeführer) reichte am 28. August 2006 gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren, der belastete Betrag von Fr. 34'378.50 sei aufzuheben und die Vorsteuerkorrektur sei zu ändern. Er machte geltend, die auf den Verkaufsbelegen aufgeführte Bemerkung "inkl. MWST" sei ein Irrtum, dem er auf Grund einer Instruktion seiner früheren Buchhalterin unterlegen sei. Er habe nie eine Steuer verlangt. In einem von der ESTV erwähnten Fall betreffend Herrn G. habe er diesem die zurückbehaltene Mehrwertsteuer als Provision ausbezahlt. Betreffend die Vorsteuer habe es sich der Kontrolleur leicht gemacht, als er Fehler im Umfang von Fr. 1'350.-- gefunden und diese dann mit dem Faktor 2.89 aufgerechnet habe.
D.
Die ESTV verzichtete mit dem Schreiben vom 20. Oktober 2006 auf eine ausführliche Vernehmlassung und hielt mit der Ergänzung, die beantragte Überprüfung der Vorsteuerbelege sei nicht mehr Verfahrensgegenstand, an ihrem Entscheid fest.
E.
Am 23. Februar 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien über die Übernahme des Verfahrens und lud mit Schreiben vom 2. Juli 2007 die ESTV ein, zu den allfälligen Folgen des Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. August 2007 wies die ESTV darauf hin, dass die Anwendung dieser Vorschrift über die Behandlung von Formmängeln abzulehnen sei, wenn Fälle von zu viel oder zu hoch fakturierten Mehrwertsteuern zu beurteilen seien. Es gelte der Grundsatz "fakturierte MWST = geschuldete MWST"; es handle sich nicht um blosse Formmängel, sondern es gehe darum, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechnungen auf die MWST hingewiesen habe. Mit Schreiben vom 5. September 2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine Beschwerdegründe.
F.
Auf weitere entscheidrelevante Begründungen der Parteien wird das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen zurückkommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des am 31. Dezember 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerde erfolgte seinerzeit fristgerecht an die SRK. Der Beschwerdeführer ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 VwVG). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wurde fristgerecht bezahlt.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die MWSTGV in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1998 bis 2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit noch altes Recht (Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]) anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen nach Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
und b MWSTV die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Art. 4 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV). Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 5 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2    Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  Zweigniederlassungen;
b  Fabrikationsstätten;
c  Werkstätten;
d  Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e  ständige Vertretungen;
f  Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g  Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h  land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3    Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  reine Auslieferungslager;
b  Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c  Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
MWSTV). Art. 15 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
MWSTV enthält eine Aufzählung der von der Steuer befreiten Umsätze. Gemäss Bst. a ist dies namentlich der Fall bei Lieferungen von Gegenständen (mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von Beförderungsmitteln), die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Die Ausfuhr von Gegenständen hat aber nur dann steuerbefreiende Wirkung, wenn sie durch zollamtliche Dokumente nachgewiesen ist (Art. 16 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...18
MWSTV).
2.2 Im System der schweizerischen Mehrwertsteuer hat die Rechnung eine besondere Bedeutung. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung überhaupt stattgefunden hat, sowie dafür, wer Verfügungsmacht im Sinn von Art. 5
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2    Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  Zweigniederlassungen;
b  Fabrikationsstätten;
c  Werkstätten;
d  Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e  ständige Vertretungen;
f  Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g  Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h  land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3    Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  reine Auslieferungslager;
b  Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c  Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
MWSTV über einen Gegenstand hat. Wenn sie die Mehrwertsteuer angibt, stellt sie einen Beleg dar, der bescheinigt, dass der Erbringer der Leistung die Mehrwertsteuer abgerechnet hat (oder dies tun wird) und ihrem Empfänger die Möglichkeit verschaffen soll, in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen (Urteile des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 5 a, in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 727 und Steuer-Revue [StR] 58/2003 209; BGE 131 II 185 E. 5, auch in: Die Praxis 2/2006 Nr. 15 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1312 ff.; Jean-Marc Rivier/Annie Rochat Pauchard, Droit fiscal Suisse, La Taxe sur La Valeur Ajoutée, Fribourg 2000, S. 221). Der mehrwertsteuerlichen Rechnung wird gar die Bedeutung eines "Checks auf den Bund" beigemessen. Die steuerpflichtigen Leistungsempfänger könnten darauf vertrauen und die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer ohne eingehende Prüfung als Vorsteuer abziehen (vgl. BGE 131 II 185 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz "fakturierte MWST - geschuldete MWST" entwickelt, wonach selbst eine zu Unrecht fakturierte Mehrwertsteuer geschuldet ist. Ein Steuerpflichtiger, der eine Rechnung ausstellt, welche die Mehrwertsteuer erwähnt, muss diese bezahlen; der Steuerpflichtige, der seine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz fakturiert, muss sie in seiner Abrechnung zu diesem Satz verbuchen (BGE 131 II 185 E. 5, 8; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, in ASA 75 S. 497 ff. E. 4.2 f., vom 31. Mai 2002, in ASA 72 S. 732 E. 5a; Entscheid der SRK vom 11. September 2006, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.102 E. 2a, 4a/aa). Dieses Prinzip beansprucht selbst dann Geltung, wenn es sich bei den Leistungsempfängern um nicht Steuerpflichtige handelt (BGE 131 II 185 E. 5, 8.1 f.; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die SRK hat darüberhinaus festgestellt, dass es unerheblich sei, ob die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Empfänger bezahlt worden sei oder nicht. Es bleibe das Risiko bestehen, dass der Empfänger anhand dieses die Mehrwertsteuer erwähnenden Belegs die Vorsteuer geltend macht. Es rechtfertige sich damit nicht, vom Prinzip "fakturierte MWST - geschuldete MWST" abzuweichen, selbst wenn der Steuerpflichtige die ausgewiesene Steuer nicht eingenommen hat (Entscheid der SRK vom 11. September 2004, VPB 70.102 E. 4a/aa).
2.3 Nach neuem Verordnungsrecht wird aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV). Art. 45a MWSTGV (wie Art. 15a MWSTGV) wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten als rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das Gericht die Praxis der ESTV, wonach diese Bestimmungen auch rückwirkend sowohl für den zeitlichen Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als auch der Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung gelangen (zum Ganzen: Urteile des Bundes-verwaltungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2).
Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 45a MWSTGV unberührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1352 vom 25. April 2007 E. 6). Gleiches hat mutatis mutandis für Art. 15a MWSTGV zu gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, das Vorhandensein einer Rechnung sei eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehle die Rechnung, könne dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). Die Rechnung hat folglich auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung grundsätzlich nicht eingebüsst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3).
3.
3.1 Streitig ist vorliegend die Mehrwertsteuer, die aufgrund von Rechnungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "inkl. MWST" oder "inkl. 7.5% MWST" erhoben wurde. Dieser Hinweis auf die Steuer erfolgte, obwohl es sich (jedenfalls weitgehend) aufgrund der zollamtlich nachgewiesenen Ausfuhr um steuerbefreite Lieferungen in das Ausland handelte (E. 2.1). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Mehrwertsteuerbeträge der ESTV nicht weitergeleitet hat.
Wurde auf einer Rechnung (wenn auch fälschlicherweise) auf die Steuer hingewiesen, besteht das Risiko, dass die steuerpflichtigen Empfänger diese Rechnungen als Belege benutzen, um die Vorsteuer abzuziehen. Selbst bei Nichtsteuerpflichtigen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sie später den Anspruch auf den Vorsteuerabzug erwerben und zu diesem Zwecke die betreffenden Rechnungen benutzen können. Aus diesem Grund und angesichts der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer - geschuldete Mehrwertsteuer" entwickelt. Auch eine zu Unrecht fakturierte Mehrwertsteuer ist geschuldet. Das Prinzip beansprucht selbst dann Geltung, wenn es sich bei den Leistungsempfängern um nicht Steuerpflichtige handelt (E. 2.2).
Im vorliegenden Fall muss dasselbe gelten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Rechnungen einen Hinweis auf die Steuer angebracht hat. Nach dem vorgenannten Prinzip schuldet er deswegen die Steuer.
Im sowohl im Einspracheentscheid (Ziff. 2.5.1) als auch in der Beschwerde erwähnten Fall einer Rechnung an Herrn G. hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde bestätigt, die Mehrwertsteuer erhoben und diesem als Provision weitergegeben zu haben. Auf Grund der ausgestellten Rechnungen war der Beschwerdeführer verpflichtet, die eingezogene bzw. deklarierte Mehrwertsteuer der ESTV abzuliefern. Was die Bestätigungen gewisser Leistungsempfänger des Beschwerdeführers anbelangt, keine Mehrwertsteuern bezahlt zu haben, ist festzustellen, dass blosse allgemeine Erklärungen einzelner Rechnungsempfänger (z. B. von ... vom 17. Juli 2002 über einen Zeitraum von ca. 1998 bis 2002; vgl. Beschwerdebeilage 4), der Beschwerdeführer habe die Mehrwertsteuer nie in Rechnung gestellt, das formale Erfordernis der korrekten Rechnungsstellung nicht ersetzen können. Überdies widersprechen die Erklärungen den ausgestellten Rechnungen, die den Vermerk "inkl. MWST" oder "7.5% MWST inkl." enthalten. Zudem ist es nach der Rechtsprechung nicht massgeblich, ob der Steuerpflichtige die (fälschlicherweise) auf der Rechnung ausgewiesene Steuer auch tatsächlich eingenommen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist vom Grundsatz "fakturierte MWST - geschuldete MWST" keine Ausnahme zu machen (oben E. 2.2). Die Frage, ob die Rechnungen nachträglich berichtigt werden könnten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 4 - 6), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil dies im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen ist (s.a. BGE 131 II 185 E. 8.2). Der Beschwerdeführer hat (auch im Einspracheverfahren) ohnehin nicht behauptet, und noch viel weniger nachgewiesen, seinen Kunden unter Ausstellung von Gutschriften korrekte Rechnungen zugestellt zu haben mit dem Vermerk, dass die Lieferung nicht der Mehrwertsteuer unterliege.
3.2 Die neue Verordnungsbestimmung in Art. 45a MWSTGV (siehe E. 2.3) und die in diesem Rahmen gelockerte Verwaltungspraxis vermag am Gesagten ebenfalls nichts zu ändern. In der Praxismitteilung vom 31. Oktober 2006 zur "Behandlung von Formmängeln" bzw. zu Art. 15a und Art. 45a MWSTGV (Ziff. 2.8) weist die ESTV wie oben erläutert (E. 2.2, 3.1) zu Recht darauf hin, dass wenn in einer Rechnung trotz ausgenommener, befreiter oder nicht steuerbarer Leistung auf die Mehrwertsteuer hingewiesen werde, die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer geschuldet und zu bezahlen sei.
Vorwiegend um dem Missbrauch eines unzulässigen Vorsteuerabzugs vorzubeugen, kann deshalb vorliegend Art. 15a oder Art. 45a MWSTGV nicht zur Anwendung gelangen; es handelt sich in diesem Fall nicht um einen blossen Formmangel, der über die Anwendung des Art. 45a MWSTGV geheilt werden könnte (oben E. 2.3), sondern um materiell falsche Rechnungen. So hat auch die SRK in zwei Anwendungsfällen von fälschlicherweise auf der Rechnung ausgewiesener Steuer festgestellt, es liege kein reiner Formfehler vor und das Prinzip "fakturierte MWST - geschuldete MWST" stehe einer Anwendung von Art. 45a MWSTGV entgegen (Entscheide der SRK vom 11. September 2006, VPB 70.102 E. 4b, vom 4. September 2006 [CRC 2004-180/181] E. 5b/cc). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.3 In der Einsprache vom 9. September 2002 wurden die durch die ESTV vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen gemäss Ziff. 4 der EA Nr. 280'571 in der Höhe von Fr. 4'464.-- nicht beanstandet. Erst in der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer im allgemeinen und fragend, ob der Kontrolleur der ESTV es sich anlässlich der Kontrolle nicht zu einfach gemacht habe, wenn er im Jahr 2000 Fehler für Fr. 1'350.-- gefunden und dann im Jahr 2001 mit dem Faktor 2.89 gerechnet habe. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 52 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2    Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  Zweigniederlassungen;
b  Fabrikationsstätten;
c  Werkstätten;
d  Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e  ständige Vertretungen;
f  Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g  Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h  land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3    Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  reine Auslieferungslager;
b  Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c  Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
VwVG). Weiter trägt der Steuerpflichtige für steuermindernde Tatsachen und insbesondere für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Beweisführungslast (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004, E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erfüllt weder seine Pflicht zur Begründung der Beschwerde, noch weist er die steuermindernden Tatsachen auch nur annähernd nach. Bei der Korrektur der Vorsteuer durch die ESTV muss es deshalb sein Bewenden haben. Dabei kann offengelassen werden, ob mangels entsprechender Begründung in der Einsprache der Entscheid vom 8. Juli 2002 in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
4.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2    Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  Zweigniederlassungen;
b  Fabrikationsstätten;
c  Werkstätten;
d  Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e  ständige Vertretungen;
f  Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g  Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h  land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3    Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  reine Auslieferungslager;
b  Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c  Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-- angesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Dem unterliegenden und zudem nicht vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Sonja Bossart

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1628/2006
Datum : 21. Dezember 2007
Publiziert : 14. Januar 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000)


Gesetzesregister
BGG: 42  82
MWSTG: 93  94
MWSTV: 4 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
5 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG)
1    Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2    Als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  Zweigniederlassungen;
b  Fabrikationsstätten;
c  Werkstätten;
d  Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
e  ständige Vertretungen;
f  Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g  Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
h  land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3    Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
a  reine Auslieferungslager;
b  Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
c  Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
15 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 15 Einheitliche Leitung - (Art. 13 MWSTG)
16
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 16 Gruppenmitglieder - (Art. 13 MWSTG)
1    Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt.
2    Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein.
3    ...18
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  49  52  63  64
BGE Register
131-II-185
Weitere Urteile ab 2000
2A.406/2002 • 2A.546/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abrechnung • amtssprache • archiv • ausfuhr • begründung des entscheids • benutzung • berechnung • berechtigter • bescheinigung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beurteilung • beweismittel • buchungsbeleg • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesverwaltungsgericht • check • einsprache • einspracheentscheid • entscheid • ersetzung • erwachsener • formmangel • frage • geltungsbereich • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsurkunde • indiz • inkrafttreten • irrtum • kopie • kostenvorschuss • lausanne • leistungserbringer • lieferung • mehrwertsteuer • rechtsbegehren • rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • richterliche behörde • richtlinie • sachverhalt • schriftstück • tag • unterschrift • verfahrenskosten • verordnung zum bundesgesetz über die mehrwertsteuer • verzugszins • voraussetzung • vorinstanz • vorsteuerabzug • weiler • widerrechtlichkeit • wiese
BVGer
A-1352/2006 • A-1365/2006 • A-1373/2006 • A-1379/2006 • A-1437/2006 • A-1455/2006 • A-1476/2006 • A-1628/2006
AS
AS 1994/1464
VPB
70.102
Zeitschrift ASA
ASA 72,732 • ASA 75,497
Pra
2 Nr. 15