Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2176/2018
Urteil vom 21. November 2018
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
A._______, geboren am (...),
Iran,
Parteien vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. März 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört. Anlässlich der BzP zog er sein Asylgesuch zurück, weil er in den Iran zurückkehren wolle, widerrief den Rückzug aber am 15. Januar 2016 wieder. Am 28. November 2016 wurde er einlässlich und am 23. Oktober 2017 ergänzend angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe mit seinen Eltern und seinen (...) Geschwistern etwa seit 2000 in C._______ gelebt. Er sei neun respektive zwölf Jahre zur Schule gegangen, habe aber aus politischen Gründen nicht studieren können. Seine Familie habe sich politisch nicht betätigt, habe aber aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt. Sein Vater sei 1997 und 2001 in Haft gewesen. Letzterer habe mit weiteren Verwandten (...) aus dem Irak importiert. Aufgrund eines bei den Peshmerga tätigen Kollegen eines Onkels sei der Vater unter dem Vorwurf der Hilfeleistung für die Demokratische Partei Kurdistans (PDKI) inhaftiert worden und seither in Haft. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei noch hängig, die letzte Verhandlung vor dem Revolutionsgericht in C._______ habe am (...) 2018 stattgefunden. Der Onkel sowie zwei Cousins seien ebenfalls festgenommen und zwei von ihnen zum Tode verurteilt worden. Ein Bruder sei 2012/2013 wegen Beschimpfung und Beleidigung der Regierung und geistlicher Führer angeklagt und 2013/2014 unter anderem zu zwei Jahren Haft verurteilt worden; mittlerweile befinde er sich im Irak. Er (der Beschwerdeführer) sei als Jugendlicher zwischen 2001 und 2006 unter anderem wegen seiner Frisur und wegen Alkohols drei bis viermal festgenommen, geschlagen und gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Seit seinem zehnten Lebensjahr habe er illegal mit Alkohol gehandelt, zuerst mit Cousins, seit 2014 dann auf eigene Rechnung. Am (...) 2015 sei das Haus bereits einmal nach Schmuggelwaren durchsucht worden, wobei er geschlagen worden sei. Am (...) 2015 sei er auf frischer Tat ertappt, festgenommen und geschlagen worden. Gegen Zahlung einer Kaution durch seinen Onkel (eine Milliarde Toman, gepfändet auf dessen Grundstück) sowie unter der Auflage, als Spitzel zu arbeiten und die Namen von Kontaktpersonen sowie von politisch tätigen Personen zu liefern, sei er am (...) 2015 wieder freigelassen worden. Dreimal habe er sich daraufhin bei den Behörden gemeldet, ohne jedoch Informationen zu liefern. Kollegen hätten ihm in dieser Situation zur Ausreise geraten, woraufhin er am 5. November 2015 den Iran verlassen habe. Seither sei er zu Hause gesucht worden, zuletzt im Januar 2016 (Zeitpunkt der vertieften Anhörung). Sein Vater sei in der Haft gefoltert und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Ende Dezember 2015 sei ein weiterer Bruder seinetwegen für einige Tage festgenommen worden, was ihn zum kurzzeitigen Rückzug seines Asylgesuchs bewogen habe. Bei einer Hausdurchsuchung
seien unter anderem Identitätspapiere von ihm beschlagnahmt worden. Er sei mittlerweile wegen Alkoholschmuggels zu 55 Monaten Haft und einer Busse sowie in einem weiteren konstruierten politischen Verfahren zu rund 9 Jahren Haft und 74 Peitschenhieben verurteilt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, den Alkohol von der PDKI bezogen und ein politisches Delikt begangen zu haben, obschon er mit dieser Partei nie etwas zu tun gehabt habe.
Bis am 12. April 2017 reichte er ein Kautionsschreiben des Revolutionsgerichts C._______ und zwei ihn betreffende Vorladungen des Strafgerichts C._______ aus dem Jahr 2015, die Schenasnameh und Melli-Karten der Eltern, alles jeweils in Kopie, sowie seinen iranischen Führerausweis im Original ein.
B.
Am 26. April 2017 und - mit Hinweis auf eine ungenügende Mitwirkung - am 9. August 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Übersetzung der eingereichten drei Gerichtsdokumente sowie zur Nachreichung und Übersetzung weiterer Dokumente auf, namentlich zu seiner Identität sowie zur geltend gemachten Festnahme und Verurteilung von sich, seinem Vater und weiteren Verwandten.
Bis zum 8. September 2017 übersandte der Beschwerdeführer der Vor-instanz, jeweils in Kopie, die Schenasnameh und Melli-Karten seiner Geschwister, zwei gegen ihn ergangene Gerichtsurteile des Revolutionsgerichts C._______ von Dezember 2015 und Januar 2016 sowie einen gegen ihn ergangenen Haftbefehl vom Januar 2016. Zudem reichte er drei Vorladungen, einen Haftbefehl und ein Urteil desselben Revolutionsgerichts aus dem Jahr 2013 betreffend seinen Bruder, ein Urteil dieses Gerichts von November 2013 betreffend seinen Vater sowie zwei Schreiben dieses Gerichts betreffend die Konfiszierung einer Wohnung aus dem Jahr 2012 ein.
C.
Mit Schreiben vom 14. November 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Teheran - unter Beilage der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente in Kopie - um nähere Abklärungen zu seinen Vorbringen.
D.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 übersandte die Schweizerische Vertretung der Vorinstanz den Bericht ihres iranischen Vertrauensanwaltes. Darin wurden zusammenfassend die eingereichten Identitätsdokumente als echt und sämtliche Gerichtsdokumente unter Darlegung der entsprechenden Fälschungshinweise und Ungereimtheiten als Fälschungen taxiert. Zudem wurde festgehalten, nach den eingeholten Abklärungen befände sich der Vater des Beschwerdeführers nicht in Haft und es laufe kein Verfahren gegen ihn.
E.
Am 7. Februar 2018 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme.
F.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer innerhalb der erstreckten Frist Stellung zum Botschaftsbericht. Dabei verwies er im Wesentlichen auf die Echtheit der Dokumente und die Wahrheit seiner Vorbringen.
G.
Mit Verfügung vom 13. März 2018 - eröffnet am 15. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit der Beschwerdeschrift reichte er ein Schreiben seines Vaters vom April 2018, Internet-Informationen zu iranischen Daten und Feiertagen, einen Praktikumsvertrag vom Januar 2018, ein Schreiben von Frau D._______ vom April 2018, alles jeweils in Kopie, sowie eine Unterstützungsbestätigung im Original zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Am 26. April 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2018 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 -33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Vorab ist die formelle Rüge der unzureichenden Sachverhaltsabklärung des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.
2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerdevorbringen geltend, die Vorinstanz habe aufgrund unkorrekter und zum Teil falscher Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Teheran den Sachverhalt nicht richtig erstellt. So habe sie festgehalten, sein Vater befinde sich nicht in Haft, hingegen das beigelegte Schreiben darlege, dass er weiterhin inhaftiert sei und auf den Ausgang seines Verfahrens warte. Auch habe sie keinen Bericht zum Onkel und Cousin eingeholt und den Eintrag der für ihn gezahlten Kaution nicht beim zuständigen Amt kontrolliert. Der Beschwerdeführer vermengt allerdings die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe umfassend äussern können. Die Vorinstanz hat ihn mehrmals zur Einreichung von Dokumenten zur Stützung seiner Vorbringen aufgefordert und diese im Rahmen einer Botschaftsanfrage abklären sowie die Dokumente überprüfen lassen. Zudem hat sie ihm das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht gewährt und seine Vorbringen im Wesentlichen im Entscheid aufgenommen (vgl. E. 4.1). Nach dem Gesagten ist kein Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint als hinreichend erstellt, womit sich die formelle Rüge als unbegründet erweist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die eingereichten Gerichtsdokumente seien nach den Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Vertretung in Teheran als Fälschungen zu erachten. Zwar habe der entsprechende Bericht des Vertrauensanwalts aufgrund von Geheimhaltungsinteressen nicht als solcher offengelegt werden können. Eine Auswahl der bei jedem Dokument erkannten Unstimmigkeiten beziehungsweise Fälschungsmerkmale sei dem Beschwerdeführer aber im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden (vgl. vorinstanzliche Akte A27/7; mit gleichem Wortlaut im Entscheid A30/4-5). Dabei sei er auch informiert worden, dass nach Abklärungen vor Ort der Vater nicht in Haft und kein Verfahren gegen diesen hängig sei. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche im Rahmen der Stellungnahme vermöchten die Abklärungsergebnisse in keiner Weise zu entkräften, zumal er lediglich pauschal die Echtheit der Dokumente und die Wahrheit seiner Vorbringen behauptet habe. Bezeichnenderweise sei er auch nicht weiter auf die Erkenntnisse betreffend seinen Vater eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Vortäuschung eines unzutreffenden Sachverhaltes und mit offensichtlich gefälschten Dokumenten eine angebliche Gefährdungssituation seiner Person im Iran vorzutäuschen versuche, weshalb diese gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen würden.
Die vorstehende Einschätzung werde durch Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt. So wirkten die Angaben zu den Todesurteilen und Verurteilungen von weiteren Familienangehörigen zu mehrjährigen Haftstrafen allein aufgrund des angeblichen Kontakts eines Onkels mit einem Mitglied der Peshmerga konstruiert. Zwar habe er im Weiteren sein Asylgesuch ausgesprochen detailliert begründet, was grundsätzlich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit darstelle. Es sei daher auch nicht auszuschliessen, dass er als Jugendlicher wegen seiner Frisur und später im Zusammenhang mit dem Alkoholschmuggel Probleme mit den Behörden gehabt habe und auch einmal festgenommen worden sei. Dies würde aber eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht begründen. Weiter zeige gerade die Erfahrung mit Asylsuchenden aus dem Iran, dass sie aufgrund ihres guten Bildungsstands Sachverhalte überzeugend darlegen könnten, die sich später als nicht den Tatsachen entsprechend herausstellten. Tatsächlich Verfolgte gingen nach der Erfahrung der Vorinstanz in aller Regel auch nicht das Risiko einer Ablehnung ihres Asylgesuchs ein, indem sie einen wahren Sachverhalt mit gefälschten Beweismitteln belegten. Die Zweifel an den behaupteten Vorbringen würden schliesslich durch die vagen, realitätsfremden und teilweise widersprüchlichen Ausführungen zur mehrtägigen Haft des Beschwerdeführers, seiner Freilassung und angeblichen Spitzeltätigkeit bestärkt, zumal diesen keine konkreten, über Allgemeinplätze hinausgehende und persönliches Erleben widerspiegelnde Angaben zu entnehmen seien. Es sei offensichtlich, dass er einer asylrechtlich irrelevanten Festnahme einen politischen Anstrich verleihen wolle, weil er sich davon Vorteile für sein Asylgesuch erhoffe. Seine Schilderungen vermöchten mithin nicht die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 3 AsylG zu erfüllen, weshalb sich Ausführungen zu weiteren Ungereimtheiten erübrigten.
Hinsichtlich der Argumente und insbesondere der Fälschungsmerkmale und Ungereimtheiten in den jeweiligen Dokumenten im Einzelnen wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen und hielt der Vorinstanz zur von ihr behaupteten Fälschung von Dokumenten erneut seine Argumente aus der Stellungnahme entgegen, namentlich, dass er sich nach den Bemühungen seiner Mutter und eines Bruders zur Gewährung der Akteneinsicht sowie bei der Übersendung der Dokumente per Mobiltelefon eine Fälschung aller Dokumente nicht vorstellen könne. Weiter führte er aus, die Formulierung oder inhaltlichen Merkmale der Bürgschaft/Kaution (gemeint ist das Kautionsschreiben) könne er mit bestem Wissen nicht erklären. Er sei mit dieser aus der Haft entlassen worden. Das Haus seines Onkels sei nach seiner Flucht und der dann in seiner Abwesenheit gefallenen Urteile von den iranischen Behörden beschlagnahmt worden. Einen entsprechenden Nachweis versuche er noch zu erbringen. Bei einer Kontrolle des Büros für die Registrierung von Immobilien hätte die Schweizerische Vertretung die Korrektheit der Bürgschaft (Kaution) feststellen können. Hinsichtlich der gerichtlichen Vorladungen und der Bezeichnung des Gerichts gebe eine Internetrecherche darüber Aufschluss, dass die Abteilung 101 das allgemeine Gericht und das Revolutionsgericht zuständig für Strafsachen sei (zu den Webseiten vgl. Beschwerde S. 6, BVGer-act. 1). Ebenso fänden sich auf einer der Webseiten Informationen zum Verfahren und zur Kodierung der Dossiers; namentlich erhalte ein Dossier eine 16-stellige Nummer und bei Weiterleitung an eine andere Abteilung eine Nebennummer. In Bezug auf die gegen ihn ergangenen Urteile von Dezember 2015 und Januar 2016 falle das Urteilsdatum zwar auf einen Freitag beziehungsweise Feiertag, wobei ersteres Urteil erst zwei Tage später verschickt worden sei. Es sei dabei nicht auszuschliessen, dass der betreffende Richter trotz freiem Tag gearbeitet und das Urteil zwei Tage später auf den Weg gebracht habe. Der Haftbefehl gegen ihn sei ihm nie persönlich und auch nicht der Familie ausgehändigt worden. Der Bruder habe ihn lediglich heimlich bei der Akteneinsicht fotografieren können. Inhaltlich weise er auch keine Unstimmigkeiten auf, zumal er (der Beschwerdeführer) mehr als einen Monat inhaftiert und währenddessen mehrmals von der Staatsanwaltschaft verhört worden sei, wobei er das ein oder andere Geständnis habe unterschreiben müssen. Nach der Freilassung habe er fliehen können, woraufhin ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei. Auch im Hinblick auf angebliche Fälschungsmerkmale und Ungereimtheiten in den Dokumenten betreffend den Vater, den Bruder sowie den Onkel und Cousin sei der Einschätzung der Vorinstanz zu widersprechen. Bezüglich der Argumente im Einzelnen wird - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird -
auf die Akten verwiesen (vgl. Beschwerde S. 8-9, BVGer-act. 1).
Des Weiteren sei eine für Januar 2018 angesetzte Verhandlung im Verfahren des Vaters verschoben worden. Letzterer sei immer noch inhaftiert und habe aus dem Gefängnis C._______ heraus ein Gesuch an die iranischen Behörden zur Aufklärung seines Falles geschrieben (vgl. Beilagen zur Beschwerde). Es frage sich, warum die Schweizerische Vertretung offenbar keine Abklärungen am Wohnort bei seiner Mutter durchgeführt und sie nicht in das Gefängnis begleitet habe. Auch gebe es keinen Bericht über die zwei zum Tode verurteilten Verwandten. Soweit die Vorinstanz seine Vorbringen als vage und nicht detailliert taxiere, verweise er auf die mehrmaligen Unterbrechungen seiner Schilderungen in der Anhörung. Dies könne dazu führen, dass Sachen vergessen gingen und unerwähnt blieben. Jedenfalls komme bei der Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismass zum Tragen, welches auch Raum für Einwände und Zweifel lasse. Der Beschwerdeführer gehöre der ethnischen Minderheit der Kurden an, welche in ihrer Identität, Kultur und Sprache im Iran keine Akzeptanz finde. Die islamische Republik Iran führe seit ihrer Gründung Krieg gegen die Kurden, wobei seither jeder Widerstand mit allen Mitteln bekämpft werde und in den letzten Jahren viele kurdische Gefangene unter falschen Anschuldigungen hingerichtet worden seien. Insgesamt bestehe konkreter Anlass zur Annahme, er werde wegen des Transports illegaler Schmuggelware, seiner ethnischen Zugehörigkeit, der politischen Aktivitäten seiner Verwandten gegen die iranische Regierung sowie der Straftaten seines Vaters oder Bruders gesucht und habe deswegen sowie angesichts der unverhältnismässigen und unbegründet gegen ihn verhängten Urteile mit unmittelbarer Verfolgung und ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr in den Iran zu rechnen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen, angesichts der Fülle an Fälschungsmerkmalen der eingereichten Dokumente vermöge das Festhalten an deren Echtheit allein unter Hinweis auf eigene Recherchen im Internet und mit Hilfe eines Umrechnungskalenders nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer lediglich auf einzelne Aspekte der aufgeführten Fälschungen weiterer Unglaubhaftigkeitselemente eingegangen sei. Die Echtheit des eingereichten Schreibens des Vaters sei zu bezweifeln, nicht zuletzt angesichts der bislang eingereichten und ausnahmslos als Fälschung erkannten weiteren Gerichtsdokumente. Solche Schreiben könnten zudem leicht selbst angefertigt oder käuflich erworben werden. Weiter sei nicht verständlich, warum er es erst auf Beschwerdestufe eingereicht habe, während er bereits am 26. April 2017 zur Beibringung sachdienlicher Nachweise betreffend die Inhaftierung des Vaters und das gegen ihn eingeleitete Verfahren aufgefordert worden sei. Darüber hinaus liege das Dokument nur in Kopie vor und es stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz habe gelangen können. Ferner falle auf, dass der Vater gemäss Schreiben am 8. April 2012 festgenommen worden, gemäss Beschwerde aber seit 2013 inhaftiert sei.
4.4 In seiner Replik monierte der Beschwerdeführer erneut das Abstellen der Vorinstanz auf eine falsche Abklärung durch die Botschaft und ihre Zweifel an der Echtheit der Dokumente. Er habe nicht so viel Zeit für die Aufklärung gehabt. Die falschen Umrechnungsdaten und die darauf folgende Interpretation der Vorinstanz seien sehr wohl in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz lese auch nicht genau und ziehe voreilige Schlüssel im Hinblick auf die Echtheit des Schreibens des Vaters und den Zeitpunkt der Einreichung. So habe Letzterer das Original an die Behörde gesandt, weshalb er (der Beschwerdeführer) nur eine Kopie habe vorlegen können. Ebenso datiere das Schreiben erst von April 2018, weshalb es auch erst jetzt habe eingereicht werden können.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Mit der Vorinstanz können gewisse Elemente in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht vollkommen ausgeschlossen werden, etwa soweit er Probleme mit den Behörden als Jugendlicher wegen seiner Frisur oder später wegen Alkoholschmuggels geltend machte. Auch schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung an, er habe sein Asylgesuch - zumindest teilweise - durchaus detailliert begründet. Auch unter Berücksichtigung dieser für die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände erachtet das Gericht im Sinne der nachfolgenden Erwägungen die asylrechtlich relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht als glaubhaft gemacht.
5.3 So begegnen die Schilderungen zu den vorgeblich politisch motivierten Verhaftungen, Verfahren und Verurteilungen gegen Familienangehörige und ihn selbst schon auf der Grundlage der Anhörungen erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit. Dabei sei vorangestellt, dass den Akten nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer sei mehrfach derart unterbrochen worden, dass er sich nicht angemessen äussern konnte. Zudem hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben nach der Rückübersetzung bestätigt und auch sonst keinen Hinweis auf Unterbrechungen durch die anhörende Person angebracht.
5.3.1 Die Ausführungen zum behaupteten Kontakt eines Onkels mit einem Angehörigen der Peshmerga fallen nicht nur sehr vage und pauschal aus. Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum allein aufgrund des blossen Kontakts zu einem Kollegen des Onkels dieser sowie die Cousins zu mehrjährigen Haftstrafen oder gar zum Tode verurteilt worden sein sollen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber angab, seine Familie und er seien nie politisch aktiv gewesen (zuletzt bestätigt in der ergänzenden Anhörung, vgl. A22 F17 und F18), womit sie wenig oder gar nicht im Fokus der Behörden gestanden haben dürften und die hohen Strafen und langjährige Inhaftierung überzeichnet erscheinen.
5.3.2 Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass ein politisch motiviertes Verfahren gegen den Vater angestrengt worden sein soll und er sich seither in Haft befinden soll, zumal der Zusammenhang mit einem Kollegen des Onkels bei den Peschmerga hier noch weiter hergeholt erscheint und den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen sind, der Vater sei politisch in Erscheinung getreten. Auch kann aus der geltend gemachten Tätigkeit des Vaters und weiterer Verwandter - dem Import von Autos aus dem Irak - weder auf die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verhaftung noch auf ihren politischen Hintergrund geschlossen werden. Im Gegenteil erwecken die Schilderungen den Eindruck, dass in legitimer Weise gegen begangene strafrechtlich relevante Delikte vorgegangen wird und wurde.
5.3.3 Die Vorbringen zur Verfolgung des Bruders erschöpfen sich in pauschalen, wenig substantiierten Aussagen zu Beleidigungen der Regierung und der geistlichen Führung, wobei auch der Adressatenkreis sehr vage formuliert wird. Seine Schilderungen stehen auch im Widerspruch zur mehrfach wiederholten Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie sei politisch nicht aktiv gewesen.
5.3.4 Weiter fällt nach Prüfung der Akten auf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt darlegte, dass und welche asylrelevanten Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung für ihn aus den behaupteten Verhaftungen und Verurteilungen von Familienangehörigen erwachsen sind oder bei einer Rückkehr erwachsen könnten. So wird nicht näher erläutert, dass die von ihm selber offenbar erlebten fluchtauslösenden Ereignisse und die danach gegen ihn angestrengten Verfahren in irgendeinem Zusammenhang mit den Verfahren gegen die Verwandten stehen.
5.3.5 Auch die Angaben zu seiner eigenen Festnahme, zur Folterung sowie zur Spitzeltätigkeit, welche ihn letztlich zur Flucht bewegt haben sollen, ebenso zu den nach seiner Ausreise gegen ihn ergangenen Verurteilungen, bleiben oberflächlich und nicht nachvollziehbar, teilweise widersprechen sie sich. So erscheint es etwa - auch in Ansehung der schwierigen Situation von Kurden im Iran (dazu E. 6) - wenig plausibel, dass aus der Aufdeckung einer im Iran gemeinrechtlichen Straftat wie dem Alkoholschmuggel eine politisch motivierte strafrechtliche Verurteilung zu hohen Haftstrafen resultieren sollte, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben politisch nicht aktiv war und ist. Aus den Akten geht auch nicht schlüssig hervor, wie es zu der zweiten Verurteilung nach seiner Ausreise gekommen sein soll. Ebenso ist, wenn nicht gänzlich ausgeschlossen, so doch wenig wahrscheinlich, dass die Behörden ihn zur Spitzeltätigkeit im politischen Umfeld aufgefordert haben sollen, wenn er selber politisch nicht aktiv war und mithin wenig bis keine relevanten Informationen über politisch tätige Personen liefern konnte.
5.3.6 Insgesamt verdichtet sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer durch eine Vielzahl von Handlungssträngen einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht, der im Kern auf seinen eigenen und Problemen der Familie mit den iranischen Strafverfolgungsbehörden wegen Alkoholschmuggels oder anderer Delikte beruht, um sein Asylgesuch zu begründen.
5.4 Die Zweifel an den vorgenannten Vorbringen werden umfassend durch die Abklärungen der Botschaft bestätigt.
5.4.1 Sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente hat die Vorinstanz der Botschaft in Teheran zur Prüfung vorgelegt und um weitere Abklärungen zu den Vorbringen ersucht. Nach dem Bericht des Vertrauensanwaltes der Botschaft wurden die Personalien sowie die Identitätspapiere als korrekt beziehungsweise echt erkannt. Bei allen Dokumenten betreffend die Verhaftungen, Vorladungen, Freilassungen gegen Kaution und Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen wurden dagegen zahlreiche Fälschungsmerkmale formeller und inhaltlicher Art festgestellt.
5.4.2 Die Abklärungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht. So wurde er im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf wesentliche Fälschungsmerkmale jedes einzelnen Dokuments hingewiesen (namentlich fehlende, falsche, innerhalb eines Dokumentes oder im Abgleich mit den weiteren Dokumenten widersprüchliche Angaben zum zuständigen Gericht, zur zuständigen Person, zum Datum, zum Briefkopflogo oder zum Inhalt, falsche oder unübliche Referenznummern, unübliche Formulierungen und Verweise, Abweichungen vom gängigen Layout, Verweise auf veraltete Gesetzesbestimmungen, zudem Haftbefehl beim Beschwerdeführer und nicht wie üblich bei den Strafverfolgungsbehörden, Vater nicht im Dispositiv aufgeführt). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die diesbezüglichen weiterführenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
5.4.3 Auch wenn nicht alle im Entscheid aufgeführten Merkmale für die fehlende Authentizität der Dokumente im gleichen Ausmass schlüssig erscheinen und die Ausführungen des Vertrauensanwaltes teilweise über eine reine Feststellung der Fälschungsmerkmale hinauszugehen scheinen, entsteht angesichts der insgesamt fundierten und umfassenden Abklärungsergebnisse doch der Eindruck von klarerweise gefälschten Beweismitteln.
5.4.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auch in der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei von der Echtheit der Dokumente überzeugt, seine Mutter und sein Bruder hätten erhebliche Mühen zur Beschaffung der Dokumente aufgebracht und er habe nie die Absicht gehabt, gefälschte Dokumente als Beweise einzureichen. Diese sehr allgemein formulierten, zudem unbewiesen gebliebenen Gegenargumente vermögen jedoch offensichtlich nicht zu überzeugen. Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend die Echtheit der Dokumente können zu keiner anderen Einschätzung führen. Die Anmerkung, er könne sich die Formulierung und inhaltlichen Merkmale der Kautionsschrift nicht erklären, ist als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Dies gilt gleichermassen für die Behauptung, sein Bruder habe den Haftbefehl heimlich fotografieren können, weshalb sich eine Kopie bei ihm befinde. Des Weiteren erscheinen die ebenfalls erst auf Beschwerdeebene erfolgten Erklärungen zum Inhalt des Haftbefehls als nachgeschoben. Die Angaben zur Bezeichnung des Revolutionsgerichts und des Strafgerichts sowie deren Zuständigkeit, wie auch zum Verfahren und zur Kodierung von Dossiers in Strafsachen erschöpfen sich in allgemeinen Verweisen auf - nach Prüfung des Gerichts auch nicht verfügbare oder fremdsprachige - Internetseiten, ohne konkret auf die offengelegten Fälschungsmerkmale einzugehen. Zudem erweisen sich die Überlegungen zur Ausstellung eines Urteils an einem Frei- beziehungsweise Feiertag als reine Vermutungen zur Arbeitsweise des zuständigen Richters. Diese sind zwar nicht von Vornherein als unplausibel zurückzuweisen. Sie sind aber nicht geeignet, die weiteren Fälschungshinweise und Ungereimtheiten im Urteil auszuräumen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu den weiteren Fälschungsmerkmalen und Ungereimtheiten, zumal auch solche, die offensichtlich erscheinen, wie etwa die Abweichungen vom gängigen Layout, ein fehlender Stempel oder ein Verweis auf veraltete Gesetzesbestimmungen, bezeichnenderweise nicht Stellung nimmt. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass alle Dokumente nur in Kopie vorgelegt wurden und zudem - wie von der Vorinstanz bereits angemerkt - weitere Fälschungsmerkmale aufweisen, welche aufgrund des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses (im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht offengelegt werden können.
5.5 In Anbetracht dieser eindeutigen Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu weiteren Fälschungshinweisen, ebenso zu weiteren Ungereimtheiten in den Vorbringen sowie zu weiteren Einwänden des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, etwa dem Vorwurf der falschen Abklärungsergebnisse der Botschaft zur Inhaftierung des Vaters und zum gegen diesen hängigen Verfahren oder hinsichtlich des behaupteten unterbliebenen Botschaftsberichts zum Onkel und Cousin. Hierzu sei einzig angemerkt, dass angesichts der offensichtlich als Fälschungen erkannten Urteile bezüglich Onkel und Cousin keine näheren Abklärungen mehr eingeholt zu werden brauchten und auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Vater befinde sich wegen ihm unterstellter politischer Aktivitäten weiter in Haft. Daran vermag auch das - zumal erst auf Beschwerdeebene eingereichte - Schreiben des Vaters vom April 2018 nichts zu ändern. Dessen Echtheit und Beweiswert ist nach den vorstehenden Erwägungen ebenfalls anzuzweifeln. Abgesehen davon könnte es höchstens die Behauptung des Beschwerdeführers stützen, dass der Vater weiter inhaftiert sei, nicht aber, dass die Inhaftierung und das Verfahren gegen diesen politisch motiviert sind, noch dass dem Beschwerdeführer daraus ernsthafte Nachteile erwachsen könnten.
5.6 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen betreffend seine Verwandten sowie seine Verhaftungen und späteren Verurteilungen mit der Vorinstanz als konstruierte, offensichtlich den Tatsachen widersprechende Sachverhaltsdarstellungen zu erachten, welche die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG in keiner Weise zu erfüllen vermögen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf seine kurdische Ethnie und die Probleme von Kurden im Iran verweist, macht er sinngemäss eine Kollektivverfolgung geltend. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Im Falle der Kurden im Iran sind diese jedoch - ungeachtet von Problemen, denen Kurden bei der Pflege ihrer Kultur und Identität sowie insbesondere bei der Verfolgung politischer Aktivitäten ausgesetzt sein können (vgl. etwa Joint report from the Danish Immigration Service and The Danish Refugee Council,Februar 2018, S. 5 ff. m.w.H., https://sharepoint.admin.ch/bg/bvger/de-ch/Documents/COI-Inf o_Iran_Report%20-%20issues%20concerning%20persons%20ethnic%20 minorities%20220218.pdf, abgerufen am 31. Oktober 2018) - nicht als erfüllt zu erachten. Eine Verfolgung wegen unterstellter politischer Aktivitäten konnte der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen (E. 5.) aber gerade nicht glaubhaft machen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.
8.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ablehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zudem ist die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran zwar nach wie vor als schwierig zu erachten (vgl. statt vieler Berichte U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Iran, 20.04.2018, https://www. state. gov/j/drl/rls/hrrpt/2017/nea/277241.htm, S. 1, abgerufen am 24. Oktober 2018), bietet jedoch ebenso wenig konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Obschon die Staatsordnung im Iran als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, zeichnet sich die dort herrschende allgemeine Lage nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2335/2017 vom 9. April 2018 E. 7.4.3 mit Hinweis auf E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung von Protesten aus jüngerer Zeit (etwa im Dezember 2017 und Januar 2018, vgl. dazu Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 01/18, 01.2018, https://www.boell.de/sites/ default/files/iran_report_01_18.pdf?dimension1=division_nona, S. 2, abgerufen am 24. Oktober 2018) ist der Vollzug von Wegweisungen in den Iran auch weiterhin als zumutbar zu erachten.
Des Weiteren lassen die individuellen Umstände nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran mit seinen Eltern und den zwei dort lebenden Geschwistern sowie weiteren Verwandten über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Zudem ist er jung und weist eine gewisse Schulbildung sowie Berufserfahrung auf. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr selber für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Das (...) und das (...) dürften den Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen ebenso wenig hindern, zumal der Beschwerdeführer dies selber auch nicht geltend macht. Dem eingereichten Praktikumsvertrag bei (...) im (...) sowie dem Unterstützungsschreiben zu seiner Tätigkeit in (...) sowie als (...) seit August 2016 lassen sich schliesslich - mit den Worten der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - der Wille und die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Integration in der Schweiz entnehmen. Diese kann für sich aber nicht der Reintegration im Heimatstaat entgegengehalten werden, zumal sich in den Unterlagen keine weiteren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Argumente finden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen eingetreten sind, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: