Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4159/2016

Urteil vom 21. November 2016

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,

Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für
elektrische Niederspannungsinstallationen.

Sachverhalt:

A.
Die EV Gebenstorf AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft (...) in (...), deren Alleineigentümer er ist, einzureichen. Nachdem A._______ diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 2. November 2015 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung.

B.
Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 20. November 2015 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die genannte Liegenschaft bis am 29. Februar 2016 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.

Mit Schreiben vom 16. März 2016 erstreckte das ESTI die erwähnte Frist bis am 13. Mai 2016.

C.
Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist erliess das ESTI am 26. Mai 2016 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 19. August 2016 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 700.- fest.

D.
Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung.

Zur Begründung bringt er vor, die Erledigungsmeldung/der Meldebericht betreffend die periodische Kontrolle datiere vom 12. Mai 2016, der entsprechende Schlussbericht sei am 30. Mai 2016 erstellt worden. Er sei davon ausgegangen, dass dieser direkt der Netzbetreiberin zugestellt werde. Überdies verweist der Beschwerdeführer auf einen vom 4. bis 6. Mai 2016 dauernden Spitalaufenthalt, für welchen ein eingereichtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 6. Mai 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und die anschliessende Rekonvaleszenz sowie seine selbständige Erwerbstätigkeit, welche zu Verzögerungen geführt hätten. Schliesslich macht er geltend, die Gebühr für den Erlass der angefochtenen Verfügung stünde in keinem Verhältnis zu den Kosten der Mängelbehebung.

E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) sei der Sicherheitsnachweis fristgerecht beizubringen. Es genüge nicht, wenn die periodische Kontrolle bzw. die Mängelbehebung vor Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist erledigt würden. Sodann bestehe kein Zusammenhang zwischen den Kosten der Mängelbehebung und denjenigen für den Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb die entsprechende Gebühr nicht zu beanstanden sei.

F.
Mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und 7. September 2016 gibt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am 6. Oktober 2016 allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer lässt diese Frist ungenutzt verstreichen.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff . des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVG, SR 172.021),soweit das VGGnichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt undist als Adressatder angefochtenen Verfügung,mit welcher ihndie Vorinstanz verpflichtete, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.
Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
1    Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
2    Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.
3    Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
4    Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.
NIV). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 32 Technische Kontrollen - 1 Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
1    Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
2    Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen wahrgenommen werden für:
a  elektrische Installationen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Spezialinstallationen, Anhang Ziff. 1);
b  elektrische Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung (Art. 12 Abs. 1).
3    Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages.
4    Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen und die Kontrollperioden sind im Anhang festgelegt.
NIV).

Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 37 Anforderungen an den Sicherheitsnachweis - 1 Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1    Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a  Adresse der Installation und des Eigentümers;
b  Beschreibung der Installation einschliesslich angewendeter Normen und allfälliger Besonderheiten;
c  Kontrollperiode;
d  Name und Adresse des Installateurs;
e  Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Artikel 24;
f  Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung und Ergebnis seiner Kontrolle bei Abnahmekontrollen nach Artikel 35 Absatz 3 und periodischen Kontrollen nach Artikel 36.
2    Der Sicherheitsnachweis muss unterzeichnet werden:
a  von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben; und
b  von einer der kontrollberechtigten Personen, welche in der Installationsbewilligung aufgeführt sind.66
3    Das UVEK legt den technischen Inhalt des Sicherheitsnachweises fest. Es hört dabei das Inspektorat und die Fachorganisationen an.
NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
NIV).

4.

4.1 Die Verpflichtung, als Eigentümer einer mit elektrischen Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis zu erbringen, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Ebenfalls unbestritten ist, dass die formellen Voraussetzungen für eine Übergabe der Angelegenheit von der Netzbetreiberin an die Vorinstanz gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
und 3
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
NIV erfüllt waren. Dasselbe gilt betreffend den ungenutzten Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises.

4.2 Der Beschwerdeführer liess zwar die Erledigungsmeldung/den Meldebericht betreffend die periodische Kontrolle einen Tag vor dem Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist erstellen, der entsprechende Schlussbericht erfolgte jedoch verspätet. Vor allem aber versäumte es der Beschwerdeführer, den Sicherheitsnachweis rechtzeitig beizubringen bzw. dessen Zustellung an die Netzbetreiberin zu veranlassen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer von der Netzbetreiberin und der Vorinstanz mehrmals aufmerksam gemacht. Sein Vorbringen, er sei davon ausgegangen, der Sicherheitsnachweis werde direkt der Netzbetreiberin zugestellt, ist unbehelflich. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen; seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 4041/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1 m.w.H.).

5.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers kann sinngemäss als Wiederherstellungsgesuch verstanden werden. Dass er dieses an das Bundesverwaltungsgericht statt an die Vorinstanz richtet, schadet nicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
VwVG).

5.1 Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn die betroffene Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
VwVG).

Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen, das heisst solche, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte. Als erheblich zu betrachten sind nur solche Gründe, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Nach konstanter Rechtsprechung gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldetes Hindernis. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darfein Hinderungsgrund nichtleichthin angenommen werden(Urteile des BVGer A 6863/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 und A 7110/2014 vom 23. März 2015 E. 2.7.1, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.6.1 und 5G_1/2016 vom 29. März 2016 E. 1.2, je m.w.H.).

Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Die Erkrankung muss jedoch so gravierend sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich war, innert Frist zu handeln oder einen Vertreter zu beauftragen, und dies mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1, je m.H.). Erkrankt die betroffene Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selbst wahrzunehmen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Urteile des BGer 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 und 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.3, je m.w.H.).

5.2 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 6. Mai 2016 zu 100% arbeitsunfähig und danach gemäss eigenen Angaben - und ohne dass ihm für diese Zeit ein ärztliches Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit attestiert - rekonvaleszent. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, den Sicherheitsnachweis bis am 13. Mai 2016 zu erbringen bzw. einen Dritten damit zu betrauen oder wenigstens die Vorinstanz um eine erneute Fristerstreckung zu ersuchen. Das eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis legt vielmehr nahe, dass er ab dem 7. Mai 2016 (oder spätestens Montag 9. Mai 2016) wieder arbeitsfähig war, enthält es neben der Dauer des Spitalaufenthaltes doch gesondert die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Hätte diese über den Spitalaufenthalt hinaus angedauert, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass dies im Zeugnis festgehalten worden wäre, umso mehr als es am letzten Tag des Spitalaufenthaltes ausgestellt wurde.

Inwiefern seine selbständige Erwerbstätigkeit den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einreichung des Sicherheitsnachweises gehindert haben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal er bereits seit Monaten um seine diesbezügliche Verpflichtung wusste und sich entsprechend hätte organisieren können.

Der Beschwerdeführer hat sein sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch im Übrigen wohl verspätet gestellt und die versäumte Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen.

Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der von der Vorinstanz angesetzten Frist sind demnach nicht erfüllt.

6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen hat und der Beschwerdeführer dementsprechend weiterhin verpflichtet ist, einen periodischen Sicherheitsnachweis zu erbringen (sofern er dies nicht in der Zwischenzeit getan hat). Die ihm von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Es ist ihm deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.

7.
Die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auferlegte Gebühr von Fr. 700.-, welche sich im unteren Viertel des Gebührenrahmens befindet, ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Art. 9 f. der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat [SR 734.24] i.V.m. Art. 41
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 41 Gebühren - Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 199270 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.
NIV; statt vieler Urteil des BVGer A 2340/2016 vom 30. August 2016 E. 5 m.w.H.; ferner Urteil des BGer 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.2). So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kosten für die Behebung der Mängel an den elektrischen Niederspannungsinstallationen des Beschwerdeführers offenbar deutlich geringer ausfielen. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr soll den bei jener angefallenen Verwaltungsaufwand decken und steht in keinem Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer anfallenden Instandsetzungskosten.

8.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

9.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG) und dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
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VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Anordnung in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2016 innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.

4.
DieVerfahrenskosten werden aufFr. 800.- festgesetztund dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ___; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4159/2016
Date : 21. November 2016
Published : 05. Dezember 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen


Legislation register
BGG: 42  82
EleG: 20  23
NIV: 5  32  36  37  41
VGG: 31  37
VGKE: 1  7
VwVG: 8  24  48  49  50  52  63  64
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