Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6484/2011

Urteil vom 21. November 2012

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Toni Steinmann.

Kanton Bern,

Parteien vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Karl Ludwig Fahrländer,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Umwelt BAFU,

Vorinstanz.

Gegenstand Hochwasserschutzmassnahmen (Bundesbeitrag).

Sachverhalt:

A.
Beim Hochwasser im August 2005 verursachten Murgänge des Glyssibachs bei Brienz beträchtliche Personen- und Sachschäden. In der Folge wurde der Hochwasserschutz am Glyssibach verbessert, wozu insbesondere das alte Bachbett im Dorfbereich verbreitert und für die Durchleitung von Murgängen ein 20 m breiter Korridor freigehalten wurden. Das dafür notwendige Bauland im Umfang von 13'224 m2 wurde vom Kanton Bern gestützt auf Verkehrswertschatzungen freihändig zum Preis von insgesamt Fr. 3'369'785.-- erworben, wobei pro Quadratmeter zwischen Fr. 150.-- und Fr. 290.-- bezahlt wurden.

B.
Am 16. Juli 2010 beantragte der Kanton Bern beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) einen Bundesbeitrag für den Landerwerb, wobei er von einem beitragsberechtigten Betrag von Fr. 3'369'785.-- und einem Subventionssatz von 43 % ausging.

Mit Verfügung vom 30. September 2010 gewährte das BAFU dem Kanton Bern einen Bundesbeitrag für den Landerwerb von 43 % der Kosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 56'863.-- (anrechenbare Kosten Fr. 132'240.--). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das fragliche Land trotz der formalen Zuordnung zur Bauzone wegen der hohen Gefährdung für Menschen und Sachwerte faktisch unüberbaubar sei und dadurch massiv an Wert verloren habe. Für den Landerwerb anrechenbar seien nur Preise für Landwirtschaftsland in der Höhe von maximal Fr. 10.-- pro Quadratmeter.

C.
Die vom Kanton Bern gegen die Verfügung des BAFU erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7595/2010 vom 2. Mai 2011 abgewiesen.

D.
Gegen dieses Urteil gelangte der Kanton Bern mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung eines Bundesbeitrags von 43 % der Landerwerbskosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 1'449'007.55 (anrechenbare Kosten von Fr. 3'369'785.--).

Mit Urteil 2C_461/2011 vom 9. November 2011 hat das Bundesgericht die Beschwerde in Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2011 gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass es mit den enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätzen nicht vereinbar wäre, für die beanspruchten Grundstücke nur den Preis für Landwirtschaftsland zu bezahlen. Dies bedeute allerdings nicht zwingend, dass der gesamte vom Kanton Bern in Rechnung gestellte Betrag anrechenbar sei. Denn einerseits sei bei der Bemessung des Verkehrswerts die allenfalls weiterhin bestehende Gefährdung wertmindernd zu berücksichtigen. Andererseits wäre, falls das Gemeinwesen von jenen Grundeigentümern, die von den aktiven Schutzmassnahmen einen Nutzen haben, eine finanzielle Beteiligung verlangt hätte, auch den Eigentümern der streitbetroffenen Grundstücke aus Rechtsgleichheitsgründen höchstens der Baulandwert abzüglich entsprechender Beiträge zu entschädigen. Sodann sei der Vorteil für die teilweise in der Bauzone verbliebenen und weiterhin baulich nutzbaren Restgrundstücke anzurechnen. Da aus den Akten nicht erkennbar sei, ob der vom Kanton Bern geltend gemachte Beitrag den genannten Aspekten hinreichend Rechnung trage, sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es diese Aspekte prüfe und über die Höhe der Abgeltung neu entscheide.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-6484/2011 wieder aufgenommen und den Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2011 ersucht, den Bundesbeitrag für den Landerwerb in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 2C_461/2011 vom 9. November 2011 zu beziffern und sich insbesondere zu den darin erwähnten Aspekten zu äussern.

F.
Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2012 lässt der Beschwerdeführer die Gewährung eines Bundesbeitrags von 43 % der Landerwerbskosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 1'449'007.55 beantragen (anrechenbare Kosten von Fr. 3'369'785.--).

Zur Begründung lässt er im Wesentlichen geltend machen, dass die vom Hochwasserschutzprojekt geschützten Grundstücke entlang des Glyssibachs inzwischen wieder ohne Nutzungseinschränkungen überbaubar seien. Eine Wertverminderung aufgrund der verbleibenden Gefährdung bestehe nicht. Diesbezüglich könne deshalb bei der Verkehrswertermittlung der erworbenen und zu subventionierenden Grundstücke kein Abzug erfolgen. Sodann sei von den Eigentümern der von den Schutzmassnahmen profitierenden Grundstücke kein höherer oder besonderer Beitrag an die Wasserbaukosten erhoben worden, weshalb sich in diesem Zusammenhang keine Kürzung der Subventionsbeiträge rechtfertige. Schliesslich sei es selbstverständlich und unbestritten, dass der Veräusserungswert der erworbenen und für das Hochwasserschutzprojekt nicht benötigten Teilflächen von den anrechenbaren Kosten abzuziehen sei. Dieser Abzug könne entsprechend den Ausführungen im Subventionsgesuch in die Abschlussrechnung einfliessen.

G.
Das BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) stellt in der Stellungnahme vom 22. März 2012 den Antrag, die sich aus dem Verkauf der Restflächen ergebenden Erlöse und die von der Schwellenkorporation Brienz für den Landerwerb zu verwendenden Grundeigentümerbeiträge seien von den anrechenbaren Kosten für die Subventionierung des Landerwerbs abzuziehen, wobei die Höhe der Erlöse bzw. Beiträge vom Beschwerdeführer anzugeben sei.

Die Vorinstanz bringt zur Begründung insbesondere vor, dass sie in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer keine Wertverminderung aufgrund der verbleibenden Gefährdung der Grundstücke sehe und deshalb unter diesem Aspekt auch keine Abzüge von den anrechenbaren Kosten als angezeigt erachte. Ebenfalls unbestritten sei, dass die Erlöse aus dem Wiederverkauf der erworbenen und für das Hochwasserschutzprojekt nicht benötigten Restflächen von den im Rahmen der Subventionierung des Landerwerbs anrechenbaren Kosten abzuziehen seien. Was schliesslich die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Schutzmassnahmen betreffe, habe die Schwellenkorporation Brienz in ihrem Korporationsreglement die rechtliche Grundlage für Grundeigentümerbeiträge geschaffen. Diese Beiträge seien für die Schutzmassnahmen auszugeben und von den für die Subventionierung des Landerwerbs anrechenbaren Kosten abzuziehen.

H.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 lässt der Beschwerdeführer an seinem Antrag festhalten und ausführen, dass der unbestrittenermassen von den anrechenbaren Landerwerbskosten abzuziehende Erlös aus den nicht benötigten Teilflächen zum jetzigen Zeitpunkt weder bekannt sei noch verlässlich abgeschätzt werden könne. Weil vorliegend erst die Subventionszusicherung und nicht die Schlussabrechnung im Streit liege, sei eine mit Ungenauigkeiten behaftete Schätzung auch nicht notwendig. Der Beschwerdeführer werde - wie bereits mehrfach zugesichert - den Erlös aus den Restflächen in die Schlussabrechnung aufnehmen, worauf es der Vorinstanz selbstverständlich unbenommen bleibe, diese Abrechnung mit einer anfechtbaren Verfügung zu korrigieren, falls sie damit nicht einverstanden sei. Hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Grundeigentümer an den Schutzmassnahmen sei sodann zu beachten, dass die Eigentümer der beanspruchten Grundstücke die gleichen Beiträge geleistet hätten, wie die von der Massnahme profitierenden Grundstückeigentümer. Von Letzteren sei kein über die jährlichen Perimeterbeiträge hinausgehender Sonderbeitrag an die Schutzmassnahmen erhoben worden, weshalb sich diesbezüglich auch kein Abzug vom Baulandwert rechtfertige.

I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgericht ist in seinem Urteil 2C_461/2011 vom 9. November 2011 zum Schluss gekommen, dass es mit den enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätzen nicht vereinbar wäre, die für die Hochwasserschutzmassnahmen herangezogenen Grundstücke nur mit Preisen für Landwirtschaftsland zu entschädigen. Die Einschränkung der baulichen Tätigkeit habe sich nicht zwangsläufig als Folge der Naturgefahr ergeben, sondern sei Teil des durchgeführten Wasserbauprojekts und dürfe bei der Bemessung des Verkehrswerts nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht hat für das vorliegende Verfahren somit verbindlich festgelegt, dass der Landerwerb grundsätzlich zu Baulandpreisen zu erfolgen hat und dementsprechend auch auf dieser Basis zu subventionieren ist.

1.2 Zu prüfen bleibt nachfolgend indessen noch, ob allfällige Abzüge oder wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang erwähnt, dass nicht zwingend der gesamte vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Betrag anrechenbar sei. Denn einerseits sei bei der Bemessung des Verkehrswerts die allenfalls weiterhin bestehende Gefährdung wertmindernd zu berücksichtigen. Andererseits könnte das Gemeinwesen, welches aktive Schutzmassnahmen ergreife, von jenen Grundeigentümern, die davon einen Nutzen haben, eine finanzielle Beteiligung an diesen Massnahmen verlangen. Falls vorliegend solche Beiträge erhoben worden seien, wäre auch den Eigentümern der streitbetroffenen Grundstücke aus Rechtsgleichheitsgründen höchstens der Baulandwert abzüglich entsprechender Beiträge zu entschädigen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass einige dieser Grundstücke teilweise nach wie vor in der Bauzone verblieben und weiterhin baulich nutzbar seien. Soweit auf diesen Restgrundstücken eine bauliche Nutzung nach wie vor möglich sei, wäre auch ein Vorteil anzurechnen. Sollten die vom Kanton geleisteten Entschädigungen übermässig gewesen sein oder sollte ohne sachlichen Grund auf eine angemessene Beteiligung der Grundeigentümer verzichtet worden sein, so wäre dies ebenfalls zu berücksichtigen. Da aus den Akten nicht erkennbar sei, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beitrag den genannten Aspekten hinreichend Rechnung trage, sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es diese Aspekte prüfe und über die Höhe der Abgeltung neu entscheide. Diese Prüfung könne eher pauschal erfolgen, weil es nicht um die Entschädigung der Grundeigentümer, sondern um die Bemessung der Bundesabgeltung gehe.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).

3.
Nachfolgend gilt es - wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2 hiervor) - zu prüfen, ob im Rahmen der Subventionierung des Landerwerbs der gesamte vom Beschwerdeführer für die erworbenen Grundstücke bezahlte Betrag anrechenbar ist oder ob davon mit Blick auf die vom Bundesgericht erwähnten Aspekte gewisse Abzüge vorzunehmen sind.

3.1 Hinsichtlich einer allenfalls zu beachtenden Wertverminderung aufgrund der weiterhin bestehenden Gefährdung führen die Verfahrensparteien übereinstimmend aus, ein Teil der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten, inzwischen aber wieder aufgebauten oder reparierten Gebäude liege auf Grundstücken, die gemäss der neuen Gefahrenkarte der blauen Gefahrenzone zugeteilt seien. Dies bedeute, dass über dem Schutzziel HQ 100 liegende und damit sehr seltene Hochwasser die Aussenbereiche der betreffenden Grundstücke überschwemmen könnten. Eine Gefährdung der Gebäude oder der darin lebenden Personen bestehe jedoch grundsätzlich nicht, weshalb auch keine den Wiederaufbau erschwerenden oder verteuernden Auflagen einzuhalten seien. Mangels eines besonderen Hochwasserrisikos und mit Blick auf die bevorzugte Lage der Grundstücke sei davon auszugehen, dass deren Wert nach Verwirklichung des Schutzprojekts eher zu- und nicht abgenommen habe.

Gestützt auf die übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Parteien kann vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die verbleibende Gefährdung auf die vom Schutzprojekt profitierenden Grundstücke nicht wertvermindernd auswirkt. Das Gleiche hätte für die erworbenen Grundstücke gegolten, wenn die Schutzvorkehren zu deren Nutzen andernorts getroffen worden wären. Insofern ist unter diesem Aspekt unbestrittenermassen kein Abzug von den im Rahmen der Subventionierung des Landerwerbs anrechenbaren Kosten gerechtfertigt.

3.2 Die Verfahrensparteien sind sich ferner zu Recht auch darin einig, dass die Erlöse aus dem Wiederverkauf der erworbenen und für das Hochwasserschutzprojekt nicht benötigten Restflächen von den im Rahmen der Subventionierung des Landerwerbs anrechenbaren Kosten abzuziehen sind. Dabei dürfte - was ebenfalls unbestritten ist - der Verkaufspreis in den meisten Fällen gering oder zumindest tiefer als der Erwerbspreis ausfallen, weil die zu veräussernden Restflächen nicht selbständig nutzbar sind und mehrheitlich nur ein einzelner Kaufinteressent dafür in Frage kommt.

Soweit die Vorinstanz beantragt, der Beschwerdeführer habe die Höhe der Erlöse aus dem Wiederverkauf anzugeben, ist zu beachten, dass bisher noch nicht sämtliche Restflächen verkauft wurden (vgl. zu den bereits verkauften Flächen die vom Beschwerdeführer eingereichte Zusammenstellung vom 20. Januar 2012). Die Erlöse aus den nicht benötigten Teilflächen sind somit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend bekannt und lassen sich - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt -auch nicht verlässlich abschätzen. Dies ist für das vorliegende Verfahren indessen nicht weiter entscheidend, weil es sich beim verfügten bzw. vorliegend allenfalls neu festzusetzenden Subventionsbetrag gemäss Wortlaut um einen Höchstbetrag handelt, der definitionsgemäss lediglich nach oben begrenzt ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung der Erlöse aus den Restgrundflächen und damit eine nicht vollständige Ausschöpfung des Höchstbetrages ist deshalb ohne Weiteres möglich. Der Beschwerdeführer wird - wie er selber mehrfach zugesichert hat - die unbestrittenermassen in Abzug zu bringenden Erlöse aus den nicht benötigten Restflächen spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung auszuweisen haben, worauf es der Vorinstanz selbstverständlich unbenommen sein wird, diese Abrechnung mit einer anfechtbaren Verfügung zu korrigieren. Eine mit Ungenauigkeiten behaftete Schätzung der zu erwartenden Erlöse ist deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich.

3.3 Schliesslich ist auf den gemäss Bundesgericht zu prüfenden Abzug vom Baulandwert wegen einer allfälligen finanziellen Beteiligung der profitierenden Grundeigentümer einzugehen. Die Erhebung solcher Grundeigentümerbeiträge ist grundsätzlich möglich, sie bedarf allerdings einer gesetzlichen Grundlage (Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 5.4 mit Hinweisen).

3.3.1 Da das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG, SR 721.100) keine Bestimmung zur finanziellen Beteiligung der Grundeigentümer enthält, fehlt es auf Bundesebene an einer Rechtsgrundlage, Grundeigentümerbeiträge zu erheben bzw. eine entsprechende Beteiligung bei der Subventionierung in Abzug zu bringen.

Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG/BE, BSG 751.11) können die Gemeinde und der Gemeindeverband mit Reglement vorsehen, vom Grundeigentümer oder vom Baurechtsinhaber an die Kosten der Planung, des aktiven Hochwasserschutzes und des Erwerbs dinglicher Rechte nach Massgabe des besonderen Vorteils Beiträge zu erheben. Weiter kann die Schwellenkorporation gemäss ihrem Reglement durch Verfügung von ihren Mitgliedern regelmässig Beiträge erheben nach Massgabe des Vorteils, den ihre Tätigkeit im Wasserbau und im Gewässerunterhalt für sie bedeutet (Art. 42 Abs. 1 WBG/BE). Im Kanton Bern ergibt sich eine allfällige Beitragspflicht der Grundeigentümer demnach nicht unmittelbar aus dem Wasserbaugesetz, sondern sie hängt vielmehr vom Reglement der wasserbaupflichtigen Körperschaft ab (Ulrich Kunz/Heidi Walther, Erläuterungen zum WBG/BE, Bern 1989 und 1990, Rz. 14 zu Art. 41 und Rz. 5 zu Art. 42).

Die Schwellenkorporation Brienz, der die Wasserbaupflicht von der Einwohnergemeinde Brienz übertragen wurde, hat die Finanzierung der von ihr zu tragenden Gewässerunterhalts- und Wasserbaukosten in Art. 45 ff. des Korporationsreglements geregelt. Danach haben alle im Perimetergebiet liegenden Grund- und Werkeigentümer sowie Baurechtsinhaber einen nach Beitragsklassen abgestuften jährlichen Perimeterbeitrag zu leisten (Art. 45 und Art. 46 des Korporationsreglements). Dieser darf 2 Promille des amtlichen Grundstückwerts nicht überschreiten (Art. 47 i.V.m. Art. 49 des Korporationsreglements).

3.3.2 Das Korporationsreglement der Schwellenkorporation Brienz enthält nach dem Gesagten eine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen. Diese sind jährlich wiederkehrend nach dem Solidaritätsprinzip und unabhängig davon zu leisten, ob konkrete Wasserbaumassnahmen oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Eigentümer der für die Schutzmassnahmen beanspruchten Grundstücke bis zur Abtretung des benötigten Landes Perimeterbeiträge in gleicher Höhe wie die von der Massnahme profitierenden Grundstückeigentümer bezahlt und damit einen Teil des Hochwasserschutzprojekts mitfinanziert haben. Hingegen sieht das Korporationsreglement keine Beitragspflicht an die Kosten einzelner, konkreter Hochwasserschutzmassnahmen vor, die nach Massgabe des besonderen Vorteils bemessen würden. Dementsprechend wurde von den Grundeigentümern, die von den Schutzmassnahmen einen Nutzen haben, kein über den jährlichen Perimeterbeitrag hinausgehender Sonderbeitrag verlangt, weshalb es sich unter diesem Aspekt auch nicht rechtfertigt, vom Baulandwert der beanspruchten Grundstücke einen Abzug vorzunehmen.

Dass - wie die Vorinstanz verlangt - die Schwellenkorporation Brienz die reglementarischen Grundeigentümerbeiträge zu erheben und für die entsprechenden Schutzmassnahmen auszugeben hat, wird seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr führt er diesbezüglich sogar aus, dass die wasserbaupflichtige Schwellenkorporation Brienz die nicht durch ein Gemeinwesen subventionierten Kosten des Schutzprojekts von 5 % der Gesamtkosten selber zu tragen und mit den Beiträgen nach Art. 45 ff. des Korporationsreglements zu decken habe. Die zur Finanzierung verwendeten Grundeigentümerbeiträge, die teilweise sogar von den Eigentümern der beanspruchten Grundstücke stammen, sind indessen entgegen dem Antrag der Vorinstanz nicht von den für die Subventionierung des Landerwerbs anrechenbaren Kosten abzuziehen. Denn ein solcher Abzug wäre lediglich dann aus Rechtsgleichheitsgründen angezeigt gewesen, wenn die Eigentümer der profitierenden Grundstücke einen Sonderbeitrag an die Schutzmassnahmen hätten leisten müssen, was vorliegend - wie gezeigt - gerade nicht der Fall war und wozu denn auch keine reglementarische Grundlage bestand.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass im Rahmen der Subventionierung des Landerwerbs der gesamte vom Beschwerdeführer für die erworbenen Grundstücke bezahlte Betrag von Fr. 3'369'785.-- anrechenbar ist. Dass dieser Betrag übermässig ist, wird seitens der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist im Rahmen einer pauschal zu erfolgenden Prüfung auch nicht ersichtlich. Zudem ist nach dem Gesagten ein Abzug von den gestützt auf Verkehrswertschatzungen erfolgten Entschädigungen der Grundeigentümer weder aufgrund der verbleibenden Gefährdung noch wegen der finanziellen Beteiligung der profitierenden Grundeigentümer an den Schutzmassnahmen angezeigt (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Sodann hat der Beschwerdeführer die unbestrittenermassen in Abzug zu bringenden - zum jetzigen Zeitpunkt indessen noch nicht vollständig bekannten - Erlöse aus den nicht benötigten Restflächen im Rahmen der Schlussabrechnung auszuweisen, was dem vorliegend festzusetzenden Höchstbetrag des Bundesbeitrags nicht entgegensteht (vgl. E. 3.2 hiervor). Demnach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Bundesbeitrag von 43 % der Landerwerbskosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 1'449'007.55 (anrechenbare Kosten von Fr. 3'369'785.--) zu gewähren. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.

5.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Vorinstanz als unterliegend, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

6.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese fehlende Anspruchsberechtigung der Behörden stellt das zwingende Korrelat zur fehlenden Kostenpflicht dar (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Daraus ist umgekehrt zu folgern, dass bei grundsätzlich bestehender Kostenpflicht einer Behörde dieser bei Obsiegen auch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.66 mit Hinweisen). Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist entsprechend eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist insgesamt auf Fr. 12'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 30. September 2010 aufgehoben und dieses verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Bundesbeitrag von 43 % der Landerwerbskosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 1'449'007.55 (anrechenbare Kosten von Fr. 3'369'785.--) zu gewähren.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Bank- oder Postverbindung anzugeben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 12'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zugesprochen, welche ihm durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. L114-0047; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Toni Steinmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6484/2011
Date : 21. November 2012
Published : 06. Dezember 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Hochwasserschutzmassnahmen (Bundesbeitrag)


Legislation register
BGG: 42  82
VGKE: 7  10  14
VwVG: 49  63  64
Weitere Urteile ab 2000
2C_461/2011
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A-6484/2011 • A-7595/2010