Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6571/2018

Urteil vom 21. September 2021

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Roswitha Petry, Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

A._______,
geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch MLaw Denise Baltensperger,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______, verliess Sri Lanka seinen eigenen Angaben zufolge illegal am (...) 2014 und gelangte am 9. September 2015 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er um Asyl nach. Die aufgrund der hohen Belegung stark verkürzte Befragung zur Person fand am 20. Oktober 2015 statt und die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 27. Februar 2017.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich während des Krieges in der Nordprovinz aufgehalten und einige Zeit als (...) ein eigenes Geschäft geführt. Dabei habe er auch Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) die Haare geschnitten, ansonsten aber keine Kontakte zur LTTE gehabt. Als im Juni 2007 im Vanni-Gebiet erneut der Krieg ausgebrochen sei, habe er seinen Wohnsitz zur Arbeitssuche nach C._______ verlegt. Dort sei er wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein, gleichzeitig mit zwei weiteren Personen aus demselben Wohnblock am (...) 2007 festgenommen worden. Während den in den ersten drei Monaten durchgeführten Verhören sei er immer wieder misshandelt worden. Danach sei gegen ihn sowie die anderen beiden Verhafteten ein Verfahren eingeleitet und er in ein Gefängnis verbracht worden, wo ihn das Internationale Rote Kreuz (IKRK) mehrmals besucht habe. Er sei mehrmals vor einen Richter gebracht worden, der schliesslich im (...) 2014 seine Rehabilitation angeordnet habe. Hierzu sei er in das Armeecamp in D._______ verbracht worden. Drei Tage vor seiner Entlassung sei er durch einen Beamten des Criminal Investigation Departements (CID) namens E._______ befragt und bedroht worden. Am Vortag seiner Entlassung habe dieser die Telefonnummer seiner Schwester verlangt und ihm aufgetragen, wenn er ihn am folgenden Tag auf dieser Nummer anrufe, bestimme er einen Ort, an welchem er ihn treffen müsse. Er habe ihn aber nicht treffen wollen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. In den folgenden Wochen sei er mehrmals bei seiner Mutter gesucht und dieser sei eine Telefonnummer mitgeteilt worden, welche er anrufen solle. Seine Schwester habe aus diesen Gründen im (...) 2014 ein Mitglied des Provincial Council um Rat gebeten. Es sei ihm zur Ausreise geraten und der Schwester sei mitgeteilt worden, man werde die UNO über diese Probleme informieren. Der letzte Vorfall sei im (...) 2014 gewesen.

A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine Identitätskarte, einen Führerschein, einen Geburtsregisterauszug, einen Heiratsregisterauszug sowie die Geburtsregisterauszüge seiner Frau und seiner Töchter zu den Akten. Als Beweismittel gab er die folgenden Unterlagen zu den Akten:

Bestätigung der Rehabilitation und Reintegration vom 2. August 2014;

Haftbestätigung des IKRK vom 18. August 2014;

Empfehlungsschreiben eines Provincial Council Member, datiert vom 19. November 2014;

Kopie einer Terminkarte des UNHCR in F._______, datiert vom 5. November 2014;

zwei Fotos von ihm mit sichtbaren Narben am Rücken;

medizinische Unterlagen aus der Schweiz, datiert vom 22. September 2015.

B.
Auf Anfrage des SEM bestätigte das IKRK mit Mitteilung vom 18. Juli 2017, dass es sich bei der durch den Beschwerdeführer eingereichten Kopie der Haftbestätigung des IKRK vom 18. August 2014 um eine wahrheitsgetreue Kopie handle.

C.
Mit Schreiben vom 8. April 2018 bestätigte das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. September 2017 in regelmässiger psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung befinde.

D.

D.a Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 gelangte das SEM an die Schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte um Abklärungen zu den geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Es wurden insbesondere Fragen zur Bedrohungslage des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung aus der Rehabilitation gestellt.

D.b Im Bericht der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka und den Malediven vom 15. August 2018 wurde ausgeführt, die Schwestern des Beschwerdeführers hätten darüber informiert, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter den Sorgen um den Beschwerdeführer gelitten habe sowie an einer Depression erkrankt sei. Sie sei schliesslich im (...) 2018 verstorben. Der Sohn einer Schwester des Beschwerdeführers sei in der letzten Phase des Krieges verschwunden, nachdem er von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Sie würden noch immer nach ihm suchen, weil sie vermuten würden, er sei von der Armee verhaftet worden. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers sei er dreimal persönlich an seinem Wohnort sowie telefonisch bei der Familie gesucht worden. Aus Angst habe die Familie einen Kredit auf das Haus aufgenommen, damit sie ihn ins Ausland hätten schicken können. Sie hätten den Dorfvorsteher unverzüglich über die Ausreise des Beschwerdeführers informiert. In der Folge seien bei seiner Mutter, bei den Nachbarn und im Quartierladen sowie mehrmals bei den Schwestern Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort getätigt worden. Die Schwestern würden sich grosse Sorgen um die Sicherheit des Beschwerdeführers machen. Zwar scheine es momentan ruhig zu sein, doch die Zukunft sei ungewiss und sie wüssten nicht, wie die Überwachung aktuell funktioniere. Im Weiteren wurden die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten zentralen Sachverhaltselemente bestätigt.

D.c Mit Schreiben vom 24. September 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und die entsprechende Antwort. Gleichzeitig gewährte es ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör.

D.d Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme vom 26. September 2018 darauf hin, dass die Angaben seiner Schwestern grösstenteils mit seinen Aussagen übereinstimmen würden. Einige Unstimmigkeiten liessen sich mit dem Zeitablauf erklären, andere damit, dass sie in der Zeit zwischen seiner Entlassung aus der Rehabilitation und seiner Ausreise kaum die Möglichkeit gehabt hätten, sich über die Geschehnisse auszutauschen. Zudem verwies er auf drei ehemalige Mithäftlinge, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.

E.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 - eröffnet am 18. Oktober 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 9. September 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

F.
Dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 1. November 2018 entsprach das SEM am 5. November 2018.

G.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 19. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subsubeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner damaligen bevollmächtigen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer unter anderem Fotos seiner Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen sowie zwei Zeitungsartikel einreichen.

H.
Am 21. November 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.

J.

J.a In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

J.b Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. Januar 2019 und reichte folgende Beweismittel zu den Akten: einen Arztbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 16. Januar 2019, Fotos und Schreiben im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an Veranstaltungen in der Schweiz sowie Schreiben ehemaliger LTTE-Mitglieder, welche seine LTTE-Mitgliedschaft bestätigen würden.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 29. November 2019 gut und setzte lic. iur. Fabienne Zannol als neue amtliche Rechtsbeiständin ein.

L.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Gesundheitsbericht des SRK vom 21. Januar 2020 sowie das Scheidungsurteil des (...) vom 30. Oktober 2019 zu den Akten.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 29. Mai 2020 gut und setzte MLaw Denise Baltensperger als neue amtliche Rechtsbeiständin ein.

N.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 ersuchte die neue amtliche Rechtsbeiständin MLaw Denise Baltensperger um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 29. Mai 2020 sowie um Einsetzung von MLaw Eliane Gilgen als neue amtliche Rechtsbeiständin. Sollte sich das Verfahren als spruchreif erweisen, sei das entsprechende Mandatswechselgesuch als gegenstandslos zu betrachten und ein allfälliges, ihr zustehendes Honorar sei an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten.

O.
Am 25. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer ein aktualisiertes ärztliches Zeugnis vom 17. Februar 2021 ins Recht legen.

P.
Die Instruktionsrichterin beantwortete mit Mitteilung vom 27. Juli 2021 die Anfrage des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2021 betreffend den Stand seines Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab das SEM an, die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Überwachungs- und Kontrollmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden würden noch kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse zu begründen vermögen. Weiter seien ihm seit der Haftentlassung keine ernsthaften Nachteile erwachsen, obwohl er den Aufforderungen der Behörden nicht nachgekommen sei. Die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo hätten zu keinem anderen Schluss geführt. Die von den Schwestern des Beschwerdeführers erwähnten Kontaktversuche durch die heimatlichen Behörden würden keine Asylrelevanz entfalten. Eine Konsultation der Akten der angegebenen ehemaligen Mithäftlinge, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten, habe ergeben, dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Insgesamt würden keine asylrelevanten Massnahmen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation vorliegen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, er würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Seine Tätigkeit als (...), unter anderem für LTTE- Anhänger, sowie seine Narben am Rücken würden nicht ausreichen, um ihn in den Augen der Sicherheitsbehörden als Person mit besonders enger Verbindung zu den LTTE zu betrachten. Weder sei er jemals Mitglied der LTTE gewesen noch habe er in deren Auftrag Aktivitäten durchgeführt. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal diese Sachverhaltselemente bestätigen würden, welche gar nicht bestritten seien. Das Schreiben des Mitglieds des Provincial Council widerspreche inhaltlich seinem Asylgesuch, womit es ein untaugliches Beweismittel darstelle, und die medizinischen Dokumente würden keine Rückschlüsse zulassen auf die vorgebrachte Verfolgungssituation. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine drohende verbotene Strafe oder Behandlung und er verfüge in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mit einer gesicherten Wohnsituation. Er könne sich mit seiner Berufserfahrung erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen und in seiner Herkunftsregion auf ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem zurückgreifen.

3.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerdeanträge zunächst an, er habe bisher verschwiegen, dass er von (...) LTTE-Mitglied gewesen sei. Es sei ihm stets geraten worden, diesen Umstand zu verschweigen, zumal nicht einmal die heimatlichen Behörden davon Kenntnis hätten und er befürchtet habe, dies würde sich negativ auf sein Asylverfahren auswirken. Obschon ihm seine Mitgliedschaft im Rahmen seines Gerichtsverfahrens nie habe nachgewiesen werden können, gehe er davon aus, E._______, der Beamte des CID, habe ihm nie geglaubt, dass er LTTE-Angehörigen lediglich als (...) begegnet sei. Bei den LTTE habe er eine Art militärisches Training absolviert unter dem F._______; er habe aber nicht zu dessen engsten Mitarbeitern gehört. Als sich dieser mit dem G._______ überworfen und von den LTTE abgespalten habe, habe er sich dazu entschlossen, die LTTE zu verlassen. Kurz darauf habe er geheiratet und eine Familie gegründet. Er habe zwar versucht zur Untermauerung dieser Vorbringen entsprechende Beweismittel aufzutreiben, was bisher aber erfolglos geblieben sei, weil bei Kriegsausbruch aus Sicherheitsgründen Vieles vernichtet worden sei. Zu ergänzen sei zudem sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz. Er habe an diversen Kundgebungen und Gedenkfeiern der LTTE teilgenommen, eine Rede gehalten sowie an einer Veranstaltung als Ehrengast einen Preis überreichen dürfen, was er anhand von Fotos belegen könne. Entgegen der Ansicht des SEM sei davon auszugehen, dass ihn die heimatlichen Behörden wegen des Verdachts auf Verbindungen zur LTTE während fast sieben Jahren festgehalten hätten und sie somit ein konkretes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Das Vorgehen von E._______ könne in keiner Weise als übliche Überwachungs- und Kontrollmassnahme bezeichnet werden. Insbesondere die Suche nach ihm durch in zivil gekleidete Behördenmitglieder, die Anrufe an die Schwester, welche von der Polizei in H._______ abgestritten würden, sowie die nach seiner Ausreise erfolgte Suche nach ihm bei der Mutter, den Nachbarn und seiner Schwester liessen auf eine Verfolgungssituation schliessen. Weiter weise er ein Gefährdungsprofil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, weil sowohl er selber als auch sein Cousin und sein Neffe Mitglieder der LTTE gewesen seien, er sich exilpolitisch betätige und während knapp sieben Jahren inhaftiert gewesen sei. Hinzukommend würden sichtbare Narben am Rücken auf die Misshandlungen im Gefängnis hinweisen und er halte sich seit nunmehr drei Jahren in der Schweiz auf. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da er zumindest bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat ins Visier der Behörden geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet erweise sich für ihn als klar unzumutbar, zumal keine besonders begünstigenden Umstände vorliegen würden. Gemäss den Angaben in der Botschaftsabklärung vom 15. August 2018 sei es unwahrscheinlich, dass er die in der Schweiz begonnene regelmässige psychiatrische Behandlung auch in Sri Lanka erhältlich machen könne.

3.3 In der Vernehmlassung merkte das SEM an, dass es die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft als nachgeschoben erachte. Seine Erklärung, er habe dies bisher nicht erwähnt, weil ihm dazu geraten worden sei, sei als Schutzbehauptung zu würdigen. Die ebenfalls neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen, da die sri-lankischen Behörden in der Lage seien, blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche identifizieren zu können; insofern sei in diesem Zusammenhang nur überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus von Interesse.

3.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer zunächst über seine psychologische Behandlung berichten. Dem eingereichten Arztbericht zufolge leide er unter einer Traumafolgestörung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer mittelgradigen depressiven Episode, einer generalisierten Angststörung und unter einer Spinalkanalstenose. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sei es zu Missverständnissen und damit zu fehlerhaften Angaben in der Beschwerde gekommen, welche nun zu berichtigen seien: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe er an einer Veranstaltung eine Rede gehalten, an welcher Geld für politische Gefangene gesammelt worden sei, und er sei zur Veranstaltung vom (...) 2018 eingeladen worden, welche ausschliesslich von ehemaligen LTTE-Angehörigen organisiert worden sei. Letztere habe er als ehemaliges Mitglied mitorganisiert. Angesichts dieser Aktenlage sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz sein Engagement als Schutzbehauptung beziehungsweise als Mitläuferschaft bezeichne. Trotz der verspäteten Vorbringen weise er klar Merkmale auf, welche auf eine Gefährdung hinweisen würden. Es sei verständlich, dass er Angst davor gehabt habe, seine LTTE-Mitgliedschaft offen zu legen, zumal er in seinem Heimatstaat gerade wegen des LTTE-Verdachts sieben Jahre inhaftiert gewesen sei. Anders als den Empfehlungen des Gutachters Prof. W. Kälin und der UN Refugee Agency (UNHCR) zu entnehmen sei, sei er an der Anhörung gerade nicht darauf hingewiesen worden, seine LTTE-Verbindungen offen zu legen. Er erfülle folglich mehrere, darunter auch starke Risikofaktoren, weshalb ein eklatantes Risiko bestehe, dass er bei einer Rückkehr erneut verhaftet und gefoltert würde. Abschliessend sei dem SEM vorzuwerfen, dass es sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet auseinandergesetzt und einen ärztlichen Bericht eingeholt habe. Gemäss dem Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer leide er wegen der Folterungen und der Gefangenschaft in Sri Lanka an einer Traumafolgestörung, die mit einer traumaspezifischen Psychotherapie behandelt werde. Die Weiterführung derselben sei therapeutisch dringend indiziert und nur ausserhalb des Herkunftslandes möglich, damit ein Gefühl der innerpsychischen Sicherheit entstehen könne; das sei für einen Behandlungserfolg grundlegend und notwendig. Nach dem Gesagten und, weil eine regelmässige psychiatrische psychotherapeutische Behandlung in seiner Herkunftsregion nicht gewährleistet sei, erweise sich der Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen als klar unzumutbar.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Furcht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

5.

5.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Die Glaubhaftigkeit hingegen wurde vom SEM (abgesehen von der geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft von (...); vgl. nachfolgend E. 5.3) nicht in Frage gestellt. Nach Durchsicht der Verfahrensakten besteht kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dieser beschrieb an der Anhörung zu seinen Asylgründen in nachvollziehbarer Weise, aus welchen Gründen er sein Leben in Gefahr gesehen und seinen Heimatstaat verlassen hat. Diese Vorbringen werden durch objektive Beweismittel wie die Rehabilitationsbestätigung vom 2. August 2014, die Authentizitätsbestätigung der Haftbestätigung des SRK vom 18. Juli 2017 und insbesondere durch die in Auftrag gegebene Abklärung durch die Schweizer Botschaft in Colombo vom 15. August 2018 bestätigt. Es ist damit von folgendem Sachverhalt auszugehen:

5.2 Der Beschwerdeführer lebte zwischen 1990 und 2007 in der Nordprovinz Sri Lankas und arbeitete von 2003 bis 2007 selbstständig als (...), wo er unter anderem LTTE-Mitgliedern die Haare schnitt. Als dort der Krieg wieder ausgebrochen war, suchte er in C._______ Arbeit und wurde am (...) 2007 verhaftet. In der Folge stellte er ein Asylgesuch aus dem Ausland, worauf ihm die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 27. September 2007 mitteilte, er solle sich nach seiner Haftentlassung melden und wenn möglich entsprechende Unterlagen beilegen. Während seiner Inhaftierung in verschiedenen Gefängnissen wurde ihm vorgeworfen, LTTE-Mitglied zu sein, und man wollte Informationen von ihm zu anderen Mitgliedern und seinem Vorhaben in Colombo erhalten; hierzu wurde er verhört und misshandelt. Schliesslich wurde im (...) 2014 seine dreimonatige Rehabilitation in einem entsprechenden Camp richterlich angeordnet. Noch vor seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp wurde zunächst seine Mutter zu Hause aufgesucht und er selber ist von einem CID-Beamten namens E._______ unter Druck gesetzt worden, ihm sämtliche Informationen über die LTTE preiszugeben, ansonsten würde er ihn entführen und nicht mehr freilassen. Am Tag vor seiner Entlassung verlangte E._______ die Telefonnummer der Schwester des Beschwerdeführers und teilte ihm mit, er werde ihn am Folgetag anrufen und ein Treffen vereinbaren. Nach Erhalt dieses angekündigten Anrufs hielt sich der Beschwerdeführer aus Angst nicht mehr bei seiner Mutter auf, sondern wechselte stets seinen Aufenthaltsort. Er wurde drei Mal bei seiner Mutter zu Hause von in zivil gekleideten Personen gesucht und auch bei seinen Schwestern, in der Nachbarschaft sowie im Quartierladen wurde nach seinem Aufenthalt gefragt. Dies hat seine Angst verstärkt, bis er die Situation nicht mehr ertragen und den Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatstaat gefasst hat. Mit Hilfe eines Schleppers hat er vor seiner Ausreise einen Reisepass beantragt, reiste aber dann mit einem auf einen anderen Namen lautenden Pass aus. Sein im Krieg verstorbener Cousin war LTTE-Mitglied und der Sohn einer Schwester wurde durch die LTTE zwangsrekrutiert und gilt seit der Endphase des Krieges als verschollen. Der Beschwerdeführer begab sich in der Schweiz in psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des SRK. Gemäss den im Asylverfahren eingereichten medizinischen Akten leidet er unter einer Spinalkanalstenose, einer PTBS, einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer generalisierten Angststörung.

5.3 Bestritten wird vom SEM lediglich der Sachverhalt hinsichtlich einer möglichen LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers von (...) sowie seiner exilpolitischen Tätigkeiten. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann auf diesbezügliche Ausführungen jedoch verzichtet werden.

6.

6.1 Das SEM spricht den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz ab, weil die behördliche Suche nach seiner Entlassung als übliche Überwachungs- und Korntollmassnahme zu verstehen sei und als solche kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden zu begründen vermöge. Es seien ihm danach auch keine ernsthaften Nachteile erwachsen, obwohl er den behördlichen Aufforderungen im Zusammenhang mit seiner Entlassung nicht nachgekommen sei. Allfällige ihm Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auszulösen vermocht; dies habe sich seit der Ausreise auch nicht verändert. Allfällige Kontrollmassnahmen bei einer Rückkehr würden folglich kein asylrelevantes Ausmass annehmen, zumal er keine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt und bereits ein Rehabilitationsverfahren durchlaufen habe sowie ohne Auflagen entlassen worden sei.

6.2

6.2.1 Diesen Erwägungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Zwar erachtet auch das Gericht nach einer Haftentlassung erfolgte Kontrollmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden regelmässig für sich alleine als zu wenig intensiv, als dass diese asylrechtlich relevant sein könnten. Dieser Umstand kann jedoch nicht losgelöst vom gesamten Sachverhalt des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. So hat das SEM vorliegend insbesondere die subjektive Komponente der begründeten Furcht vor Verfolgung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Als falsch erwiesen hat sich sodann insbesondere mit dem Urteil des High Court of Vavuniya vom 25. Juli 2017 (HCV/2634/16, vgl. < https://www.tamilguardian.com/content/former-ltte-cadre-sentenced-life-under-pta >, abgerufen am 4. August 2021) die pauschale Annahme des SEM, eine aus der Rehabilitation entlassene Person habe keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten.

6.2.2 Der Beschwerdeführer befand sich wegen des Verdachts, Verbindungen zu den LTTE zu haben, von (...) 2007 bis (...) 2014 in Haft. Erst im (...) 2014 wurde richterlich angeordnet, dass er nach knapp sieben Jahren im Gefängnis nun in Rehabilitationshaft komme. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgetragen, er sei während seiner langjährigen Inhaftierung anfangs verhört und dabei misshandelt worden. In der Folge habe ein Gericht angeordnet, dass er ins Gefängnis komme und er sei danach mehrmals vor einen Richter gebracht worden (vgl. SEM-Akten, A15, A63 ff. und F74 ff.). Anlässlich seines Aufenthalts im Rehabilitationscamp hat er noch während der Haft von Personen erfahren, die nach der Entlassung Probleme gehabt hätten oder verschwunden sind (vgl. a.a.O., ad F101 und ad F216). Kurz vor seiner Entlassung hat ihn ein CID-Beamter weiter unter Druck gesetzt und ihm gedroht, er werde entführt und nie mehr freigelassen. Dies hat bei ihm grosse Angst ausgelöst (vgl. a.a.O., ad F84 f. "[...]. GS weint [...]."; ad F98; ad F99: "[...]. Ich hatte Angst, deswegen habe ich meinen Wohnort immer wieder gewechselt. Dann habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen, weil ich das nicht mehr ertragen konnte."; ad F109: "Ich hatte einfach Angst um mein Leben."; ad F240). Nachdem der CID-Beamte bereits am Tag seiner Entlassung die Schwester des Beschwerdeführers anrief und ein Treffen in I._______ verlangte, hielt er sich nach seiner Entlassung nur einige Stunden bei seiner Mutter auf, bevor er abwechslungsweise bei seinen Schwestern unterkam. Auch in den folgenden Wochen wurde versucht über seine Familie mit ihm in Kontakt zu treten (vgl. a.a.O., A15 ad F99, F105).

6.3 Aufgrund dieser Umstände sind an die begründete Furcht vor weiterer Verfolgung herabgesetzte Anforderungen zu stellen (vgl. E. 4.3). Die in der kurzen Zeit zwischen Haftentlassung und Ausreise (rund zwei Monate) erlebten Kontroll- und Überwachungsmassnahmen stellen für sich allein betrachtet keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Gleichzeitig kann nicht davon gesprochen werden, in dieser kurzen Zeit (zwei Monate) sei der Kausalzusammenhang zerrissen, zumal sich der Beschwerdeführer einerseits versteckt hatte und andererseits gleich mehrmals gesucht worden ist.

Insgesamt erachtet das Gericht die Furcht des Beschwerdeführers vor (weiteren) ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka, namentlich vor einer weiteren Festnahme oder einer Entführung, als durchaus begründet; davon zeugt gerade auch sein Verhalten nach Entlassung aus der Rehabilitation (vgl. SEM-Akten, A15 ad F230 f.). Objektiv nachvollziehbar erscheint diese subjektive Furcht des Beschwerdeführers insbesondere wegen dem bisher Erlebten und, weil er seinen Angaben zufolge bereits während seiner Inhaftierung immer wieder von Personen erfahren habe, die nach ihrer Entlassung verschwunden seien (vgl. a.a.O. ad F101 und ad F216).

6.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts lässt allein die Ausstellung eines Reisepasses durch die zuständige sri-lankische Passbehörde nicht den Schluss zu, die heimatlichen Behörden hätten kein relevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Passinhaber (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1567/2012 vom 25. Mai 2012 E.6.6 und E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer kurz nach seiner Entlassung beantragte Reisepass für sich alleine vermag im Rahmen der vorgenommenen Würdigung nichts zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer dann gerade nicht legal und mit seinem eigenen Pass ausreiste, sondern mit einem Pass den sein Schlepper ihm besorgt habe (vgl. SEM-Akten, A15 ad F13 ff. und F48 ff.).

6.5 Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweist sich auch zum heutigen Zeitpunkt als aktuell. Den Angaben der Familie des Beschwerdeführers anlässlich der Botschaftsabklärung zufolge wurde der Dorfvorsteher zwar sofort über die Ausreise des Beschwerdeführers informiert, dennoch sei weiterhin nach seinem Aufenthalt gefragt worden bei der Mutter, den Nachbarn, im Quartierladen sowie bei zwei Schwestern (vgl. a.a.O., A23). Die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Haltung der sri-lankischen Behörden der tamilischen Minderheit sowie den der LTTE-Aktivitäten verdächtigten Personen gegenüber haben sich zudem seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat nicht verbessert. Insofern ist die bei seiner Ausreise bestehende Furcht vor Verfolgung weiterhin sowohl als begründet als auch als aktuell zu bezeichnen.

6.6 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2018 ist auszuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für da Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Martina Stark

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6571/2018
Date : 21. September 2021
Published : 29. September 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  49  53  105  106  108
AuG: 112
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  9
VwVG: 5  48  49  52  63  64
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2014/27 • 2008/4
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AS 2016/3101