Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-1519/2007
{T 0/2}

Urteil vom 21. September 2007

Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien
Interprofession du Vacherin Mont-d'Or,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter,
Beschwerdeführerin,

gegen

A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Grunder,
Beschwerdegegnerin,

Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen,
Vorinstanz,

Gegenstand
Geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB).

Sachverhalt:
A.
A.a Im Anschluss an eine routinemässige Stichprobenkontrolle bei der Käserei A._______ & B._______ AG (heute: A._______ AG) erliess das Amt für Lebensmittelkontrolle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Amt für Lebensmittelkontrolle/Erstinstanz) am 4. April 2005 gestützt auf den lebensmittelhygienischen Untersuchungsbericht Nr. F4042 folgende Verfügung:
1. Die Kennzeichnung des Försterkäses ist mit dem Hinweis «aus thermisierter Milch» zu ergänzen.
2. Der Försterkäse verstösst im jetzigen Zeitpunkt nicht gegen Art. 17 Abs. 3 lit. c GUB/GGA-Verordnung bzgl. Vacherin Mont-d'Or.
3. Die Kosten dieser Verfügung (Fr. 50.- administrative Grundgebühr und die Untersuchungskosten für die beanstandeten Parameter) gehen zu Lasten der Käserei A._______, H._______."
Eine Kopie dieser Verfügung ging zur Kenntnis an die vereinsmässig organisierte Sortenorganisation "Interprofession du Vacherin Mont-d'Or", welche die an der Herstellung des Weichkäses "Vacherin Mont d'Or AOC" beteiligten Kreise umfasst (d.h. Milchproduzenten, Käser und Veredler).
A.b Am 14. April 2005 erhob die Interprofession du Vacherin Mont-d'Or Rekurs beim Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Gesundheitsdepartement) mit den Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Kantonalen Amts für Lebensmittelkontrolle vom 4. April 2005 (Untersuchungsnummer F4042) aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der von der Rekursgegnerin produzierte Försterkäse gegen Art. 17 GUB/GGA verstösst und es sei dessen weitere Produktion unter Strafandrohung im Unterlassungsfall zu verbieten.
3. Eventualiter sei die Verfügung des Kantonalen Amts für Lebensmittelkontrolle vom 4. April 2005 "(Untersuchungsnummer F4042) aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der von der A._______ AG produzierte Försterkäse verletze die geschützten Rechte des AOC-zertifizierten Vacherin Mont-d'Or. Sie verfolge statutarisch das Ziel, "das Produkt und die Marke VMO zu schützen", weshalb sie eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand habe. Zudem hätten eine Mehrzahl ihrer Mitglieder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Verfügung.
A.c Mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 trat das Gesundheitsdepartement auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, die Rekurrentin bzw. die von ihr vertretenen Mitglieder hätten als Nichtadressaten der Verfügung kein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung, zumal eine wirtschaftspolizeiliche Regelung in Frage stehe, die Treu und Glauben im Geschäftsverkehr schütze und für sämtliche einschlägigen Erzeugnisse gelte.
A.d Dagegen gelangte die Interprofession du Vacherin Mont-d'Or am 27. Oktober 2005 - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der von der A._______ AG "produzierte Försterkäse gegen Art. 17 GUB/GGA verstösst und es sei dessen weitere Produktion unter Strafandrohung im Unterlassungsfall zu verbieten".
B.
B.a Mit Urteil vom 21. März 2006 bezeichnete sich das Verwaltungsgericht angesichts der landwirtschaftsrechtlichen Grundlage des angefochtenen Entscheides für nicht zuständig, trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Angelegenheit an die Rekurskommission EVD zur Weiterbehandlung, ohne mit dieser vorgängig einen Meinungsaustausch durchzuführen.
B.b Am 8. August 2006 trat die Rekurskommission EVD auf diese Beschwerde ebenfalls nicht ein, da sie den unterbreiteten Streitfall vorab dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz zuordnete und daher weiterhin das Verwaltungsgericht für zuständig erachtete.
B.c Dagegen reichte die Interprofession du Vacherin Mont-d'Or am 8. September 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Anträgen, den Entscheid der Rekurskommission EVD vom 8. August 2006 aufzuheben und diese anzuweisen, die Beschwerde unter Anerkennung ihrer sachlichen Zuständigkeit zu behandeln, bzw. eventualiter den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, die Beschwerde zu behandeln.
C.
C.a Mit Urteil 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hob den angefochtenen Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD auf und überwies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht.
C.b Dieses übernahm mit Zwischenverfügung vom 1. März 2007 das ihm zugewiesene Beschwerdeverfahren und lud am 16. März 2007 die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz ein, sich im Lichte des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils zur Beschwerde zu äussern.
C.c Am 18. April 2007 verwies die Vorinstanz auf das bisherige Verfahren und verzichtete auf eine Stellungnahme.
C.d Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 liess sich die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde vernehmen mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 14. bzw. am 22. Mai 2007 reichten die Beschwerdegegnerin bzw. die Beschwerdeführerin ihre Kostennoten ein.
D.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45 mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 13. Oktober 2005, in welchem das Gesundheitsdepartement - als innerkantonal letzte Instanz - auf den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 14. April 2005 nicht eintrat, stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Gemäss bundesgerichtlichem Überweisungsentscheid ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4 sowie Dispositiv-Ziffer 1).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen kantonalen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat somit ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert.
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss ist fristgemäss bezahlt worden (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Ausgangspunkt und Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist die Verfügung. Die angefochtene Verfügung bildet somit den äusseren Rahmen des möglichen Streitgegenstandes. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404).

Mit ihrem Entscheid vom 13. Oktober 2005 trat die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie hat somit nicht einen Entscheid in der Sache, sondern einen formellen Prozessentscheid getroffen. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungsgericht nur prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Erwiese sich demgegenüber der angefochtene Nichteintretensentscheid als rechtmässig, so wäre die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.18/2007 vom 8. August 2007 E. 1.3; André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Bd. III, Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.13 und 2.63).
1.5 Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten, als sie sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet.

Soweit die Beschwerdeführerin indessen - über die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hinausgehend - ausdrücklich eine Feststellungsverfügung zur ursprungsschutzrechtlichen Unzulässigkeit von Försterkäse sowie zusätzlich den Erlass eines strafgesicherten Produktionsverbotes gegenüber der Beschwerdegegnerin verlangt (vgl. unter Sachverhalt A.d), gehen ihre Anträge über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Demnach ist auf diese Begehren nicht einzutreten.

Angesichts der Tatsache, dass die soeben erwähnten Anträge bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden, sich diese jedoch im angefochtenen Entscheid dazu überhaupt nicht geäussert hat, könnte sich die Frage nach einer allfälligen Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien stellen (insbes. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 1P.785/1999 vom 24. Februar 2000 E. 2), die unter Umständen von vornherein zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsste. Da der angefochtene Entscheid, wie sich zeigen wird, auch aus anderen Gründen aufzuheben ist, kann die Frage indes offen bleiben, ob die Vorinstanz in ihrer Begründung darauf verzichten durfte, diese Anträge unerwähnt zu lassen.
2.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann der Bundesrat im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die sich insbesondere aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 LwG schafft der Bundesrat ein Register für Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geographische Angaben (GA) und regelt insbesondere: (a.) die Eintragungsberechtigung; (b.) die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft; (c.) das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; (d.) die Kontrolle.

Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Abs. 2 Bst. b erfüllen (Art. 16 Abs. 6 erster Satz LwG).

Nach Art. 16 Abs. 7 LwG sind eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben insbesondere geschützt gegen: (a.) jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; (b.) jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.

Nach Art. 172 Abs. 1 LwG wird auf Antrag mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe (Art. 16 ) widerrechtlich verwendet. Gemäss Art. 172 Abs. 2 LwG wird von Amtes wegen verfolgt, wer gewerbsmässig handelt, wobei die Strafe Gefängnis oder Busse bis zu 200'000 Franken ist (vgl. zur Umrechnung der angedrohten Strafen: Art. 333 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
-6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 [AS 2006 3459]).
2.2 Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 16 LwG erliess der Bundesrat die Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung, SR 910.12).
2.2.1 Nach dessen Art. 1 Abs. 1 sind Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen sind, geschützt. Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden (Art. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung).

Nach Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung kann als Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:
a. aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammt;
b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geographischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt;
c. in einem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde."
2.2.2 Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung (mit der Marginale "Verwendung des Vermerks GUB oder GGA"), der im 3. Abschnitt dieser Verordnung unter dem Titel "Schutz" aufgeführt ist, lautet:
"Nur eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darf den Vermerk Ursprungsbezeichnung (UB), geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) oder kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB) tragen."
Der im selben Abschnitt unter der Marginale "Schutzumfang" aufgeführte Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung sieht vor:
"1 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a. für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b. für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
2 Absatz 1 gilt insbesondere:
a. wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b. wenn sie übersetzt wird;
c. wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird.
3 Verboten ist ausserdem:
a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften;
b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses."
2.2.3 Gemäss dem im 4. Abschnitt ("Kontrolle") aufgeführten Art. 21 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung vollzieht das Bundesamt für Landwirtschaft diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2, wobei es die landwirtschaftliche Gesetzgebung anwendet, falls es sich nicht um Lebensmittel handelt.

Nach Art. 21 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung vollziehen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle Abschnitt 3 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
3.
Wie bereits in der Erwägung 1.4 erwähnt, ist nachfolgend einzig zu untersuchen, ob die Vorinstanz auf die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.

Die von den Parteien in ihren Rechtsschriften einlässlich dargelegten materiellen Argumente zum ursprungsschutzrechtlichen Schutzumfang von "Vacherin Mont-d'Or AOC" im Verhältnis zum "Krümmenswiler Försterkäse" sind daher nicht näher darzustellen oder gar zu erörtern (vgl. E. 1.5). Dasselbe gilt auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz sowie bezüglich der damit eng zusammenhängenden Frage einer allfälligen Parteistellung vor dieser Instanz und der damit verbundenen, unter Umständen ebenfalls zu erörternden Frage, ob der Beschwerdeführerin in Verfahren wie dem vorliegenden angesichts bestehender Strafbestimmungen (vgl. Art. 172
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
LwG bzw. Art. 48 Abs. 1 Bst. h
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 [LMG, SR 817.0]) und des dadurch offenstehenden Rechtsweges überhaupt ein Feststellungsinteresse zuzubilligen wäre.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz führt zur hier interessierenden Legitimationsfrage aus, die von der Erstinstanz in der Dispositiv-Ziffer 2 getroffene negative Feststellung sei im Rahmen des Vollzugs der GUB/GGA-Verordnung erfolgt; diese statuiere weder eine besondere Rolle noch bestimmte Rechte für Gruppen, die - wie die Beschwerdeführerin - eine geschützte Ursprungsbezeichnung haben eintragen lassen. Da solche Ursprungsbezeichnungen keine Markenrechte seien, die dem Inhaber ausschliessliche Rechte verliehen, kämen die allgemeinen Grundsätze zur Prüfung der Beschwerdelegitimation von Verbänden zur Anwendung:

Die Beschwerdeführerin verfüge über kein eigenes schutzwürdiges Anfechtungsinteresse. Sie sei nicht Verfügungsadressatin gewesen, weil die Erstinstanz eine lebensmittelrechtliche Inspektion durchgeführt habe, anlässlich derer im Lichte der GUB/GGA-Verordnung auch die Konformität von Försterkäse überpüft worden sei. Die statutarischen Ziele der Beschwerdeführerin, das Produkt sowie die "Marke Vacherin Mont-d'Or" zu schützen, würden ihr weder ein rechtlich geschütztes Interesse noch eine tatsächliche Interessenstellung verschaffen, welche durch die angefochtene Verfügung betroffen wäre. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch keine Konkurrentin der Beschwerdegegnerin.

In einem zweiten Schritt verneinte die Vorinstanz auch die Frage, ob die Mehrheit oder eine Grosszahl der Mitglieder der Beschwerdeführerin selbst beschwerdelegitimiert wären:

Diesen Mitgliedern (Milchproduzenten, Fabrikanten und Veredler) stünde - als Konkurrenten der Beschwerdegegnerin - ein Rekursrecht nur dann zu, wenn über das blosse Konkurrenzverhältnis hinaus eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache ausgewiesen wäre, die sich von jener der zahlreichen Produzenten und Händler ähnlicher Produkte, die dasselbe oder ähnliche Bedürfnisse befriedigen, abheben würde. Hierfür bedürfe es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe etwa durch eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung, welcher die Konkurrenten gemeinsam unterworfen seien, wobei die gemeinsame Unterstellung unter irgendeine gesetzliche Ordnung - etwa gesundheits- oder wirtschaftspolizeilicher Natur - nicht genüge. Angesichts der im LwG vorgesehenen Schutzregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen bestehe eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungsordnung. Deshalb stünden die Konkurrenten in Bezug auf die Verwendung der geschützten Bezeichnung (und in Bezug auf den Ursprung und die Herkunft sowie die Herstellungsart von Produkten, die diese geschützte Bezeichnung tragen) in einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe zum Streitgegenstand.

Hier allerdings fehle diese Beziehungsnähe, zumal das Amt für Lebensmittelkontrolle nicht die missbräuchliche Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung, sondern im Interesse des Konsumentenschutzes die angeblich irreführende Natur der Verwendung eines Behältnisses überprüft habe. Die Beschwerdeführerin rüge denn auch nicht die missbräuchliche Verwendung von "Vacherin Mont-d'Or" als geschützte Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung, sondern einzig die Herstellung eines als "Krümmenswiler Försterkäse" bezeichneten Käses, der wie Vacherin Mont-d'Or aussehe und in einem Blindtest von vielen Konsumenten für einen solchen gehalten worden sei. Der im Ergebnis als verletzt bezeichnete Art. 17 Abs. 3 Bst. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
GUB/GGA-Verordnung verbiete die Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, welche einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann. Als polizeiliche Norm schütze dieser Artikel Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und gelte für sämtliche verarbeiteten und unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die gemeinsame Unterstellung der Parteien unter diese polizeiliche Regelung schaffe aber keine spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe zum Streitgegenstand.

Hinweise auf eine direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geschützten Bezeichnung "Vacherin Mont-d'Or" durch die Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin in eine spezifische Beziehungsnähe zum Streitgegenstand setzen würden, bestünden nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern deren Verbandsmitglieder auf Grund der Kontrolle der Verwendung der Verpackung des Krümmenswiler Försterkäses eine Beziehung zur Streitsache haben könnten, die sich von anderen Produzenten von gereiften Vollfett- bzw. Rahmkäsen mit weicher Festigkeit unterscheide. Im Hinblick auf die lebensmittelpolizeiliche Zulassung des Krümmenswiler Försterkäses bestehe keine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin, die sich von jener anderer Konkurrenten abhebe.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, Streitgegenstand bilde die Frage, ob der von der Beschwerdegegnerin produzierte Försterkäse die "geschützten Rechte des AOC-zertifizierten Vacherin Mont-d'Or" verletze. Angesichts ihres statutarischen Ziels, "Produkt und die Marke Vacherin Mont-d'Or zu schützen" und die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren, habe sie eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand, weshalb ihr eine Sonderstellung zukomme. Eine solche komme zudem auch jedem ihrer Mitglieder (Milchproduzenten, Fabrikanten und Veredler) zu. Ferner habe sie aktiv als Partei am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen.

Zur Begründung ihrer eigenen Beschwerdelegitimation führt die Beschwerdeführerin an, der "Vacherin Mont-d'Or AOC" unterstehe einer doppelten Kontrolle zum Schutz vor Nachahmungen. Einerseits überwache die unabhängige Zertifizierungsstelle bei den Herstellern die Einhaltung des Pflichtenheftes, andererseits müssten die Kantonschemiker die GUB/GGA-Verordnung gegenüber Konkurrenten durchsetzen, die das Pflichtenheft nicht erfüllten. Als Gruppierung auferlege sie sich zahlreiche Pflichten, weshalb sie den Schutz beanspruche und deswegen nicht "von einem wesentlichen Teil des Kontrollsystems ausgeschlossen" werden könne. Die "Schutzaufsicht der Kantonschemiker" räume ihr eine Sonderstellung und damit ein schützenswertes Interesse ein. Sonst liesse sich der gesetzlich vorgesehene Schutz bei ungenügenden Kontrollen von Kantonschemikern rechtlich nicht durchsetzen.

Im Interesse ihrer Mitglieder wäre sie im Übrigen selbst dann zur Anfechtung befugt, wenn sie selber nicht als rekurslegitimiert gelten sollte. Dies räume auch die Vorinstanz ein, nur dass diese ihren Mitgliedern die Beziehungsnähe zum Streitgegenstand fälschlicherweise abgesprochen habe. Ihre Mitglieder hätten sich den Verpflichtungen der GUB/GGA-Verordnung unterworfen und stünden deshalb in einem besonderen Konkurrenzverhältnis zu den Herstellern nicht zertifizierter Produkte, welche "potenziell den Schutz der GUB/GGA-Verordnung verletzten". Insofern könne von Popularbeschwerde nicht die Rede sein. Vielmehr belege die eingereichte "Link-Umfrage" das qualifizierte Konkurrenzverhältnis zwischen ihren Mitgliedern und den Produzenten von Försterkäse. Selbst die Vorinstanz anerkenne, dass Art. 17 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
und 2
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
GUB/GGA-Verordnung eine spezielle wirtschaftsrechtliche Zulassungsordnung schaffe, weshalb die Konkurrenten in Bezug auf die Verwendung der geschützten Bezeichnung in einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe zum Streitgegenstand stünden. Indessen erblicke die Vorinstanz zu Unrecht im Abs. 3 von Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung eine gewöhnliche wirtschaftspolizeiliche Regelung, welche angeblich zu keiner qualifizierten Beziehungsnähe zum Streitgegenstand führe. Dies treffe nicht zu, da der Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung einheitlich den selben Zweck verfolge, nämlich den Schutz der zertifizierten Produkte zu definieren, um Konsumenten wie auch Hersteller solcher Produkte vor widerrechtlichem Verhalten zu bewahren.
3.1.3 Die Beschwerdegegnerin verwirft diese Ausführungen mit dem Argument, mangels gesetzlicher Grundlage habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung beanspruchen dürfen. Betreffend die Beschwerdelegitimation schliesst sich die Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich an, hält indessen einschränkend fest, der ursprungsrechtliche Zertifizierungsschutz ziele auf die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von regionalen Spezialitäten, was voraussetze, dass die entsprechenden Herkunfts- wie auch die Qualitätserwartungen der Konsumenten erfüllt werden. Insofern schütze Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung als polizeiliche Regelung das Vertrauen der Konsumenten in die Herkunft der mit "AOC-Label" versehenen Produkte.
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (Ziff. II/1.b S. 2 f.) die ihr unterbreitete Streitsache insofern zutreffend umschrieben, als sie die lebensmittelrechtlichen Beanstandungen der Erstinstanz nicht als strittig erachtete, obschon diese angesichts der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auch in Frage gestellt waren. Demnach hat die Vorinstanz den Streitgegenstand folgerichtig auf die negative Feststellung der Erstinstanz eingeschränkt, wonach der Försterkäse gegenwärtig nicht gegen Art. 17 Abs. 3 Bst. c GUB/GGA-Verordnung verstosse (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 4. April 2005).

Die Zulässigkeit dieser Feststellungsverfügung an sich wird zu Recht weder von der Vorinstanz noch von den Parteien grundsätzlich in Frage gestellt: Fällt doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung des schutzwürdigen Interessens namentlich in Betracht, ob ein Gesuchsteller bei Verweigerung der nachgesuchten Feststellungsverfügung Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder günstige zu unterlassen (BGE 108 Ib 540 E. 3; Andreas Kley, Die Feststellungsverfügung - eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen: Festschrift für Yvo Hangartner, St. Gallen 1998, S. 229 ff., insbes. S. 239 ff.).

Angesichts der Behauptungen der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegnerin daher im vorliegenden Fall zumindest bezüglich der Frage ein Feststellungsinteresse zuzugestehen, ob der von ihr in Toggenburger Bergfichte eingefasste und unter dem Kennzeichen "Krümmenswiler Försterkäse" vermarktete Rahmkäse gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (Art. 18 Abs. 3
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 18 Täuschungsschutz - 1 Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
1    Sämtliche Angaben über Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel müssen den Tatsachen entsprechen.
2    Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Absatz 1 und die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19925 über Angaben zur schweizerischen Herkunft bleiben vorbehalten.
3    Täuschend sind namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken.
4    Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a  Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b  Anforderungen an Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel festlegen;
c  Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können;
d  die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel umschreiben.
5    Er kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen weitere Gebrauchsgegenstände den Vorschriften dieses Artikels unterwerfen.
LMG) bzw. gegen das landwirtschaftsrechtlich verankerte Verbot der widerrechtlichen Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen (Art. 16 Abs. 7 LwG) verstösst, zumal ein allfälliger Verstoss gegen den Schutzumfang der geschützten Ursprungsbezeichnung "Vacherin Mont-d'Or" strafrechtlich sanktioniert werden könnte (vgl. Art. 172
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
LwG bzw. Art. 48 Abs. 1 Bst. h
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
LMG) und unter den Parteien der Sinn und die Tragweite von Art. 17 Abs. 3 Bst. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
bzw. c GUB/GGA-Verordnung strittig sind, eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu fehlt und die Lehrmeinungen auseinander gehen (vgl. Lorenz Hirt, Der Schutz schweizerischer Herkunftsangaben, Bern 2003, S. 159 f.; Simon Holzer, Geschützte Ursprungsbezeichnungen [GUB] und geschützte geographische Angaben [GGA] landwirtschaftlicher Erzeugnisse: ihre Stellung im globalen, europäischen und schweizerischen Recht zum Schutz geographischer Herkunftsangaben, Bern 2005, S. 349 ff.).

Für diese Sicht spricht auch ein Urteil des Bundesgerichts, das in einem vergleichbaren Fall es als nicht zulässig erachtet hatte, Gesuchsteller darauf zu verweisen, durch Zuwiderhandlung ein Strafverfahren zu provozieren, welches erst die richterliche Überprüfung einer von ihnen angefochtenen Verordnungsvorschrift ermöglicht hätte (BGE 97 I 852 E. 3b; Kley, a.a.O., FN 28 S. 233).
3.2.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin als Sortenorganisation mangels gesetzlicher Grundlage die Befugnis zur sogenannten "ideellen Verbandsbeschwerde" abgesprochen. Dies stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. Die Vorinstanz hat auch zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Feststellungsverfügung zuzuerkennen ist, zumal sie nicht als Konkurrentin der Beschwerdegegnerin auftritt und sich deshalb auch die Frage einer allfälligen Legitimation zur Konkurrentenbeschwerde nicht stellen kann. Hierzu wird auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.

In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz aber auch eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Statuten und der Interessenlage der Mehrheit ihrer Mitglieder befugt sein könnte, in deren Interesse Rekurs zu erheben, sofern sich diese als Konkurrenten über eine spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe ausweisen könnten - etwa durch eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung, welcher sie gemeinsam unterworfen wären (vgl. Ziffer II/2g S. 5 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf BGE 123 II 376 E. 5b/aa). Die Vorinstanz hat die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts im angefochtenen Entscheid zutreffend zitiert, weshalb auch hierzu auf deren Ausführungen verwiesen wird.

Da die Mitglieder der Beschwerdeführerin - wie die einschlägigen Vereinsstatuten zeigen - in ihrer Mehrzahl den GUB-geschützten Vacherin Mont-d'Or herstellen bzw. veredlen, schloss die Vorinstanz folgerichtig, dass sie unter Umständen als Konkurrenten der Beschwerdegegnerin rekurslegitimiert sein könnten, wobei diesfalls auch die Beschwerdeführerin berechtigt wäre, im eigenem Namen, aber im Interesse ihrer Mitglieder Rekurs einzureichen (vgl. zur sog. "egoistischen Verbandsbeschwerde": Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1787 ff. mit Hinweisen; Holzer, a.a.O., S. 367).

Zu Recht erkannte die Vorinstanz auch, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - zwar keine (absolute Rechte vermittelnde) Marken im Sinne von Art. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind, die in Art. 16 LwG (i.V.m. Art. 172
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
LwG und Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung) vorgesehene Schutzregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen aber eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungsordnung bildet, weshalb Konkurrenten in Bezug auf die Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen in einer spezifischen, qualifizierten Beziehungsnähe zum Streitgegenstand stehen könnten.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die legitimationsbegründende Beziehungsnähe der Mitglieder der Beschwerdeführerin zum Streitgegenstand indessen verneint. Dabei verwies sie darauf, dass der Streit einzig den lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz beschlage, weil der vom Kantonschemiker überprüfte Art. 17 Abs. 3
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LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
GUB/GGA-Verordnung nicht die (allenfalls unzulässige) Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung regle, sondern als polizeiliche Regelung Treu und Glauben im Geschäftsverkehr schütze (vgl. Ziff. II/2.j S. 5 f. des angefochtenen Entscheids).

In diesem Sinne hielt auch die Rekurskommission EVD in ihrem vom Bundesgericht am 1. Februar 2007 aufgehobenen Beschwerdeentscheid fest, dass sich die (von der Vorinstanz materiell nicht behandelte) konkrete Streitfrage, ob der angeblich wie Vacherin Mont-d'Or aussehende und gleich verpackte, aber als "Krümmenswiler Försterkäse" bezeichnete Käse einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen könne, das lebensmittelgesetzliche Grundanliegen betreffe, die Konsumenten vor Täuschung und damit Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu schützen. Über den Standpunkt der Vorinstanz hinausgehend bezeichnete die Rekurskommission EVD den Zweck des ursprungsrechtlichen Kennzeichnungsschutzes nach Art. 16 LwG, die Erzeuger und Verarbeiter landwirtschaftlicher Produkte vor unlauterer Konkurrenz zu schützen, lediglich als "Reflexwirkung", weshalb sie den lebensmittelrechtlichen Aspekt des Streites im Vordergrund sah (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD JD/2006-1 vom 8. August 2006 E. 1.1.2). In der Folge schlossen sich auch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement sowie das Bundesamt für Landwirtschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht der Auffassung der Rekurskommission EVD an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3 [bzw. Sachverhalt C]).

Das Bundesgericht hat indessen im erwähnten Urteil vom 1. Februar 2007 die Auffassung der Rekurskommission EVD verworfen, den zu beurteilenden Streit einseitig dem "lebensmittelpolizeirechtlichen Täuschungsschutz" zuzuordnen und ihn damit auf eine rein lebensmittelrechtliche Fragestellung zu reduzieren. Zwar räumte das Bundesgericht ein, dass die angerufenen Normen der GUB/GGA-Verordnung indirekt auch die Verbraucher schützten. In den Vordergrund stellte es aber, dass das anwendbare Landwirtschaftsgesetz unter anderem der Förderung der Qualität und des Absatzes schweizerischer Agrarprodukte diene, weshalb "der Gebrauch und Schutz von Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben seine Rechtsgrundlage nicht im Lebensmittelrecht, sondern im Landwirtschaftsgesetz" finde. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich fest, dass es vorliegend primär um "den Schutz der Landwirtschaft und ihr nachgelagerter Betriebe" gehe, zumal die Beschwerdeführerin "in dieser Eigenschaft" aufgetreten sei (Urteil des Bundesgerichts 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2 a.E.).

Damit bringt das Bundesgericht zum Audruck, dass vorliegend der landwirtschaftsrechtliche Schutz von Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen im Vordergrund steht, welcher auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft ausgerichtet ist und somit im Ergebnis die Produzenten von ursprungsgeschützen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (bzw. landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten) vor illegitimem Wettbewerb durch Erzeugnisse schützen will, welche die Kriterien der ursprungsschutzrechtlichen Zulassung nicht erfüllen (und damit gleichzeitig auch gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstossen, vgl. dazu: Botschaft vom 27. Juni 1995 zum "Agrarpaket 95", BBl 1995 IV 629, insbes. S. 666 Ziff. 52). In diesem Sinne zielen auch die Anliegen der Beschwerdeführerin im Ergebnis primär auf den wettbewerbsrechtlichen Schutz ihrer Mitglieder vor unlauterer Konkurrenz, was der wettbewerbsrechtlichen Natur des Schutzes geographischer Herkunftsangaben entspricht (vgl. Holzer, a.a.O., S. 184 f.). Diese Auffassung steht letztlich auch im Einklang mit der Sicht der Vorinstanz, wonach die in Art. 16 LwG vorgesehene Schutzregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungsordnung darstellt, weshalb allen Produzenten ursprungsgeschützer landwirtschaftlicher Erzeugnisse (bzw. landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte) in Bezug auf die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen als Konkurrenten eine spezifische, qualifizierte Beziehungsnähe zu allfälligen Schutzverletzungen zuzuerkennen ist.

Somit lässt sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin - im Lichte des besagten bundesgerichtlichen Urteils den betroffenen Produzenten ursprungsgeschützer landwirtschaftlicher Erzeugnisse (bzw. landwirtschaftlicher Verarbeitungsprodukte) ein tatsächliches Interesse nicht absprechen, wenn sie - wie hier - die Rechtmässigkeit einer Feststellungsverfügung in Frage stellen wollen, welche ihre vermeintlichen Schutzrechte nach Art. 16 Abs. 7 LwG (i.V.m. Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
GUB/GGA-Verordnung) angeblich verletzt. Dies gilt um so mehr, als eine solche vom Kantonschemiker ausgesprochene Feststellungsverfügung in einem allfälligen, gestützt auf Art. 172
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
LwG durchgeführten Strafverfahren für den Strafrichter Verbindlichkeit beanspruchen könnte.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

Deshalb ist die Beschwerde teilweise begründet und gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4 f.). Die Streitsache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese wird mit Blick auf die gestellten Anträge und die geltend gemachten materiellen Argumente der Parteien insbesondere die Frage der Gesetzmässigkeit von Art. 17 Abs. 3 Bst. b
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
und c GUB/GGA-Verordnung (vgl. die Kontroverse in der Lehre: Hirt, a.a.O., S. 159 f.; Holzer, a.a.O., S. 349 ff.) sowie auch die Frage der Zulässigkeit der anbegehrten Verbotsverfügung vertieft zu prüfen haben.
4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
VwVG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren in der Hauptsache (betreffend Feststellungsverfügung/Produktionsverbot) nicht durchdringt (vgl. E. 3.3), gilt sie als überwiegend unterliegende Partei. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu drei Vierteln aufzuerlegen. Diese werden mit dem am 6. März 2005 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.- verrechnet.

Der Beschwerdegegnerin, welche mit ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung nicht durchgedrungen ist, sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
VwVG).
4.2 Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Erhebt eine Partei Anspruch auf Parteientschädigung, hat sie dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht fünf summarisch begründete Honorarnoten vom 22. Mai 2007 für folgende Verfahren eingereicht: 1. "Rekurs beim Gesundheitsdepartement" (Fr. 2'197.60), 2. "Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Verwaltungsgericht" (Fr. 1'783.70), 3. "Verwaltungsbeschwerde REKO" (Fr. 624.20), 4. "Verwaltungsgerichtsbeschwerde an Bundesgericht" (Fr. 2'300.70) und 5. "Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht" (Fr. 1'004.-).

Soweit sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für das Verfahren vor Bundesgericht (Fr. 2'300.70) entschädigen lassen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass ihr für diesen Verfahrensabschnitt bereits eine Parteientschädigung zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Fr. 2'000.- rechtskräftig zugesprochen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4 sowie Dispositiv-Ziffer 3). Ebenfalls nicht in die vorliegende Rechnung einzubeziehen ist der für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz geltend gemachte Honoraraufwand von Fr. 2'197.60. Denn es wird sich erst im Laufe des von der Vorinstanz wiederaufzurollenden Rekursverfahrens (vgl. E. 3.3) zeigen, ob und allenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren durchdringt und ihr insoweit für diesen Verfahrensabschnitt eine Parteientschädigung gebührt.

Anrechenbar sind demgegenüber grundsätzlich die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 1'783.70 und - gemäss Urteil des Bundesgerichts 2A.515/2006 vom 1. Februar 2007 (E. 4/Dispositiv-Ziffer 1) - die Aufwendungen für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor der Rekurskommission von Fr. 624.20 sowie die Aufwendungen von Fr. 1'004.- für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Insgesamt macht die Beschwerdeführerin somit pauschal ein grundsätzlich anrechenbares Anwaltshonorar von Fr. 3'411.90 (inkl. MWST) geltend, ohne jedoch den zeitliche Aufwand anzugeben. Damit ist die geltend gemachte Entschädigung nicht hinreichend ausgewiesen und der Zeitaufwand auf seine Notwendigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) hin nicht überprüfbar.

Angesichts des Streitgegenstandes (E. 1.4 f.) ist somit die hier zu sprechende Entschädigung vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Akten und nach freiem Ermessen auf Fr. 2'400.- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen steht der Beschwerdeführerin somit eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zu, die ihr durch den Kanton St. Gallen zu entrichten ist (Art. 64 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG). Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen es als unbillig erscheinen, die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 64 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG zur Übernahme der hier zu sprechenden reduzierten Parteientschädigung zu verpflichten, zumal sie die Folgen des prozessual fehlerhaften Verhaltens der Vorinstanz nicht zu tragen hat.

Da die Beschwerdegegnerin nicht obsiegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 48 Laboratorien - 1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
1    Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.
2    Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3    Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutge-heissen und der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 13. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit es auf den Rekurs vom 14. April 2005 eintritt und diesen materiell behandelt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln auferlegt, ausmachend Fr. 1'500.-, und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt, ausmachend Fr. 500.-.

Der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Anteil an die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wird - nach Rechtskraft dieses Urteils - mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'500.- verrechnet, weshalb der Beschwerdeführerin Fr. 5'000.- zurückzuerstatten sind.

Die Beschwerdegegnerin hat nach Rechtskraft dieses Urteils Fr. 500.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. MWST) zu entrichten.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichtsurkunde)
und mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft (einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand: 27. September 2007
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1519/2007
Date : 21. September 2007
Published : 04. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2007-47
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
LMG: 18  48
LwG: 14  16  172
MSchG: 1
SR 910.12: 1  2  16  17  21
StGB: 333
VGKE: 7  14
VwVG: 5  11  48  50  52  61  63  64
BGE-register
108-IB-540 • 123-II-376 • 97-I-852
Weitere Urteile ab 2000
1P.785/1999 • 2A.18/2007 • 2A.515/2006
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1995/IV/629