Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5216/2017

Urteil vom 21. August 2018

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,

Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

A._______, Zustelladresse: c/o B._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Indemnis,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2017.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1959 geboren und ist indische Staatsangehörige. Im Jahr 1992 reiste sie in die Schweiz ein (IV-act. 1 S. 1). Von 1992 bis 1997 hielt sich die Beschwerdeführerin in (...) auf und von 1997 bis 2002 in (...) (IV-act.1 S. 20). Sie absolvierte von Oktober 1994 bis Juni 1998 eine vierjährige Ausbildung an der Schule C._______ in (...) (IV-act. 1 S. 17). Am 19. Februar 2002 heiratete die Beschwerdeführerin den im Ausland wohnhaften D._______. Die Beschwerdeführerin arbeitete von 1992 bis 2009 in der Schweiz (IV-act. 20 S. 2). Zuletzt war sie bei der E._______ AG in (...) zu 50% als Haushaltshilfe/Raumpflegerin tätig. Seit 2. April 2009 ist die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 11). Am 12. Februar 2010 meldete sie sich bei der IV-Stelle F._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an. Als Krankheitsgrund gab die Beschwerdeführerin präterminale Niereninsuffizienz bei sekundärem Hyperparathyreoidismus an (IV-act. 1).

B.

Nach Abklärungen der gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse sowie Vornahme einer Haushaltsabklärung in der Wohnung in (...), Deutschland, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. August 2010 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54% die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. August 2010 in Aussicht (IV-act. 26). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand, worauf die IV-Stelle eine erneute Überprüfung vornahm. Mangels Wohnsitz in der Schweiz gelangte die IV-Stelle daraufhin zum Schluss, dass aufgrund fehlender Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) vom 28. Juni 2012 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-act. 73).

C.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. August 2014 (Verfahren B-4464/2012) ab (IV-act. 78). Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 4. Mai 2015 hiess das Bundesgericht (Verfahren 8C_713/2014) die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Verfügung an die IVSTA zurück (IV-act. 85 S. 2).

D.

Die IV-Stelle holte mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 bei der Stadtverwaltung G._______ Angaben über Wohnsitz und Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ein (IV-act. 90). Gemäss Auskunft/Datenübermittlung der Stadt G._______ vom 11. Januar 2016 war der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1986 bis 10. April 2011 in (...) gemeldet. Die nachfolgende Adresse in den Vereinigten Staaten von Amerika sei unbekannt. Die Beschwerdeführerin sei seit 24. Mai 2002 in (...) gemeldet. Als Herkunftsadresse wird (...) festgehalten (IV-act. 93). Mit Schreiben vom 16. März 2016 wurde eine Anfrage an das Finanzamt H._______ zur Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gerichtet (IV-act. 95). Die Gemeindeverwaltung H._______ teilte am 16. August 2016 mit, dass die Beschwerdeführerin bis 2014 Wochenaufenthalterin in (...) gewesen sei und nicht der Steuerpflicht in (...) unterlegen sei (IV-act. 103).

E.
Mit Vorbescheid vom 14. November 2016 teilte die IV-Stelle mit, sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzulehnen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Deutschland sei. Die Beschwerdeführerin sei amtlich ununterbrochen in (...) gemeldet gewesen und dort auch steuerlich geführt worden (IV-act. 106). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2016 Einwand. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei meist auf Tournee im Ausland gewesen. Ihr effektiver Lebensmittelpunkt sei die Schweiz. Am 21. Juli 2017 verfügte die IVSTA, dass aufgrund des fehlenden Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung bestehe.

F.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, dass die IV-Stelle den Sachverhalt nach wie vor nicht genügend abgeklärt habe. So habe diese lediglich Auskünfte bei den Steuerbehörden eingeholt, sich jedoch über den Aufenthaltsstatus des Ehemannes nicht genügend erkundigt. Aufgrund der Umstände sei von einem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen. Sie bringt ausserdem vor, auch wenn man davon ausginge, dass der Ehemann seinen Wohnsitz in Deutschland habe, bestehe ein abgeleitetes Recht der Beschwerdeführerin auf Invaliditätsleistungen in der Schweiz.

G.

Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbisVwVG keine Anwen-dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2017 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 GemässArt. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), in der vorliegend anwendbaren, seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden und bis zum Verfügungszeitpunkt unverändert gebliebenen Fassung, sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben abweichende Sonderregelungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für ausländische Staatsangehörige, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2010, S. 64).

2.2 Nicht zur Anwendung gelangt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit vom 3. September 2009, welches am 29. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Ein Export von schweizerischen Rentenleistungen an indische Staatsangehörige war ausdrücklich nicht beabsichtigt. Gestützt auf dieses Abkommen kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch geltend machen (Botschaft vom 28. Oktober 2009 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Indien über soziale Sicherheit, BBl 2009 7628 S. 7636, Ziff. 4.1)

2.3 Weiter vorbehalten bleiben gemäss Art. 80a Abs. 1 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 80a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004460;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009461;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71462;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72463.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960464 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
IVG das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA) und die Verordnungen 1408/71 und 883/2004. Diese derogieren, soweit persönlich und sachlich anwendbar, Art. 6 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
IVG, wenn die darin stipulierten speziellen versicherungsmässigen Voraussetzungen Angehörige der Mitgliedstaaten der EU ungleich behandeln oder direkt oder indirekt diskriminieren (Urteil BGer 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015). Das FZA und insbesondere die Verordnung 1408/71 gelten in persönlicher Hinsicht für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene (Art. 2 Ziff. 1 Verordnung 1408/71). Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung 1408/71; BGE 138 V 186 E. 3.3 S. 191). Die Verordnung 883/2004 ihrerseits gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 Abs. 1 Verordnung 883/2004). Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 Verordnung 883/2004) (Urteil BGer 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015).

2.4 Die Beschwerdeführerin macht (eventualiter) geltend, dass sie - selbst dann, wenn ihr Wohnsitz bei Eintritt der Invalidität in Deutschland gelegen hätte - aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 ein abgeleitetes Recht auf Invaliditätsleistungen in der Schweiz habe beziehungsweise eine Exportverpflichtung für die Invalidenrente bestehe. Im konkreten Fall bringe es das Diskriminierungsverbot mit sich, dass Familienangehörige sich auf die Gesetzgebung desjenigen Staates berufen könnten, in welchem der andere Ehegatte erwerbstätig sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Ehemann am ehesten einen sozialversicherungsrechtlichen Konnex zu Deutschland habe und deshalb ein abgeleitetes Recht der Beschwerdeführerin auf Invaliditätsleistungen in der Schweiz bestehe. Dabei verweist sie auf das Urteil BGer 9C_984/2012 vom 12. Juli 2013 (BGE 139 V 393).

Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde selber daraufhin, dass das Bundesgericht die Frage, ob die (dortige) Beschwerdeführerin einen solchen abgeleiteten Anspruch habe, in Erwägung 2.3.6 ausdrücklich offengelassen habe. Daraus kann zum einen - entgegen der Würdigung der Beschwerdeführerin - nicht abgeleitet werden, das Bundesgericht habe zum Ausdruck gebracht, ein solcher Anspruch sei durchaus möglich. Zum anderen haben im vorliegend interessierenden Zeitraum - entgegen der BGE 139 V 393 zugrunde liegenden Sachlage - weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann in der Schweiz gelebt beziehungsweise ihren zentralen Lebensmittelpunkt gehabt und sind einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. dazu E. 4). Eine Leistungspflicht des schweizerischen Versicherungsträgers aufgrund des FZA kann deshalb nicht abgeleitet werden.

1.
Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
IVG gegeben sind. Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2017 hat die Vorinstanz infolge Fehlens eines Wohnsitzes in der Schweiz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut abgewiesen. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten Zeitraum ab 2010 Wohnsitz in der Schweiz begründet hat und die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 25. August 2014 der Frage nach dem überwiegenden Wohnsitz der Beschwerdeführerin bereits mit eingehender Begründung nachgegangen. Das Bundesgericht hat jedoch mit Urteil vom 4. Mai 2015 (Verfahren 8C_713/2014) festgehalten, dass die Akten Hinweise auf einen möglichen dauerhaften Wohnsitz des Ehemannes in den USA enthielten, was die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen würde, wonach sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen effektiv in der Schweiz befinde. Bezüglich dieser (zentralen) Frage habe das Gericht von weiteren Abklärungen zu den konkreten Umständen abgesehen, damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Wohnsitzfrage bzw. die Frage nach dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist daher unter Berücksichtigung der im nachfolgenden Verfahren getroffenen Abklärungen nochmals eingehend zu prüfen.

1.2 GemässArt. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), in der vorliegend anwendbaren, seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden und bis zum Verfügungszeitpunkt unverändert gebliebenen Fassung, sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

1.3

1.3.1 Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht. Dabei gilt als Wohnsitz grundsätzlich jener nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat; für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es hierbei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände objektiv schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts I 400/02, E. 3.2). Die Absicht des dauernden Verbleibens manifestiert sich nach aussen dort, wo eine Person nach Massgabe der gesamten Umstände im Einzelfall die intensivsten familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen pflegt. Der Lebensmittelpunkt einer Person befindet sich dort, wo diese bewohnbare Räume benützt, schläft, ihre Freizeit mit Familie, Freunden oder Freizeitbeschäftigungen verbringt und etwa einen festen Telefonanschluss besitzt. Weitere Indizien sind u.a. der Erwerb von Wohneigentum und die Aufbewahrung der persönlichen Effekten. Nicht entscheidend sind letztlich die fremdenpolizeilichen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen beziehungsweise der Ort der Schriftenhinterlegung und der Ausübung der politischen Rechte usw. Hotz/Schlatter, Erster Titel: Die natürlichen Personen, in Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2018, Rz. 6 zu Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB).

1.3.2 Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB. Üblicherweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung (BGE 115 II 121). Verlässt ein Ehegatte die eheliche Wohnung, um an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz zu begründen, so muss er den entsprechenden Willen deutlich manifestiert haben (BGE 119 II 65). Möglich, jedoch selten, sind getrennte Wohnsitze bei Ehegatten, die das Zusammenleben nicht aufgegeben haben, wenn sie sich abwechslungsweise in beiden Wohnungen treffen (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-456
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
ZGB, 5. Aufl., 2014, Rz. 10 zu Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB). Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren. Lässt die Arbeitszeit häufige Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr zur Familie pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], ebd., Rz. 11 zu Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB).

3.4 Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und lebt fraglich in Deutschland respektive in der Schweiz. Die Frage des massgebenden Wohnsitzes ist, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Abklärungen durch die IV-Stelle und der neu eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin, zu beurteilen.

Im Jahr 2003 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz von (...), Schweiz, nach (...), Deutschland. Aufgrund ihres geringen Einkommens bezogen sie und ihr Ehemann dabei mietfrei eine 3.5-Zimmerwohnung bei der Schwiegermutter in (...) (IV-act. 23). Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz als Grenzgängerin gemeldet mit einer entsprechenden Bewilligung seit 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2010 (IV-act. 1). Seit November 2008 wohnte die Beschwerdeführerin als Untermieterin und Wochenaufenthalterin in einem Zimmer in (...), Schweiz (IV-act 74). Bei der IV-Anmeldung für Erwachsene vom 12. Februar 2010 gab die Beschwerdeführerin als Wohnsitz ihre Adresse in (...) an. Als Wohnsitz des Ehemannes nannte sie Deutschland/USA (IV-act. 1). Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1993 in der Schweiz (IV-act. 20). Ab 1. Juni 2007 war sie zu 50% bei der E._______ AG in der Schweiz tätig (IV-act. 11). Die Haushaltsabklärung der IV-Stelle F._______ fand am 14. Juli 2010 in (...) statt (Bericht vom 15. Juli 2010; IV-act. 23). Gemäss Versicherungspolice der J._______ vom Oktober 2011 ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz krankenversichert. Aus den Akten ist nicht erkennbar, seit wann die Krankenversicherung in der Schweiz besteht. Aus der Leistungsabrechnung der J._______ vom 17. Februar 2010 ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 in der Schweiz verschiedene medizinische Behandlungen in Anspruch nahm und Medikamentenbezüge tätigte (IV-act. 74). Seit dem Jahr 2009 wird die Beschwerdeführerin hausärztlich von Dr. med K._______, Klinik L._______, in der Schweiz, begleitet. In ergänzender Einsprache vom 7. Oktober 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Wohnung in (...) eine Notlösung sei (IV-act. 36). Sie wohne praktisch nur noch an den Wochenenden in Deutschland. Ab 2009 wohne und arbeite sie offiziell in der Schweiz (IV-act.42). In Ergänzung zur Haushaltsabklärung vom 15. Juli 2010, welche in (...) stattfand, wird seitens der Beschwerdeführerin erwähnt, dass der Ehemann mehrheitlich zu Hause sei und ihm zusätzliche Hausarbeiten zugemutet werden können (IV-act. 52).

4.

4.1 Aufgrund des Urteils des BGer 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 holte die Vorinstanz zusätzliche Auskünfte hinsichtlich Wohnsitz und Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein. Gemäss Auskunft des Bürgerbüros in (...) vom 11. Januar 2016 (IV-act- 93) ist der Ehemann der Beschwerdeführerin in (...) geboren und deutscher Staatsangehöriger (was notabene im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin steht, ihr Ehemann sei schweizerischer Staatsangehöriger, Sohn einer Schweizerin und eines Amerikaners, aufgewachsen in den USA). Einzig von April 2011 bis November 2013 war er in Deutschland nicht gemeldet. Der Wohnsitz des Ehemannes zu dieser Zeit sei unbekannt. Darüber hinaus lebt die Beschwerdeführerin seit 2003 bis heute ohne Unterbrechung in (...) (IV-act. 98). Gemäss Auskunft der Gemeindeverwaltung H._______ war die Beschwerdeführerin in ihrer Gemeinde als Wochenaufenthalterin gemeldet. Die Abmeldung erfolgte im 2014 (IV-act. 103).

Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus widersprüchliche Angaben zur Steuerpflicht, indem sie die Vermutung äussert, dass weder sie selbst noch ihr Ehemann in Deutschland steuerpflichtig sein dürften (IV-act. 101). In der Beschwerde hingegen anerkennt die Beschwerdeführerin die Steuerpflicht ihres Ehemannes in Deutschland (B-act. 1). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Finanzamt H._______ steuerlich geführt wurde (Bestätigung des Finanzamtes H._______ vom 13. Januar 2012 [IV-act. 66] und zu keinem Zeitpunkt in (...) steuerpflichtig war (Bestätigung der Steuerabteilung der Gemeindeverwaltung H._______ vom 16. August 2016 [IV-act. 103]).

Zum Ehegatten führte die Beschwerdeführerin aus, als Musiker sei er fast ausnahmslos auf Reisen. Bei seiner Rückkehr habe er sich meist bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten (B-act. 1). Aus den zusätzlich eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin ist jedoch nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Ehemann Wohnsitz ausserhalb von Deutschland begründet hat, und für welche Dauer. Die eingereichten Bestätigungen der Beschwerdeführerin über die Leitung von Seminaren und Tagungen in Frankreich, Italien und USA sowie den Musikunterricht in den Jahren 2010 bis 2015 lassen diesbezüglich keinen gegenteiligen Schluss zu und belegen auch keine längerfristigen Tourneen (IV-act. 127). Konkrete Anhaltspunkte für einen wiederkehrenden Aufenthalt im Zimmer der Beschwerdeführerin in (...) (vgl. E. 3.4) sind zudem nicht aktenkundig.

Die Verlegung des Lebensmittelpunkts in das für die Beschwerdeführerin schweizerische Ausland mit Wohnsitznahme und Pflege der persönlichen Kontakte in (...) und Zusatzausgaben von monatlich Fr. 500.- für die Untermiete lässt sich schliesslich nicht vereinbaren mit den konkreten Angaben in der Haushaltsabklärung zur Pflege der ehelichen Gemeinschaft in (...) und der damit verbundenen konkret geschilderten Aufgabenteilung mit ihrem Ehemann in der ehelichen Wohnung. So wird im Bericht vom 15. Juli 2010 festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zahlreiche Aufgaben im Haushalt übernehme wie das Reinigen schwerer Pfannen, Geschirr abwaschen, die Küchenreinigung, die Reinigung der Badewanne und der Plättli. Aber auch das Staubsaugen und der Einkauf für den täglichen Bedarf sei nicht mehr möglich und werde ebenfalls vom Ehemann übernommen, Grosseinkäufe und der Einkauf schwerer Ware werde auch vom Ehemann übernommen (IV-act. 23). Insgesamt wird ersichtlich, dass die späteren Angaben darüber, dass der Ehemann immer unterwegs sein soll, nicht überzeugen.

Des Weiteren liegen keinerlei Angaben zur Freizeitgestaltung oder zu den familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz oder in Deutschland vor. Zu letzterem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Schwiegermutter lebe in der Schweiz; entsprechende Nachweise wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht eingereicht.

4.2 Aus den zusätzlich eingeholten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Deutschland (in einer eigenen 3.5-Zimmerwohnung in [...]) seit ihrem Zuzug im 2003 nicht wieder aufgegeben hat (IV-act. 98), sie lediglich eine Grenzgängerbewilligung in der Schweiz besass (IV-act. 1 S. 15) und im Jahre 2009 in (...) lediglich ein Zimmer mietete (in Untermiete). Dies spricht für das Vorliegen eines Wochenaufenthaltes in der Schweiz und steht zudem im Einklang mit den Angaben in der "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" vom 12. Februar 2010, worin als gesetzlicher Wohnsitz die Anschrift in (...) und als aktueller Aufenthaltsort die Anschrift in (...) genannt wird (IV-act.1). Die Beschwerdeführerin war zudem nie steuerpflichtig in der Schweiz (IV-act. 103). Es ist auch nicht belegt, dass ihr Ehemann in den Jahren 2011 bis zu seiner Rückkehr im November 2013 (neuen) Wohnsitz ausserhalb von Deutschland begründet hat und die Beschwerdeführerin ihr Zimmer zur Untermiete in der Schweiz im 2014 aufgegeben hat (IV-act. 103). Schliesslich gibt es keinerlei Nachweise zur Freizeitgestaltung und zu familiären Beziehungen in der Schweiz.

Insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die möglichen Hinweise auf einen dauerhaften Wohnsitz des Ehemannes in den USA gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2015 (Verfahren 8C_713/2014) durch die zusätzlich eingereichten Dokumente der Beschwerdeführerin nicht erhärtet werden konnten. So bestätigen die weiteren Abklärungen zwar, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin am 11. April 2011 nach Unbekannt (USA) abgemeldet und am 20. November 2013 wieder in (...), Deutschland angemeldet hat. Ob der Ehemann zwischenzeitlich aber ausserhalb von Deutschland einen neuen Wohnsitz begründet hat und für welche Dauer, lässt sich aus den eingereichten Bestätigungen (IV-act. 127: Bestätigung der Einladung an Workshops, Seminare und Tagungen in Frankreich, Italien und USA) nicht entnehmen.

Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin seit 2003 in Deutschland befindet. Der zentrale Lebensmittelpunkt hat sich in den vorliegend relevanten Jahren nicht von Deutschland zurück in die Schweiz verlagert (vgl. E. 3.3.2). Von einer ergänzenden Befragung des Ehemannes kann aufgrund der Aktenlage abgesehen werden, da einer solchen keine Beweiskraft zukommen würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 227/05 vom 16. Januar 2006 E. 4.2). Die vorinstanzliche Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf deren Erhebung ist angesichts des mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch zu verzichten.

5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtskurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5216/2017
Date : 21. August 2018
Published : 04. Oktober 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2017. Entscheid angefochten.


Legislation register
ATSG: 13  59
BGG: 42  82
IVG: 6  69  80a
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  52  63  64
ZGB: 1  23  456
BGE-register
115-II-120 • 119-II-64 • 138-V-186 • 139-V-393
Weitere Urteile ab 2000
8C_713/2014 • 9C_984/2012 • I_400/02 • U_227/05
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B-4464/2012 • C-5216/2017
BBl
2009/7628