Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3117/2014

Urteil vom 21. August 2015

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd,

Gerichtsschreiberin Suzana Mark Ndue.

Europe Brands S.à.r.l,

412F, route d'Esch, LU-2086 Luxembourg,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Bebi, LL.M. Isler & Pedrazzini AG, Patent- und Markenanwälte,

Gotthardstrasse 53, Postfach 1772, 8027 Zürich ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Markeneintragungsgesuch CH 65160/2012 TEUTONIA.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin meldete am 19. Dezember 2012 bei der Vorinstanz die Wortmarke CH 65160/2012 TEUTONIA zur Eintragung ins Schweizer Markenregister an und beantragte Markenschutz für folgende Waren der Klassen 12, 18, 20 und 25:

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Sicherheitsgurte für Sitze von Landfahrzeugen; Sicherheits-Kombigurte für Fahrzeugsitze; Kinderwagen, Sport-Kinderwagen, Schiebe-Kinderwagen, Liege-Kinderwagen, Kinder-Buggies, und Wagen für Babies und Kinder; Baby-Kinderwagen, ausgestattet mit Tragewannen, Kinderwagenverdecken; Regenverdecken für Kinderwagen; Sport-Kinderwagen, Schiebe-Kinderwagen, Liege-Kinderwagen, Buggies und Wagen für Babies und Kinder; Kinderwagenverdecke; Regenverdecke für Kinderwagen; Planen für Kinderwagen; strukturelle Teile zu allen vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Wickeltatschen für den Gebrauch mit Babies und Kleinkindern; am Körper zu tragende Babytragen für Babies und Kleinkinder; Babytragetücher für Babies und Kleinkinder; Windeltaschen; Zügel für den Gebrauch mit Babies und Kleinkindern.

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Wiegen für Babies und Kleinkinder; Kinderbettchen; Reisebettchen; Tragetaschen für Babies und Kleinkinder; Babywippen; Babywiegen; Wiegen; Babymoseskörbe; Standhilfen für Tragetaschen; Stühle und Sitze für Babies und Kinder; Laufställe für Kleinkinder; Lauflernhilfen; Kleinkinderschaukeln; Kopfkissen; Matratzen; Matratzen für Liege-Kinderwagen, Tragetaschen und Kinderwagen; Treppenschutzgitter; Türschutzgitter; Tragewiegen für Babies; Tragewiegen für den Gebrauch in Liege-Kinderwagen und Kinderwagen.

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung; Fuss-Muffe für Babies und Kleinkinder.

B.
Die Vorinstanz beanstandete das Zeichen mit Schreiben vom 25. April 2013 mit der Begründung, TEUTONIA sei die lateinische Übersetzung von Deutschland und mit "teutonisch" bzw. "teuton" verwandt; es könne nur für Waren deutscher Herkunft geschützt werden, da eine Irreführungsgefahr der Abnehmer nicht auszuschliessen sei. Diese gingen davon aus, dass die Waren, für welche das Zeichen beansprucht wird, aus Deutschland stammten.

C.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Beanstandung Stellung. Sie ersuchte darum, die Eintragung sei zuzulassen, und führte im Wesentlichen aus, die relevanten Verkehrskreise verstünden mangels Sprachkenntnissen TEUTONIA nicht als Herkunftsangabe, sondern vielmehr als Fantasiebezeichnung. Die Begriffe "teutonisch" bzw. "teuton" würden zwar verwendet, um auf deutsche Tugenden hinzuweisen. Sollten sie den Abnehmern bekannt sein, würden sie aber nicht als geografische Bezeichnungen verstanden. In jedem Fall sei der Unterschied zwischen diesen Wörtern und dem angemeldeten Zeichen erheblich und ein Zusammenhang nicht ohne Weiteres erkennbar.

D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 13. September 2013 an der Zurückweisung des Gesuchs fest und bekräftigte, ohne eine geografische Einschränkung der beanspruchten Waren auf deutsche Herkunft sei wegen Irreführungsgefahr bezüglich der Herkunft der Waren der Markenschutz für sämtliche Waren, für welche das Zeichen beansprucht wird, ausgeschlossen.

E.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 14. März 2014 an ihrem Gesuch fest und beantragte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

F.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für das Zeichen TEUTONIA für sämtliche beantragten Waren der Klassen 12, 18, 20 und 25 ab mit der Begründung, die Gefahr der Irreführung sei gegeben. Das Zeichen sei im Duden als "lateinische Bezeichnung für Deutschland" und "teutonisch" als "abwertend, auch scherzhaft: (typisch) deutsch" definiert. Dieselben Bedeutungen fänden sich in Französisch, Englisch und Italienisch. Ein erheblicher Teil der massgeblichen Abnehmerkreise würden, selbst wenn sie TEUTONIA nicht direkt als lateinische Landesbezeichnung für Deutschland verstünden, ohne Gedankenaufwand einen Zusammenhang aus dem Zeichen und den Bedeutungen von den sprachlich sehr naheliegenden "Teutonen" oder den "teutonischen" Eigenschaften erkennen und daraus eine Herkunftserwartung ableiten.

G.
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 6. Juni 2011 (recte: 6. Juni 2014) ans Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2014 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Schweizer Marke 65160/2012 TEUTONIA für sämtliche beanspruchten Waren im schweizerischen Markenregister einzutragen.

2. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen."

Zur Begründung wiederholte sie ihre vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen und machte zudem geltend, TEUTONIA sei den Schweizer Abnehmern höchstens als Studentenverbindung bekannt. Eine Irreführungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der Waren bestehe nicht.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Sie wies nochmals eingehend auf die Bedeutung des Zeichens als Herkunftsangabe und die Irreführungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der Waren hin.

I.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten stillschweigend verzichtet.

J.
Auf die einzelnen Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die definitive Schutzverweigerung ist eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist als deren Adressatin beschwert und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Nach Art. 2 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind irreführende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen. Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn sie eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen Bezeichnung besteht und damit die Adressaten zur Annahme verleitet, die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado [fig.]", 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteile des BVGer
B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 3.1 "Strela"). Als geografische Herkunftsangaben gelten unter anderem die Namen von Städten, Regionen und Ländern (BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon", BVGer B-5451/2013 vom 4. Juni 2014 "Firenza"). Entscheidend ist, ob eine Marke bei den massgebenden Abnehmerkreisen eine Ideenverbindung zu einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt die Vorstellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht dort hergestellt werden (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado"; 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteile des BGer 4A.14/2006 vom
7. Dezember 2006 E. 4.1 "Champ"; 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.1 "Fischmanufaktur DeutscheSee [fig.]").

Es gilt als Erfahrungssatz, der jedoch im Einzelfall widerlegt werden kann, dass die Abnehmerkreise einen geografischen Namen in einer Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen (BGE 135 III 416 E. 2.2 "Calvi"; 97 I 79 E. 1 "Cusco"; 93 I 570 E. 3 "Trafalgar", Urteil des BGer 4A.324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3 "Gotthard"; BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 3.2 "Strela"). Ein geografischer Name zur Kennzeichnung von Waren erweist sich darum grundsätzlich als Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG (Simon
Holzer, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2009, Art. 47
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG N. 28 ff.; vgl. auch Franziska Gloor Guggisberg, Die Beurteilung der Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft auf Grundlage eines Erfahrungssatzes - Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, sic! 1/2011 S. 4 ff.), sofern keine der folgenden Ausnahmen vorliegt.

2.2 Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 47 Grundsatz - 1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
1    Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.
2    Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.
3    Unzulässig ist der Gebrauch:
a  unzutreffender Herkunftsangaben;
b  von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar sind;
c  eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3bis    Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nachahmung» gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.53
3ter    Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.54
4    Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.
MSchG), namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1
"Yukon" definierten Fallgruppen zählt. Demnach fehlt eine Herkunftserwartung, wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen unbekannt ist; das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst wird; der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet; das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist (vgl. auch BGE 135 III 416 E. 2.6 "Calvi").

2.3 Für die Beurteilung der Irreführungsgefahr ist die Auffassung der Abnehmer massgeblich. Wörter, die gleichzeitig eine geografische und eine andere Bedeutung besitzen, sind erst dann nicht mehr als Herkunftsangaben zu betrachten, wenn aus Sicht der Abnehmer die nichtgeografische Bedeutung dominiert (Urteile des BVGer B-550/2012 vom 13. Juni 2013 E. 5.4 "Kalmar"; B-5658/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3.9 "Frankonia"). Bei Marken, die mit geografischen Bezeichnungen assoziiert werden, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass dieser Sinngehalt im Gesamteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke beansprucht wird, tatsächlich als Herkunftsbezeichnung verstanden wird, eine entsprechende Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt und - bei mehrdeutigen Zeichen - von keinem naheliegenderen Sinngehalt ohne geografischen Bezug in den Hintergrund gerückt wird (Entscheid des BVGer B-5658/2011 E. 3.9 "Frankonia" mit weiteren Hinweisen; B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E. 8.5 "Cheshire Cat"). Auch veraltete und teilweise in Vergessenheit geratene Begriffe sind daraufhin zu prüfen, welchen Sinn sie heute erwarten lassen (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 12. April 2006, in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006, S. 415 E. 4 "Les Cabinotiers").

Bei Herkunftsbezeichnungen kann die im Markenregister eingetragene Waren- und Dienstleistungsliste auf Produkte, für welche die erwartete geografische Herkunft zutrifft, eingeschränkt werden (BGE 132 III 770 E. 3.2 "Colorado").

3.

3.1 Die Vorinstanz verweigert dem Zeichen TEUTONIA für die strittigen Waren in Klasse 12, 18, 20 und 25 wegen der Gefahr einer Irreführung über die Herkunft der Waren den Markenschutz in der Schweiz. TEUTONIA sei die lateinische Bezeichnung für Deutschland. Teutone werde als "(typisch) Deutscher", teutonisch als "abwertend, auch scherzhaft: (typisch) deutsch" verstanden. Dieselben Bedeutungen fänden sich auf Französisch, Italienisch und Englisch. Zwar habe TEUTONIA auch nichtgeografische Bedeutungen, doch seien diese nicht dominierend. Die massgeblichen Abnehmerkreise stellten daher angesichts der Marke ohne Aufwand eine Gedankenverbindung zu deutschen Eigenschaften und zu Deutschland her. Selbst wenn das lateinische TEUTONIA nicht direkt als lateinische Landesbezeichnung für Deutschland verstanden werde, würden die Abnehmerkreise einen Zusammenhang zwischen TEUTONIA und den sprachlich sehr naheliegenden "Teutonen" bzw. "teutonischen" Eigenschaften erkennen und eine Herkunftserwartung daraus ableiten. Aufgrund der geografischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten Deutschlands sei zudem nicht auf eine sachliche Unmöglichkeit zu schliessen. Ohne eine geografische Einschränkung der beanspruchten Waren auf deutsche Herkunft bestehe daher die Gefahr der Irreführung.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, TEUTONIA wecke bei den betroffenen Abnehmern keine Erwartung hinsichtlich der geografischen Herkunft der betroffenen Produkte, weshalb auch keine Irreführungsgefahr bestehe. TEUTONIA habe mehrere Bedeutungen, einem erheblichen Teil der massgebenden Abnehmer in der Schweiz sei jedoch nicht die Bedeutung als lateinische Bezeichnung für Deutschland oder als Bezeichnung einer Stadt in Brasilien bekannt, sondern nur die Bedeutung als Studentenverbindung. Auch die Begriffe "teutonisch" oder "Teutone" hätten keine herausragende Bedeutung. Nur ihr historischer Sinn, welcher nicht mehr verbreitet bekannt sei, bestehe in der Bezugnahme auf ein Germanenvolk. Ferner sei die aktuelle Verwendung nicht ein Hinweis auf das geografische Gebiet Deutschlands, sondern in abwertender Weise eine Bezugnahme auf als typisch erachtete Tugenden und/oder Eigenschaften der deutschen Bevölkerung. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, deutsche Produkte seien in der Regel mit einer deutschen Herkunftsbezeichnung versehen. Der Gebrauch der Begriffe "teutonisch" und "Teutone" aber sei völlig unüblich. Sie verweist auf ihre auf swissdox.ch durchgeführte Recherche, wonach kaum nennenswerte Erwähnungen der von der Vorinstanz geltend gemachten Begriffe in den Medien vorlägen, welche auf eine weite Verbreitung hinweisen und das geltend gemachte Verständnis untermauern würden. Auch wenn den relevanten Abnehmerkreisen diese Begriffe geläufig seien, assoziierten sie TEUTONIA nicht damit. Die Abnehmer wüssten, dass ein Anbieter seine Waren nicht mit abwertenden Bezeichnungen in Verbindung bringe. Sie würden daher weder im Zeichen TEUTONIA einen Herkunftshinweis erkennen, noch daraus eine Herkunftserwartung ableiten.

4.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen.

Zu den massgeblichen Abnehmern der Waren in Klasse 12, 18, 20 und 25, für welche das Zeichen beansprucht wird, gehören Fachleute, Gross- und Zwischenhändler aus dem Verkauf sowie ein breites Publikum von Konsumenten verschiedenen Alters, insbesondere aber Eltern von Kindern im Babyalter. Die Waren werden mit einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit gekauft (Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2013
E. 4 "Strela").

5.
Dem strittigen Zeichen TEUTONIA als lateinische Bezeichnung für "Deutschland" (Duden, deutsches Universalwörterbuch, 26. Aufl. 2013) können, wie die Parteien zurecht vorbringen, verschiedene geografische und nichtgeografische Bedeutungen zukommen.

5.1 Der Ausdruck TEUTONIA geht auf die Bezeichnung des antiken Volksstamms der Teutonen zurück und war eine im Hochmittelalter gängige geografische Bezeichnung für das aus dem Ostfrankenreich hervorgegangene deutsche Königreich innerhalb des Heiligen Römischen Reiches. Seit dem ausgehenden 10. Jahrhundert ist TEUTONIA in Italien als Sammelbezeichnung für die germanischen Stämme nördlich der Alpen gebräuchlich. Im Hoch- und Spätmittelalter war sie die übliche lateinische Bezeichnung für die Deutschen. In diesem Sinne tragen die deutschen Ordensprovinzen der Dominikaner und Franziskaner bis heute die lateinische Bezeichnung TEUTONIA (, abgerufen am 20.05.2015). Im Gegensatz zur Marke FRANKONIA, auf welche die Beschwerdeführerin Bezug nimmt (vgl. Urteil B-5658/2011 "Frankonia"), ist TEUTONIA damit ein aktuell verwendeter Begriff.

5.2 Verschiedene Gründungen von deutschen Auswanderern tragen den Begriff TEUTONIA in ihrer Bezeichnung, so die Stadt "Teutônia" in Brasilien aber auch verschiedene Vereinigungen in den USA (z.B. "Teutonia-Orden" in Texas). Die Bezeichnung ist hier als Hinweis auf Deutschland und die deutsche Herkunft zu verstehen. Auch in Deutschland bestehen Studenten- und Schülerverbindungen, Vereine und Firmen, die den Begriff TEUTONIA in ihrer Bezeichnung führen ( wiki/Teutonia>; abgerufen am 20.05.2015).

Ebenso wurde die von der Beschwerdeführerin zitierte Studentenverbindung "KDSTV Teutonia im CV zu Freiburg im Uechtland" von einem deutschen Auswanderer gegründet. Ein an der Universität Fribourg berufener deutscher Professor errichtete diese Vereinigung mit dem Ziel eine Verbindung des deutschen Cartellverbandes CV zu gründen. Anfänglich wurden auch nur deutsche Studenten in die Verbindung aufgenommen (, abgerufen am 16.07.2015).

5.3 Die Wörter "Teutone", "teutonisch", "Teutonismus" leiten sich von TEUTONIA ab. "Teutone" bezeichnet die Angehörigen eines deutschen Volksstammes. Das Adjektiv "teutonisch" bedeutet "die Teutonen betreffend, zu ihnen gehörig, von ihnen stammend". Das Nomen "Teutonismus" steht für "(allgemein; meist abwertend oder ironisch) typisch deutsches Verhalten oder Wesen, Zeichen deutscher Eigenart" und in sprachwissenschaftlicher Hinsicht für "typisch deutsche Spracheigentümlichkeit". Als umgangssprachlich scherzhafte Bezeichnung für einen Strand in einem südlichen Urlaubsland, an dem sich massenhaft deutsche Touristen sonnen, wird im Duden zudem das Wort "Teutonengrill" aufgeführt (Duden, a.a.O.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011; http://de.wikipedia.
org/wiki/Teutonen, abgerufen am 20.05.2015).

5.4 In den französischen Wörterbüchern "Le Petit Robert des Noms
Propres", "Le Petit Robert" und "Le Petit Larousse Illustré" erscheinen die Begriffe "teuton/-onne", "teutonique" und "teutons". "Teuton/-onne" wird beschrieben als "du latin Teutoni ou Teutones, nom d'une peuplade de la Germanie, relatif aux anciens Teutons ou aux anciens peuples de la Germanie" und als "Allemand, germaniques" (Le Petit Robert,
dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2012). "Teutonique" wird definiert als "Hist.: Qui appartient au pays des anciens Teutons, à la Germanie; relatif aux Allemands (dans un contexte du guerre); ordre des chevaliers [...]" und "Teutons" als "étym. du lat.
Teutones, d'une forme archaïque teuta ; peuple
germanique [...]" (Le Petit Robert, a.a.O.; vgl. auch Le Petit Robert des Noms Propres, 2011; Le Petit Larousse Illustré, 2011).

5.5 Auch im Wörterbuch "Lo Zingarelli" erscheinen die Begriffe "tèutone" und "teutònico". "Tèutone" wird definiert als "[vc. Dotta, lat. Téutonu(m) appartenente al popolo (germ. theudo-); 1374] 1. Ogni appartenente a un'antica popolazione di stirpe germanica che nel II sec. A.C. migrò in Gallia, invase l'Italia e fu sconfitta nel 102 a.C. da Mario; 2. (lett., spreg.) Tedesco" (Lo Zingarelli, vocabolario della lingua italiana, 12. Aufl. 2008). "Teutònico" wird aufgeführt als "[vc. Dotta, lat. Teutonicu(m), agg. di
Téutones 'Teotoni'; av. 1451] 1. Dell'antiva popolazione die Teutoni.
2. Tedesco (spec. iron. o spreg.): esattezza, tenacia teutonica [...]" (Lo Zingarelli, a.a.O.).

5.6 Bei der Google-Suche erscheint TEUTONIA als Bezeichnung deutscher Unternehmen, Vereinigungen und Studentenverbindungen. Auf http://www.swissdox.ch kann nach Wörtern, die in der schweizerischen Presse verwendet werden, gesucht werden. Das Wort TEUTONIA erschien im Zeitraum vom 20. Juli 2014 bis 20. Juli 2015 zwar lediglich einmal und dies im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und den beanspruchten Waren. Mit dem Wortstamm "teuto/teuton" jedoch resultieren knapp 200 Treffer in Deutsch, Französisch und Italienisch stets im Zusammenhang mit Deutschland, Deutscher oder Deutsch.

5.7 Auch wenn TEUTONIA als lateinische Bezeichnung für Deutschland heute nicht mehr geläufig ist, sind die sich daraus ableitenden Begriffe heute noch durchaus gebräuchlich und ist ihre Bedeutung den massgebenden Verkehrskreisen hinreichend bekannt, dass ein Zusammenhang mit Deutschland verstanden wird. TEUTONIA ist geeignet eine Ideenverbindung zu Deutschland hervorzurufen. Deutschland ist den massgeblichen Abnehmerkreisen bekannt und eignet sich als Produktions-, Fabrikations- oder Herstellungsort. Dieses Verständnis wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass deutsche Produkte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, in der Regel mit einer deutschen Herkunftsbezeichnung versehen sind. Das Zeichen TEUTONIA wird somit von den massgeblichen Verkehrskreisen als Herkunftsangabe verstanden und ist irreführend für Waren, die nicht aus Deutschland stammen.

6.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, Sr. 173.320.2]). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss" mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 2'500.- festzulegen.

Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 65160/2012 TEUTONIA; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Suzana Mark Ndue

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Partei sie in Händen hat, (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 26. August 2015
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3117/2014
Date : 21. August 2015
Published : 02. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Markeneintragungsgesuch CH 65160/2012 TEUTONIA


Legislation register
BGG: 42  72
MSchG: 2  47
VGG: 31  32  33
VGKE: 4  7
VwVG: 5  44  48  50  52  63
BGE-register
128-III-454 • 132-III-770 • 133-III-490 • 135-III-416 • 93-I-570 • 97-I-79
Weitere Urteile ab 2000
4A.14/2006 • 4A.3/2006 • 4A.324/2009
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1/2011 S.4