Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5929/2013

Urteil vom 21. August 2014

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______,geboren (...),Russland,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nach.

A.a Am 26. Februar 2013 wurde er zur Person befragt und am 3. Mai 2013 zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 8. August 2008 in Grosny, Tschetschenien, zusammen mit seinem Bruder einen Autounfall gehabt. Dabei sei es auf einer Kreuzung zu einem Zusammenstoss mit einem Mercedes gekommen. Der Besitzer des Mercedes habe nicht gewollt, dass sie die Polizei riefen, sondern habe über ein Funkgerät Hilfe angefordert. Daraufhin seien drei Fahrzeuge zum Unfallort gekommen, in denen sich Leibwächter des Fahrers befunden hätten. Die Leibwächter hätten sie bedroht, geschlagen und ihnen gesagt, sie müssten dem Fahrer 8 Millionen Rubel für den Schaden am Auto bezahlen. Ihm sei der Arm gebrochen worden und er habe eine Gehirnerschütterung gehabt.

Beim Besitzer des Mercedes habe es sich um einen gewissen "B._______ C._______" gehandelt, eine sehr einflussreiche Person. Er sei Leiter der Abteilung (...) im Stadtbezirk D._______ in Grosny gewesen. Heute habe er eine höhere Funktion und viel Einfluss. Der Anführer der Leibwächter, identifiziert als E._______, habe seither seinem Bruder das Leben schwer gemacht. Als dieser im April 2011 schliesslich ausgereist sei, habe E._______ begonnen, ihn zu verfolgen. Er habe von ihm verlangt, die 8 Millionen Rubel zu bezahlen. Ende 2011 habe E._______ ihm als Warnung sein Auto weggenommen, später habe er ihn gezwungen, seinen Anteil seines Geschäftes weit unter dem Wert zu verkaufen. Schliesslich habe er ihn am 29. Juli 2012 entführt, während fünf Tagen gefangen gehalten und geschlagen. Dabei habe er eine zweite Gehirnerschütterung erlitten, und sein Kiefer und einige Rippen seien gebrochen worden. Ein Freund habe ihn zum Arzt gebracht. Dieser habe gegen seinen Willen eine Meldung an die Polizei gemacht. Daraufhin sei die Militärpolizei ins Spital gekommen und habe ihn verhört. Am 12. August 2012 sei er aus dem Spital entlassen worden. Zwei oder drei Tage später habe E._______ ihn mit fünf bis sechs weiteren Personen aufgesucht. Er sei gezwungen worden, sein Haus unter Wert zu verkaufen. Zudem habe E._______ ihm mitgeteilt, er habe ein Dossier über ihn angelegt, das aufzeige, dass er über seine Firma Freischärler finanziell unterstützt habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, Tschetschenien zu verlassen.

A.b Mit Verfügung vom 16. September 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt stützt sich in seiner Begründung massgeblich auf ein sog. "Consulting" seiner Sektion Länderanalysen.

B.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um Gewährung der Akteneinsicht in die BFM-Akte A13 (sog. Consulting der Sektion Analysen des BFM) und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akte A13 zu gewähren und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.

D.
Am 19. November 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht einer Poliklinik in Grosny ein.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 18. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Akte A13 nach. Diese wurde dem BFM am 20. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht. Am 7. Januar 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung ohne sich inhaltlich dazu zu äussern. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
unf Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe Probleme mit einem gewissen "B._______ C._______", der Leiter der Abteilung (...) im Stadtbezirk D._______ in Grosny gewesen sei. Nach den Abklärungen des Bundesamtes existiere in Grosny aber kein Stadtbezirk mit diesem oder einem ähnlichen Namen. Da der Beschwerdeführer seit 2005 in Grosny gelebt haben wolle, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er die Bezeichnungen der Rayons korrekt benennen könne. Zudem existiere den Abklärungen zufolge kein B._______ C._______, der für den (...) in Grosny arbeite. Vom Beschwerdeführer könne jedoch erwartet werden, dass er detaillierte Angaben bezüglich seines angeblichen jahrelangen Verfolgers machen könne, vor allem, da es sich bei der besagten Person angeblich um eine sehr bekannte Persönlichkeit handle. Der Name "B._______" komme zudem in Tschetschenien als Zusatzname sehr häufig vor und der Ausdruck "C._______" werde in Tschetschenien für führende Kämpfer der Rebellen verwendet, weshalb es erstaunlich erscheine, dass eine Person, die für den (...) arbeite, diesen Übernahmen trage. Aus diesen Gründen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich "B._______ C._______" als unglaubhaft einzustufen. Das BFM führt zudem an, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bestätigten, dass dieser zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 sowohl auf den Polizeiposten als auch zu einem Verhör vorgeladen worden sei. Jedoch sei aus den Dokumenten nicht ersichtlich, wieso er vorgeladen worden sei, weshalb sie die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermöchten.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, es finde in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit seinen Aussagen statt und das BFM stütze sich einseitig auf eine (interne) Abklärung. In Tschetschenien würden oft nur Übernahmen verwendet. C._______ sei eine Bezeichnung für Chef und werde häufig von Widerstandskämpfern und anderen, die gerne Chef seien, verwendet. Der bürgerliche Name von B._______ C._______ sei F._______; er sei zwar nicht mehr Leiter, habe aber immer noch einen grossen Einfluss. Seine Aussagen seien detailliert. Als Beweismittel reichte er einen Entlassungsbericht der Poliklinik (...) (in Kopie) mit Übersetzung ein.

4.

4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).

5.

Entgegen der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Meinung erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe glaubhaft.

5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl in der Befragung zur Person (Protokoll: BFM-Akte A3/11) als auch in der Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll BFM-Akte A9/20) sehr ausführlich und substantiiert ausgefallen sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erhalten zudem verschiedene weitere Realkennzeichen, welche ihre Glaubhaftigkeit verstärken: Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Erzählung nebensächliche Details, die seiner Beschreibung Substanz verleihen (z.B. bezüglich des Unfalls, A9 F31), er folgt nicht immer einem chronologischen Erzählstrang, sondern zeichnet sich durch assoziative Bezüge und Ausschmückungen aus, er ist in der Lage, über seine Gefühle Auskunft zu geben (A9 F31 ff.), seine Geschichte hat deutliche Konturen und er kann, auf Nachfragen der Befragerin, stets eine weitere Detaillierungsstufe wahrnehmen. Alle diese Elemente sprechen dafür, dass der Gesuchsteller die von ihm vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Diese Feststellung bezieht sich auf alle Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers: den Autounfall (A9 F31), die Drohungen und Verfolgungshandlungen durch E._______ (A9 F32 und F35) sowie die Entführung (F50 ff. und F83 ff.) sowie deren gesundheitliche Folgen (A9 F33 f.).

Dass sich der Beschwerdeführer nur zurückhaltend äussert zu dem, was er während der Gefangenschaft erlebt und an Misshandlungen erlitten hat, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch, im Gegenteil. Es ist schon mal ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es schwerfällt, über erlebte Misshandlungen zu berichten. Dies wird auch durch den ärztlichen Kurzbericht vom 3. Juli 2013 belegt, der dem Beschwerdeführer eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung attestiert (A12). Zudem kann dem Protokoll der Anhörung entnommen werden, dass ihm bewusst ist, wie wichtig es für sein Asylgesuch ist, dass er auch dazu Aussagen macht, und wie er deshalb versucht, seine Zurückhaltung zu überwinden (A9 F46-48 und F53-59). Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers, die er dann doch macht, insgesamt genügend, um feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer während seiner fünftägigen Gefangenschaft massiv körperlich und psychisch misshandelt worden ist (namentlich A9 F47 und F89 ff.).

Den Aussagen des Beschwerdeführers ist auch zu entnehmen, dass er Angst um seine im Zeitpunkt der Befragungen noch im Heimatland verbliebene Familie hatte (A9 F8 f.). Zur Glaubhaftigkeit der Furcht um seine Familie trägt auch bei, dass seine diesbezüglichen Aussagen nicht übertrieben wirken, zumal der Beschwerdeführer im Gegenteil auch relativierende Elemente vorbringt, so zum Beispiel, dass seine Frau beim letzten Telefonat nichts Aussergewöhnliches berichtet habe (A9 F25).

Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht auch, dass sein Bruder gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten "Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung" vom 3. Oktober 2013 des österreichischen Asylgerichtshofs in seinem Asylverfahren in Österreich den Autounfall ebenfalls erwähnte (mit dem gleichen Datum). Der Beschwerdeführer belegt zudem seinen Aufenthalt im Spital im August 2012 mit einem Entlassungsbericht einer Poliklinik in Grosny. Dieser Bericht belegt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer Opfer von Verfolgungshandlungen wurde, er vermag aber immerhin zu belegen, dass dieser am 5. August 2012 mit Gehirnprellungen sowie zahlreichen Schürfungen und Prellungen in die Poliklinik eingeliefert wurde.

5.2 Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, die mächtige Person, die den Autounfall zu verantworten habe und die ihn anschliessend verfolgen liess, heisse "B._______" und sei in Tschetschenien unter dem Namen "C._______" bekannt. Er sei Vorsitzender der (...) (A3 S. 7). In der Anhörung sprach der Beschwerdeführer von "B._______ C._______". Er sei eine wichtige Person, obwohl er nicht in der Politik sei. Er sei Leiter der Abteilung (...) im "Stadtbezirk D._______ in Grosny" gewesen (A9 F31 und F37). In der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer zudem an, sein bürgerlicher Name sei "F._______".

Der Länderexperte des BFM stellte in seinem "Consulting" (A13) fest, (...). In Grosny gebe es keinen Rayon namens "D._______". Es gebe jedoch im Südosten von Tschetschenien einen Rayon "G._______" (russisch: (...), D._______). Der Leiter des (...) dieses Rayons heisse B._______ H._______ F._______, wobei die Abklärungen offen lassen, ob er immer noch auf diesem Posten ist. F._______ werde nicht als C._______ bezeichnet, diese Bezeichnung werde "eher" für Rebellen verwendet. Der Vorname B._______ sei zudem im Nordkaukasus sehr häufig. Es gebe Hinweise darauf, dass F._______ auch ausserhalb von G._______ tätig sei, einflussreich sei und wohl auch Beziehungen zur Familie des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow unterhalte.

Das BFM begründet die seiner Meinung nach fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich mit den dargelegten Abklärungen. Es ist jedoch festzustellen, dass der einzige Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Abklärungen des BFM darin liegt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Rayon nicht ein Stadtbezirk von Grosny ist (A9 F38), sondern ein Rayon, der etwa eine Autostunde von Grosnys entfernt liegt, was nicht besonders gewichtig erscheint, zumal dem Gericht (und wohl auch der seinerzeitigen BFM-Befragerin) unbekannt ist, welches russische Wort vom Beschwerdeführer verwendet und von der Dolmetscherin mit "Stadtbezirk" übersetzt worden ist. Im Übrigen lassen die Abklärungen des BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft erscheinen. Dass der Beschwerdeführer den vollständigen Namen der ihn verfolgenden Person - nämlich den Vatersnamen H._______ -, nicht kennt, spricht nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, ebenso wenig wie der Umstand, dass gemäss Abklärungen des BFM der Titel C._______ "eher" für Rebellen verwendet werde und dass der Vorname B._______ häufig sei. Diese Elemente vermögen die sehr glaubhaft ausgefallenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen.

5.3 Zusammen mit den oben ausgeführten, eindeutig für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elementen erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb vom Sachverhalt aus, wie ihn der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person, der Anhörung und seinen Eingaben auf Beschwerdeebene schildert.

6.

Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen sind als asylrelevante Verfolgung zu werten.

6.1 Neben den Drohungen gegen ihn und seine Familie erreichen insbesondere die Behandlung durch die Leibwächter direkt nach dem Autounfall und die Entführung sowie die dabei durchlebten Misshandlungen, die beide zu Spitalaufenthalten des Beschwerdeführers führten, eine asylrelevante Intensität. Die Drohungen nach der Entführung und ebenfalls nach seiner Ausreise aus Russland zeigen, dass der Beschwerdeführer auch heute bei einer Rückkehr vor weiteren Verfolgungshandlungen nicht sicher wäre.

6.2 Die Verfolgung durch B._______ H._______ F._______ ist als staatliche Verfolgung zu werten, da dieser einen hohen Posten in der tschetschenischen Polizei inne hatte (und eventuell heute noch inne hat) und über gute Beziehungen zu hohen tschetschenischen Behörden verfügt. Die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen auf, dass er von den russischen und tschetschenischen Behörden keine Hilfe und keinen Schutz erwarten kann. Die Person, die hinter seinen Verfolgungen steht, ist (oder war zumindest) eine hochgestellte Persönlichkeit in der tschetschenischen Polizei und verfügt über grosse Macht und gute Beziehungen zu den Behörden und wohl auch zum tschetschenischen Präsidenten. Dies zeigt der Umstand, dass die Meldung des Arztes des Beschwerdeführers bei der Polizei nicht dazu führte, dass diese Ermittlungen in seinem Fall aufnahmen, sondern zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer Tage danach Besuch von E._______ bekam, der ihn erneut massiv bedrohte (A9 F41).

6.3 Weniger klar ist, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale des Beschwerdeführers, die untrennbar mit seiner Person oder Persönlichkeit verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. E. 4.1).

Eigentlich steht am Anfang der Geschichte ein gewöhnlicher Autounfall, an welchem der Bruder des Beschwerdeführers schuld hatte und der die Beschädigung des Autos von B._______ C._______ F._______, eines teuren Mercedes, zur Folge hatte. Auch die am Unfallort entstandene Schlägerei zwischen den Männern dieses B._______, elf an der Zahl, und den beiden Passagieren des unfallverursachenden Wagens, die zu einem regelrechten Zusammenschlagen des Beschwerdeführers und seines Bruders eskalierte, stellt noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar, da ihr offensichtlich kein diskriminatorisches Motiv zugrunde lag. Auch dass dem Beschwerdeführer in der Folge von B._______s Leuten sein Haus und sein Auto weggenommen und er zur Abtretung seines Anteils an der Firma gezwungen wurde, seine Entführung, das erneute Geschlagenwerden sowie die Todesdrohungen sind an sich reine kriminelle Akte, denen kein Motiv auf Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der politischen Anschauungen oder anderen der Person des Beschwerdeführers anhaftenden Eigenschaften zugrunde liegt.

Erst durch die Eröffnung von E._______ anlässlich der besagten Entführung und bei seinem Spitalbesuch, er habe eine Mappe angelegt und ein Dossier über den Beschwerdeführer eröffnet, und seine Drohung, er könne ihm den Vorwurf der Finanzierung von Freischärlern über die Firma anhängen (A9 F32-34), bekommen dieses Verfolgungshandlungen und Drohungen eine politische Konnotation. Da vom Verfolgungsbegriff von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht nur die Personen umfasst sind, denen die vom Verfolger avisierten Merkmale tatsächlich eigen sind, sondern auch vermutete oder gar böswillig und wider besseres Wissen unterstellte Eigenschaften die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung bewirken, kann diese glaubhaft gemachte und ernsthafte Drohung als politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes erkannt werden, zumal es dem Verfolger angesichts seiner politischen Machtposition und seiner bereits demonstrierten Bereitschaft zum Machtmissbrauch offenbar ohne weiteres möglich gewesen wäre und wohl weiterhin möglich sein dürfte, seine Drohung wahrzumachen.

6.4 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5929/2013
Date : 21. August 2014
Published : 29. August 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2013


Legislation register
AsylG: 3  6  7  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  63  64
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • access records • addiction • adult • advance on costs • agricultural residential building • analysis • asylum law • asylum procedure • automobile • beginning • certification • clerk • company • copy • correctness • costs of the proceedings • damage • day • decision • declaration • degree of proof • departure • director • discretion • doctor • donor • doubt • drawee • effect • evidence • family • feature • federal administrational court • file • fixed day • function • history • home country • hospital stay • intention • judicial agency • knowledge • labeling • language • letter of complaint • life • lower instance • meadow • nationality • number • outside • painter • passenger • person concerned • petitioner • prename • prisoner • prosecution • race • russia • sanatorium • section • simplified proof • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss citizenship • threat • time limit • truth • value • victim • weight
BVGE
2013/11 • 2010/57
BVGer
E-5929/2013