Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2098/2014/pjn

Urteil vom 21. August 2014

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

A._______,geboren (...),

äthiopischer Herkunft,

Parteien vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess Äthiopien im Jahr 2003 Richtung Sudan. Im Jahr 2008 reiste sie nach Libyen, von wo aus sie fünf Monate später via Italien am 3. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte. Hier ersuchte sie am selben Datum um Asyl. Am 22. Dezember 2008 wurde sie summarisch zur Person befragt und am 7. August 2009 sowie 11. September 2009 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.

A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, eritreische Staatsbürgerin zu sein. Sie sei nie im Besitz relevanter Dokumente gewesen. 1998 sei sie schwanger geworden und habe eine Tochter geboren. Sie sei aus dem Haus der Familie vertrieben und als Prostituierte tätig geworden. Einige Monate später hätten ihr Vater und die beiden Brüder das Land Richtung Eritrea verlassen müssen. Die äthiopischen Behörden hätten auch sie zur Ausreise genötigt, weshalb sie 2003 in den Sudan gegangen sei. Die Tochter sei bei der Patentante geblieben. In D._______ habe sie wiederum im Sexgewerbe gearbeitet. Im März 2008 sei sie verhaftet worden. Im Gefängnis hätten ihr Soldaten Gewalt angetan; sie sei von mehreren Soldaten vergewaltigt worden und daraufhin in der Meinung, sie sei gestorben, auf die Strasse geworfen worden. Passanten hätten ihr geholfen. Einige Tage später sei sie nach Libyen weitergeflohen. Dort sei sie fünf Monate lang inhaftiert gewesen. Um ihre Freilassung zu bewirken, habe sie sich erneut prostituiert.

A.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ausweisung aus Äthiopien für unglaubhaft. Die vorgebrachten Erlebnisse im Sudan könnten nicht als staatliche Verfolgung den äthiopischen Behörden angelastet werden. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Es seien keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich.

A.d Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. August 2011 vollumfänglich ab.

B.

B.a Am 1. Dezember 2011 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Anlässlich der Summarbefragung legte sie dar, das Gesuch aus den bereits im ersten Verfahren genannten Gründen eingereicht zu haben.

B.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung samt Vollzug.

B.c Am 23. Dezember 2011 legte die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Rekurs ein und gab zwei Beweismittel zu den Akten. Die Beschwerde wurde vom damaligen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2012 für aussichtslos erachtet, und es wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. Januar 2012 angesetzt. Am 26. Januar 2012 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin zwei weitere Beweismittel ein und ersuchte um wiedererwägungsweisen Erlass des Kostenvorschusses. Nachdem der am 10. Januar 2012 erhobene Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, trat das Gericht mit Urteil vom 2. Februar 2012 auf die Beschwerde als solche und die Eingabe vom 26. Januar 2012 nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 12. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Durch ihren Rechtsvertreter beantragte sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, die beigebrachte Identitätskarte ihres Vaters, welche bereits im zweiten Asylverfahren eingereicht worden sei, und ein weiteres amtliches Dokument (Urteil der Behörde vom (...) April 2004 gemäss äthiopischem Kalender) würden ihre eritreische Staatsbürgerschaft und die Deportation in ihr Heimatland beziehungsweise die Verfolgung aus politischen Gründen belegen. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Vollzugs legte sie unter Hinweis auf ein ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dar, vor Ort weder im familiären noch im Umkreis ihrer damaligen Bezugspersonen über ein tragfähiges Beziehungsnetz (mehr) zu verfügen. Ihre Mutter sei gestorben. Ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea komme nicht in Betracht.

D.
Am 26. September 2012 setzte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug einstweilen aus.

E.
Am 10. März 2014 gingen beim BFM die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Unterlagen ein (vgl. die Auflistung gemäss Akte C 7/3).

F.
Mit Schreiben vom 17. März 2014 bestätigte das BFM dem Rechtsvertreter den Eingang besagter Dokumente.

G.
Mit Verfügung vom 17. März 2014 - eröffnet am 18. März 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 29. Oktober 2009 fest. Die Vorinstanz erwog, die beiden erwähnten Beweismittel seien nicht erheblich im vorliegend relevanten Sinne. Das Bundesverwaltungsgericht sei im zweiten Asylverfahren auch in Würdigung der Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin zur Erkenntnis gelangt, dass es sich bei ihr nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Das Dokument vom (...) April 2004 sei schon insofern kaum beweistauglich, als unwahrscheinlich anmute, dass die äthiopischen Behörden in dieser Form eine Verfolgung der Beschwerdeführerin bestätigen würden.

H.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. April 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, subeventualiter Abklärungen vor Ort, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung brachte sie vor, das eingereichte Dokument der äthiopischen Behörden sei entgegen der Sichtweise des BFM geeignet, ihre eritreische Staatsbürgerschaft zu belegen. Zudem beweise es den Tod ihrer Mutter. Sie habe kein soziales Netz vor Ort, halte sich mittlerweile seit 10 Jahren ausserhalb von Äthiopien auf und pflege - mit Ausnahme zur Tochter - keinen Kontakt mehr zu Verwandten. Hinzu komme, dass das BFM die eingegangenen ärztlichen Unterlagen, welche eine Woche vor der Entscheidfällung eingereicht worden seien, nicht berücksichtigt habe. Die darin erwähnten Leiden seien gemäss ärztlicher Einschätzung vor Ort nicht adäquat behandelbar. In der Verfügung des BFM fehle zudem - trotz ausführlichen Darlegungen im Wiedererwägungsgesuch - eine Auseinandersetzung mit der Vollzugsfrage. Betreffend Prüfung der Zumutbarkeit verwies die Beschwerdeführerin auf ein am 19. Juli 2011 ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Der Eingabe lagen bereits am 10. März 2014 beim BFM eingegangene Arztberichte bei.

I.
Am 22. April 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aus. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Für den Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

J.
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die am 10. März 2014 eingereichten ärztlichen Unterlagen hätten im laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können, da sich die vorinstanzliche Verfügung bereits in der Spedition befunden habe. Die darin aufgeführten Leiden - Nebennierenrindeninsuffienz, verfrühte Menopause, Angstzustände, reaktive Depression - seien auch in Äthiopien behandelbar.

K.
Mit Replik vom 28. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest. Im Falle der Rückkehr würde sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtern. In C._______ gebe es ein einziges Spital. Als alleinstehender Frau werde es ihr in Anbetracht der grassierenden Arbeitslosigkeit nicht gelingen, ein Einkommen (auch) für die Begleichung der Gesundheitskosten zu erzielen. Die Ausstellung einer Armutsurkunde für die kostenlose Behandlung sei in ihrem Fall illusorisch. Die von der Schweiz allenfalls gewährte Rückkehrhilfe würde nach einem halben Jahr eingestellt werden. Ihre Wiedereingliederung vor Ort nach über zehnjähriger Landesabwesenheit sei generell in Frage gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG) enthält.

2.2 Auf das zu entscheidende Verfahren findet indessen das bisherige Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).

3.
Bezüglich Beschwerdegründe ist auf Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmung zu verweisen.

4.
Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach war auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war. Sodann konnten auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezogen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden war. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).

5.

5.1 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 12. September 2012 nicht in Abrede gestellt und die Eingabe zu Recht nicht als weiteres Asylgesuch entgegengenommen. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die neuen Vorbringen und Beweismittel würden die Sachlage nicht derart verändern, als dass eine asylrechtliche Neueinschätzung erforderlich wäre oder der Vollzug der Wegweisung nunmehr undurchführbar erschiene.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, welches mit dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2011 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Im besagten Urteil wurde festgehalten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea ausgeschlossen sei, weshalb dem (bereits damals eingereichten) Identitätsdokument des Vaters keine Relevanz zukomme (E. 7. am Ende). Soweit die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren erneut Bezug auf das besagte Dokument nimmt, ersucht sie - mit einem Beweismittel, das vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden ist - mithin implizit um Revision des besagten Urteils. Da aber eine andere Würdigung eines bereits bekannten Sachverhaltselements beziehungsweise Beweismittels praxisgemäss nicht als Revisionsgrund in Betracht kommt, erübrigen sich weitere (revisionsrechtliche) Erwägungen zum erneut eingereichten Dokument. Das ferner beigebrachte Dokument der äthiopischen Behörden entstand gemäss Datierung nach Erlass des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und kann gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22).

6.

Auch unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten kann die Beschwerdeführerin aus dem zuletzt genannten Beweismittel nichts zu ihren Gunsten hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl ableiten. So hat das BFM im angefochtenen Entscheid hervorgehoben, das Dokument vom (...) April 2004 (äthiopischer Kalender) sei schon insofern kaum beweistauglich, als unwahrscheinlich anmute, dass die äthiopischen Behörden in dieser Form eine Verfolgung der Beschwerdeführerin bestätigen würden. In der Beschwerde fehlen stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise.

7.

7.1 Die am 10. März 2014 beim BFM eingegangen ärztlichen Unterlagen datieren aus einem Zeitraum nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2011. Im folgenden ist zu prüfen, ob diese Unterlagen und die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Vollzugspunkt geeignet sind, eine diesbezüglich relevant veränderte Sachlage darzutun.

7.2 Die terminliche Argumentation des BFM, weshalb die am 10. März 2014 eingegangenen Unterlagen im Entscheid vom 17. März 2014 nicht mehr berücksichtigt werden konnten, vermag nur bedingt zu überzeugen. Namentlich seine Feststellung, der Entscheid vom 17. März 2014 habe sich am 10. März 2014 bereits in der Spedition befunden, wirft Fragen auf. Unbesehen dieser Sachlage hat sich die Beschwerdeführerin in der Replik dazu nicht mehr geäussert. Entscheidend ist jedenfalls, dass die ärztlichen Unterlagen offensichtlich lediglich im Vollzugspunkt von Bedeutung sind. Da mit Urteil heutigen Datums die Zumutbarkeit des Vollzugs verneint wird, kann entsprechend davon abgesehen werden, das Vorliegen einer allfälligen Gehörsverletzung festzustellen. Auch Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzugs erübrigen sich bei dieser Sachlage praxisgemäss.

8.
Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländern und Ausländerinnen, von denen wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht mit Fug erwartet werden kann, dass sie in ihren Heimatstaat zurückkehren, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 und BVGE 2009/52 E. 10.1, jeweils m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.1 Die allgemeinen Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).

8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im aktuellen Zeitpunkt - mit Ausnahme ihrer minderjährigen Tochter - keine sozialen Anknüpfungspunkte vor Ort. Im Entscheid vom 29. Oktober 2009 hat das BFM ihren langjährigen Aufenthalt im Sudan nicht in Frage gestellt und zu Recht festgehalten, die von ihr dort erlebte sexuelle Gewalt könne nicht den äthiopischen Behörden angelastet werden. Es ist mithin davon auszugehen, dass sie Äthiopien bereits 2003 oder jedenfalls vor sehr langer Zeit verlassen hat. Gleichwohl kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. August 2011 zum Schluss, aufgrund der Fallumstände sei entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen, dass vor Ort ein soziales Netz bestehe. Medizinische Gründe für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestünden nicht (E. 11.3). Anlässlich der Anhörung vom 7. August 2009 sowie 11. September 2009 entstand in der Tat der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2003 über diverse, wenn auch nicht familiäre soziale Anknüpfungspunkt vor Ort verfügte. Die Patentante, bei welcher ihr Kind lebe, wurde als finanziell gut gestellt erwähnt (A 11/20 u.a. Antworten 120 ff. und 206). Dass sie nicht bereit gewesen wäre, auch die Mutter ihres Patenkindes zu unterstützen, erscheint zumindest fraglich, zumal sie deren Tochter offenbar auf eine Privatschule schickte (a.a.O. 136). Die Anhörung fand aber wie gesagt im Jahr 2009 statt und bezog sich auf die Situation vor der geltend gemachten Ausreise aus dem Sudan im Jahr 2003. Dass im Jahr 2014 und mithin mehr als zehn Jahre nach der Ausreise noch ein hinreichendes soziales Netz besteht, ist hingegen zu bezweifeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein solches - allenfalls im Zusammenhang mit der Situation ihrer Tochter - aufgrund des Zeitablaufs wieder aufbauen müsste.

8.3

8.3.1 In BVGE 2011/25 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Es wurde festgestellt, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - damals 15 Jahre alt - ihrerseits nach der Geburt ihrer unehelichen Tochter offenbar gezwungen war, sich zu prostituieren (vgl. A 11 S. 4). Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfügen über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten verbleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, wie beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedener Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. BVGE, a.a.O. E.8.5. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1203/2012 vom 17. Januar 2013).

8.3.2 Weiter wird in BVGE 2011/25 E. 8.6. S. 522 ausgeführt, in den letzten Jahren sei in Äthiopien ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe. Auch wenn Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen, werde dies durch die grosse Arbeitsmigration wieder relativiert. Arbeitsplätze für wenig qualifizierte Rückkehrer seien auch in städtischen Gebieten rar. Auf eine Arbeitsstelle, für die nur eine niedrige Qualifikation erforderlich ist, kommen zum Teil mehrere hundert Bewerberinnen.

8.4 Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus dem allenfalls privilegierten Addis Abeba, sondern aus B._______ beziehungsweise C._______. Sie ist mittlerweile 30-jährig und alleinstehend. Seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens sind bei ihr behandlungsbedürftige medizinische Leiden auch psychischer Art diagnostiziert worden (Nebennierenrindeninsuffienz, verfrühte Menopause, Angstzustände, reaktive Depression). Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass diese Krankheiten vor Ort grundsätzlich behandelbar wären, selbst wenn die Versorgung namentlich auch im psychischen Bereich als sehr fragmentarisch erscheint (vgl. dazu das Urteil E-5207/2012 vom19. November 2013 E 4.3.4). Dass sie dabei (abgesehen von der minderjährigen Tochter) die Beziehung zu Personen, mit welchen sie vor der Ausreise in Kontakt stand, im Sinne eines sozialen Netzes wieder herstellen könnte, erscheint im heutigen Zeitpunkt, mehr als zehn Jahre nach ihrer Ausreise, als wenig wahrscheinlich. Im Weiteren verfügt sie zwar über eine gewisse Schulbildung, aber - abgesehen von der Tätigkeit als Prostituierte - über keinerlei Arbeitserfahrung. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die Suche nach einer Unterkunft und der Zugang zu Unterstützungsleistungen dürften für sie insgesamt unüberwindbare Hürden darstellen, und die Aussichten auf ein wirtschaftliches Überleben unter menschenwürdigen Umständen wären gering. Vielmehr wäre zu befürchten, dass sie wieder sexueller Ausbeutung ausgesetzt wäre. Eine soziale Verelendung und eine ernsthafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zur Selbstgefährdung kann somit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Demzufolge ist eine konkrete Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen, und der Wegweisungsvollzug hat nunmehr als unzumutbar zu gelten.

8.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs durch das BFM in Wiedererwägung zu ziehen, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Somit erübrigt es sich, auf wietere Beschwerdevorbringen zum Vollzugspunkt näher einzugehen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwenige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des BFM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist.

3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2098/2014
Date : 21. August 2014
Published : 29. August 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. März 2014


Legislation register
AsylG: 32  105  106  108  111b
AuG: 83
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  9  14
VwVG: 5  48  52  64
BGE-register
127-I-133
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federal administrational court • lower instance • evidence • departure • sudan • advance on costs • preliminary acceptance • father • question • asylum procedure • month • prostitute • physical condition • home country • life • eritrea • provisional measure • mother • statement of affairs • asylum law
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2013/22 • 2011/25 • 2011/24 • 2009/52
BVGer
D-2098/2014 • E-1203/2012 • E-5207/2012