Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2680/2015

Urteil vom 21. Juni 2017

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Ronald Flury und Pascal Richard;

Gerichtsschreiberin Deborah Staub.

A._______,

vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Parteien
Hirzbodenweg 95, 4052 Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychologieberufekommission PsyKo,

Bundesamt für Gesundheit,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels
in Psychotherapie.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer erwarb am (Datum) erfolgreich den Weiterbildungstitel in "Systemischer Therapie und Beratung" am Bodensee-Institut (Deutschland). Am 11. Februar 2014 stellte er der Geschäftsstelle der Psychologieberufekommission (PsyKo) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Schweizerischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie.

Die Geschäftsstelle der PsyKo informierte den Gesuchsteller am 18. Februar 2014 per Brief über die Tatsache, dass, nach erster Sichtung der Unterlagen, das Gesuch um Anerkennung seines Weiterbildungstitels in Psychotherapie wahrscheinlich von der PsyKo abgelehnt werde. Ein Grund für diesen negativen Vorentscheid sei die Tatsache, dass A._______ über keinen Hochschulabschluss in Psychologie gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (PsyG) verfüge. Der Gesuchsteller teilte der PsyKo am 4. März 2014 mit, dass er sein Gesuch um Anerkennung dennoch aufrechterhalten möchte und wies die PsyKo am 15. April 2014 darauf hin, dass er das Fach Psychologie von (Jahr) bis (Jahr) als Studienreferendar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen des Landes (...) unterrichtet habe.

Obschon die Geschäftsstelle der PsyKo dem Gesuchsteller am 6. Oktober 2014 mitteilte, dass die Expertenkommission der PsyKo eine negative Empfehlung zu Handen des Plenums formuliert habe und dass die PsyKo sein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie voraussichtlich nicht gutgeheissen werde, hielt der Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. November 2014 an die PsyKo fest, dass er sein Gesuch aufrechterhalten wolle.

Am 22. Dezember 2014 informierte der Gesuchsteller die PsyKo darüber, dass sie im Rahmen ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2014 sein Gesuch um Anerkennung seines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie nicht gutgeheissen habe. Am 11. März 2015 erliess sie die folgende Verfügung:

"1. Das von A._______ am 11. Februar 2014 eingereichte Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines deutschen Weiterbildungstitels in ,Systemischer Therapie und Beratung´ des Bodensee-Instituts (Deutschland), erfolgreich erworben am (Datum), mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie, wird abgelehnt.

2. Der Weiterbildungstitel des Gesuchstellers in ´Systemischer Therapie und Beratung´, erworben am (Datum) am Bodensee-Institut (Deutschland), wird nicht anerkannt.

3. Es werden keine Ausgleichsmassnahmen verfügt.

4. Die Führung der gemäss Artikel 6 PsyV geschützten Berufsbezeichnung ´eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut´ ist A._______ nicht erlaubt.

5. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1400.-. Der entsprechende Kostenvorschuss wurde von A._______ mit Zahlungen vom 27. März 2014 (CHF 300.-) und vom 16. Januar 2015 (CHF 1100.-) beglichen."

Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, dass der deutsche Gesuchsteller, der eine Weiterbildung in "Systemischer Therapie und Beratung" in Deutschland absolviert habe, auch im Herkunftsland nicht unter das dort gültige Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (PsychThG) falle. Damit könne der Gesuchsteller in Deutschland weder als Psychotherapeut tätig sein noch die staatliche Approbationsprüfung ablegen, weshalb gemäss der entsprechenden EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Anerkennung nicht möglich sei und auch keine Ausgleichsmassnahmen verfügt werden könnten. Ausserdem verfüge der Gesuchsteller nicht über einen gemäss Art. 3 PsyG anerkennungsfähigen Hochschulabschluss im Hauptfach Psychologie. Im Übrigen genüge die Weiterbildung nicht den Schweizer Standards, denn es fehlten 197 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision.

B.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 29. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt:

"1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2015 aufzuheben bzw. abzuändern und es sei der Weiterbildungstitel des Beschwerdeführers in ´Systematischer Therapie und Beratung´ des Bodensee-Instituts (Deutschland), erfolgreich erworben am (Datum), mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie als gleichwertig anzuerkennen.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass der erworbene Titel als Psychotherapeut, aufgrund der Übergangsbestimmungen, beibehalten werden darf.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz."

Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2014 bestätigt habe, dass er aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, Delegierte Psychotherapie durchzuführen. Gemäss Art. 9 PsyG könne im Rahmen einer Einzelfallnachweisung der ausländische Weiterbildungstitel anerkannt werden. Aufgrund langjähriger Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie und den absolvierten Weiterbildungen sei vorliegend dieser Nachweis einer Anerkennung gegeben. Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) sei am 1. April 2013 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 49 Abs. 3 PsyG würden insbesondere alle bereits erteilten kantonalen Berufsausübungsbewilligungen ihre Gültigkeit behalten. Die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2012 die Bewilligung erteilt, die Delegierte Psychotherapie als Psychotherapeut auszuüben. Er führe seit der Bewilligungserteilung im Jahre 2012 die Systematische Therapie und Beratung aus und verwende den Titel Psychotherapeut, welcher ihm bewilligt worden sei. Sollte dem Hauptantrag nicht gefolgt werden können, werde in Anlehnung an die erwähnten Übergangsbestimmungen eventualiter begehrt, dass festzustellen sei, dass der erworbene Titel als Psychotherapeut beibehalten werden dürfe.

C.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Im Wesentlichen führt sie aus, dass die geltend gemachte Weiterbildung auch im Herkunftsland nicht unter die anerkannte Weiterbildung falle und der Beschwerdeführer damit nicht als Psychotherapeut zugelassen werden könne. Ebenso könne er nicht zur staatlichen Approbationsprüfung, welche eine notwendige Vor-aussetzung für die Berufsausübung sei, zugelassen werden. Der Beschwerdeführer besitze lediglich ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach und kein Psychologiestudium. Zudem genüge die Weiterbildung den Schweizer Standards nicht, denn es fehlten rund 200 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision. Ausserdem berufe sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 49 PsyG.

D.
Mit Replik vom 16. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Ergänzend bringt er vor, dass er zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gemäss der Stadtmedizinaldirektion der Stadt (...) berechtigt sei, als Heilpraktiker bei der Berufsbezeichnung die Psychotherapie bzw. den Titel Psychotherapeut zu führen. Zudem sei ihm von der Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 24. September 2015 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie erteilt worden.

E.
Mit Duplik vom 14. Januar 2016 hält die Vorinstanz weiterhin vollumfassend an ihrer Verfügung vom 11. März 2015 sowie an ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 und damit an der Nichtanerkennbarkeit des Weiterbildungstitels des Beschwerdeführers fest. Sie erklärt, dass die Argumente in der Replik keine Auswirkungen auf die strittige Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Weiterbildungstitels mit einem inländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie hätten.

Dennoch bemerkt sie, dass der Begriff Psychotherapie - im Gegensatz zur Berufsbezeichnung Psychotherapeut - in Deutschland gesetzlich nicht geschützt sei. Die Ausübung von Psychotherapie durch Heilpraktiker sei eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie oder nicht-approbierte Psychologen, die vom Heilpraktikergesetz und der zugehörigen Verordnung geregelt werde. In diesen Fällen werde keine Approbation, sondern eine behördliche Erlaubnis erteilt. Demnach habe die Stadt (...) dem Beschwerdeführer nur die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu führen und nicht bestätigt, dass er sich als Psychotherapeut bezeichnen dürfe.

Ausserdem sei die Berufsausübungsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft aufgrund der Annahme falscher Tatsachen zu Unrecht erteilt worden und zwischenzeitlich sei die Bewilligung per 31. Dezember 2015 wieder entzogen worden. Nur falls die Gleichwertigkeit gegeben wäre und damit sein Weiterbildungstitel anerkannt würde, dürfte sich der Beschwerdeführer in der Folge als eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut bezeichnen bzw. wäre er - vorausgesetzt, auch die anderen Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 PsyG wären erfüllt - berechtigt, in der Schweiz Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vor-instanz vom 11. März 2015. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff . VwVG).

1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2015, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung seines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie abgewiesen wurde. Insoweit ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81) ist am 1. April 2013 in Kraft getreten (Art. 50 Abs. 2 PsyG) und bezweckt den Gesundheitsschutz sowie den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen. Die Psychologieberufekommission (PsyKo) ist zuständig für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie von Weiterbildungstiteln (Art. 3 Abs. 3 , Art. 9 Abs. 3 , Art. 36 und Art. 37 PsyG). Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) geprüft (Art. 3 PsyV).

2.1 Für die Anerkennung solcher Abschlüsse und Weiterbildungen sind das Psychologieberufegesetz sowie das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) heranzuziehen. Hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verweist das FZA auf die entsprechenden Richtlinien der EU. Für den vorliegenden Bereich ist demnach die Richtlinie 2005/36/EG massgeblich.

Ausländische Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden inländischen Hochschulabschluss bzw. Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist oder wenn ihre Gleichwertigkeit im Einzelfall nachgewiesen ist (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 PsyG).

2.2 Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen in Kraft. Gemäss Art. 1 Bst. a FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Art. 1 Bst. d FZA sieht als weiteres Ziel die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer vor. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA gewährleistet den Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich regelmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, das Recht, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss dessen Anhängen I (Freizügigkeit), II (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert zu werden. Dieses Ziel der Nichtdiskriminierung wird im Wesentlichen durch die Niederlassungsfreiheit und die Beseitigung des Inländervorrangs auf dem Arbeitsmarkt erreicht (vgl. Stephan Breitenmoser/Robert Weyeneth, Europarecht, Unter Einbezug des Verhältnisses Schweiz-EU, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen/Wien 2014, S. 253 ff., insb. S. 258; Alvaro Borghi, La libre circulation des personnes entre la Suisse et l'UE, 2010, Art. 2 N. 35 ff; Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, Zürich 2010, S. 286; Yvo Hangartner, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003, S. 257 ff., 260). Namentlich nationale Diplomanerkennungserfordernisse verunmöglichen oder erschweren die Ausübung des Rechts auf Zugang zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat. Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen daher die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung wie auch über die Erbringung von Dienstleistungen (Art. 9 FZA; vgl. Alvaro Borghi, Die sektoriellen Abkommen Schweiz-EU in der praktischen Anwendung, in: Astrid Epiney/Stefan Diezig [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2012/2013, S. 423).

2.3 Anhang III des Freizügigkeitsabkommens trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise)". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die EU-Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insbes. 6155 und 6347 ff.; Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bericht über die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen, bestehende Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.; BGE 136 II 470, E. 4.1 ff.; 134 II 341, E. 2.2. f.; Breitenmoser/Weyeneth, Europäische Bezüge und Bilaterale Verträge, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 31.58 ff.; Rudolf Natsch, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204).

2.4 Mit Bezug auf die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen demgegenüber der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerkennung nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms. Eine Arbeitsbewilligung genügt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem Grundgedanken des sich entgegengebrachten Vertrauens: Er geht davon aus, dass ein Qualifikationsniveau, das ein Mitgliedstaat für sich selbst als ausreichend erachtet, grundsätzlich auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU und in den durch das Freizügigkeitsabkommen an der Personenfreizügigkeit teilhabenden Drittstaaten ausreicht (vgl. BGE 136 II 470, E. 4.2; Breitenmoser/Weyeneth, a.a.O., S. 200, 258; Natsch, a.a.O., S. 205; Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 33, S. 36, S. 303).

2.5 Als reglementierte berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist. Dazu gehören insbesondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis bzw. ein Diplom besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, sowie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist.

Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (Psychologieberufegesetz, PsyG) ist nur zur Ausübung des Berufs eines Psychologen zugelassen, wer einen entsprechenden Master, Lizentiats- oder Diplomabschluss in Psychologie erworben hat oder im Besitze eines gleichwertigen Diploms ist. Wer einen anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen (Art. 4 PsyG). Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt und zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht hat (Art. 7 PsyG). Wer den Beruf des Psychotherapeuten privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 22 PsyG). Für diese Bewilligung wird unter anderem vorausgesetzt, dass ein eidgenössischer oder ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie vorliegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a PsyG). Voraussetzung für den Erwerb eines solchen eidgenössischen Weiterbildungstitels wiederum ist nach Art. 7 Abs. 1 PsyG ein Hochschulabschluss in Psychologie gemäss Art. 2 PsyG. Inhabern eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie dürfen sich nach Art. 6 PsyV als eidgenössisch anerkannte Psychotherapeuten bezeichnen.

Die Ausübung des Berufs Psychotherapeut im Aufnahmestaat Schweiz ist damit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert, weshalb das Freizügigkeitsabkommen auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungstitels "Systemische Therapie und Beratung (DGSF)" anwendbar ist.

2.6 Werden der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht, kann der Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaats, der im Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich nicht den Zugang oder die Ausübung eines reglementierten Berufs wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zugangs- oder Ausübungsvoraussetzung für den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat ist (Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG; BGE 134 II 341, E. 2.3; vgl. Breitenmoser/Weyeneth, a.a.O., S. 200 f.; Gammenthaler, a.a.O., S. 201 ff.). Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht somit der begünstigten Person, im Aufnahmestaat denselben Beruf, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 1 und Art. 4 RL 2005/36/EG). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Gesuchsteller einen Ausbildungs- und/oder Weiterbildungsnachweis besitzt, der im Herkunftsstaat für die Berufsausübung im betreffenden Berufsfeld erforderlich ist.

3.
Vorliegend geht es um das von der Vorinstanz abgelehnte Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit eines deutschen Weiterbildungstitels in "Systemischer Therapie und Beratung" mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie. Die Vorinstanz anerkannte den Weiterbildungstitel nicht und verfügte keine Ausgleichsmassnahmen. Damit darf der Gesuchsteller die geschützte Berufsbezeichnung "eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut" nicht verwenden.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Einzelfallprüfung nicht in genügendem Masse geprüft, denn gemäss Art. 9 PsyG könne der ausländische Weiterbildungstitel im Rahmen einer Einzelfallnachweisung anerkannt werden. Insbesondere habe er auf dem Gebiet der Psychotherapie und den absolvierten Weiterbildungen langjährige Erfahrung, weshalb der Nachweis einer Anerkennung gegeben sei.

3.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe sämtliche Aus- und Weiterbildungsnachweise wie auch die Nachweise beruflicher Erfahrungen gemäss den Vorgaben von PsyG und RL 2005/36/EG detailliert geprüft. Der Beschwerdeführer habe am 10. Februar 2014 bei der Geschäftsstelle der PsyKo zwei Anerkennungsgesuche eingereicht: Das Gesuch um Anerkennung seines Hochschulabschlusses in Soziologie der Universität Siegen (Deutschland) solle als gleichwertig mit einem nach Art. 3 PsyG anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie anerkannt werden. Zum andern das Gesuch um Anerkennung seiner dreijährigen Weiterbildung in "Systemischer Therapie und Beratung" des Bodensee-Instituts (Deutschland), welches als gleichwertig mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach Art. 9 PsyG anzuerkennen sei. Beide Gesuche, die materiell miteinander verknüpft seien, seien abgewiesen worden. Sie sei zum Ergebnis gekommen, dass nach deutschem Recht zur Ausbildung in psychologischer Psychotherapie nur zugelassen sei, wer einen nach deutschem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (PsychThG) anerkannten Hochschulabschluss im Fach Psychologie, einschliesslich der klinischen Psychologie, besitze (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe a PsychThG).

Die Vorinstanz bringt zudem vor, der Beschwerdeführer besitze ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach, weshalb er nach deutschem Recht nicht zum Beruf des psychologischen Psychotherapeuten zugelassen sei und sich in Deutschland weder als Psychotherapeut, noch als Psychologe bezeichnen dürfe.

Selbst wenn die Ausbildung des Beschwerdeführers genügen würde, entspräche seine Weiterbildung in Psychotherapie nicht den Anforderungen an eine anerkannte Weiterbildung gemäss der Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG). Diese legten den Minimalstandard für die theoretische und die praktische Psychotherapieweiterbildung fest (AkkredV-PsyG, Anhang 1). Die Weiterbildung genüge den Schweizer Standards nicht, denn es fehlten rund 200 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision.

Für die langjährige Berufserfahrung - die der Beschwerdeführer vorbringe - fehlten entsprechende Arbeitszeugnisse. Einzig aus einer dem Anerkennungsgesuch beigelegten Fortbildungsbescheinigung sei ersichtlich, dass er seit dem 1. März 2013 als delegierter Psychotherapeut in der Praxis von B._______ in Basel tätig sei. Diese Tätigkeit könnte dem Beschwerdeführer allenfalls als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden, da sie nach Abschluss der Weiterbildung am Bodensee-Institut in Radolfzell (Deutschland) im (Monat/Jahr) aufgenommen worden sei.

3.3 Gemäss dem in Deutschland gültigen Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 [BGBl.I S. 1311], das zuletzt durch Art. 34 a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 [BGBl.I S. 2515] geändert worden ist [PsychThG]) wird für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten vorausgesetzt, dass eine im Inland an einer Universität oder an einer damit vergleichbaren bzw. gleichgestellten Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschliesst und gemäss § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, besteht (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 Bst. a).

Der Beschwerdeführer besitzt eine Magisterurkunde vom (Datum) der Universität (...) (Deutschland), worin ihm gemäss der Magisterprüfungsordnung vom 1. Dezember 1998 der akademische Grad Magister Artium (M.A.) verliehen wurde. Hierfür schloss er die Magisterprüfung in den Fächern Soziologie, Wirtschaftswissenschaften und Psychologie ab. Er besitzt damit nachweislich ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach, jedoch kein Psychologiestudium. Demzufolge ist der Beschwerdeführer auch nach deutschem Recht nicht zum Beruf des psychologischen Psychotherapeuten zugelassen und darf sich in Deutschland weder als Psychotherapeut noch als Psychologe bezeichnen. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer damit keinen genügenden Studienabschluss in Psychologie.

Mangels der entsprechenden Studienleistungen in Psychologie kann der Beschwerdeführer sich auch nicht auf Art. 9 PsyG berufen und die Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels aufgrund einer Einzelfallprüfung verlangen. Denn auch für akkreditierte Weiterbildungsgänge wird gemäss Art. 7 Abs. 1 PsyG nur zugelassen, wer einen nach dem PsyG anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. Gemäss Art. 7 Abs. 2 PsyG setzt die Weiterbildung in Psychotherapie einen nach PsyG anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie, einschliesslich der klinischen Psychologie bzw. Psychopathologie, voraus. Zudem fällt die dreijährige Weiterbildung in "Systemischer Therapie und Beratung" des Bodensee-Instituts (Radolfzell, Deutschland) auch in Deutschland nicht unter die gemäss dem dort geltenden PsychThG anerkannten Weiterbildungen. Somit berechtige dieser Weiterbildungstitel den Beschwerdeführer auch im Herkunftsland nicht zur Berufsausübung als fachlich selbständigen Psychotherapeuten. Folglich ist die Anerkennung des Weiterbildungstitels nicht möglich.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2014 bestätigt, dass er aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, Delegierte Psychotherapie durchzuführen. Die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe ihm mit Schreiben vom 12. November 2012 die Bewilligung erteilt, die delegierte Psychotherapie als Psychotherapeut auszuüben. Seither übe er die Systematische Therapie und Beratung aus und verwende den Titel Psychotherapeut, welcher ihm bewilligt worden sei.

4.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass die Bestätigung der Kommission für delegierte Psychotherapie (KDP) nicht mit einer Berufsausübungsbewilligung im Sinne des PsyG (Art. 22 , 24 und 49 Abs. 3 PsyG) zu verwechseln sei und im vorliegenden Fall nicht relevant sei.

Problematisch sei allenfalls die Bestätigung der KDP an den Beschwerdeführer, weil dieser nachweislich kein Hochschulstudium der Psychologie, unter Einschluss der Psychopathologie abgeschlossen und seine gesamte Aus- und Weiterbildung im Ausland absolviert habe, wobei diese auch im Herkunftsland den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche.

4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Bestätigung der KDP für den vorliegenden Fall nicht relevant, da es sich bei den delegierten Psychologen um solche handelt, die nicht privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, sondern als ausführende Hilfsperson eines delegierenden Arztes. Die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung delegierter Psychotherapeuten sind - im Sinne einer Richtlinie - im Spartenkonzept des TARMED definiert. Im Übrigen müssen auch delegiert tätige Psychotherapeuten über einen Hochschulabschluss in Psychologie, unter Einschluss der Psychopathologie, verfügen.

Aufgrund einer Praxisänderung hat die Kommission inzwischen auch Punkt 2 d. des "Merkblatts über die Spartenanerkennung Delegierte Psychotherapie" angepasst. Personen, die delegierte Psychotherapie ausführen wollen und ihre Aus- und/oder Weiterbildung im Ausland absolviert haben, benötigen die vorgängige Anerkennung ihrer Diplome durch die PsyKo, um den Nachweis der kriterienkonformen Aus- und Weiterbildung gemäss Spartenkonzept TARMED zu erbringen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 49 Abs. 3 PsyG insbesondere alle bereits erteilten kantonalen Berufsausübungsbewilligungen ihre Gültigkeit behalten würden.

5.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer berufe sich zu Unrecht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 49 PsyG. Denn die Absätze 1 und 2 von Art. 49 PsyG würden ausschliesslich für die provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie gelten, wie sie in Anhang 2 der PsyV abschliessend aufgelistet seien. Der Beschwerdeführer habe keine dieser provisorisch akkreditierten Weiterbildungen abgeschlossen. Er verfüge auch nicht über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Psychotherapeut gemäss Art. 49 Abs. 3 PsyG.

5.3 Zwar erhielt der Beschwerdeführer von der Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 24. September 2015 gestützt auf das Gesundheitsgesetz (SGS 901) und das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufsgesetz, SR 935.8 1) eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie. Diese wurde hingegen zwischenzeitlich per 31. Dezember 2015 wieder entzogen, da sie aufgrund der Annahme falscher Tatsachen zu Unrecht erteilt worden war. Mangels kantonaler Bewilligung kann sich der Beschwerdeführer somit nicht auf die Übergangsbestimmung des Art. 49 Abs. 3 PsyG berufen.

6.

6.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er den erworbenen Titel als Psychotherapeut beibehalten dürfe. Zur Begründung führt er aus, dass er in Deutschland berechtigt sei, sich als Psychotherapeut zu bezeichnen und er eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft erhalten habe.

6.2 Die Vorinstanz bringt vor, dass der Beschwerdeführer die geschützte Berufsbezeichnung Psychotherapeut aufgrund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht verwenden dürfe. Er berufe sich dabei zu Unrecht auf seine Erlaubnis der Stadt (...), welche ihm die Bewilligung zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gegeben habe. In Deutschland sei der Begriff Psychotherapie nicht gesetzlich geschützt, weshalb auch andere Personen als Ärzte sowie psychologische Psychotherapeuten "Psychotherapie" anwenden dürften. Die Bezeichnung Psychotherapeut dürfe jedoch nur von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geführt werden.

6.3 Nur Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines durch die PsyKo anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich als eidgenössisch anerkannte Psychotherapeut bezeichnen (Art. 10 PsyG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a PsyV). Wie oben ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht, um diese Berufsbezeichnung zu führen. Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls über keinen solchen, durch die PsyKo anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer von der Stadt (...) denn auch nur die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu verwenden. Er darf sich deshalb nicht als Psychotherapeut bezeichnen. Die falsche Annahme, den Titel Psychotherapeut verwenden zu dürfen, kann auch nicht aufgrund des Vertrauensprinzips erfolgen, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Damit ist sein Antrag abzuweisen.

6.4 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Anerkennung des Weiterbildungstitels des Beschwerdeführers, ausgestellt am (Datum) vom Bodensee Institut (Radolfzell, Deutschland) aufgrund einer dreijährigen Weiterbildung in "Systemischer Therapie und Beratung", mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie gemäss Art. 9 PsyG und Art. 1 und 4 RL 2005/36/EG nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer darf sich folglich nicht als eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut bezeichnen (Art. 9 Abs. 2 PsyG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a PsyV).

7.
Die Beschwerde ist aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Deborah Staub

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 29. Juni 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2680/2015
Datum : 21. Juni 2017
Publiziert : 06. Juli 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie. Entscheid bestätigt, BGer 2C_701/2017 vom 18.06.2018


Gesetzesregister
BGG: 42  82
FZA: 1  2  9
PsyG: 2  3  4  7  9  10  22  24  36  37  49  50
VGG: 31  33
VwVG: 5  44  48  50  52  63
BGE Register
134-II-341 • 136-II-470
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
psychotherapie • psychologie • weiterbildung • vorinstanz • deutschland • gleichwertigkeit • delegierter • therapie • gesuchsteller • mitgliedstaat • bodensee • vertragspartei • bundesverwaltungsgericht • basel-landschaft • heilpraktiker • kostenvorschuss • privatwirtschaft • verfahrenskosten • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • replik
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