Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2680/2015

Urteil vom 21. Juni 2017

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Besetzung Ronald Flury und Pascal Richard;

Gerichtsschreiberin Deborah Staub.

A._______,

vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Parteien
Hirzbodenweg 95, 4052 Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychologieberufekommission PsyKo,

Bundesamt für Gesundheit,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels
in Psychotherapie.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer erwarb am (Datum) erfolgreich den Weiterbildungstitel in "Systemischer Therapie und Beratung" am Bodensee-Institut (Deutschland). Am 11. Februar 2014 stellte er der Geschäftsstelle der Psychologieberufekommission (PsyKo) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Schweizerischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie.

Die Geschäftsstelle der PsyKo informierte den Gesuchsteller am 18. Februar 2014 per Brief über die Tatsache, dass, nach erster Sichtung der Unterlagen, das Gesuch um Anerkennung seines Weiterbildungstitels in Psychotherapie wahrscheinlich von der PsyKo abgelehnt werde. Ein Grund für diesen negativen Vorentscheid sei die Tatsache, dass A._______ über keinen Hochschulabschluss in Psychologie gemäss Art. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
1    Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können.
des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (PsyG) verfüge. Der Gesuchsteller teilte der PsyKo am 4. März 2014 mit, dass er sein Gesuch um Anerkennung dennoch aufrechterhalten möchte und wies die PsyKo am 15. April 2014 darauf hin, dass er das Fach Psychologie von (Jahr) bis (Jahr) als Studienreferendar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen des Landes (...) unterrichtet habe.

Obschon die Geschäftsstelle der PsyKo dem Gesuchsteller am 6. Oktober 2014 mitteilte, dass die Expertenkommission der PsyKo eine negative Empfehlung zu Handen des Plenums formuliert habe und dass die PsyKo sein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie voraussichtlich nicht gutgeheissen werde, hielt der Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. November 2014 an die PsyKo fest, dass er sein Gesuch aufrechterhalten wolle.

Am 22. Dezember 2014 informierte der Gesuchsteller die PsyKo darüber, dass sie im Rahmen ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2014 sein Gesuch um Anerkennung seines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie nicht gutgeheissen habe. Am 11. März 2015 erliess sie die folgende Verfügung:

"1. Das von A._______ am 11. Februar 2014 eingereichte Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit seines deutschen Weiterbildungstitels in ,Systemischer Therapie und Beratung´ des Bodensee-Instituts (Deutschland), erfolgreich erworben am (Datum), mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie, wird abgelehnt.

2. Der Weiterbildungstitel des Gesuchstellers in ´Systemischer Therapie und Beratung´, erworben am (Datum) am Bodensee-Institut (Deutschland), wird nicht anerkannt.

3. Es werden keine Ausgleichsmassnahmen verfügt.

4. Die Führung der gemäss Artikel 6 PsyV geschützten Berufsbezeichnung ´eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut´ ist A._______ nicht erlaubt.

5. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1400.-. Der entsprechende Kostenvorschuss wurde von A._______ mit Zahlungen vom 27. März 2014 (CHF 300.-) und vom 16. Januar 2015 (CHF 1100.-) beglichen."

Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, dass der deutsche Gesuchsteller, der eine Weiterbildung in "Systemischer Therapie und Beratung" in Deutschland absolviert habe, auch im Herkunftsland nicht unter das dort gültige Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (PsychThG) falle. Damit könne der Gesuchsteller in Deutschland weder als Psychotherapeut tätig sein noch die staatliche Approbationsprüfung ablegen, weshalb gemäss der entsprechenden EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine Anerkennung nicht möglich sei und auch keine Ausgleichsmassnahmen verfügt werden könnten. Ausserdem verfüge der Gesuchsteller nicht über einen gemäss Art. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
1    Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können.
PsyG anerkennungsfähigen Hochschulabschluss im Hauptfach Psychologie. Im Übrigen genüge die Weiterbildung nicht den Schweizer Standards, denn es fehlten 197 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision.

B.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 29. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt:

"1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2015 aufzuheben bzw. abzuändern und es sei der Weiterbildungstitel des Beschwerdeführers in ´Systematischer Therapie und Beratung´ des Bodensee-Instituts (Deutschland), erfolgreich erworben am (Datum), mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie als gleichwertig anzuerkennen.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass der erworbene Titel als Psychotherapeut, aufgrund der Übergangsbestimmungen, beibehalten werden darf.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz."

Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2014 bestätigt habe, dass er aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, Delegierte Psychotherapie durchzuführen. Gemäss Art. 9
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
PsyG könne im Rahmen einer Einzelfallnachweisung der ausländische Weiterbildungstitel anerkannt werden. Aufgrund langjähriger Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie und den absolvierten Weiterbildungen sei vorliegend dieser Nachweis einer Anerkennung gegeben. Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) sei am 1. April 2013 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 49 Abs. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 49 Übergangsbestimmungen
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
2    Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
3    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
4    Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
PsyG würden insbesondere alle bereits erteilten kantonalen Berufsausübungsbewilligungen ihre Gültigkeit behalten. Die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2012 die Bewilligung erteilt, die Delegierte Psychotherapie als Psychotherapeut auszuüben. Er führe seit der Bewilligungserteilung im Jahre 2012 die Systematische Therapie und Beratung aus und verwende den Titel Psychotherapeut, welcher ihm bewilligt worden sei. Sollte dem Hauptantrag nicht gefolgt werden können, werde in Anlehnung an die erwähnten Übergangsbestimmungen eventualiter begehrt, dass festzustellen sei, dass der erworbene Titel als Psychotherapeut beibehalten werden dürfe.

C.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Im Wesentlichen führt sie aus, dass die geltend gemachte Weiterbildung auch im Herkunftsland nicht unter die anerkannte Weiterbildung falle und der Beschwerdeführer damit nicht als Psychotherapeut zugelassen werden könne. Ebenso könne er nicht zur staatlichen Approbationsprüfung, welche eine notwendige Vor-aussetzung für die Berufsausübung sei, zugelassen werden. Der Beschwerdeführer besitze lediglich ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach und kein Psychologiestudium. Zudem genüge die Weiterbildung den Schweizer Standards nicht, denn es fehlten rund 200 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision. Ausserdem berufe sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 49
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 49 Übergangsbestimmungen
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
2    Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
3    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
4    Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
PsyG.

D.
Mit Replik vom 16. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Ergänzend bringt er vor, dass er zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gemäss der Stadtmedizinaldirektion der Stadt (...) berechtigt sei, als Heilpraktiker bei der Berufsbezeichnung die Psychotherapie bzw. den Titel Psychotherapeut zu führen. Zudem sei ihm von der Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 24. September 2015 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie erteilt worden.

E.
Mit Duplik vom 14. Januar 2016 hält die Vorinstanz weiterhin vollumfassend an ihrer Verfügung vom 11. März 2015 sowie an ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 und damit an der Nichtanerkennbarkeit des Weiterbildungstitels des Beschwerdeführers fest. Sie erklärt, dass die Argumente in der Replik keine Auswirkungen auf die strittige Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Weiterbildungstitels mit einem inländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie hätten.

Dennoch bemerkt sie, dass der Begriff Psychotherapie - im Gegensatz zur Berufsbezeichnung Psychotherapeut - in Deutschland gesetzlich nicht geschützt sei. Die Ausübung von Psychotherapie durch Heilpraktiker sei eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie oder nicht-approbierte Psychologen, die vom Heilpraktikergesetz und der zugehörigen Verordnung geregelt werde. In diesen Fällen werde keine Approbation, sondern eine behördliche Erlaubnis erteilt. Demnach habe die Stadt (...) dem Beschwerdeführer nur die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu führen und nicht bestätigt, dass er sich als Psychotherapeut bezeichnen dürfe.

Ausserdem sei die Berufsausübungsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft aufgrund der Annahme falscher Tatsachen zu Unrecht erteilt worden und zwischenzeitlich sei die Bewilligung per 31. Dezember 2015 wieder entzogen worden. Nur falls die Gleichwertigkeit gegeben wäre und damit sein Weiterbildungstitel anerkannt würde, dürfte sich der Beschwerdeführer in der Folge als eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut bezeichnen bzw. wäre er - vorausgesetzt, auch die anderen Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a  im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.
PsyG wären erfüllt - berechtigt, in der Schweiz Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vor-instanz vom 11. März 2015. Dieser stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2015, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung seines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie abgewiesen wurde. Insoweit ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81) ist am 1. April 2013 in Kraft getreten (Art. 50 Abs. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 50 Referendum und Inkrafttreten
1    Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2    Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
PsyG) und bezweckt den Gesundheitsschutz sowie den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen. Die Psychologieberufekommission (PsyKo) ist zuständig für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie von Weiterbildungstiteln (Art. 3 Abs. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
1    Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können.
, Art. 9 Abs. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
, Art. 36
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 36 Zusammensetzung und Organisation
1    Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
2    Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Wissenschaft, der Hochschulen, der Kantone und der betroffenen Berufskreise.
3    Die Psychologieberufekommission unterhält eine Geschäftsstelle.
4    Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Entscheidverfahren. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.
und Art. 37
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 37 Aufgaben und Kompetenzen
1    Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a  Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes.
b  Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse.
c  Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
d  Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen.
e  Sie nimmt Stellung zu den Berufsbezeichnungen der Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
f  Sie erstattet dem EDI regelmässig Bericht.
2    Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
3    Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
PsyG). Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) geprüft (Art. 3 PsyV).

2.1 Für die Anerkennung solcher Abschlüsse und Weiterbildungen sind das Psychologieberufegesetz sowie das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) heranzuziehen. Hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verweist das FZA auf die entsprechenden Richtlinien der EU. Für den vorliegenden Bereich ist demnach die Richtlinie 2005/36/EG massgeblich.

Ausländische Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden inländischen Hochschulabschluss bzw. Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist oder wenn ihre Gleichwertigkeit im Einzelfall nachgewiesen ist (Art. 3 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
1    Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können.
und Art. 9 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
PsyG).

2.2 Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen in Kraft. Gemäss Art. 1 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständige sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Art. 1 Bst. d
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
FZA sieht als weiteres Ziel die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer vor. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
FZA gewährleistet den Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich regelmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, das Recht, bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss dessen Anhängen I (Freizügigkeit), II (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht diskriminiert zu werden. Dieses Ziel der Nichtdiskriminierung wird im Wesentlichen durch die Niederlassungsfreiheit und die Beseitigung des Inländervorrangs auf dem Arbeitsmarkt erreicht (vgl. Stephan Breitenmoser/Robert Weyeneth, Europarecht, Unter Einbezug des Verhältnisses Schweiz-EU, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen/Wien 2014, S. 253 ff., insb. S. 258; Alvaro Borghi, La libre circulation des personnes entre la Suisse et l'UE, 2010, Art. 2 N. 35 ff; Nina Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, Zürich 2010, S. 286; Yvo Hangartner, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003, S. 257 ff., 260). Namentlich nationale Diplomanerkennungserfordernisse verunmöglichen oder erschweren die Ausübung des Rechts auf Zugang zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat. Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen daher die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung wie auch über die Erbringung von Dienstleistungen (Art. 9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
FZA; vgl. Alvaro Borghi, Die sektoriellen Abkommen Schweiz-EU in der praktischen Anwendung, in: Astrid Epiney/Stefan Diezig [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2012/2013, S. 423).

2.3 Anhang III des Freizügigkeitsabkommens trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise)". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise untereinander die EU-Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insbes. 6155 und 6347 ff.; Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bericht über die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen, bestehende Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.; BGE 136 II 470, E. 4.1 ff.; 134 II 341, E. 2.2. f.; Breitenmoser/Weyeneth, Europäische Bezüge und Bilaterale Verträge, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 31.58 ff.; Rudolf Natsch, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204).

2.4 Mit Bezug auf die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen demgegenüber der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerkennung nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms. Eine Arbeitsbewilligung genügt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem Grundgedanken des sich entgegengebrachten Vertrauens: Er geht davon aus, dass ein Qualifikationsniveau, das ein Mitgliedstaat für sich selbst als ausreichend erachtet, grundsätzlich auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU und in den durch das Freizügigkeitsabkommen an der Personenfreizügigkeit teilhabenden Drittstaaten ausreicht (vgl. BGE 136 II 470, E. 4.2; Breitenmoser/Weyeneth, a.a.O., S. 200, 258; Natsch, a.a.O., S. 205; Frédéric Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 33, S. 36, S. 303).

2.5 Als reglementierte berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises eines entsprechenden Diploms gebunden ist. Dazu gehören insbesondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis bzw. ein Diplom besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, sowie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist.

Gemäss Art. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19996 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19957 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie.
des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (Psychologieberufegesetz, PsyG) ist nur zur Ausübung des Berufs eines Psychologen zugelassen, wer einen entsprechenden Master, Lizentiats- oder Diplomabschluss in Psychologie erworben hat oder im Besitze eines gleichwertigen Diploms ist. Wer einen anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen (Art. 4
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 4 Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe - Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen.
PsyG). Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt und zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht hat (Art. 7
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 7 Zulassung
1    Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt.
2    Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben.
3    Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
4    Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
PsyG). Wer den Beruf des Psychotherapeuten privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 22
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 22 Bewilligungspflicht
1    Für die Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.
2    ...8
PsyG). Für diese Bewilligung wird unter anderem vorausgesetzt, dass ein eidgenössischer oder ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie vorliegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a  im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.
PsyG). Voraussetzung für den Erwerb eines solchen eidgenössischen Weiterbildungstitels wiederum ist nach Art. 7 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 7 Zulassung
1    Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt.
2    Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben.
3    Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
4    Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
PsyG ein Hochschulabschluss in Psychologie gemäss Art. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19996 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19957 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie.
PsyG. Inhabern eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie dürfen sich nach Art. 6 PsyV als eidgenössisch anerkannte Psychotherapeuten bezeichnen.

Die Ausübung des Berufs Psychotherapeut im Aufnahmestaat Schweiz ist damit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert, weshalb das Freizügigkeitsabkommen auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungstitels "Systemische Therapie und Beratung (DGSF)" anwendbar ist.

2.6 Werden der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht, kann der Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaats, der im Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich nicht den Zugang oder die Ausübung eines reglementierten Berufs wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zugangs- oder Ausübungsvoraussetzung für den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat ist (Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG; BGE 134 II 341, E. 2.3; vgl. Breitenmoser/Weyeneth, a.a.O., S. 200 f.; Gammenthaler, a.a.O., S. 201 ff.). Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht somit der begünstigten Person, im Aufnahmestaat denselben Beruf, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 1 und Art. 4 RL 2005/36/EG). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Gesuchsteller einen Ausbildungs- und/oder Weiterbildungsnachweis besitzt, der im Herkunftsstaat für die Berufsausübung im betreffenden Berufsfeld erforderlich ist.

3.
Vorliegend geht es um das von der Vorinstanz abgelehnte Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit eines deutschen Weiterbildungstitels in "Systemischer Therapie und Beratung" mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie. Die Vorinstanz anerkannte den Weiterbildungstitel nicht und verfügte keine Ausgleichsmassnahmen. Damit darf der Gesuchsteller die geschützte Berufsbezeichnung "eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut" nicht verwenden.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Einzelfallprüfung nicht in genügendem Masse geprüft, denn gemäss Art. 9
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
PsyG könne der ausländische Weiterbildungstitel im Rahmen einer Einzelfallnachweisung anerkannt werden. Insbesondere habe er auf dem Gebiet der Psychotherapie und den absolvierten Weiterbildungen langjährige Erfahrung, weshalb der Nachweis einer Anerkennung gegeben sei.

3.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe sämtliche Aus- und Weiterbildungsnachweise wie auch die Nachweise beruflicher Erfahrungen gemäss den Vorgaben von PsyG und RL 2005/36/EG detailliert geprüft. Der Beschwerdeführer habe am 10. Februar 2014 bei der Geschäftsstelle der PsyKo zwei Anerkennungsgesuche eingereicht: Das Gesuch um Anerkennung seines Hochschulabschlusses in Soziologie der Universität Siegen (Deutschland) solle als gleichwertig mit einem nach Art. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
1    Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können.
PsyG anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie anerkannt werden. Zum andern das Gesuch um Anerkennung seiner dreijährigen Weiterbildung in "Systemischer Therapie und Beratung" des Bodensee-Instituts (Deutschland), welches als gleichwertig mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie nach Art. 9
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
PsyG anzuerkennen sei. Beide Gesuche, die materiell miteinander verknüpft seien, seien abgewiesen worden. Sie sei zum Ergebnis gekommen, dass nach deutschem Recht zur Ausbildung in psychologischer Psychotherapie nur zugelassen sei, wer einen nach deutschem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (PsychThG) anerkannten Hochschulabschluss im Fach Psychologie, einschliesslich der klinischen Psychologie, besitze (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe a PsychThG).

Die Vorinstanz bringt zudem vor, der Beschwerdeführer besitze ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach, weshalb er nach deutschem Recht nicht zum Beruf des psychologischen Psychotherapeuten zugelassen sei und sich in Deutschland weder als Psychotherapeut, noch als Psychologe bezeichnen dürfe.

Selbst wenn die Ausbildung des Beschwerdeführers genügen würde, entspräche seine Weiterbildung in Psychotherapie nicht den Anforderungen an eine anerkannte Weiterbildung gemäss der Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG). Diese legten den Minimalstandard für die theoretische und die praktische Psychotherapieweiterbildung fest (AkkredV-PsyG, Anhang 1). Die Weiterbildung genüge den Schweizer Standards nicht, denn es fehlten rund 200 Einheiten Theorie und der Nachweis von 300 Einheiten eigener psychotherapeutischer Tätigkeit unter Supervision.

Für die langjährige Berufserfahrung - die der Beschwerdeführer vorbringe - fehlten entsprechende Arbeitszeugnisse. Einzig aus einer dem Anerkennungsgesuch beigelegten Fortbildungsbescheinigung sei ersichtlich, dass er seit dem 1. März 2013 als delegierter Psychotherapeut in der Praxis von B._______ in Basel tätig sei. Diese Tätigkeit könnte dem Beschwerdeführer allenfalls als einschlägige Berufserfahrung angerechnet werden, da sie nach Abschluss der Weiterbildung am Bodensee-Institut in Radolfzell (Deutschland) im (Monat/Jahr) aufgenommen worden sei.

3.3 Gemäss dem in Deutschland gültigen Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 [BGBl.I S. 1311], das zuletzt durch Art. 34 a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 [BGBl.I S. 2515] geändert worden ist [PsychThG]) wird für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten vorausgesetzt, dass eine im Inland an einer Universität oder an einer damit vergleichbaren bzw. gleichgestellten Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschliesst und gemäss § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, besteht (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 Bst. a).

Der Beschwerdeführer besitzt eine Magisterurkunde vom (Datum) der Universität (...) (Deutschland), worin ihm gemäss der Magisterprüfungsordnung vom 1. Dezember 1998 der akademische Grad Magister Artium (M.A.) verliehen wurde. Hierfür schloss er die Magisterprüfung in den Fächern Soziologie, Wirtschaftswissenschaften und Psychologie ab. Er besitzt damit nachweislich ein Magisterstudium in Soziologie mit Psychologie im 2. Nebenfach, jedoch kein Psychologiestudium. Demzufolge ist der Beschwerdeführer auch nach deutschem Recht nicht zum Beruf des psychologischen Psychotherapeuten zugelassen und darf sich in Deutschland weder als Psychotherapeut noch als Psychologe bezeichnen. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer damit keinen genügenden Studienabschluss in Psychologie.

Mangels der entsprechenden Studienleistungen in Psychologie kann der Beschwerdeführer sich auch nicht auf Art. 9
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
PsyG berufen und die Anerkennung des ausländischen Weiterbildungstitels aufgrund einer Einzelfallprüfung verlangen. Denn auch für akkreditierte Weiterbildungsgänge wird gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 7 Zulassung
1    Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt.
2    Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben.
3    Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
4    Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
PsyG nur zugelassen, wer einen nach dem PsyG anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 7 Zulassung
1    Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt.
2    Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben.
3    Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
4    Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
PsyG setzt die Weiterbildung in Psychotherapie einen nach PsyG anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie, einschliesslich der klinischen Psychologie bzw. Psychopathologie, voraus. Zudem fällt die dreijährige Weiterbildung in "Systemischer Therapie und Beratung" des Bodensee-Instituts (Radolfzell, Deutschland) auch in Deutschland nicht unter die gemäss dem dort geltenden PsychThG anerkannten Weiterbildungen. Somit berechtige dieser Weiterbildungstitel den Beschwerdeführer auch im Herkunftsland nicht zur Berufsausübung als fachlich selbständigen Psychotherapeuten. Folglich ist die Anerkennung des Weiterbildungstitels nicht möglich.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2014 bestätigt, dass er aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, Delegierte Psychotherapie durchzuführen. Die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP) habe ihm mit Schreiben vom 12. November 2012 die Bewilligung erteilt, die delegierte Psychotherapie als Psychotherapeut auszuüben. Seither übe er die Systematische Therapie und Beratung aus und verwende den Titel Psychotherapeut, welcher ihm bewilligt worden sei.

4.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass die Bestätigung der Kommission für delegierte Psychotherapie (KDP) nicht mit einer Berufsausübungsbewilligung im Sinne des PsyG (Art. 22
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 22 Bewilligungspflicht
1    Für die Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.
2    ...8
, 24
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a  im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.
und 49 Abs. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 49 Übergangsbestimmungen
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
2    Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
3    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
4    Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
PsyG) zu verwechseln sei und im vorliegenden Fall nicht relevant sei.

Problematisch sei allenfalls die Bestätigung der KDP an den Beschwerdeführer, weil dieser nachweislich kein Hochschulstudium der Psychologie, unter Einschluss der Psychopathologie abgeschlossen und seine gesamte Aus- und Weiterbildung im Ausland absolviert habe, wobei diese auch im Herkunftsland den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche.

4.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Bestätigung der KDP für den vorliegenden Fall nicht relevant, da es sich bei den delegierten Psychologen um solche handelt, die nicht privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, sondern als ausführende Hilfsperson eines delegierenden Arztes. Die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung delegierter Psychotherapeuten sind - im Sinne einer Richtlinie - im Spartenkonzept des TARMED definiert. Im Übrigen müssen auch delegiert tätige Psychotherapeuten über einen Hochschulabschluss in Psychologie, unter Einschluss der Psychopathologie, verfügen.

Aufgrund einer Praxisänderung hat die Kommission inzwischen auch Punkt 2 d. des "Merkblatts über die Spartenanerkennung Delegierte Psychotherapie" angepasst. Personen, die delegierte Psychotherapie ausführen wollen und ihre Aus- und/oder Weiterbildung im Ausland absolviert haben, benötigen die vorgängige Anerkennung ihrer Diplome durch die PsyKo, um den Nachweis der kriterienkonformen Aus- und Weiterbildung gemäss Spartenkonzept TARMED zu erbringen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 49 Abs. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 49 Übergangsbestimmungen
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
2    Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
3    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
4    Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
PsyG insbesondere alle bereits erteilten kantonalen Berufsausübungsbewilligungen ihre Gültigkeit behalten würden.

5.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer berufe sich zu Unrecht auf die Übergangsbestimmungen von Art. 49
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 49 Übergangsbestimmungen
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
2    Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
3    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
4    Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
PsyG. Denn die Absätze 1 und 2 von Art. 49
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 49 Übergangsbestimmungen
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
2    Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
3    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
4    Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
PsyG würden ausschliesslich für die provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie gelten, wie sie in Anhang 2 der PsyV abschliessend aufgelistet seien. Der Beschwerdeführer habe keine dieser provisorisch akkreditierten Weiterbildungen abgeschlossen. Er verfüge auch nicht über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Psychotherapeut gemäss Art. 49 Abs. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 49 Übergangsbestimmungen
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
2    Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
3    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
4    Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
PsyG.

5.3 Zwar erhielt der Beschwerdeführer von der Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 24. September 2015 gestützt auf das Gesundheitsgesetz (SGS 901) und das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufsgesetz, SR 935.8 1) eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie. Diese wurde hingegen zwischenzeitlich per 31. Dezember 2015 wieder entzogen, da sie aufgrund der Annahme falscher Tatsachen zu Unrecht erteilt worden war. Mangels kantonaler Bewilligung kann sich der Beschwerdeführer somit nicht auf die Übergangsbestimmung des Art. 49 Abs. 3
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 49 Übergangsbestimmungen
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
2    Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
3    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
4    Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
PsyG berufen.

6.

6.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass er den erworbenen Titel als Psychotherapeut beibehalten dürfe. Zur Begründung führt er aus, dass er in Deutschland berechtigt sei, sich als Psychotherapeut zu bezeichnen und er eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft erhalten habe.

6.2 Die Vorinstanz bringt vor, dass der Beschwerdeführer die geschützte Berufsbezeichnung Psychotherapeut aufgrund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht verwenden dürfe. Er berufe sich dabei zu Unrecht auf seine Erlaubnis der Stadt (...), welche ihm die Bewilligung zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie gegeben habe. In Deutschland sei der Begriff Psychotherapie nicht gesetzlich geschützt, weshalb auch andere Personen als Ärzte sowie psychologische Psychotherapeuten "Psychotherapie" anwenden dürften. Die Bezeichnung Psychotherapeut dürfe jedoch nur von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geführt werden.

6.3 Nur Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines durch die PsyKo anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich als eidgenössisch anerkannte Psychotherapeut bezeichnen (Art. 10
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 10 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung - Der Bundesrat regelt, wie die eidgenössischen Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen. Er hört vorher die Psychologieberufekommission an.
PsyG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a PsyV). Wie oben ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht, um diese Berufsbezeichnung zu führen. Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls über keinen solchen, durch die PsyKo anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer von der Stadt (...) denn auch nur die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker (Psychotherapie)" zu verwenden. Er darf sich deshalb nicht als Psychotherapeut bezeichnen. Die falsche Annahme, den Titel Psychotherapeut verwenden zu dürfen, kann auch nicht aufgrund des Vertrauensprinzips erfolgen, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Damit ist sein Antrag abzuweisen.

6.4 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Anerkennung des Weiterbildungstitels des Beschwerdeführers, ausgestellt am (Datum) vom Bodensee Institut (Radolfzell, Deutschland) aufgrund einer dreijährigen Weiterbildung in "Systemischer Therapie und Beratung", mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie gemäss Art. 9
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
PsyG und Art. 1 und 4 RL 2005/36/EG nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer darf sich folglich nicht als eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut bezeichnen (Art. 9 Abs. 2
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
PsyG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a PsyV).

7.
Die Beschwerde ist aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Deborah Staub

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 29. Juni 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2680/2015
Datum : 21. Juni 2017
Publiziert : 06. Juli 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie. Entscheid bestätigt, BGer 2C_701/2017 vom 18.06.2018


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
FZA: 1 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
2 
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
9
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 9 Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise - Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
PsyG: 2 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 2 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse - Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19996 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19957 akkreditierten schweizerischen Hochschule erteilten Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie.
3 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
1    Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz anerkannter inländischer Hochschulabschluss.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Ausbildungsabschluss nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen die in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen für die Zulassung zur Weiterbildung oder die Verwendung der Berufsbezeichnungen erfüllt werden können.
4 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 4 Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe - Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen.
7 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 7 Zulassung
1    Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt.
2    Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben.
3    Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden.
4    Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz.
9 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 9 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel
1    Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird.
2    Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Psychologieberufekommission.
4    Anerkennt die Psychologieberufekommission einen ausländischen Weiterbildungstitel nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden kann.
10 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 10 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung - Der Bundesrat regelt, wie die eidgenössischen Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen. Er hört vorher die Psychologieberufekommission an.
22 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 22 Bewilligungspflicht
1    Für die Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.
2    ...8
24 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
1    Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a  im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.
36 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 36 Zusammensetzung und Organisation
1    Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder.
2    Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Wissenschaft, der Hochschulen, der Kantone und der betroffenen Berufskreise.
3    Die Psychologieberufekommission unterhält eine Geschäftsstelle.
4    Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Entscheidverfahren. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen.
37 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 37 Aufgaben und Kompetenzen
1    Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a  Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes.
b  Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse.
c  Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
d  Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen.
e  Sie nimmt Stellung zu den Berufsbezeichnungen der Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln.
f  Sie erstattet dem EDI regelmässig Bericht.
2    Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
3    Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
49 
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 49 Übergangsbestimmungen
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
2    Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
3    Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
4    Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
50
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz
PsyG Art. 50 Referendum und Inkrafttreten
1    Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2    Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
134-II-341 • 136-II-470
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
psychotherapie • psychologie • weiterbildung • vorinstanz • deutschland • gleichwertigkeit • delegierter • therapie • gesuchsteller • mitgliedstaat • bodensee • vertragspartei • bundesverwaltungsgericht • basel-landschaft • heilpraktiker • kostenvorschuss • privatwirtschaft • verfahrenskosten • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • replik • richtlinie • prozessvoraussetzung • eu • bilaterale verträge schweiz-eu • erfahrung • staub • soziale sicherheit • europäisches parlament • beweismittel • tarmed • gerichtsurkunde • entscheid • abkommen über die freizügigkeit der personen • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • berechtigter • abstimmungsbotschaft • bewilligung oder genehmigung • unterschrift • schriftstück • beruf • stichtag • niederlassungsfreiheit • verwaltungsverordnung • weisung • duplik • autonomie • schweiz • bedürfnis • plenarsitzung • begründung des entscheids • prüfung • gegenrecht • überprüfungsbefugnis • hochschulinstitution • arbeitsbewilligung • expertenkommission • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • voraussetzung • staatsvertragspartei • richtlinie • staatsorganisation und verwaltung • anschreibung • gesuch an eine behörde • bescheinigung • ausgabe • monat • mast • student • arzt • treffen • buchstabe • weiler • lausanne • gesundheitswesen • edi • leben • beschwerdeantwort • akkreditierung • hilfsperson • sachverhalt • tag • von amtes wegen • einreise • amtssprache • frage • bundesgericht • mass • brief • drittstaat • wiese • wille • bundesamt für berufsbildung und technologie • hochschulstudium • unselbständige erwerbstätigkeit • rechtsmittelbelehrung • bundesamt für gesundheit • arbeitsbedingungen
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2007/6
BVGer
B-2680/2015
BBl
1999/6128
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2005/36
EU Amtsblatt
2005 L255