Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1736/2016
Urteil vom 21. Juni 2016
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol),
Rechtsdienst und Datenschutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Auskunft aus dem Schengener Informationssystem.
Sachverhalt:
A.
Nachdem der in der Schweiz wohnhafte X._______ mehrfach an der Schweizer Grenze kontrolliert und befragt worden war, ersuchte er am 21. Januar 2016 das Bundesamt für Polizei (fedpol) um Auskunft zu allfälligen Einträgen im Schengen Informationssystem (SIS).
B.
Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden verweigerte das fedpol am 16. Februar 2016 die Auskunft mit einer Verfügung und machte geltend, deren Erteilung würde den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellen.
C.
Am 18. März 2016 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des fedpol (Vorinstanz) vom 16. Februar 2016 und beantragt deren Aufhebung und eine Anweisung, ihm die im SIS gespeicherten Daten bekannt zu geben. Er bringt vor, ein gegen ihn im Kanton [...] laufendes Strafverfahren werde gemäss Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft demnächst eingestellt, von weiteren Strafverfahren habe er keine Kenntnis, ebenso wenig von Strafverfahren gegen Dritte, die ihn betreffen könnten. Die Verweigerung der Auskunft sei widerrechtlich und überdies unverhältnismässig.
D.
Am 15. April 2016 zieht die Vorinstanz ihre Verfügung vom 16. Februar 2016 aufgrund geänderter Umstände in Bezug auf den Sachverhalt in Wiedererwägung und teilt dem Beschwerdeführer mit, dass er im SIS nicht verzeichnet sei.
E.
Am 27. April 2016 zieht die Vorinstanz ihre Wiedererwägungsverfügung vom 15. April 2016 aufgrund erneut geänderter Umstände nochmals in Wiederwägung und verweigert die Auskunft wiederum.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verweigerung der Akteneinsicht in den zugleich eingereichten Amtsbericht und dessen Beilagen. Sie legt die rechtlichen Grundlagen für die Prüfung eines Auskunftsersuchens betreffend das SIS bzw. dessen nationalen Teil (N SIS) dar. Sie sei aufgrund des einschlägigen Rechts zur Verweigerung der Auskunft verpflichtet und dies sei auch nicht unverhältnismässig. Daran vermöge auch die inzwischen ergangene Einstellungsverfügung der [...] Strafverfolgungsbehörden nichts zu ändern.
G.
Am 13. Juni 2016 reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein. Er hält an seinem Antrag fest und bringt im Wesentlichen vor, nach dem einschlägigen EU-Recht habe die Schweizer Behörde über die Auskunftserteilung bzw. Verweigerungsgründe zu entscheiden, nicht der ausschreibende Staat. Die Vorinstanz habe - soweit ersichtlich - keine eigenständige Prüfung vorgenommen. Er bestreitet, dass eine Strafuntersuchung oder ein anderes Untersuchungsverfahren gegen ihn laufe. Er sei zwar [Jahr] wegen [Delikt] zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das einschlägige EU-Recht schränke verdeckte oder gezielte Kontrollen jedoch auf Fälle ein, in denen insbesondere aufgrund bisher begangener Straftaten zu erwarten sei, der Betroffene werde auch künftig schwere Straftaten begehen. Vorliegend sei der Strafrichter von der Annahme ausgegangen, er werde nicht rückfällig, ansonsten keine bedingt ausgesprochene Strafe möglich gewesen wäre, da die Voraussetzung, dass keine schlechte Legalprognose vorliegen darf, nicht erfüllt gewesen wäre.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidwesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31





1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5



1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1

1.3 Der von der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 eingereichte vertrauliche Amtsbericht und die Beilagen wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Akteneinsicht zugestellt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht, würde nämlich mit einer Bekanntgabe im Rahmen des Schriftenwechsels der Streitgegenstand - die Erteilung der Auskunft über allfällig vorhandene polizeiliche Informationen im SIS - im Sinne des Beschwerdeführers vorab entschieden. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Vernehmlassung soweit als möglich vom wesentlichen Inhalt des Amtsberichts Kenntnis gegeben hat und sich der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen dazu äussern konnte, darf das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren dennoch auf diesen Amtsbericht abstellen (Art. 28

1.4 Die Vorinstanz hatte ihre ursprüngliche Verfügung vom 16. Februar 2016 am 15. April 2016 in Wiedererwägung gezogen, dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und die Auskunft erteilt, er sei nicht im SIS verzeichnet. Am 27. April 2016 ist sie nochmals auf die Verfügung zurückgekommen und hat - wie ursprünglich - die diesbezügliche Information verweigert. Der Grund hierfür liegt in jeweils geänderten sachverhaltsbezogenen Umständen, auf die sie selbst keinen Einfluss hat. Es ist zu prüfen, ob die zweimalige Wiedererwägung zulässig war und welche Auswirkungen dies auf das vorliegende Verfahren hat.
1.4.1 Die Beschwerde legt den Streitgegenstand fest. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das im Streit liegende Rechtsverhältnis zwischen Gemeinwesen und Privatperson den Streitgegenstand (Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 34 und 39 ff.). Ausgangspunkt und Rahmen der Beschwerde bildet die angefochtene Verfügung als Anfechtungsobjekt. Zum Streitgegenstand kann daher nur werden, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was zwischen den Parteien noch strittig ist. Letzteres ergibt sich aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen. Der Streitgegenstand kann daher die gesamte Verfügung oder nur einen Teil derselben umfassen; im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand demnach verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A 3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; Auer, a.a.O., S. 35). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer Auskunft über allfällige Einträge im SIS zu gewähren ist bzw. ob diese Auskunft zu Recht verweigert worden ist.
1.4.2 Mit der Beschwerdeerhebung geht die Zuständigkeit zur Überprüfung und Beurteilung eines Rechtsverhältnisses auf die Beschwerdeinstanz über (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde, Art. 54





Eine mehrfache Wiedererwägung gilt als zulässig, soweit diese weder einen Rechtsmissbrauch noch ein treuwidriges Verhalten darstellt (vgl. Pleiderer, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 58). Die Vorinstanz macht für ihre Wiedererwägungen jeweils geänderte, entscheidwesentliche Sachumstände geltend, auf die sie keinen Einfluss hat. Diese liessen die jeweils vorgängige Verfügung als nachträglich fehlerhaft erscheinen. Sie belegt diese Umstände im nur für das Gericht bestimmten geheimen Amtsbericht. Aufgrund dessen erscheint ihr Verhalten weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig. Es erschiene vorliegend vielmehr als treuwidrig, wenn die Vorinstanz auf die zweite Wiedererwägung verzichtet hätte, obwohl sie von neuen Tatsachen erfahren hatte, die ihre erste neue Verfügung als nachträglich fehlerhaft erscheinen lassen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zweimal auf ihre ursprüngliche Verfügung zurückgekommen ist und diese letztlich bestätigt hat.
1.4.3 Erlässt die Vorinstanz während hängigem Verfahren eine neue Verfügung, tritt diese an die Stelle der ursprünglichen Verfügung. Von einer neuen Verfügung ist zudem auch dann auszugehen, wenn aufgrund einer erneuten einlässlichen materiellen Prüfung die ursprüngliche Verfügung (lediglich) bestätigt wird (vgl. Pleiderer, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 58).
Unzulässig ist jedoch eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz während des hängigen Beschwerdeverfahrens. Art. 62 Abs. 2



Die neue Verfügung führt jedoch nicht von sich aus zur ganzen oder teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, vielmehr hat die Beschwerdeinstanz zu prüfen, ob mit der neuen Verfügung das Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Eine neue Verfügung gilt zudem stets als durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung mitangefochten (Pleiderer, a.a.O., Rz. 45 f. zu Art. 58).
1.4.4 Mit der zweiten Wiedererwägung hat die Vorinstanz in der Sache an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten. Sie hat die neuen Verfügungen zeitgerecht, nämlich vor Einreichen ihrer Vernehmlassung erlassen. Die Verfügungen liegen innerhalb des für das vorliegende Beschwerdeverfahren massgebenden Streitgegenstands. Zu berücksichtigen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Verfügungen eine allfällige Gegenstandslosigkeit noch nicht geprüft hatte. Angesichts dieser Umstände stellt die zweite neue Verfügung auch keine unzulässige Wiedererwägung zuungunsten des Beschwerdeführers dar. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf ihre erste neue Verfügung nochmals zurückgekommen ist. Solches macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Nachfolgend ist somit die zweite neue Verfügung vom 27. April 2016 materiell zu prüfen bzw. als Anfechtungsobjekt zu behandeln.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50


2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49


3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Auskunft über allfällige Einträge im SIS. Gemäss Art. 8


3.1 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 die europarechtlichen und nationalen Grundlagen für Auskunftsbegehren dar, die das SIS betreffen. Soweit keine staatsvertragliche oder staatsvertraglich massgeblich erklärte Regelung zur Anwendung komme, finde das schweizerische Datenschutzrecht Anwendung. Ihre Verfügung stütze sich auf Art. 58 des Beschlusses, Art. 41 der Verordnung (EG) 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381/4 vom 18. Dezember 2006), Art. 7






3.2 Im Urteil A 7508/2009 vom 23. August 2010 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits einmal ein Auskunftsersuchen zu beurteilen, das das SIS betraf und legte in E. 2 die entsprechenden Grundlagen dar. Dabei wurde festgehalten, dass das Abkommen zwischen der Schweiz, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SAA, SR 0.362.31) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22. September 2000) massgebend und für die Schweiz verbindlich sind.
3.3 Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Art. 102 bis 118 SDÜ (vgl. Urteil des BVGer A 7508/2009 vom 23. August 2010 E. 2.1) wurden am 9. April 2013 durch die Verordnung (EG) 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/ abgelöst, wobei beide Erlasse zu den sog. Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands zählen (vgl. Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1987/2006 und Art. 68 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI). In der Verordnung finden sich Regelungen zum SIS II, soweit Angelegenheiten im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betroffen sind, d.h. namentlich für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (vgl. Kapitel IV der Verordnung). Der Beschluss enthält demgegenüber Bestimmungen zum SIS II, soweit es sich um Angelegenheiten im Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union handelt. Dies betrifft Personenausschreibungen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft (Kapitel V), Ausschreibungen von Vermissten (Kapitel VI), Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden (Kapitel VII), Ausschreibungen von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle (Kapitel VIII) sowie Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren (Kapitel IX). Der Beschluss und die Verordnung regeln jeweils in Art. 20, welche Daten ins SIS II eingegeben werden können. Je nach Art der Ausschreibung sind Zusatzinformationen vorgesehen, die nicht im SIS II gespeichert sind, aber mit einer Ausschreibung zusammenhängen und die die Mitgliedstaaten austauschen. Da keine weiteren Auskünfte vorgesehen sind, sind die Beweismittel beschränkt und hat ein Entscheid über die allfällige Auskunftserteilung auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu erfolgen. Ohnehin kann keine absolute Gewissheit verlangt werden, es genügt vielmehr, wenn das Gericht in freier Würdigung der Beweise keine ernsthaften Zweifel an einer behaupteten Tatsache hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
Beide Erlasse sind für die Schweiz verbindlich (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Anpassung des Schengener Informationssystems [SIS] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands], AS 2008 5111) und regeln den Datenschutz bzw. das Auskunftsrecht in identischer Weise, nämlich in Art. 41 der Verordnung und in Art. 58 des Beschlusses. Der jeweilige Absatz 1 der erwähnten Artikel bestimmt, dass sich das Auskunftsrecht nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats richtet, in dessen Hoheitsgebiet dieses geltend gemacht wird. Für die Modalitäten der Auskunftserteilung oder -verweigerung gilt demzufolge das nationale Datenschutzrecht. Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf jedoch nur Auskunft zu diesen Daten erteilten, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (Absatz 3). Die Auskunftserteilung an die betroffene Person hat gemäss Absatz 4 zu unterbleiben, wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sowohl der Beschluss als auch die Verordnung schränken demnach mit dem Absatz 4 der erwähnten Artikel das grundsätzliche Auskunftsrecht ein.
Gemäss Art. 7 Abs. 1












des Beschwerdeführers beispielsweise auch Art. 58 Abs. 4 des Beschlusses 2007/533/JI zählt. Art. 9


3.4 Die Rügen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten zu prüfen, soweit schützenswerte Geheimhaltungsinteressen dies zulassen (Urteil des BVGer A 7508/2009 vom 23. August 2010 E. 3).
3.4.1 Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Informationen aus dem SIS II und aus allfälligen Zusatzinformationen Verweigerungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 2


3.4.2 Zur Rüge der Unzulässigkeit einer allfälligen verdeckten oder gezielten Kontrolle ist festzuhalten, dass einzig der ausschreibende Mitgliedstaat für die Rechtmässigkeit der Eingabe ins SIS II verantwortlich ist und nur dieser die von ihm eingetragenen Daten ändern, ergänzen, berichtigen, aktualisieren oder löschen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) 1987/2006 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2007/533/JI). Aus Gründen der Geheimhaltung können keine Auskünfte erteilt werden, aufgrund welcher Umstände allenfalls eine Ausschreibung zur verdeckten oder gezielten Kontrolle erfolgt ist, noch ob allenfalls das vom Beschwerdeführer erwähnte schweizerische Urteil relevant wäre. Aufgrund der eher knappen, im SIS II auszutauschenden Information könnte ohnehin keine umfassende Beurteilung der Zulässigkeit erfolgen. Die angebliche Unzulässigkeit einer allfälligen Ausschreibung zur verdeckten oder gezielten Kontrolle begründet sodann noch kein Auskunftsrecht für den Beschwerdeführer. Hätte die Vorinstanz Zweifel an der Rechtmässigkeit bzw. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder eine unrechtmässige Speicherung der Daten, müsste sie vielmehr den Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis setzen und bei Uneinigkeit könnte die Angelegenheit schliesslich dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unterbreitet werden, der gemeinsam mit den betroffenen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt (Art. 49 Abs. 3

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 49 Preminenza e rispetto del diritto federale - 1 Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 49 Preminenza e rispetto del diritto federale - 1 Il diritto federale prevale su quello cantonale contrario. |
3.5 Gemäss Art. 5 Abs. 2

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 5 Stato di diritto - 1 Il diritto è fondamento e limite dell'attività dello Stato. |

3.6 Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht die im geheimen, nur für das Gericht bestimmten Amtsbericht enthaltenen Informationen geprüft. Es kommt zum Schluss, dass die Ausführungen gemäss Amtsbericht nachvollziehbar und schlüssig sind und wenigstens zurzeit kein Handlungsbedarf besteht. Die Verweigerung der Auskunft erweist sich daher als rechtmässig. Die Vorinstanz ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sie gehalten wäre, eine genauere Abklärung bei den ausschreibenden Behörden zu verlangen, sollte sie in der Folge Hinweise bekommen, dass die Einträge nicht mehr erforderlich sein könnten, (vgl. Art. 49 Ziff. 3 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI und Art. 34 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006). Schliesslich weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst zutreffend darauf hin, dass jede Person gemäss Art. 27 Abs. 2

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 5 Stato di diritto - 1 Il diritto è fondamento e limite dell'attività dello Stato. |
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1

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5.
Die Vorinstanz hat unabhängig vom Ausgang der Beschwerdeverfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

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