Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7469/2009/dcl
{T 0/2}

Urteil vom 21. Juni 2010

Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien
A._______, geboren (...), Nepal,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2009 /
N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei von den Maoisten entführt worden, welche versucht hätten, ihn zum Beitritt zu ihrer Bewegung zu zwingen. Nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft und Rückkehr in sein Dorf habe dort die Armee bereits auf ihn gewartet und Informationen über die Maoisten und de-ren Camp verlangt. Da er jedoch befürchtet habe, dass er als Infor-mant der Armee von den Maoisten erschossen werden könnte, habe er sich eine Bedenkfrist ausbedungen und diese zur Flucht ins Aus-land genutzt. In der Folge habe er erfahren, (...). Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im We-sentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genüg-ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Die gegen diese Verfügung am (...) erhobene Beschwerde wies das Bundes-verwaltungsgericht mit Urteil vom (...) ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich aufgefordert, die Schweiz bis zum (...) zu verlassen. Vom (...) bis zum (...) war sein Aufenthaltsort den Behörden nicht mehr bekannt, indes blieb er in der Schweiz.

B.
B.a Am 18. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer anlässlich (...) festgenommen und in Haft gesetzt. Am (...) verfügte der Migrationsdienst des Kantons (...) die Ausschaffungshaft, welche durch Entscheid des (...) vom (...) bis zum (...) bestätigt wurde. Dieses verlängerte die Ausschaffungshaft mit Entscheid vom (...) bis zum (...). Mit Urteil des (...) wurde die Haftentlassung des Beschwerdeführers verfügt (vgl. auch nachstehend Bst. J).

B.b Am 8. November 2009 (...) suchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nach.

Er brachte im Wesentlichen vor, die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte (...) lasse auf eine Verfolgung durch die nunmehr machthabenden Maoisten schliessen. Zudem sei ein vom BFM bei Interpol Nepal gestellter Antrag zwecks Dokumentenbeschaffung für den Beschwerdeführer rechtswidrig. Dieser sei dadurch stigmatisiert worden, zumal daraus eine nationale Verfolgungssituation resultiere. Namentlich handle es sich bei Interpol um eine Institution, welche sich ausschliesslich bei der Bekämpfung und Aufklärung von - in der Regel schweren - Verbrechen betätige. Der Informationsfluss der schweizerischen Behörden an Interpol sei zwingend bis ins Detail geregelt, wobei alle kriminalpolizeilich zu übermittelnden Informationen zwingend über das Nationale Zentralbüro Interpol in Bern (NZB) abgewickelt werden müssten und dieses zu prüfen habe, ob eine Informationsübermittlung an Interpol mit dem innerstaatlichen Recht zu vereinbaren sei und die übermittelten Informationen tat-sächlich kriminalpolizeilichen Zwecken dienten. Diese Regeln seien deshalb zu beachten, weil eine Eintragung einer Person in der weltweit durch die Polizeikräfte der Mitgliedstaaten zugänglichen Datenbank dort stehen bleibe und aufgrund der Übertragung in Datenbanken von Mitgliedsländern auch bei einer Löschung aus der Interpoldatenbank weiter bestehen bleibe, ohne dass die schweizerischen Behörden dies überprüfen oder gar die Entfernung dieser Daten aus innerstaatlichen Datenbanken erreichen könnten; da Informationen über Personen über Interpol verbreitet würden, wenn diese mit einem kriminalpolizeilichen Delikt von erheblicher Schwere in Verbindung gebracht würden, würde die betroffene Person weltweit, aber besonders in ihrem Herkunfts-land, bei einer polizeilichen Überprüfung zwangsläufig mit schweren strafrechtlichen Delikten in Verbindung gebracht und erfahre eine Stig-matisierung, welche gepaart mit den landesspezifischen Besonder-heiten und einer persönlichen Vorgeschichte einer anhaltenden Ver-folgung gleichkomme. Im Rahmen der vom BFM bei Interpol Nepal getätigten Abklärung seien auch die offiziellen Interpolformulare beige-legt worden. Indes sei es landesrechtlich unzulässig, Interpol Infor-mationen zwecks Identitätsnachforschungen im Zusammenhang mit beabsichtigten Ausschaffungen von abgewiesenen Asylbewerbern zu übermitteln. Zudem sei Interpol Nepal ein Schreiben des (...) übermittel worden, aus wel-chem die Vorgeschichte des Beschwerdeführers teilweise ersichtlich sei, insbesondere dessen Ablehnung der unterdessen machthabenden Maoisten. Dies öffne staatlichen Willküraktionen, vordergründig gestützt auf die Interpolregistrierung des Beschwerdeführers, endgültig Tür und Tor. Dieser wäre in der gegenwärtigen Situation bei
einer Rückkehr zusätzlich durch die Maoisten oder ihnen ideologisch nahestehenden Kreise unmittelbar bedroht, wobei die Tatsache, dass die Maoisten ins Regierungssystem integriert seien die Wahrscheinlichkeit eines Übergriffs weiter erhöhen würden. Aber auch ein Übergriff Dritter wäre nicht auszuschliessen, da der Beschwerdeführer mit seinem Ver-halten die ganze Dorfgemeinschaft in Gefahr gebracht habe und sich mit seiner Rückkehr ein neuer Verdacht über die Dorfgemeinschaft legen würde. Möglicherweise hätte der Beschwerdeführer vor der ille-galen Übermittlung seiner Angaben an Interpol Nepal bei einer Rück-kehr nach Nepal der lokalen Bedrohungslage durch eine Wohnsitz-nahme in einer anderen Gegend der lokalen Bedrohungslage entkom-men können. Nunmehr sei er jedoch einer nationalen Gefahr einer Festnahme ausgesetzt.

C.
Mit Verfügung vom 17. November 2009 - eröffnet am 24. November 2009 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch sei-nen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventuali-ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzu-weisen, auf das Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustel-len; subsubeventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde für den Fall der Gutheissung der Beschwer-de die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurden die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt.

F.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz (...) zu den Akten. Daraus würde sich ergeben, dass betreffend die Identitätsabklärungen via Interpol aus (...) eine Antwort eingetroffen sei, wonach die Identität des Beschwerdeführers unter den von diesem angegebenen Personalien und Adresse nicht habe überprüft werden können. Zudem habe der Beschwerdeführer um Einsicht in die Vollzugsakten ersucht. Es dürfte notwendig sein, Einsicht in das Antwortschreiben aus (...) zu gewähren, zumal sich daraus insbeson-dere ergeben könnte, dass von der Unmöglichkeit des Wegweisungs-vollzugs auszugehen sei und dementsprechend als Ergebnis des vori-gen Verfahrens allenfalls auch die Unmöglichkeit des Wegweisungs-vollzugs festzustellen wäre.

G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, gestützt auf Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG unterstütze das BFM die Kantone bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren. Zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere könne das BFM (Abteilung Rückkehr) mit dem Heimat- oder Herkunfts-staat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint worden sei. Im Falle von Nepal ersu-che die Abteilung Rückkehr regelmässig die nepalesische Vertretung in (...) um Ausstellung von Ersatzreisepapieren. Den schriftlichen Gesuchen würden nebst allfällig vorhandenen Dokumenten (...) ein ausgefülltes nepalesisches Passantragsformular und vier Passfotos beigelegt. Im Gegensatz zu heimatlichen Vertretungen anderer Länder in der Schweiz sei die nepalesische Vertretung in (...) nicht in der Lage beziehungsweise gewillt, Herkunftsinterviews durchzuführen, um die nepalesische Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Vertretung in (...) leite in der Regel alle Anträge um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers nach Nepal weiter. Als wichtiger Beleg für die nepalesische Staatsangehörigkeit gelte der Reisepass sowie das (...). Letzteres könne gemäss Auskunft der nepalesischen Vertretung über Angehörige in Nepal beschafft werden. Erfahrungsgemäss hätten Anträge ohne Kopie eines Reisepasses oder eines (...) keine Chance auf Erfolg. Einzig im Falle einer freiwilligen Rückkehr weiche die nepalesische Vertretung von der beschriebenen Vorgehensweise ab. In diesen Fällen stelle die Vertretung, sofern ein Reisepass oder ein (...) unterbreitet würden (was regelmässig der Fall sei), sofort ein nepalesisches Ersatzreisepapier aus. Die überwiegende Mehrheit der von einer Wegweisungsverfügung betroffenen nepalesischen Staatsangehörigen reiche (wie auch im vor-liegenden Fall) unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder eine Kopie des Reisepasses noch des (...) zu den Akten. In diesen Fällen bleibe die Ersatzreisepapierbeschaffung grundsätzlich blockiert. Diese Erfahrung beschränke sich nicht bloss auf die Schweiz, sondern sei auch seitens der (...) Behörden gemacht worden. In (...) sei man aus diesem Grund vor einigen Jahren dazu übergegangen, im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung direkt mit den Behörden in Nepal (Immigrationsbehörde, Interpol Nepal) zusammenzuarbeiten. (...) habe auf diese Weise bereits (...) nepalesische Staatsangehörige mit eigenem Laissez-passer zurückführen können. Dies habe das BFM veranlasst, ebenfalls direkt mit den Behörden in Nepal zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck sei (...) ein Treffen mit dem für die Einreise von nepalesischen Staatsangehörigen zuständigen Chef der
Immigrationsbehörde in (...) organisiert worden. Dabei habe das BFM auf die Schwierigkeiten bei der Ersatzreisepapier-Beschaffung hinweisen können. Zudem sei die Frage erörtert worden, unter welchen Voraussetzungen eine Rückführung eines nepalesischen Staatsangehörigen mit einem Laissez-passer des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) durchgeführt werden könne (analog dem Vorgehen der (...) Behörden). Als Voraussetzung habe der Immigrationschef genannt, dass die nepalesische Staatsangehörigkeit feststehen müsse. Für die diesbezügliche Abklärung sei die Interpolsektion (...) zuständig. Er habe darauf hingewiesen, dass Abklärungen zur Person oft mehrere Monate in Anspruch nehmen könnten. Aufgrund fehlender Kommunikationsmöglichkeiten sei es nämlich oft nötig, sich zu Fuss in die entlegenen Dörfer zu begeben. Interpol Nepal verfüge über die nötigen Kapazitäten, um solch aufwändige Abklärungen durchzuführen. Bei Vorliegen eines positiven Bescheids von Interpol könne eine Rückführung mit EJPD-Laissez-passer erfolgen. Die Flugmodalitäten müssten im Voraus dem Immigrationschef mitgeteilt werden. Gemäss Antwortschreiben von Interpol Nepal vom 27. November 2009 hätten die Angaben zur Person des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden können, womit dessen Identität nach wie vor offen bleibe. Die im vorliegenden Fall getätigten Massnahmen seien durch Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG gedeckt. Dies betreffe einerseits die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden, in deren Folge das BFM aufgrund innerstaatlicher Zuständigkeit angewiesen worden sei, mit Interpol Nepal zusammenzuarbeiten. Es betreffe aber auch die Angaben zur Person, welche an die nepalesische Vertretung in (...) beziehungsweise an die Behörden in (...) übermittelt worden seien. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten. Schliesslich würden gewisse Formulierungen des Rechtsvertreters in der Beschwerde Anlass geben, an die schweizerischen Standesregeln zu erinnern.

H.
In seiner Replik vom 12. Januar 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er das Aktenstück (...), die Interpellation (...) samt Antwort des Bundesrates (...) sowie den Bericht (...) zu den Akten. Der Beschwerdeführer führte aus, alleine aus (...) würde sich ergeben, dass auch die nepalesischen Behörden ihre Interpol-Sektion als Bestandteil des kriminal-polizeilichen Apparates verstehen würden. Dies bedeute, dass - im Rahmen der durch das BFM am 30. Juli 2009 über die Schweizer Vertretung in (...) veranlassten Nachfrage - die Personalien und Angaben des Beschwerdeführers an zentraler Stelle im Rahmen des kriminalpolizeilichen Apparates registriert worden seien, wobei das BFM auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des (...) eingereicht habe, in welchem unmissverständlich festgehalten werde, dass dieser aufgrund der Schwierigkeiten mit den Maoisten nicht in seiner Herkunftsgegend habe bleiben können. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Maoisten in wesentlichen Teilen des nepalesischen Staatsapparats die Macht übernommen hätten. Mit der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung offengelegten Informatio-nen in Verbindung mit der gewährten Einsicht in (...) stehe klar fest, dass es beim Beschwerdeführer zu einer Registrierung bei einer zentralen Behörde im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung gekommen sei. Unter Verweis auf das Asylgesuch vom 8. (recte: 9.) November 2009 und die Beschwerde vom 1. Dezember 2009 sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asyl-gesuchs und später geäusserte Befürchtung, er werde - wegen der vom BFM bei Interpol veranlassten Registrierung - bei einer Rückkehr nach Nepal mit neuen und asylrelevanten Schwierigkeiten konfrontiert sein, begründet sei. Sodann verwies er betreffend die Bezugnahme des BFM auf Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG auf die Interpellation (...) und die diesbezügliche Antwort des Bundesrates. Darin werde klar festgehal-ten, dass administrative Identitätsabklärungen über Ausländer und Ausländerinnen via Interpol gemäss Interpol-Statuten nicht zulässig seien. Erkennungsdienstliche Interpol-Anfragen setzten gemäss der Einschätzung des Bundesrates in jedem Fall ein polizeiliches Ermitt-lungsverfahren voraus. Allein diese bundesrätliche Einschätzung mache klar, wie weit sich das BFM mit seinen Aktivitäten über die geltende Rechtslage hinweggesetzt habe. Die diesbezügliche Berufung auf Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG sei unbehelflich, da für die Zulässigkeit solcher Anfragen nicht das AsylG die Basis bilde, sondern ausschliesslich die Interpol-Statuten. Mithin sei das Handeln des BFM betreffend Kontaktnahme mit Interpol klar rechtswidrig gewesen. Die Berufung auf die Praxis der (...) Behörden sei unbeheflich
und das BFM habe auch nicht ernsthaft versucht, die Anwendbarkeit (...) Rechts in einem schweizerischen Verfahren als gerechtfertigt erschei-nen zu lassen. Weiter habe das BFM im Rahmen der Vollzugsan-strengungen immer wieder behauptet, der Beschwerdeführer könnte auf privater Ebene ohne weiteres Reisedokumente in Nepal beschaf-fen und mithin dorthin zurückkehren. Indes sei grundsätzlich aus-reichend dokumentiert, dass das Einwohnerregisterwesen in Nepal, namentlich in entlegenen Dörfern, gar nicht oder nur rudimentär ent-wickelt sei. Dieser Zustand habe sich durch verschiedene Umstände verschlechtert, wobei bei vielen in Nepal geborenen Personen und auch im Fall des Beschwerdeführers nicht feststehe, woher diese tatsächlich stammten. Es sei bekannt, dass verschiedenen dieser Per-sonen die Rückkehr in die Heimatregion aufgrund von Registrierungs-problemen oder fehlender staatlicher Hilfe verwehrt worden sei, wobei verschiedene unabhängige Quellen auf das Problem fehlender Papiere aufmerksam machen würden. Viele der (...) intern vertriebenen Personen (IDP) verfügten über keine Papiere und würden somit vor erheblichen Problemen stehen, irgendeine Staatsbürgerschaft zu etablieren und ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die lückenhaften Register auf lokaler Ebene und die Nicht-Registrierung vieler Nepalesen verunmöglichten es, entsprechende Papiere zu erhalten, was auch durch den zu den Akten gereichten (...) bestätigt werde. Vor diesem Hintergrund sei die gegenteilige Behauptung des BFM unhaltbar. Werde die aufgrund des Schreibens der Interpol-Sektion vom 27. November 2009 zweifellos erfolgte Registrierung des Beschwerdeführers im kriminalpolizeilichen Apparat von Nepal mit dem Umstand in Verbindung gebracht, dass es sich bei ihm um eine IDP handeln dürfte, so hätte er bei einer Rückkehr nach Nepal zwangsläufig mit asylrelevanten Schwierigkeiten zu rechnen, zumal er einzig im Hauptquartier der Kriminalpolizei registriert sei, was bei einer Kontrolle landesweit zu näheren Befragungen, Festnahmen und Ver-hören, auch unter Anwendung von Gewalt, führen würde. Mit dieser Ausgangslage habe das BFM durch die Kontaktnahme mit Interpol Nepal eine für den Beschwerdeführer nicht mehr veränderbare Verfol-gungssituation geschaffen. Da der entsprechende Sachverhalt bereits im Asylgesuch vom 9. November 2009 ausreichend dargelegt worden sei, hätte das BFM dieses zwingend materiell behandeln müssen, weshalb sich der Nichteintretensentscheid als unkorrekt erweise. Da sich das BFM zwingend an die geltende Gesetzgebung zu halten habe, werde angesichts der bereits jetzt von ihm gewählten illegalen Methoden zur Papierbeschaffung klar, dass keine weiteren Schritte zur Beibringung von Identitätspapieren für eine Rückschaffung
des Be-schwerdeführers mehr vorgenommen werden könnten, da dieser an-sonsten noch zusätzlich in asylrelevanter Art und Weise gefährdet würde. Der Beschwerdeführer seinerseits habe die ihm mögliche Mit-wirkungspflicht erfüllt. Die vom BFM propagierte Beschaffung von Identitätspapieren auf privater Ebene stelle lediglich eine Fiktion dar.

I.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 führte das Bundesamt aus, es sei ihm bekannt, dass Interpol-Anfragen an das Bundesamt für Polizei (BAP) zu richten seien, wobei vorausgesetzt werde, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen vorliege. In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2009 sei dargelegt worden, dass die Inanspruchnahme von Interpol Nepal nicht im Zusammenhang mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgt sei, sondern gestützt auf eine Vereinbarung mit der nepalesischen Einwanderungsbehörde, nachdem der Versuch, Ersatzreisepapiere über die nepalesische Botschaft in (...) zu beschaffen, gescheitert sei. Das BFM halte an seiner Einschätzung fest, wonach die im vorliegenden Fall zur Feststellung der Identität erfolgten Kontakte in Nepal durch Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG gedeckt seien. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten.

J.
In seiner Replik vom 8. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Urteil (...) zu den Akten, mit welchem der Entscheid des (...) aufgehoben und die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers auf der Haft angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer führte insbesondere aus, das BFM habe sich in der Vernehmlassung nicht zur Korrektheit des Nichteintretensentscheids geäussert. Die Vernehmlassung enthalte Angaben, welche klar machten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch vom 9. November 2009 nicht nur Hinweise, sondern sogar Beweise vorgebracht habe, dass seit der Ablehnung des ersten Asylgesuchs Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das BFM habe in der Vernehmlassung eingeräumt, dass Interpol-Anfragen an das BAP zu richten seien, vorausgesetzt, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen vorliege. Weiter habe das BFM eingestanden, dass die Anfrage an Interpol Nepal weder über das BAP noch im Zusammenhang mit einem polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgt sei. Damit habe es aber auch eingeräumt, dass bei der Anfrage an Interpol Nepal die Interpol-Statuten, welche verlangten, dass die Institution Interpol nur im Rahmen der Interpol-Statuten beansprucht werden dürfe, durch das BFM verletzt worden seien. Dass sich das BFM erneut darauf berufe, sein Vorgehen sei durch Art. 97
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG abgedeckt, widerspreche seinen Eingeständnissen in der Vernehmlassung und dem Umstand, dass die Interpol-Statuten nicht durch Auslegung eines Artikels aus der schweizerischen Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt werden könnten. Das vom BFM zwecks Identitätsabklärung gewählte Vorgehen sei somit klar wider-rechtlich gewesen. Zwar dürfe das BFM gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG mit der Behörde des Herkunftslandes Kontakt aufnehmen, indes regle Abs. 3 des erwähnten Gesetzesartikels detailliert, welche Daten bekanntgegeben werden dürfen. Dabei sei besonders zu beachten, dass nicht die Übermittlung von Dokumenten, welche Hinweise auf die vorgebrachten Asylgründen und die vorgebrachte Verfolgung enthalten, zulässig sei, sondern nur von zur Identifikation einer Person dienlichen Daten aus solchen Dokumenten. Mithin sei die Übermittlung des vom Beschwerdeführer eingereichten Schreibens des (...) an Interpol Nepal gemäss Art. 97 Abs. 3 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG unzulässig gewesen. Es müsse als beweismässig gesichert gelten und sei vom BFM auch nie bestritten worden, dass sowohl die Personalien des Beschwerdeführers als auch das erwähnte Dokument, welches Hinweise auf die vorgebrachte Verfolgung in Nepal enthalte, an Interpol Nepal übermittelt worden seien. Zwangsläufig existiere somit eine
Registrierung des Beschwerdeführers bei Interpol Nepal, dies sogar mit einem expliziten Hinweis darauf, in welchem Rahmen der Beschwerdeführer in Nepal verfolgt worden sein soll. In Kombination mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine IDP handle, würde diese Registrierung sowohl bezüglich Gefährdungslage allein aufgrund der Registrierung, als auch wegen des Hinweises auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die unterdessen machthabenden Maoisten eine asylrelevante Gefährdungslage ergeben. Damit lägen dem Asylgesuch vom 9. November 2009 nicht nur Hinweise, sondern Beweise zugrunde, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Schliesslich wurde bezüglich der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auf (...) verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyl-rechts endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-miert (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG sowie Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.
4.1 Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-detheit hin zu überprüfen (Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
-35a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
AsylG), ist die Beurteilungs-kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).

4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17); die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt sodann eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.).

5.
In der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit der Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden sei, im Wesentlichen Folgendes eingewendet: Der Beschwer-deführer habe in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht, er habe sich von Verfolgungsmassnahmen sowohl der Maoisten als auch des Militärs gefürchtet. Nach seiner Ausreise sei (...). Im Zusammenhang mit den Rückschaffungsbemühungen habe das BFM am 30. Juli 2009 zwecks Identitätsabklärung und Beschaffung von Reisepapieren über die Schweizerische Vertretung in Nepal vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen erfolglos an Interpol Nepal weitergeleitet. In seinem zweiten Asylgesuch habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass seine Vorgeschichte in Verbindung mit der Interpol-Anfrage durch das BFM eine neue asylrelevante Verfolgungssituation im Herkunftsland verursacht habe. Demgegenüber habe das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentiert, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 2. November 2007 bereits rechtskräftig über die geltend gemachte Verfolgung durch die Maoisten befunden und dabei die entsprechenden Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Weiter habe das BFM die Papierbeschaffung über Interpol Nepal als nicht rechtswidrig eingestuft, wobei diese erfahrungsgemäss zu keiner Stigmatisierung oder sonstigen Gefährdung für den den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland führe. Indes verkenne das BFM, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch nicht einzelne, bereits vorgebrachte Ereignisse in Wiedererwägung ziehen wolle, sondern argumentiere, dass in der Zwischenzeit neu eingetretene Ereignisse in Verbindung mit der dokumentierten Vorgeschichte geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder allenfalls für die Gewährung vorüber-gehenden Schutzes relevant seien. Dabei komme, wie bereits im Asylgesuch vom 9. November 2009 unmissverständlich formuliert, dem Antrag des BFM an Interpol Nepal eine zentrale Bedeutung zu. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von inzwischen eingetretenen, für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeigneten Ereignissen, hätte das BFM die vorgebrachte Fluchtgeschichte in den im Herkunftsland existierenden politisch-gesellschaftlichen Kontext einordnen und insbesondere mit der Anfrage an Interpol Nepal in Verbindung bringen müssen. Eine vollständig getrennte Betrachtungsweise dieser beiden kausal miteinander verbundenen Elemente sei unzulässig und entspreche auch nicht der Perspektive der Behörden im Herkunftsland. Zudem habe das BFM mit seiner Anfrage an Interpol Nepal sowohl gegen die Zweckbestimmung von Interpol als auch gegen die diesbezüglichen landesrechtlichen
Bestimmungen verstossen. Schliesslich hätte eine korrekte und vollständige Sachverhaltsabklärung der Frage nachgehen müssen, was der zuständige (...), in Nepal mit den Daten bisher unternommen habe beziehungsweise zu welchen Zwecken die Daten des Beschwerdeführers in Nepal verwendet würden und dokumentieren müssen, inwiefern und inwieweit in der Absprache zwischen dem BFM und den Einwanderungsbehörden in Nepal sichergestellt sei, dass sowohl die landesrechtlichen Bestimmungen von Interpol eingehalten würden als auch der Beschwerdeführer keine Stigmatisierung oder gar, wie im Asylgesuch vom 9. November 2009 geltend gemacht, landesweite Verfolgung erfahre. Bezeichnenderweise schweige sich das BFM über diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung vollständig aus. Aus dieser landesweiten, durch die Anfrage des BFM an Interpol Nepal ausgelösten Verfolgung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass bei diesem mehr als Hinweise vorliegen würden, welche seine Flüchtlings-eigenschaft zu begründen vermöchten. Es zeige sich somit, dass ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht korrekt gewesen und die Sache zur materiellen Begründung an das BFM zurückzuweisen sei (vgl. (...)).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, wobei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) materiell über die Flüchtlingseigenschaft befunden und diese verneint wurde. Es stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren die Frage, ob im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (die zweite Tatbestandsvariante dieser Bestimmung fällt in casu von vornherein ausser Betracht, da die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 66 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 66 Grundsatzentscheid des Bundesrates - 1 Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird.
1    Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird.
2    Er konsultiert zuvor Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge.
. AsylG durch den Bundesrat für bestimmte Perso-nengruppen definiert wird, was in Zusammenhang mit Asylbewerbern aus Nepal nicht der Fall ist). Das BFM stellte sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, nach dem BFM sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom (...) zum Schluss gekommen, die geltend gemachte Verfolgung durch Maoisten genüge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht, wobei - so das BFM weiter - ein explizites Anzweifeln beziehungsweise Bestreiten jeder einzelnen Äusserung des Be-schwerdeführers - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters - nicht erforderlich sei. Mithin habe das Bundesverwaltungsgericht über die im zweiten Asylverfahren erneut geltend gemachte Zerstörung des Hauses und die daraus abgeleitete Verfolgung durch die Maoisten bereits rechtskräftig befunden. Für den Fall, dass nicht nur ein Irrtum bezüglich der Tragweite des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwal-tungsgerichts vorliegen würde, sondern auch dessen diesbezügliche Beurteilung in Zweifel gezogen werden sollte, wäre eine entsprechen-de Eingabe beim dafür zuständigen erwähnten Gericht einzureichen. Damit würden sich weitere Ausführungen zur aktuellen politischen La-ge in Nepal erübrigen und es sei lediglich darauf hinzuweisen, dass die Maoisten - entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters - derzeit nicht an der Macht seien. Die Vorgehensweise des BFM bei der Dokumentenbeschaffung sei entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters nicht rechtswidrig, da die diesbezügliche Zusammenarbeit mit Interpol nicht im kriminaltechnischen Sinn, sondern gestützt auf Art. 97 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG erfolge und die Zusammenarbeit mit Interpol Nepal im Bereich Identifizierung auf einer Absprache zwischen dem BFM und den Einwanderungsbehörden von Nepal basiere. Diese Absprache er-mögliche Rückführungen von nepalesischen Staatsangehörigen grundsätzlich mit einem EJPD-Laissez-passer, wobei zuvor durch Interpol die nepalesische Staatsangehörigkeit festgestellt werden müs-se und überdies die Einwanderungsbehörden über geplante Rückfüh-rungen im Voraus informiert
werden müssten. Bei dieser Zusam-menarbeit erwachse erfahrungsgemäss auch keine Stigmatisierung oder sonstige Gefährdung für Gesuchsteller. Bei den erwähnten, durch den Rechtsvertreter geäusserten Vorbringen - Tragweite des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie Recht-mässigkeit des Vorgehens des BFM - handle es sich lediglich um rein rechtliche Fragen beziehungsweise Würdigungen, weshalb explizit und in Anlehnung an die in EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 veröffentlichte Praxis von der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen worden sei.

6.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschla-gen muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungs-dichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfü-gungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist - eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).

6.3 Vorliegend ist erstellt, dass das BFM zwecks Feststellung der Identität und Rückschaffung des Beschwerdeführers in der im Asylgesuch vom 9. November 2009 dargelegten Vorgehensweise an Interpol Nepal gelangt ist, wobei der Anfrage insbesondere die offiziellen Interpolformulare und ein Schreiben des (...) beigelegt worden sind. Aus Letzterem ist die Vorgeschichte des Beschwerdeführers teilweise ersichtlich, insbesondere dessen Ablehnung der Maoisten. Zwar durfte das BFM zum damaligen Zeitpunkt gestützt auf Art. 97 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kontakt aufnehmen. Indes erweist sich diese Kontaktaufnahme, wie bereits im Asylgesuch vom 9. November 2009 zutreffend dargelegt, in zweifacher Weise als nicht rechtmässig.

So erfolgte zum einen die Interpol-Anfrage in Missachtung der diesbezüglichen Bestimmung der schweizerischen Rechtsordnung: Die Ziele von Interpol sind eine möglichst umfassende gegenseitige Unter-stützung aller Kriminalpolizeibehörden im Rahmen der in den einzel-nen Ländern geltenden Gesetze und im Geiste der Erklärung der Menschenrechte sicherzustellen und weiterzuentwickeln sowie alle Einrichtungen, die zur Verhütung und Bekämpfung der gemeinen Straftaten wirksam beitragen können, zu schaffen und auszubauen (vgl. Art. 2 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation [Interpol], SR 351.21). Daraus ergibt sich, dass die Interpol-Statuten keine administrativen Identitätsabklärungen über Ausländerinnen und Ausländer via Interpol vorsehen. Auch landesrechtlich finden sich keine Bestimmungen, die solche Abklärungen via Interpol ermöglichen würden. Dementsprechend kann einzig der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, SR 351.1) sowie nach den vom Bundesrat anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von Interpol erfolgen (Art. 352 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
1    Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
2    Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539
3    Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). In diesem Zusam-menhang ist auch auf die zu den Akten gereichte Antwort des Bundesrates vom 8. Mai 1996 auf die Interpellation 96.3011 zu verwei-sen, welche in der Sache nach wie vor zutrifft. Daran vermag die Absprache des BFM mit dem Chef der nepalesischen Einwande-rungs-behörde nichts zu ändern.

Zum andern wurden mit dem Schreiben des (...) Daten übermittelt, die in der in Art. 97 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG enthaltenen Aufzählung der Daten, welche für den Vollzug der Wegweisung der ausländischen Behörde bekanntgegeben werden dürfen, nicht enthalten sind.

Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 9. November 2009 einlässlich unter Darlegung der konkreten Gründe ausgeführt hatte, weshalb objektive Nachfluchtgründe, d.h. losgelöst von seinem Verhalten im Herkunftsstaat erfolgte Änderungen, welche zu begründeter Furcht Anlass geben, vorliegen würden, hätte sich das BFM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der pauschalen Bemerkung begnügen dürfen, aus seiner Zusammenarbeit mit Interpol Nepal würden erfahrungsgemäss keine Stigmatisierungen oder sonstigen Gefährdungen erwachsen, sondern den diesbezügli-chen Sachverhalt näher abklären müssen. Jedenfalls wurden im Asylgesuch vom 9. November 2009 nicht zum Vornherein haltlose Hinweise auf eine relevante Verfolgung dargelegt. Diese - rechtserhe-blichen - Sachverhaltsvorbringen wurden durch das BFM unvollstän-dig abgeklärt. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt.

6.4 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der ange-fochtenen Verfügung führt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Fortsetzung der Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) - davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu: EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1, 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist indes von einem klarerweise und offenkundig nicht rechtsgenügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-richt sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Sachverhaltser-mittlung zu sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher noch notwendiger Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht würde dieses weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinausgehen.

Nachdem die Vorinstanz den seit Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen Sachverhalt, auf welchen der Beschwerdeführer die im Asylgesuch vom 9. November 2009 dargelegten Verfolgungsvorbringen stützt, unvollständig geprüft hat, ist Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht anwendbar.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-rers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. November 2009 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und Neubeurteilung zurückzuweisen.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren durchgedrungen. Laut Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

Dem Beschwerdeführer ist mithin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 4. Mai 2010 macht der Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von (...) Stun-den (...) geltend. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand scheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
- 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt (...) Stunden festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung im Betrag von (...) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 17. November 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. (...) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, (...)
die zuständige kantonale Behörde

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7469/2009
Date : 21. Juni 2010
Published : 29. Juni 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2009


Legislation register
AsylG: 3  6  7  32  35a  66  97  105  106  108
BGG: 83
BV: 29
StGB: 352
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  10  13
VwVG: 5  12  29  32  48  52  63  64
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BVGer
D-7469/2009
EMARK
2000/14 • 2000/29 S.6 • 2004/34 • 2004/38 • 2005/2 • 2006/24