Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1355/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. Mai 2007
Mitwirkung:
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz);
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident);
Richter Pascal Mollard;
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
F._______,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
MWST (1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002).
Sachverhalt:
A. Die F._______ ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Ihr Zweck besteht insbesondere in der Herstellung und dem Vertrieb von sowie Handel mit Primär- und Sekundärpackmitteln, besonders für die chemische und pharmazeutische Industrie (Auszug aus dem Handelsregisters des Kantons ..... vom 26. Januar 2007).
B. Vom 10. bis am 13. März 2003 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Anlässlich dieser stellte sie fest, dass die Muttergesellschaft der Steuerpflichtigen, die F._______Holding, zwar über kein Personal verfügt, jedoch Lizenzerträge (Royalties) aus dem Transfer von Know-how an ihre ausländischen Tochtergesellschaften erzielt hat. Da dieses technische Wissen von der Steuerpflichtigen als Produktionsbetrieb erarbeitet worden und dafür keine Rechnung gestellt worden sei, liege eine geldwerte Leistung von dieser an ihre Muttergesellschaft vor. Diese Leistung sei zu versteuern. Im Weiteren stellte die ESTV fest, dass auch die inländische Schwestergesellschaft der Steuerpflichtigen, die J._______, über kein Personal verfügt, obwohl diese sich vertraglich zur Erbringung von verschiedenen Dienstleistungen (Handelsvertretung und Produktevertrieb) für die Konzerngesellschaften im Ausland verpflichtet habe. Daraus schloss die ESTV, dass die Steuerpflichtige diese Leistungen für ihre inländische Schwestergesellschaft erbracht habe und folglich ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen diesen beiden Unternehmen vorliegen müsse.
Mit Schreiben vom 27. März 2003 nahm die Steuerpflichtige zu den Vorbringen der ESTV Stellung. Darin bestritt sie, dass es zwischen ihr und der Muttergesellschaft zu einem Leistungsaustausch gekommen sei, da diese die Inhaberin des Know-how sei, welches an die ausländischen Konzerngesellschaften lizenziert worden sei. In ihrem Eventualstandpunkt führte die Steuerpflichtige aus, es sei zwar richtig, dass sie Leistungen für die J._______ erbracht habe, jedoch nur im Umfange einer Mitarbeiterstelle.
C. Die ESTV hielt an ihrer Ansicht fest und forderte in der Folge mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 28. März 2003 von der Steuerpflichtigen hinsichtlich der in Frage stehenden Royalties und der Leistungen an die J._______ für das 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 Fr. 443'950.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins von 5% nach.
Auf Verlangen der Steuerpflichtigen erliess die ESTV am 18. August 2003 einen anfechtbaren Entscheid, worin sie ihre Nachforderung in der Höhe von Fr. 443'950.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins zu 5% bestätigte. Zur Begründung des Entscheides verwies sie ESTV auf die EA Nr. ... vom 28. März 2003.
D. Am 15. September 2003 erhob die Steuerpflichtige gegen den Entscheid der ESTV vom 18. August 2003 Einsprache und beantragte, die Mehrwertsteuerforderung über Fr. 443'950.-- zuzüglich Verzugszinsen sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Mehrwertsteuerforderung auf den Betrag von Fr. 27'968.-- herabzusetzen. Sie begründete ihre Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Muttergesellschaft seit mindestens 10 Jahren Lizenzerträge von den ausländischen Konzerngesellschaften vereinnahme. Die Lizenzrechte, welche auf einem Technologiestand von 1985 - 1990 basierten, würden dabei von der Muttergesellschaft gehalten. Die entsprechenden Unterlagen über die Lizenzrechte seien jedoch nicht mehr lückenlos vorhanden. Im Weiteren könne die Muttergesellschaft gegenüber den ausländischen Konzerngesellschaften den technischen Support erbringen, da sie eine allfällige technische Unterstützung im Auftragsverhältnis durch eine Drittpartei ausführen lasse. Die Einsprecherin habe somit keine geldwerte Leistung an ihre Muttergesellschaft erbracht. Hinsichtlich der Aufrechnung im Zusammenhang mit der J._______ beruft sie sich auf kantonale Privilegien für Holding- und Domizilgesellschaften. Die vorliegenden steuerliche Nachbelastung mache die Vorteile aus diesen Privilegien zunichte. Es sei deshalb auf die Nachforderung zu verzichten bzw. eine solche höchstens im tatsächlichen Ausmass zuzulassen. Aufgrund firmeninternen Abklärungen dürfte die Arbeitsbelastung für die J._______ durch ein 100% Arbeitspensum abgedeckt sein. Da die verrechneten Kosten dem Drittvergleich standhalten müssten, sei von einer jährliche Entschädigung von Fr. 184'000.-- auszugehen.
E. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2004 wies die ESTV die Einsprache ab und erkannte, dass die Einsprecherin für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 Fr. 443'950.-- Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. April 2002 schulde. Zur Begründung brachte die ESTV im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass die Muttergesellschaft über kein eigenes Personal verfüge. Die entscheidrelevanten Leistungen, nämlich diejenigen, welche bei der Muttergesellschaft zu Lizenzeinnahmen führten, seien ausschliesslich von der Einsprecherin als Produktionsbetrieb erbracht worden. Es sei offensichtlich, dass folglich zwischen ihr und der Muttergesellschaft ein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die Konzerngesellschaften in Ungarn und Mexiko erhielten technologische Kenntnisse, welche sie vorher nicht besassen. Im Lichte dieser Tatsache spiele das Alter des zur Verfügung gestellten Know-how keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass ein Technologietransfer stattfand, wofür die Muttergesellschaft der effektiven Leistungserbringerin, d.h. der Einsprecherin, im Normalfall ein Entgelt zu zahlen hätte. Hinsichtlich der Nachbelastung im Zusammenhang mit der J._______ führte die ESTV aus, dass kantonale Privilegien für Holding- und Domizilgesellschaften für die Mehrwertsteuer nicht relevant seien. Die Beurteilung der Sachlage habe sich allein nach den bundesrechtlichen Vorgaben des MWSTG zur richten. Entgegen der Ansicht der Einsprecherin habe sie im Übrigen für die entsprechende Aufrechnung nicht die "Cost-Plus"-Methode angewandt, sondern sich auf den ihr ausgehändigten Vertrag zwischen der J._______ und der ungarischen Tochtergesellschaft (Vertretungsvertrag vom 1. Januar 2002) abgestützt.
F. Die F._______ (Beschwerdeführerin) führt mit Eingabe vom 10. Mai 2004 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 29. März 2004 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit den folgenden Anträgen: "Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2004 sei aufzuheben und auf eine Mehrwertsteuernachforderung zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Eventualiter soll der Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2004 angepasst und die Mehrwertsteuernachforderung auf Fr. 27'968.-- reduziert werden. Ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz". Zur Begründung bringt sie vor, dass der Sachverhalt im Einspracheentscheid zum Teil nicht richtig dargestellt worden sei. Sie wiederholt, dass die Muttergesellschaft die Besitzerin des Know-how sei, welches an die Konzerngesellschaften in Ungarn und Mexiko lizenziert wurde. Zudem verfüge die Muttergesellschaft über eigenes Personal, das auch die Lizenzverwaltung erbringen könne. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Assistenz-/Supportleistungen aufgrund eines Mandatsvertrages mit der Muttergesellschaft übernommen habe und jeweils direkt mit den ausländischen Schwestergesellschaften abgerechnet habe. Ein Leistungsaustausch zwischen ihr und der Muttergesellschaft liege deshalb nicht vor. Hinsichtlich der Aufrechnung im Zusammenhang mit der J._______ macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden verankerten Privilegien für Holding- und Domizilgesellschaften sehr wohl für die Mehrwertsteuer massgebend seien.
G. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2004 beantragt die ESTV die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsbeschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie verweist in erster Linie auf die Erwägungen ihres Einspracheentscheides vom 29. März 2004. Die ESTV geht im Übrigen weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführerin und nicht die Muttergesellschaft über die Lizenzrechte verfügt. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Muttergesellschaft das Know-how bloss zur Verfügung gestellt, damit eine Lizenzierung auf der Ebene "Muttergesellschaft - ausländische Konzerngesellschaften" erfolgen könne. Das dafür geleistete Entgelt (Zahlungen der ausländischen Konzerngesellschaften an die Muttergesellschaft, welche es weiterzuleiten gelte) sei folglich auch bei der Beschwerdeführerin zu erfassen und von dieser zu versteuern.
H. Mit Schreiben vom 15. November 2006 teilt die SRK den Parteien mit, dass das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.3. Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Sachverhalte, die sich nach dem 31. Dezember 2000 zugetragen haben, unterliegen dem neuen Recht (Art. 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
|
1 | Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
2.
2.1. Nach Art. 5
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |
2.2. Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.7 E. 2a mit Hinweisen; vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa mit Hinweisen; ausführlich: Daniel Riedo, a.a.O., S. 112 Fn. 125; Jean-Marc Rivier/Annie Rochat, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 569 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4).
2.3. Die Steuer wird gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
Als nahestehende Personen werden an einer Firma beteiligte Personen bezeichnet (z.B. Aktionäre usw.) sowie liierte Unternehmen (z.B. aufgrund enger Verbindung wie Konzernzugehörigkeit oder aufgrund vertraglicher, wirtschaftlicher oder personeller Beziehung) (Entscheide der SRK vom 16. Februar 2000, veröffentlicht in VPB 64.81 E. 5e; vom 4. Juli 2005 [SRK 2004-065] E. 3b/bb, cc).
2.4. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |
2.5. Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn: |
|
a | die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde; |
b | in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG99) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; |
c | bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens: |
cbis | bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; |
c1 | wieder ausgeführt werden, oder |
c2 | in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG); |
d | ... |
e | die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war. |
2.6. Nach Art. 60
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
|
1 | Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
a | die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder |
b | die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht. |
2 | Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn: |
a | die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und |
b | die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist. |
3 | Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden. |
4 | Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden. |
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. Entscheide der SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b; vom 29. Oktober 1999 [SRK 1998-102 und SRK 1998-103] E. 5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2000 [2A.580/1999]). Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt die Rekurskommission eine Korrektur der Schätzung vor (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2; vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c; vom 24. Oktober 2005 [SRK 2003-105] E. 2d/bb). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass von diesem Vorgehen abzuweichen.
3. Was die Leistungen anbelangt, welche die Gesellschaften in Ungarn und Mexiko erhalten haben, sind zwei Problemkreise strittig. Zum einen liegt im Streit, ob die Beschwerdeführerin durch die Übernahme der technische Assistenz bei der Produktion in Ungarn und Mexiko, welche ihre Muttergesellschaft zu erbringen hatte, einen mehrwertsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausch zwischen ihr und der Muttergesellschaft bewirkt hat (E. 3.2). Andererseits ist strittig, ob die Beschwerdeführerin für ihre Muttergesellschaft den Konzerngesellschaften in Ungarn und Mexiko Know-how zur Verfügung stellte und somit ihrer Muttergesellschaft eine Dienstleistung mit allfälliger mehrwertsteuerrechtlicher Konsequenz erbrachte (vgl. E. 3.3).
3.1. Gemäss Vertrag vom 2. Januar 1996 zwischen der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin und der Konzerngesellschaft in Ungarn (nachfolgend "der Vertrag") hatte die Muttergesellschaft, soweit hier interessiert, folgende Leistungen zu erbringen: Sie stellt ihr technologisches Wissen ("Know-how") zur Verfügung. Darunter fallen u.a. die Zeichnungen, Produktionsmethoden, Qualitätskontrolle, Literatur bezüglich Applikationen sowie Handelsgeheimnisse (Art. 2 Ziff. 2 des Vertrages). Sie leistet zudem "technische Assistenz/Unterstützung". Sie bietet Beratung betreffend allen auftauchenden Problemen hinsichtlich der Produktion an. Sie ist bereit, technisches Personal nach Ungarn zu schicken. Dieses Personal steht für die technische Assistenz, Herstellung und Benutzung der Produkte zur Verfügung. Sie verpflichtet sich, den Angestellten der Konzerngesellschaft in Ungarn oder deren Kunden Ausbildung, Assistenz und Beratung zukommen zu lassen (Art. 3). Jede Partei hat im Übrigen die andere sofort über alle Verbesserungen der Technologie zu informieren und es wurde ein gegenseitiges "Erstkopie-Recht" vereinbart für den Fall, dass eine Partei ein neues Produkt oder eine Prozessverbesserung patentieren lässt (Art. 8).
Als Entgelt für diese Leistungen hatte die Konzerngesellschaft in Ungarn der Muttergesellschaft Lizenzzahlungen ("Royalties") zu entrichten. Diese beliefen sich auf 5% des Nettoverkaufpreises jedes hergestellten Produktes (Art. 5). Die Definition in Art. 2 Ziff. 10 des Vertrags hält fest, dass die "Royalties" die Honorare sind, die durch die technische Assistenz/Unterstützung und die technologischen Kenntnisse/Know-how anfallen.
Dass eine analoge Vereinbarung über einen Know-how-Transfer sowie technologische Assistenz zwischen der Muttergesellschaft und der Konzerngesellschaft in Mexiko vorlag, ist unbestritten. Es bestehen im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass der entsprechende Vertrag mit der Konzerngesellschaft in Mexiko nicht gleich ausgestaltet war wie derjenige mit der Konzerngesellschaft in Ungarn.
3.2.
3.2.1. Betreffend die Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Leistung der technischen Assistenz bzw. Unterstützung bei der Produktion legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Mai 2004 dar, dass zwischen ihr und der Muttergesellschaft ein Mandatsverhältnis bestanden habe. Der Mandatsvertrag habe vorgesehen, dass sie für ihre Muttergesellschaft die technische Assistenz bzw. Unterstützung bei den Konzerngesellschaften in Ungarn und Mexiko übernehme. Einer ihrer Mitarbeiter sei dabei vor Ort tätig gewesen. Sie habe jedoch diese Leistungen direkt mit der Konzernunternehmung in Ungarn respektive Mexiko abgerechnet. Zwischen ihr und der Muttergesellschaft habe deshalb kein Leistungsaustausch vorgelegen.
3.2.2. Die ESTV wendet dazu in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2004 ein, dass die Beschwerdeführerin Aufgaben bzw. Verpflichtungen erfüllte, welche vertraglich der Muttergesellschaft oblagen. Solche Auslagerungen von vertraglich geschuldeten Leistungen führten zwangsläufig zur Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses auf der Ebene Muttergesellschaft-Beschwerdeführerin. Darüber hinaus erwähne die Beschwerdeführerin ja selber mehrmals, dass der Support im Rahmen eines Auftrags- bzw. Mandatsverhältnisses erledigt worden sei. Einen Auftrag ohne Leistungsaustausch gäbe es jedoch nicht.
3.2.3. Unbestritten ist zudem, dass die technische Assistenz/Unterstützung, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den Schwestergesellschaften in Ungarn und Mexiko erbracht hat, für die Muttergesellschaft erbracht wurde. Jene war nämlich aufgrund des Vertrags gegenüber den ausländischen Konzerngesellschaften selber verpflichtet, solche Leistungen zu erbringen, und sie wurde dafür auch gemäss Art. 2 Ziff. 10 entschädigt (vgl. E. 3.1). Die Muttergesellschaft hat somit die Leistungen, die sie selbst zu erbringen gehabt hätte, an die Beschwerdeführerin zur Ausführung übergeben. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus, wenn sie ausführen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines zwischen ihr und der Muttergesellschaft bestehenden Mandatsverhältnisses gehandelt habe. Mehrwertsteuerrechtlich wäre das Vorliegen eines Vertrages aber nicht einmal erforderlich, denn massgebend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise und der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn kein Vertrag vorliegt (vgl. E. 2.1). Was fehlt, ist somit nicht das Vorliegen einer entgeltliche Leistung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft im Sinne von Art. 5
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |
3.2.4. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Nachweise für die von ihr behaupteten direkten Zahlungen durch die ausländischen Konzerngesellschaften an sie geliefert. Auch hat die ESTV im Rahmen ihrer Kontrolle keine Anhaltspunkte für erfolgte Direktzahlungen festgestellt. Zudem stehen solche Zahlungen in klarem Widerspruch zum Vertrag. In diesem wird festgehalten, dass die von der ausländischen Konzerngesellschaft an die Muttergesellschaft zu bezahlenden Royalties sowohl die Vergütung für den Know-how-Transfer als auch für die technische Assistenz/Unterstützung umfassen (vgl. Art. 2 Ziff. 10). Damit stellt sich auch die Frage nach einer allfälligen Steuerbefreiung aufgrund des Dienstleistungsexportes nicht.
3.2.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die für die Muttergesellschaft erbrachten Assistenzleistungen nach Art. 5 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |
3.3.
3.3.1. Hinsichtlich der Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Zurverfügungstellung der technologischen Kenntnisse macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Muttergesellschaft den Konzerngesellschaften in Ungarn und Mexiko bloss Know-how überliess, welches sie in den Jahren 1985 bis 1990 entwickelt habe. Dieses Know-how habe sie noch unter dem WUST-Regime, d.h. vor 1995, auf ihre Muttergesellschaft übertragen. Folglich sei ihre Muttergesellschaft alleinige Eigentümerin dieses Know-how bzw. der entsprechenden Lizenzrechte. Indem die Muttergesellschaft den Konzerngesellschaften in Ungarn und Mexiko dieses Wissen zur Verfügung stellte, sei es folglich nur zwischen dieser und jenen, nicht aber zwischen ihr und der Muttergesellschaft zu einem Leistungsaustausch gekommen.
3.3.2. Demgegenüber geht die ESTV davon aus, dass keine Übertragung des Know-how von der Beschwerdeführerin auf die Muttergesellschaft stattfand. Die Beschwerdeführerin habe der Muttergeselleschaft das von ihr erarbeitete Know-how lediglich zur Verfügung gestellt. Für diese Annahme sprächen verschiedene Anhaltspunkte. So habe die Beschwerdeführerin weder den genauen Zeitpunkt der angeblichen Übertragung noch die dafür normalerweise in Rechnung gestellte Entschädigung nachweisen können. Zudem seien die technologischen Kenntnisse nicht als geschütztes Immaterialgüterrecht (z.B. als Patent) ausgestaltet worden. Im Weiteren stelle sich die Frage, aufgrund welcher vertraglichen Basis die Beschwerdeführerin ihre weitere Entwicklungsarbeit leiste, sofern die Muttergesellschaft alleinige Inhaberin der Lizenzrechte sein sollte.
3.3.3. Es ist vorliegend fraglich, ob die Muttergesellschaft Inhaberin des betreffenden von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1985 bis 1990 entwickelten Wissens ist respektive ob die behauptete Übertragung stattfand. Für die Berechtigung der Muttergesellschaft sprechen die Tatsache, dass diese das Know-how den Konzerngesellschaften im Ausland entgeltlich zur Verfügung stellt sowie die Verbuchung der Royalties. Dagegen spricht jedoch, dass die Muttergesellschaft das Know-how in der Bilanz nicht aktiviert hat, dass Belege zur behaupteten Übertragung fehlen und - wie die ESTV zu Recht ausführt - dass nicht dargelegt wurde, auf welcher vertraglichen Basis die Beschwerdeführerin berechtigt ist, das Know-how weiter zu entwickeln. Gegen die erfolgte Übertragung an die Muttergesellschaft spricht auch der Zweck der Muttergesellschaft, der laut Handelsregistereintrag wie folgt lautet: "Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland; die Gesellschaft kann Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen, mit anderen Gesellschaften fusionieren oder Kooperationen eingehen sowie Liegenschaften im In- und Ausland erwerben, belasten und verkaufen" (Auszug des Handelsregisters des Kantons ... vom 26. Januar 2007). Der Zweck der Muttergesellschaft enthält demnach keinen Hinweis auf ein Halten bzw. Verwalten von Immaterialgüterrechten. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Berechtigte des Know-hows ist und die Muttergesellschaft zu dessen Nutzung einer entsprechenden Übertragung der Nutzungsbefugnis durch die Beschwerdeführerin bedarf.
3.3.4. Auch das weitere Argument der Beschwerdeführerin, sie sei gar nicht verpflichtet, aktuelles Know-how an die Gesellschaften in Ungarn und Mexiko weiter zu geben, geht fehl. Eine solche Pflicht ist zum Mindesten Voraussetzung von vertraglichen Pflichten. So wurde im Vertrag explizit festgehalten, dass jede Partei die andere sofort über alle Verbesserungen der Technologie informieren müsse (Art. 8 Ziff. 1). Auch aus der Tatsache, dass der Know-how-Transfer an die Konzerngesellschaften in Ungarn und Mexiko mit einer technischen Assistenz bzw. Unterstützung inklusive Beratung und Ausbildung verknüpft war (vgl. Art. 3 des Vertrags) - welche unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin als Produktionsbetrieb erbrachte - kann geschlossen werden, dass auch aktuelles Know-how an die Konzerngesellschaften im Ausland weitergegeben wurde. Unbestritten ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin neues technologisches Know-how entwickelte (vgl. Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. September 2003, Seite 3). Das Argument der Beschwerdeführerin, dass für die Konzerngesellschaften in den Schwellenländern Ungarn und Mexiko das Know-how aus der Zeit von 1985 bis 1990 ausreichend war, ist im Weiteren wenig glaubhaft. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da zumindest die Konzerngesellschaft in Ungarn eine breit gestreute internationale Kundschaft aufweist, darunter auch namhafte multinationale Konzerne, die sich wohl nicht mit mehr als zehnjährigem Know-how zufrieden gaben (vgl. Vertretungsvertrag der Konzerngesellschaft in Ungarn mit der J._______ vom 1. Januar 2002, Beilage 1).
3.3.5. Die Royalties wurden vorliegend somit (zumindest) auch für das Zurverfügungstellen von aktuellem Know-how bzw. von solchem, welches nach 1990 entwickelt wurde und demnach nur der Beschwerdeführerin zugeordnet werden kann, bezahlt. Die Beschwerdeführerin gab somit aktuelles Know-how im Sinne von Technologieverbesserungen (Art. 8 Ziff. 1 des Vertrages) oder im Rahmen der Beratung und Ausbildung (Art. 3 des Vertrages) für die Muttergesellschaft - welche gemäss Vertrag verpflichtet war, diese Leistungen zu erbringen - an die Konzerngesellschaften in Ungarn und Mexiko weiter. Die Beschwerdeführerin erbrachte der Muttergesellschaft somit zwangsläufig eine Leistung, welche unter unabhängigen Dritten nur gegen Entgelt getätigt würde. Ein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft liegt demnach auch bezüglich den Know-hows vor.
3.3.6. Weiter ist der Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu hören, dass die Muttergesellschaft über genügend Personal verfügte, um die Lizenzrechte zu verwalten. Die von der Beschwerdeführerin hier diskutierte der Muttergesellschaft erbrachte Dienstleistung bestand nicht in der Lizenzverwaltung, sondern im Weiterentwickeln von Know-how. Mit dem Know-how-Transfer erbrachte die Beschwerdeführerin der Muttergesellschaft somit eine Dienstleistung, welche sie gemäss Art. 5 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |
3.4. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Muttergesellschaft sowohl mittels der Assistenz/Unterstützung der Schwestergesellschaften als auch bezüglich des Know-how-Transfers entgeltliche Leistungen erbracht hat, gilt es, die Höhe des steuerlich relevanten Entgelts zu bestimmen; die Beschwerdeführerin hat diese bekanntlich gar nicht deklariert. Zu beachten ist, dass es sich bei der Muttergesellschaft um eine nahestehende Person im Sinne von Art. 33 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
|
1 | Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
a | die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder |
b | die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht. |
2 | Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn: |
a | die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und |
b | die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist. |
3 | Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden. |
4 | Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden. |
Einnahmen bei der Muttergesellschaft (Royalties): 105%
abzüglich Wertschöpfung der Muttergesellschaft: 5%
ergibt eine erbrachte Leistung der Beschwerdeführerin von: 100%
Es handelt sich dabei um eine sachgerechte Schätzung im Rahmen von konzerninternen Leistungen (vgl. Spezialbroschüre Nr. 6 der ESTV, Kürzung des Vorsteuerabzuges bei gemischter Verwendung, September 2000, Ziff. 7.6.3). Da die Voraussetzungen für die Ermessenstaxation erfüllt sind, obliegt es der Beschwerdeführerin den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. E. 2.6). Einen solchen Nachweis hat sie indessen nicht erbracht. Insbesondere konnte sie nicht nachweisen, dass - wie von ihr behauptet - die Muttergesellschaft Inhaberin der Lizenzrechte hinsichtlich des Know-how aus der Zeit von 1985 bis 1990 ist und welcher Anteil der erhaltenen Royalties diesem (alten) Know-how zuzurechnen wäre. Wie die ESTV zu Recht darauf hinweist, ist diese Berechnungsmethode an sich von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden.
4. Im Weiteren sind die Steuerbarkeit und der Umfang der von der Beschwerdeführerin an die J._______ erbrachten Leistungen umstritten.
Die J._______ ist eine Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin. Sie erbringt für die Konzerngesellschaften in Ungarn und Mexiko die exklusive Handelsvertretung und den Vertrieb ihrer Produkte in verschiedenen Ländern. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für die J._______ vorliegend die entsprechenden Leistungen erbrachte, da die letztere weder über Personal verfügt noch Leistungen bei Dritten einkaufte. Die Beschwerdeführerin hatte diese an die J._______ erbrachten Leistungen jedoch nicht deklariert, weshalb die ESTV eine Nachbelastung vornahm.
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass Lehre und Praxis betreffend den Domizil- und Verwaltungsgesellschaften klar die Meinung vertreten würden, für die privilegierten Gesellschaften sei keine Infrastruktur notwendig. Die durch das Steuerharmonisierungsgesetz geschaffenen Privilegien zur Attraktivitätssteigerung des Steuerstandortes Schweiz dürften durch die Mehrwertsteuer nicht zunichte gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die von ihr ins Feld geführten Privilegien für Holding- und Domizilgesellschaften für die Mehrwertsteuer keine Relevanz aufweisen. Für die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes sind die Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes grundsätzlich nicht massgebend.
4.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag damit, dass die Leistung, welche sie an die J._______ erbracht hat, auf den tatsächlich Umfang zu beschränken sei. Sie macht geltend, nur einer ihrer Angestellten sei für die J._______ tätig gewesen. Die Bewertung der Dienstleistung zu Drittpreisen würde zu einer jährlichen Aufrechnung von ungefähr Fr. 184'000.-- führen, was einer Mehrwertsteuernachbelastung von Fr. 27'968.-- entspräche.
Zutreffend ist, dass für die Bewertung der Leistungen der Beschwerdeführerin gemäss Art. 33 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
|
1 | Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |
a | die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt werden; oder |
b | die Gegenstände im Inland in Gebrauch genommen wurden, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt werden; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für den Gebrauch der Gegenstände oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht. |
2 | Die Steuer wird nur zurückerstattet, wenn: |
a | die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist; und |
b | die Identität der ausgeführten mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen nachgewiesen ist. |
3 | Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden. |
4 | Die Anträge auf Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsanträge können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments, mit dem die Gegenstände nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG104) veranlagt worden sind, schriftlich beim BAZG eingereicht werden. |
5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
|
1 | Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
2 | Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Versand am: