Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1993/2015
Urteil vom 21. April 2017
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Somalia,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug zugunsten von B._______ (geboren am [...]), und C._______ (geboren am [...]);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (...).
D-1993/2015
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat am 10. Januar 2008, reiste wenige Tage später von Djibouti per Flugzeug nach Frankreich und gelangte am 14. Januar 2008 von dort aus mit dem Zug illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe Somalia wegen des Bürgerkrieges sowie seiner Zuckerkrankheit, an der er seit ungefähr dem Jahr 2000 leide, verlassen. Die medizinische Behandlung seines Diabetes in der Heimat sei unzureichend gewesen, da er oftmals nur abgelaufene oder gar keine Medikamente erhalten habe. Ausserdem hätten ihm Leute auf dem Markt in D._______, wo er als Gemüsehändler gearbeitet habe, mehrere Male seinen Verdienst weggenommen. Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte das damalige BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 14. Januar 2008 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons E._______ mittels seiner Rechtsvertreterin ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau B._______ sowie seine Tochter C._______. Er fügte diesem als Beweismittel einen ihn betreffenden Arztbericht von med. pract. F._______ vom 11. Juni 2014, eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisation E._______ ([...]) vom 19. Mai 2014, einen Mietvertrag vom 1. März 2013, sowie Kopien einer Heiratsurkunde vom 16. Februar 1992 und zweier Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner Tochter, jeweils datiert vom 7. Juni 2006, bei.
C.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 forderte das Migrationsamt des Kantons E._______ den Beschwerdeführer auf, einen die letzten drei Jahre umfassenden Betreibungsregisterauszug, Bestätigungen der Sozialbehörden seiner Wohngemeinden für die letzten fünf Jahre sowie eine aktuelle Monatsprämienabrechnung seiner Krankenkasse einzureichen. Im Weiteren fragte es ihn an, ob er angesichts seiner im ärztlichen Zeugnis vom 11. Juni
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2014 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bereits Anstrengungen zum Erhalt einer IV-Rente getätigt habe.
D.
Mit Begleitschreiben vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer Betreibungsregisterauszüge von E._______ und G._______, Unterstützungsbestätigungen der Sozialen Dienste der Stadt E._______ und der (...), eine Eingangsbestätigung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) E._______ zur Anmeldung vom 26. Mai 2014, die Kopie der Krankenversicherungspolice sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 14. Mai 2013 ein.
E.
Die Migrationsbehörde des Kantons E._______ leitete das Gesuch an das damalige BFM weiter und führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer in einer möblierten Einzimmerwohnung lebe. Aus den Angaben sei nicht ersichtlich, ob die Wohnung über eine Küche und sanitäre Anlagen verfüge. Ferner sei der Beschwerdeführer seit April 2013 von der (...) in der Höhe von Fr. 42`000. unterstützt worden und werde weiterhin finanziell unterstützt, da er angeblich arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich habe er sich im Mai 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) gemeldet, ein Entscheid der IV-Stelle E._______ stehe indessen noch aus. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge und vollumfänglich fürsorgeabhängig sei, empfahl das kantonale Migrationsamt E._______ die Ablehnung des Gesuches um Familiennachzug.
F.
Mit Schreiben vom 27. August 2014 teilte das damalige BFM dem Beschwerdeführer mit, dass er das Gesuch um Familiennachzug für seine bereits über 12 Jahre alte Tochter bis zum 18. November 2013 hätte stellen müssen und somit die Frist gemäss Art. 74 Abs. 3
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsarbeit (VZAE [SR 142.201]) nicht eingehalten sei. Gestützt auf Art. 74 Abs. 4
VZAE könne jedoch ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe für einen solchen sprechen würden. Dementsprechend forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, hierzu Stellung zu nehmen. G.
In seiner Stellungnahme vom 14. September 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, es spreche insbesondere das Kindswohl seiner minderjährigen Seite 3
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Tochter als wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug. Mutter und Tochter des Beschwerdeführers lebten derzeit in der Region I._______ (im Süden Sudans). Dort befänden sich seitens der Verwandtschaft einzig noch eine Schwester seiner Frau sowie deren Ehemann, die aufgrund der prekären Lebenssituation indessen weder in der Lage noch gewillt seien, die alleinige Verantwortung für seine Tochter zu übernehmen. Im Falle eines bewilligten Familiennachzugs für seine Ehefrau wäre seine Tochter somit schutzlos auf sich alleine gestellt. H.
Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ seine Wohnung als nicht bedarfsgerecht für einen Familiennachzug qualifiziere. Im Weiteren werde er seit April 2013 von der (...) betreut und sei bisher mit rund Fr. 42`000. unterstützt worden. Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit sei ein Verfahren bei der IV hängig. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer, sich zu den Voraussetzungen hinsichtlich des Familiennachzugs im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. b
und c des Ausländergesetzes (AuG [SR 142.20]) zu äussern, und mitzuteilen, bis wann mit einem Entscheid der IV hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. I.
Am 13. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, es sei ihm zufolge seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht möglich, bereits im Voraus eine genügend grosse Wohnung für sich und seine Familie zu mieten. Im Übrigen verfüge er gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle E._______ vom 1. September 2014 über keinen Anspruch auf IV-Leistungen. Der negative Vorbescheid der IV bedeute nun aber nicht, dass er arbeitsfähig und dadurch in der Lage wäre, sich aus der Sozialhilfe zu lösen. J.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer im Sinne einer Ergänzung seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______/ Augenklinik des (...) vom 23. Juli 2014 zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, dessen Familiennachzugsgesuch zum momentanen Zeitpunkt abzulehnen, da die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. b
und c AuG nicht erfüllt seien. Zwar verweise er unter anderem auf Seite 4
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ein ärztliches Zeugnis vom 11. Juni 2014, wonach seine Sehstärke gemäss Einschätzung seines Arztes med. pract. F._______ so stark eingeschränkt sei, dass er für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und weiterhin dauerhaft arbeitsunfähig sei. Aus den Akten gehe indessen nicht hervor, dass er sich genügend um Arbeit bemüht habe. Deswegen sei festzustellen, dass seine Familie bei einem bewilligten Familiennachzug auf Sozialhilfe angewiesen sei, weshalb Art. 85 Abs. 7 lit. c
AuG nicht erfüllt sei. Gleichzeitig gewährte das BFM ihm hierzu das rechtliche Gehör bis zum 7. November 2014.
L.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungname ein. Dabei wies er darauf hin, dass er aufgrund seiner Erkrankung und nicht aus eigenem Verschulden nicht in der Lage sei, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Wohl habe er sich um Arbeit bemüht. Es sei jedoch angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen anzuerkennen, dass es im ersten Arbeitsmarkt kaum Stellen gebe, bei welchen er überhaupt reelle Chancen hätte, eine Stelle zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen.
M.
Mit Schreiben vom 11. November 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis am 15. Januar 2015. N.
Am 12. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, sein Antrag auf Unterstützung durch die IV sei von der IV-Stelle E._______ mit erstinstanzlicher Verfügung vom 23. Oktober 2014 abgelehnt worden. Gegen diese Verfügung habe er am 21. November 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons E._______ eingelegt. Als Beweismittel reichte er nebst der erstinstanzlichen Verfügung eine Bestätigung des Sozialversicherungsgerichts E._______ bezüglich der Beschwerdeerhebung sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ vom 5. August 2014 ein, der im Rahmen des IV-Gesuchs eingereicht worden war. Gleichzeitig beantragte er sinngemäss eine Sistierung seines Familiennachzugsverfahrens, bis über sein sozialversicherungsrechtliches Verfahren endgültig befunden worden sei.
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O.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 eröffnet am 27. Februar 2015 lehnte das SEM das Familiennachzugsgesuch und zusätzlich auch die beantragte Sistierung des Familiennachzugsverfahrens ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem April 2013 vollumfänglich fürsorgeabhängig, womit die Bedingung der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht gegeben sei. Zwar könnte er sich unter Berufung auf das Urteil E-1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 E. 5.3 in einem ähnlichen Fall auf den Standpunkt stellen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeitsfähig und seine Fürsorgeabhängigkeit nicht selbstverschuldet sei, weshalb ihm aufgrund des Diskriminierungsverbotes von Art. 14
EMRK der Familiennachzug nicht aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit verwehrt werden dürfe. Der Beschwerdeführer sei indessen mit Verfügung der IV-Stelle E._______ vom 23. Oktober 2013 (recte: 2014) als nicht anspruchsberechtigt für IVLeistungen und somit offenbar vollumfänglich arbeitsfähig eingestuft worden. Zudem fänden sich in den Akten keine Belege dafür, dass er sich vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht hätte. Dass die ablehnende Verfügung der IV-Stelle vom Beschwerdeführer angefochten worden und ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren im Gange sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Da im vorliegenden Fall das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht erfüllt sei, könne offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer über eine bedarfsgerechte Wohnung für den Familiennachzug verfüge, weil die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a
-c AuG kumulativ nicht erfüllt seien, weshalb das Familiennachzugsgesuch abzulehnen sei. Gleichzeitig lehnte das SEM das Sistierungsgesuch mit der Begründung ab, gemäss Art. 29
BV habe jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Da das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons E._______ nicht die letzte Instanz sei beziehungsweise dessen Urteil an das Bundesgericht weitergezogen werden könne, könne das vorliegende Verfahren noch längere Zeit dauern. Sollte das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht als arbeitsfähig und somit auch zu Unrecht als selbstverschuldet sozialhilfeabhängig beurteilt worden sei, müsste im Rahmen eines neuen Familiennachzugsverfahrens eine neuerliche Überprüfung der Nachzugsbedingungen von Art. 84
(recte: Art. 85
) Abs. 7 AuG vorgenommen werden, wobei es ihm unbenommen sei, diesbezüglich allen-
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falls auch vorsorglich bis zum Ende der Frist am 18. November 2017 erneut ein Familiennachzugsgesuch (für seine Ehefrau) zu stellen, falls sein Anspruch hinsichtlich der IV-Leistungen, die auch die Frage des Selbstverschuldens bezüglich seiner Sozialhilfeabhängigkeit beschlage, bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht geklärt sein sollte. P.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, der Entscheid des SEM vom 26. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu bewilligen. Im Weiteren liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Rechtsvertreterin legte der Beschwerde namentlich einen ärztlichen Bericht der Augenklinik des Stadtspitals K._______ vom 5. August 2014 zuhanden der IV-Stelle E._______, eine E-Mail-Auskunft von Dr. med L._______, Stadtspital K._______ vom 20. November 2014, ein ärztliches Zeugnis von med. pract. F._______ vom 11. Juni 2014, eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons E._______ vom 15. Januar 2015 mit der Vernehmlassung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) E._______ vom 9. Januar 2015 sowie die Verfügung der SVA E._______ vom 23. Oktober 2014 bei. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7
AuG bewusst eine hohe Hürde für den Familiennachzug geschaffen. Nicht berücksichtigt bleibe dabei, dass auch die vorläufige Aufnahme in vielen Fällen zu einem langjährigen und dauerhaften Aufenthalt führe. In solche Fällen bedeute die Verweigerung des Familiennachzugs eine Verletzung des in Art. 8
EMRK verankerten Rechtes auf Familienleben. Je nach Fallkonstellation seien die in Art. 85 Abs. 7
AuG genannten Voraussetzungen praktisch nicht zu erfüllen. Im vorliegenden Fall habe er aufgrund seiner sehr starken Sehschwäche bis heute keine Arbeitsstelle finden können. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1339/2010 dargelegt habe, dürfe einer Person, welche aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht arbeitsfähig und daher nicht selbstverschuldet fürsorgeabhängig sei, der Familiennachzug aufgrund des Diskriminierungsverbotes
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im Sinne von Art. 14
EMRK nicht verweigert werden. Gemäss der Vorinstanz könne er indessen aus besagtem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihn die IV-Stelle E._______ mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 als nicht anspruchsberechtigt für IVLeistungen und somit als vollumfänglich arbeitsfähig eingestuft habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die IV-Stelle E._______ während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 eingeräumt habe, dass die Begründung des ablehnenden IV-Entscheids vom 23. Oktober 2014 fehlerhaft gewesen sei. So sei in der ursprünglichen Verfügung angeführt worden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Aus der Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 gehe jedoch hervor, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden könne, da aus dem Bericht des Stadtspitals K._______ hervorgehe, dass er praktisch erblindet sei. Die IV-Stelle halte in ihrer Vernehmlassung dennoch an ihrem ablehnenden Entscheid fest, nun aber mit einer anderen Begründung: Sein IV-Gesuch werde nunmehr abgelehnt, weil der Gesundheitsschaden bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden habe. Sein Hausarzt, med. pract. F._______, komme zum Schluss, dass er nicht arbeitsfähig sei. Aus dem Zeugnis der Augenklinik des Stadtspitals K._______ gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer aktuell aus ophtalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, dieser indessen je nach Jobprofil nicht arbeitsfähig sei.
Es könne zwar nicht alleine aufgrund einer starken Sehschwäche davon ausgegangen werden, dass eine Person nicht erwerbsfähig sei. Jedoch stelle sich die Frage, welche Arbeitsstellen für den Beschwerdeführer in Frage kämen und ob diese Stellen auf dem Arbeitsmarkt existierten. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass seine Chance, sich in der Schweiz wirtschaftlich integrieren zu können und eine Arbeitsstelle zu finden, an welcher er trotz seiner Sehbehinderung tätig sein könnte, sehr gering sei. Dies sei aber nicht sein eigenes Verschulden. Diese Hürden würden sich zufolge seines Status als vorläufig Aufgenommenem zusätzlich um ein Vielfaches erhöhen. Hinzu komme, dass er keine Berufsausbildung habe. In Somalia habe er als Gemüsehändler auf dem Markt gearbeitet. Erst mit 20 Jahren habe er in D._______ eine private Schule besuchen und dort Somalisch lesen und schreiben lernen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er somit unverschuldet nicht in der Lage, das nötige Einkommen zu erwirtschaften, um die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Eine Verweigerung des Familiennachzugs
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verstosse demnach gegen das in Art. 14
EMRK verankerte Diskriminierungsverbot. Q.
Mit Schreiben vom 31. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. R.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. April 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen, wobei ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
S.
Mit Begleitschreiben vom 24. April 2015 reichte der Rechtsvertreter eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (...) vom 22. April 2015 zu den Akten. T.
T.a Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Juni 2015 ein.
T.b In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 hielt das SEM fest, nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne.
Ergänzend hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Berufung auf Art. 8
EMRK setze gemäss nach wie vor gültiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des Antragstellers in der Schweiz voraus. Das Bundesverwaltungsgericht folge dieser Rechtsprechung und habe dies auch wiederholt in seinen jüngsten Urteilen (vgl. D-1417/2015 E. 3.4, D-1609/2015 E. 5.5.1 und E-2970/2014 E. 4.2) bestätigt. Lediglich in Ausnahmesituationen könnten sich Personen ohne gefestigtes Anwesenheitsrecht auf Art. 8
EMRK berufen, wenn deren Anwesenheit faktisch als Realität hingenommen werde. Von einer solchen Ausnahmesituation sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer erst seit einer vergleichsweise kurzen Zeit in der Schweiz lebe und auch nicht als Seite 9
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überdurchschnittlich integriert gelten könne, spreche er doch gemäss eigenen Angaben kaum eine schweizerische Amtssprache und sei seit seiner Anwesenheit in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das im Urteil E-1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichtes thematisierte Diskriminierungsverbot berufe, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass für das SEM nach wie vor unklar erscheine, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet gelten müsse oder nicht. So seien den Akten im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wenigstens im Rahmen seiner Möglichkeiten Versuche unternommen hätte, sich aus der Sozialhilfe zu lösen. Die im Familiennachzugsverfahren geltend gemachten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers bildeten bis jetzt eine reine Parteibehauptung, die durch keinerlei Beweismittel belegt werde.
T.c Am 12. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 29. Juni 2015 an. T.d Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replikschrift ein. Darin wird namentlich ausgeführt, er halte sich seit Januar 2008, also nunmehr seit fast siebeneinhalb Jahren, in der Schweiz auf, was entsprechend dem Urteil E-6268/2013 vom 26. März 2014 des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu kurz sei, um trotz einer bloss vorläufigen Aufnahme von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen, zumal es kaum wahrscheinlich sei, dass er in Zukunft nach Somalia zurückkehren werde. Deshalb könne er sich entgegen der Auffassung des SEM durchaus auf die Bestimmung von Art. 8
EMRK berufen.
In Bezug auf seine Bemühungen, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen, sei zusätzlich zu den Ausführungen in der Beschwerde noch darauf hinzuweisen, dass er aktuell eine berufliche Abklärung bei der Stiftung (...) absolviere. Gemäss dem Sozialarbeiter der (...) sollte der Abklärungsbericht in naher Zukunft erstellt und dieser bei Erhalt umgehend an das Gericht weitergeleitet werden. U.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Mitteilung bis zum
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26. Oktober 2015, ob zwischenzeitlich ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts E._______ ergangen sei, worin über die künftige Ausrichtung von IV-Leistungen zugunsten ihres Mandanten entschieden worden sei. V.
Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertreterin ein ihren Mandanten betreffendes Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons E._______ vom 27. August 2015 ein. Ergänzend hielt sie fest, das vorliegende Urteil sei rechtskräftig geworden. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Sozialversicherungsgericht den Anspruch auf eine IVRente nicht aufgrund einer erwiesenen Arbeitsfähigkeit ihres Mandanten, sondern allein deswegen abgelehnt habe, weil dessen medizinische Probleme bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden hätten beziehungsweise ihr Mandant die erforderlichen Beitragszeiten in der Schweiz nicht erfüllt habe.
W.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erkundigte sich die Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer seine Familie sehr vermisse und unter der Trennung leide.
X.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung mit, dass es zur Zeit aufgrund der Pendenzen, der Prioritätenliste sowie der im Voraus nicht abschätzbaren Anzahl dringender Verfahren nicht möglich sei, einen genauen Urteilszeitpunkt zu nennen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
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tig, ausser was vorliegend nicht der Fall ist bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3
BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7
AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese materiellen Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme; eine solche liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. 3.2 Das auf Art. 85 Abs. 7
AuG gestützte Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3
VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 4
VZAE). Die Minderjährigkeit der Kinder, um deren Einbezug ersucht wird, muss zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorliegen (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.4 und BGE 129 II 11 E. 2).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8
EMRK geltend, da er sich nunmehr seit nunmehr siebeneinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, was entsprechend dem Urteil E-6268/2013 des BVGer vom 16. März 2014 keine zu kurze Frist darstelle, um trotz einer (blossen) vorläufigen Aufnahme von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. insbesondere Replik S. 2 und Sachverhalt Bst. T.d).
4.2 Art. 8 Ziff. 1
EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1
EMRK vorliegen kann, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. 4.3 Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK ist, dass zumindest ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann der Fall, wenn der in der Schweiz lebende Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Eine Aufenthaltsbewilligung genügt dann, wenn sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Wer selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit hat, vermag einen solchen Anspruch auch nicht einer Drittperson zu verschaffen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Person grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches ihr unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK erlauben würde, ihre Familie nachzuziehen, da die vorläufige Aufnahme als Wegweisungsvollzugsersatzmassnahme nur für die Zeit angeordnet wird, in welcher sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a m.w.H.).
4.4 Allerdings hat das Bundesgericht erkannt, dass sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz von Art. 8
EMRK berufen können, die über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird, bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (in BGE 126 II 335 E. 2.b.cc und 3.b offen gelassen; bejaht im Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Feb-
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ruar 2013 E. 1.2 unter Verweis auf PETER BOLZLI, Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 85
AuG Rz. 13). Nach der Rechtsprechung bedarf es hierzu besonders intensiver, über die normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 bezogen auf den Schutz des Privatlebens). Bejaht wurde ein faktisches bzw. dauerhaftes Aufenthaltsrecht hinsichtlich einer schwer kranken, schon lange hier wohnhaften Frau aus der Demokratischen Republik Kongo, die über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2008 vom 17. November 2008 E. 4). Ebenfalls bejaht wurde der Selbsteintritt auf ein Asylgesuch einer Frau, deren Gatte sich aus medizinischen Gründen seit über 14 Jahren in der Schweiz als vorläufig aufgenommene Person aufhielt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5173/2010 vom 15. Januar 2013 E. 7.4.3 in Anwendung von Art. 3 Abs. 2
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] i.V.m. Art. 8
EMRK). Auch qualifizierte das Bundesgericht den Aufenthalt einer Familie in der Schweiz der Vater besass eine Aufenthaltsbewilligung und die Mutter war vorläufig aufgenommen, weshalb das Familienleben nur in der Schweiz ausgeübt werden könne als genügend stabil, so dass der illegal erfolgte Familiennachzug der Tochter gestützt auf die Aufenthaltsbewilligung des Vaters, die er im Jahr 2007 erhalten hatte, genehmigt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.6). Verneint wurde das faktische Anwesenheitsrecht hingegen in Verbindung mit dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens trotz eines Aufenthalts von 16 Jahren (Aufenthaltsbewilligung) in einem Fall, in welchem die eheliche Beziehung erst von kurzer Dauer und kinderlos war; dabei wurde vor allem eine mögliche Rückkehr in das gemeinsame Heimatland der Eheleute nicht mehr als unzumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005 E. 2.4.2). Eine Anwesenheit in Form einer vorläufigen Aufnahme seit dem Jahr 2004 bzw. 2008 sowie eine solche seit dem Jahr 2006 wurde als nicht derart gefestigt angesehen, als dass daraus ein faktischer Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung einzuräumen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6493/2010 vom 21. September 2012 E. 5.4 und E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 Sachverhalt Bst. A i.V.m. E. 4.3.2 letzter Abs.).
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Als vorläufig aufgenommene Person verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der konstanten Rechtsprechung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Urteil E-6268/2013 vom 26. März 2014 bereits nach einem siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz (beziehungsweise einem nicht einmal sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz seit Erlangung der vorläufigen Aufnahme am 14. Mai 2008) von einem faktisch gesicherten Aufenthaltsrecht, das die Anwendung von Art. 8
EMRK rechtfertige, ausgegangen worden ist. Denn bereits angesichts der im vorstehenden Abschnitt zitierten anderen beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Urteil E-6268/2013 für den vorliegenden Fall kein präjudizieller Charakter zu.
4.5 Nach dem Gesagten kann aus Art. 8
EMRK nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, das SEM habe durch die Verweigerung des Familiennachzugs auch das in Art. 14
EMRK statuierte Diskriminierungsverbot verletzt. 5.2 Nach Art. 14
EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten "ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten". Das Diskriminierungsverbot der EMRK hat keine eigenständige Bedeutung. Seine Anwendung setzt voraus, dass der in Frage stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich einer Vorschrift der EMRK fällt. Nicht notwendig ist indes, dass diese Vorschrift verletzt ist (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/ KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 26 Rz. 3 m.w.H.; JENS MEYERLADEWIG, EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 14 Rz. 5 ff.). Im vorliegenden Fall ist die gerügte Massnahme, die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug, mit der Ausübung eines garantierten Rechts der EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8
EMRK (vgl. dazu EGMR, Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. November 2012, Nr. 22341/09, § 43) verbunden.
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5.3 Eine verbotene Diskriminierung liegt vor, wenn Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt werden, das heisst die unterschiedliche Behandlung von Personen ist dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt (d.h. mit der Massnahme kein legitimes Ziel verfolgt wird) oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis besteht ("Such a difference of treatment is discriminatory if it has no objective and reasonable justification; in other words, if it does not pursue a legitimate aim or if there is not a reasonable relationship of proportionality between the means employed and the aim sought to be realized"; vgl. EGMR, Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 45 m.w.H.). Eine Diskriminierung kann gemäss Praxis auch darin bestehen, dass Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, womit eine Diskriminierung durch Gleichbehandlung vorliegt (vgl. das Beispiel unten in E. 5.3.3.3 in fine). Massstab für eine korrekte Bewertung eines Sachverhalts soll demnach die Prämisse sein, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.
5.3.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung vom 26. Februar 2015, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7
AuG nicht erfülle. Ergänzend hielt es in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 fest, es erscheine nach wie vor unklar, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Sozialhilfeunabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet zu gelten habe oder nicht. So gelange die IV-Stelle E._______ in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2015 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht E._______ unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht des Stadtspitals K._______ vom 5. August 2014 zwar zum Schluss, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus folge indessen nicht, dass im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Letztlich könne über das Familiennachzugsgesuch erst nach Ergehen eines letztinstanzlichen Urteils im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sinnvoll entschieden werden, das allerdings immer noch ausstehe. 5.3.2 Mittlerweile liegt nun zwar ein rechtskräftiges Urteil des Sozialversicherungsgerichts E._______ vom 27. August 2015 vor (vgl. Sachverhalt Bst. V). Dieses äussert sich indessen nicht explizit zur Frage, ob die Augenbeschwerden des Beschwerdeführers dessen Arbeitsfähigkeit tatsäch-
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lich in einem IV-relevanten Ausmass einschränken. Das Gericht begründete die Ablehnung eines IV-Anspruchs des Beschwerdeführers vielmehr einerseits damit, dass seine möglicherweise die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 1996 existiert und somit im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 vorbestanden hätten. Andererseits hielt es fest, der Versicherte habe in der Schweiz nie AHV-Beträge eingezahlt. Da er somit im Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Versicherungsfalls nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet habe, verfüge er mangels erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Art. 36 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]; a.a.O. E. 2.1 i.f. und E. 2.2 a.A.). Wenn auch angesichts der mit ungefähr 10 % des ordentlichen Sehvermögens stark verminderten Sehfähigkeit von einer nicht unerheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, kann die Frage der Arbeitsfähigkeit, wie nachfolgend zu zeigen ist, letztlich offengelassen werden. 5.3.3 Nachfolgend ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer und seine Familie durch die vorinstanzliche Verfügung also die Verweigerung des Familiennachzugs im Vergleich zu einer anderen Personengruppe in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage anders behandelt werden. Im Mittelpunkt wird dabei eine mittelbare Diskriminierung stehen, da es zu untersuchen gilt, ob diskriminierende Auswirkungen einer neutral formulierten Regelung vorliegend Art. 85 Abs. 7
AuG bestehen (vgl. GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 26 Rz. 6 m.w.H.; KIRA HEYDEN/ANTJE VON UNGERN-STERNBERG, Ein Diskriminierungsverbot ist kein Fördergebot Wider die neue Rechtsprechung des EGMR zu Art. 14
EMRK, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2009 S. 81 ff., S. 81 f. und S. 83 f.). Eine Diskriminierungsabsicht wird dabei nicht vorausgesetzt. 5.3.3.1 Im Vergleich zu vorläufig aufgenommenen Personen mit voller Arbeitsfähigkeit liegt beim Beschwerdeführer nach dem Dafürhalten des Gerichts eine Behinderung vor, die ihm die Erfüllung der Bedingung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c
AuG erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen dürfte. Er bezieht mangels Erfüllens der Beitragszeiten keine Leistungen der Invalidenversicherung und ist sozialhilfeabhängig. Hinweise auf Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers sind den Akten nicht zu entnehmen.
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5.3.3.2 Eine teleologische und historische Auslegung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7
AuG ergibt, dass damit der Möglichkeit des Familiennachzugs ökonomische Grenzen gesetzt wurden, das heisst es gilt zu vermeiden, die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr zu belasten (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3). Der Familiennachzug darf, laut dem Bundesrat, nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen. Das voraussichtliche Einkommen der nachzuziehenden Familienmitglieder ist im Einzelfall indes zu berücksichtigen, wenn diesen eine Stelle zugesichert wurde (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 8. März 2002 [BBl 2002 3709, 3793]). Aus den Materialien geht der Tenor hervor, dass sämtliche nachgezogenen Familienmitglieder nach der Einreise nicht von der öffentlichen Fürsorge abhängig sein dürfen, sondern dass die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche Selbständigkeit (und damit letztlich auch für die Integration) der Familie genügen. In den Materialien lässt sich kein Hinweis finden, dass eine Abweichung von dieser Regelung beabsichtigt wurde. 5.3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorläufig aufgenommene Personen grundsätzlich ohne Ausnahme von der Sozialhilfe unabhängig sein müssen, wenn sie ihre Familie nachziehen wollen. Es wird folglich von der vorläufig aufgenommenen Person ein Arbeitswille verlangt, der für seine Entfaltung auch die entsprechende Fähigkeit verlangt. Diese strikte Regelung hat indes die faktische Folge, dass Personen, die arbeitswillig, indes aufgrund ihrer Gebrechen nicht (oder nur in einem geschützten Rahmen) arbeitsfähig sind, ungleich gegenüber Personen behandelt werden, die arbeitswillig und arbeitsfähig sind, und in diskriminierender Weise gleich behandelt werden wie Personen, die zwar arbeitsfähig, nicht aber arbeitswillig sind.
5.3.3.4 Im vorliegenden Fall sind den Akten keinerlei Unterlagen zu entnehmen, die Versuche des Beschwerdeführers dokumentieren würden, auf dem primären oder sekundären Arbeitsmarkt unter Einschluss von Integrationsprogrammen eine Stelle zu finden. Dies, obwohl der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass er seine Arbeitsbemühungen so gering die Chance einer Anstellung beziehungsweise der Erzielung eines aus der Sozialhilfeabhängigkeit führenden Einkommens auch sein möge , dokumentieren müsse (vgl. Sachverhalt Bst. K, O und T.b). Die Rechtsvertreterin hat ferner im Rahmen der Replik darauf hingewiesen, dass ihr Mandant aktuell eine berufliche Abklärung bei der
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Stiftung (...) absolviere und der diesbezügliche Abklärungsbericht bei Erhalt umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde (vgl. Sachverhalt Bst. T.d). Ein solcher Abklärungsbericht ist dem Gericht indes bis heute nicht zugegangen. Angesichts des wiederholten Hinweises auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie dessen Vertretung durch die Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende geht das Gericht im vorliegenden Fall somit davon aus, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine nennenswerten Versuche unternommen hat, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Allein der Umstand, dass er bei einer Arbeitssuche in der Schweiz zufolge seiner starken Sehbehinderung sowie der limitierten Berufsausbildung geringe Chancen auf eine Anstellung haben dürfte, entbindet ihn nicht von entsprechenden Bemühungen, könnte er hierdurch zumindest seinen persönlichen Willen manifestieren, im Rahmen seiner effektiven Möglichkeiten einen Platz im Erwerbsleben finden zu wollen. In diesem Punkt unterscheidet sich das Verhalten des Beschwerdeführers denn auch deutlich von der im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil E-1339/2010 genannten Person, einem Mann, der bei einem Minenunfall in seiner Heimat beide Beine verloren hatte, und der in der Schweiz trotz seiner gravierenden Behinderung zunächst von Oktober 2010 bis März 2012 im Rahmen eines Integrationsprogramms ein Arbeitspensum von 50% bewältigt, und vom 8. April 2013 an zu 50% an einem befristeten gemeinnützigen Projekt der (...) mitgearbeitet hat. Entsprechend hielt das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil denn auch fest, die Person habe alles in ihrer Kraft Liegende getan, um der finanziellen Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu entgehen (a.a.O. E.5.3.3.3). Demgegenüber hat vorliegend der Beschwerdeführer seinen angeblichen Arbeitswillen nicht ansatzweise unter Beweis gestellt. Von ihm wäre einerseits aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass er seine allfälligen fruchtlosen Arbeitsbemühungen dokumentiert oder zumindest substantiiert dargelegt hätte. Andrerseits wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er schon mit einem Rekurs direkt auf die EMRK (Art. 14
i.V.m. 8 EMRK) und in Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut sowie -zweck die Befreiung vom Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit einfordert, im Rahmen seiner Möglichkeiten wenigstens einen Beitrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Schweiz geleistet oder zumindest seinen Willen tatkräftig zum Ausdruck gebracht hätte, sich wenigstens teilweise aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen. Solches hätte umso mehr von ihm erwartet werden können, als er ja nach eigenem Bekunden vor seiner Einreise in die Schweiz in D._______ trotz seiner damals bereits bestandenen Sehschwäche als Gemüsehändler gearbeitet und mit seinem Verdienst den Unterhalt seiner Familie im Heimatland sichergestellt hat. Seite 19
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Von einer völkerrechtlich unzulässigen Diskriminierung des Beschwerdeführers im von ihm vorgebrachten Sinne kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
5.3.4 Folglich ist das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tochter C._______ die Frist für das Stellen des Familiennachzugs eingehalten hat (vgl. E. 2.2 vorstehend). 6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VGG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a
AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 100. bis 150. zugrunde. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff
. VGKE) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 900. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 900.. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer
Philipp Reimann
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1993/2015
Urteil vom 21. April 2017
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Somalia,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug zugunsten von B._______ (geboren am [...]), und C._______ (geboren am [...]);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat am 10. Januar 2008, reiste wenige Tage später von Djibouti per Flugzeug nach Frankreich und gelangte am 14. Januar 2008 von dort aus mit dem Zug illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe Somalia wegen des Bürgerkrieges sowie seiner Zuckerkrankheit, an der er seit ungefähr dem Jahr 2000 leide, verlassen. Die medizinische Behandlung seines Diabetes in der Heimat sei unzureichend gewesen, da er oftmals nur abgelaufene oder gar keine Medikamente erhalten habe. Ausserdem hätten ihm Leute auf dem Markt in D._______, wo er als Gemüsehändler gearbeitet habe, mehrere Male seinen Verdienst weggenommen. Mit Verfügung vom 20. November 2009 stellte das damalige BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 14. Januar 2008 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons E._______ mittels seiner Rechtsvertreterin ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau B._______ sowie seine Tochter C._______. Er fügte diesem als Beweismittel einen ihn betreffenden Arztbericht von med. pract. F._______ vom 11. Juni 2014, eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisation E._______ ([...]) vom 19. Mai 2014, einen Mietvertrag vom 1. März 2013, sowie Kopien einer Heiratsurkunde vom 16. Februar 1992 und zweier Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner Tochter, jeweils datiert vom 7. Juni 2006, bei.
C.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 forderte das Migrationsamt des Kantons E._______ den Beschwerdeführer auf, einen die letzten drei Jahre umfassenden Betreibungsregisterauszug, Bestätigungen der Sozialbehörden seiner Wohngemeinden für die letzten fünf Jahre sowie eine aktuelle Monatsprämienabrechnung seiner Krankenkasse einzureichen. Im Weiteren fragte es ihn an, ob er angesichts seiner im ärztlichen Zeugnis vom 11. Juni
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2014 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bereits Anstrengungen zum Erhalt einer IV-Rente getätigt habe.
D.
Mit Begleitschreiben vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer Betreibungsregisterauszüge von E._______ und G._______, Unterstützungsbestätigungen der Sozialen Dienste der Stadt E._______ und der (...), eine Eingangsbestätigung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) E._______ zur Anmeldung vom 26. Mai 2014, die Kopie der Krankenversicherungspolice sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 14. Mai 2013 ein.
E.
Die Migrationsbehörde des Kantons E._______ leitete das Gesuch an das damalige BFM weiter und führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer in einer möblierten Einzimmerwohnung lebe. Aus den Angaben sei nicht ersichtlich, ob die Wohnung über eine Küche und sanitäre Anlagen verfüge. Ferner sei der Beschwerdeführer seit April 2013 von der (...) in der Höhe von Fr. 42`000. unterstützt worden und werde weiterhin finanziell unterstützt, da er angeblich arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich habe er sich im Mai 2014 bei der Invalidenversicherung (IV) gemeldet, ein Entscheid der IV-Stelle E._______ stehe indessen noch aus. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge und vollumfänglich fürsorgeabhängig sei, empfahl das kantonale Migrationsamt E._______ die Ablehnung des Gesuches um Familiennachzug.
F.
Mit Schreiben vom 27. August 2014 teilte das damalige BFM dem Beschwerdeführer mit, dass er das Gesuch um Familiennachzug für seine bereits über 12 Jahre alte Tochter bis zum 18. November 2013 hätte stellen müssen und somit die Frist gemäss Art. 74 Abs. 3
|
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG) [1] |
||||||
| Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. | ||||||
| Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. | ||||||
| Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. [2] | ||||||
| Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. | ||||||
| Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [3] sinngemäss. | ||||||
| Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). [3] SR 142.311 | ||||||
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SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG) [1] |
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| Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. | ||||||
| Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. | ||||||
| Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. [2] | ||||||
| Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. | ||||||
| Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [3] sinngemäss. | ||||||
| Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). [3] SR 142.311 | ||||||
In seiner Stellungnahme vom 14. September 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, es spreche insbesondere das Kindswohl seiner minderjährigen Seite 3
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Tochter als wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug. Mutter und Tochter des Beschwerdeführers lebten derzeit in der Region I._______ (im Süden Sudans). Dort befänden sich seitens der Verwandtschaft einzig noch eine Schwester seiner Frau sowie deren Ehemann, die aufgrund der prekären Lebenssituation indessen weder in der Lage noch gewillt seien, die alleinige Verantwortung für seine Tochter zu übernehmen. Im Falle eines bewilligten Familiennachzugs für seine Ehefrau wäre seine Tochter somit schutzlos auf sich alleine gestellt. H.
Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass das Migrationsamt des Kantons E._______ seine Wohnung als nicht bedarfsgerecht für einen Familiennachzug qualifiziere. Im Weiteren werde er seit April 2013 von der (...) betreut und sei bisher mit rund Fr. 42`000. unterstützt worden. Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit sei ein Verfahren bei der IV hängig. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer, sich zu den Voraussetzungen hinsichtlich des Familiennachzugs im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. b
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
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| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
Am 13. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, es sei ihm zufolge seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht möglich, bereits im Voraus eine genügend grosse Wohnung für sich und seine Familie zu mieten. Im Übrigen verfüge er gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle E._______ vom 1. September 2014 über keinen Anspruch auf IV-Leistungen. Der negative Vorbescheid der IV bedeute nun aber nicht, dass er arbeitsfähig und dadurch in der Lage wäre, sich aus der Sozialhilfe zu lösen. J.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer im Sinne einer Ergänzung seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______/ Augenklinik des (...) vom 23. Juli 2014 zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, dessen Familiennachzugsgesuch zum momentanen Zeitpunkt abzulehnen, da die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. b
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
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| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
D-1993/2015
ein ärztliches Zeugnis vom 11. Juni 2014, wonach seine Sehstärke gemäss Einschätzung seines Arztes med. pract. F._______ so stark eingeschränkt sei, dass er für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und weiterhin dauerhaft arbeitsunfähig sei. Aus den Akten gehe indessen nicht hervor, dass er sich genügend um Arbeit bemüht habe. Deswegen sei festzustellen, dass seine Familie bei einem bewilligten Familiennachzug auf Sozialhilfe angewiesen sei, weshalb Art. 85 Abs. 7 lit. c
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
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| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
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| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
L.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungname ein. Dabei wies er darauf hin, dass er aufgrund seiner Erkrankung und nicht aus eigenem Verschulden nicht in der Lage sei, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Wohl habe er sich um Arbeit bemüht. Es sei jedoch angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen anzuerkennen, dass es im ersten Arbeitsmarkt kaum Stellen gebe, bei welchen er überhaupt reelle Chancen hätte, eine Stelle zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen.
M.
Mit Schreiben vom 11. November 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis am 15. Januar 2015. N.
Am 12. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, sein Antrag auf Unterstützung durch die IV sei von der IV-Stelle E._______ mit erstinstanzlicher Verfügung vom 23. Oktober 2014 abgelehnt worden. Gegen diese Verfügung habe er am 21. November 2014 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons E._______ eingelegt. Als Beweismittel reichte er nebst der erstinstanzlichen Verfügung eine Bestätigung des Sozialversicherungsgerichts E._______ bezüglich der Beschwerdeerhebung sowie einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ vom 5. August 2014 ein, der im Rahmen des IV-Gesuchs eingereicht worden war. Gleichzeitig beantragte er sinngemäss eine Sistierung seines Familiennachzugsverfahrens, bis über sein sozialversicherungsrechtliches Verfahren endgültig befunden worden sei.
Seite 5
D-1993/2015
O.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 eröffnet am 27. Februar 2015 lehnte das SEM das Familiennachzugsgesuch und zusätzlich auch die beantragte Sistierung des Familiennachzugsverfahrens ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem April 2013 vollumfänglich fürsorgeabhängig, womit die Bedingung der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht gegeben sei. Zwar könnte er sich unter Berufung auf das Urteil E-1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 E. 5.3 in einem ähnlichen Fall auf den Standpunkt stellen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeitsfähig und seine Fürsorgeabhängigkeit nicht selbstverschuldet sei, weshalb ihm aufgrund des Diskriminierungsverbotes von Art. 14
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
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| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
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| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. | ||||||
| Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. [1] | ||||||
| Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind. [2] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. [3] | ||||||
| Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
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| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
Seite 6
D-1993/2015
falls auch vorsorglich bis zum Ende der Frist am 18. November 2017 erneut ein Familiennachzugsgesuch (für seine Ehefrau) zu stellen, falls sein Anspruch hinsichtlich der IV-Leistungen, die auch die Frage des Selbstverschuldens bezüglich seiner Sozialhilfeabhängigkeit beschlage, bis zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht geklärt sein sollte. P.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, der Entscheid des SEM vom 26. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu bewilligen. Im Weiteren liess er beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Rechtsvertreterin legte der Beschwerde namentlich einen ärztlichen Bericht der Augenklinik des Stadtspitals K._______ vom 5. August 2014 zuhanden der IV-Stelle E._______, eine E-Mail-Auskunft von Dr. med L._______, Stadtspital K._______ vom 20. November 2014, ein ärztliches Zeugnis von med. pract. F._______ vom 11. Juni 2014, eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons E._______ vom 15. Januar 2015 mit der Vernehmlassung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) E._______ vom 9. Januar 2015 sowie die Verfügung der SVA E._______ vom 23. Oktober 2014 bei. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
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| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
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| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
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| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
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| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
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im Sinne von Art. 14
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
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| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
Es könne zwar nicht alleine aufgrund einer starken Sehschwäche davon ausgegangen werden, dass eine Person nicht erwerbsfähig sei. Jedoch stelle sich die Frage, welche Arbeitsstellen für den Beschwerdeführer in Frage kämen und ob diese Stellen auf dem Arbeitsmarkt existierten. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass seine Chance, sich in der Schweiz wirtschaftlich integrieren zu können und eine Arbeitsstelle zu finden, an welcher er trotz seiner Sehbehinderung tätig sein könnte, sehr gering sei. Dies sei aber nicht sein eigenes Verschulden. Diese Hürden würden sich zufolge seines Status als vorläufig Aufgenommenem zusätzlich um ein Vielfaches erhöhen. Hinzu komme, dass er keine Berufsausbildung habe. In Somalia habe er als Gemüsehändler auf dem Markt gearbeitet. Erst mit 20 Jahren habe er in D._______ eine private Schule besuchen und dort Somalisch lesen und schreiben lernen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er somit unverschuldet nicht in der Lage, das nötige Einkommen zu erwirtschaften, um die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Eine Verweigerung des Familiennachzugs
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verstosse demnach gegen das in Art. 14
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
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| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
Mit Schreiben vom 31. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. R.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. April 2016 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen, wobei ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
S.
Mit Begleitschreiben vom 24. April 2015 reichte der Rechtsvertreter eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der (...) vom 22. April 2015 zu den Akten. T.
T.a Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Juni 2015 ein.
T.b In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 hielt das SEM fest, nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne.
Ergänzend hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Berufung auf Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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überdurchschnittlich integriert gelten könne, spreche er doch gemäss eigenen Angaben kaum eine schweizerische Amtssprache und sei seit seiner Anwesenheit in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das im Urteil E-1339/2010 des Bundesverwaltungsgerichtes thematisierte Diskriminierungsverbot berufe, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass für das SEM nach wie vor unklar erscheine, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als selbstverschuldet gelten müsse oder nicht. So seien den Akten im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wenigstens im Rahmen seiner Möglichkeiten Versuche unternommen hätte, sich aus der Sozialhilfe zu lösen. Die im Familiennachzugsverfahren geltend gemachten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers bildeten bis jetzt eine reine Parteibehauptung, die durch keinerlei Beweismittel belegt werde.
T.c Am 12. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 29. Juni 2015 an. T.d Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replikschrift ein. Darin wird namentlich ausgeführt, er halte sich seit Januar 2008, also nunmehr seit fast siebeneinhalb Jahren, in der Schweiz auf, was entsprechend dem Urteil E-6268/2013 vom 26. März 2014 des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu kurz sei, um trotz einer bloss vorläufigen Aufnahme von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszugehen, zumal es kaum wahrscheinlich sei, dass er in Zukunft nach Somalia zurückkehren werde. Deshalb könne er sich entgegen der Auffassung des SEM durchaus auf die Bestimmung von Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
In Bezug auf seine Bemühungen, sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen, sei zusätzlich zu den Ausführungen in der Beschwerde noch darauf hinzuweisen, dass er aktuell eine berufliche Abklärung bei der Stiftung (...) absolviere. Gemäss dem Sozialarbeiter der (...) sollte der Abklärungsbericht in naher Zukunft erstellt und dieser bei Erhalt umgehend an das Gericht weitergeleitet werden. U.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Mitteilung bis zum
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26. Oktober 2015, ob zwischenzeitlich ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts E._______ ergangen sei, worin über die künftige Ausrichtung von IV-Leistungen zugunsten ihres Mandanten entschieden worden sei. V.
Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2015 reichte die Rechtsvertreterin ein ihren Mandanten betreffendes Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons E._______ vom 27. August 2015 ein. Ergänzend hielt sie fest, das vorliegende Urteil sei rechtskräftig geworden. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Sozialversicherungsgericht den Anspruch auf eine IVRente nicht aufgrund einer erwiesenen Arbeitsfähigkeit ihres Mandanten, sondern allein deswegen abgelehnt habe, weil dessen medizinische Probleme bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden hätten beziehungsweise ihr Mandant die erforderlichen Beitragszeiten in der Schweiz nicht erfüllt habe.
W.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erkundigte sich die Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer seine Familie sehr vermisse und unter der Trennung leide.
X.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung mit, dass es zur Zeit aufgrund der Pendenzen, der Prioritätenliste sowie der im Voraus nicht abschätzbaren Anzahl dringender Verfahren nicht möglich sei, einen genauen Urteilszeitpunkt zu nennen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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tig, ausser was vorliegend nicht der Fall ist bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
|
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG) [1] |
||||||
| Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. | ||||||
| Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. | ||||||
| Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. [2] | ||||||
| Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. | ||||||
| Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [3] sinngemäss. | ||||||
| Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). [3] SR 142.311 | ||||||
|
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG) [1] |
||||||
| Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. | ||||||
| Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. | ||||||
| Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. [2] | ||||||
| Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. | ||||||
| Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [3] sinngemäss. | ||||||
| Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). [3] SR 142.311 | ||||||
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
4.2 Art. 8 Ziff. 1
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
4.4 Allerdings hat das Bundesgericht erkannt, dass sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz von Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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ruar 2013 E. 1.2 unter Verweis auf PETER BOLZLI, Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 85
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
|
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 3 |
||||||
| Die zuständigen Behörden beantworten Ersuchen um Auf- und Wiederaufnahme sowie Informationsersuchen nach Artikel 21 der Dublin-Verordnung in der kürzest möglichen Zeit. Die Beantwortung erfolgt in der Regel bei Ersuchen um Aufnahme innerhalb von zehn Tagen und bei Ersuchen um Wiederaufnahme innerhalb von eine Woche, bei Informationsersuchen nach Artikel 21 der Dublin-Verordnung innerhalb von vier Wochen. | ||||||
| Die Möglichkeit, in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hiervon unberührt. | ||||||
| Das Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion gemäss Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Dublin-Verordnung bleibt hiervon unberührt. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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Als vorläufig aufgenommene Person verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der konstanten Rechtsprechung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Urteil E-6268/2013 vom 26. März 2014 bereits nach einem siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz (beziehungsweise einem nicht einmal sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz seit Erlangung der vorläufigen Aufnahme am 14. Mai 2008) von einem faktisch gesicherten Aufenthaltsrecht, das die Anwendung von Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
4.5 Nach dem Gesagten kann aus Art. 8
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, das SEM habe durch die Verweigerung des Familiennachzugs auch das in Art. 14
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
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| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
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| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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5.3 Eine verbotene Diskriminierung liegt vor, wenn Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt werden, das heisst die unterschiedliche Behandlung von Personen ist dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn ihr eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung fehlt (d.h. mit der Massnahme kein legitimes Ziel verfolgt wird) oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis besteht ("Such a difference of treatment is discriminatory if it has no objective and reasonable justification; in other words, if it does not pursue a legitimate aim or if there is not a reasonable relationship of proportionality between the means employed and the aim sought to be realized"; vgl. EGMR, Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 45 m.w.H.). Eine Diskriminierung kann gemäss Praxis auch darin bestehen, dass Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, womit eine Diskriminierung durch Gleichbehandlung vorliegt (vgl. das Beispiel unten in E. 5.3.3.3 in fine). Massstab für eine korrekte Bewertung eines Sachverhalts soll demnach die Prämisse sein, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.
5.3.1 Das SEM erwog in seiner Verfügung vom 26. Februar 2015, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
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| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
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lich in einem IV-relevanten Ausmass einschränken. Das Gericht begründete die Ablehnung eines IV-Anspruchs des Beschwerdeführers vielmehr einerseits damit, dass seine möglicherweise die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 1996 existiert und somit im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 vorbestanden hätten. Andererseits hielt es fest, der Versicherte habe in der Schweiz nie AHV-Beträge eingezahlt. Da er somit im Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Versicherungsfalls nicht während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet habe, verfüge er mangels erfüllter Beitragszeiten über keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Art. 36 Abs. 1
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung |
||||||
| Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. [1] | ||||||
| Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG [2] sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
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| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
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| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
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5.3.3.2 Eine teleologische und historische Auslegung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
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| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
5.3.3.4 Im vorliegenden Fall sind den Akten keinerlei Unterlagen zu entnehmen, die Versuche des Beschwerdeführers dokumentieren würden, auf dem primären oder sekundären Arbeitsmarkt unter Einschluss von Integrationsprogrammen eine Stelle zu finden. Dies, obwohl der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass er seine Arbeitsbemühungen so gering die Chance einer Anstellung beziehungsweise der Erzielung eines aus der Sozialhilfeabhängigkeit führenden Einkommens auch sein möge , dokumentieren müsse (vgl. Sachverhalt Bst. K, O und T.b). Die Rechtsvertreterin hat ferner im Rahmen der Replik darauf hingewiesen, dass ihr Mandant aktuell eine berufliche Abklärung bei der
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D-1993/2015
Stiftung (...) absolviere und der diesbezügliche Abklärungsbericht bei Erhalt umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde (vgl. Sachverhalt Bst. T.d). Ein solcher Abklärungsbericht ist dem Gericht indes bis heute nicht zugegangen. Angesichts des wiederholten Hinweises auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie dessen Vertretung durch die Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende geht das Gericht im vorliegenden Fall somit davon aus, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine nennenswerten Versuche unternommen hat, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Allein der Umstand, dass er bei einer Arbeitssuche in der Schweiz zufolge seiner starken Sehbehinderung sowie der limitierten Berufsausbildung geringe Chancen auf eine Anstellung haben dürfte, entbindet ihn nicht von entsprechenden Bemühungen, könnte er hierdurch zumindest seinen persönlichen Willen manifestieren, im Rahmen seiner effektiven Möglichkeiten einen Platz im Erwerbsleben finden zu wollen. In diesem Punkt unterscheidet sich das Verhalten des Beschwerdeführers denn auch deutlich von der im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil E-1339/2010 genannten Person, einem Mann, der bei einem Minenunfall in seiner Heimat beide Beine verloren hatte, und der in der Schweiz trotz seiner gravierenden Behinderung zunächst von Oktober 2010 bis März 2012 im Rahmen eines Integrationsprogramms ein Arbeitspensum von 50% bewältigt, und vom 8. April 2013 an zu 50% an einem befristeten gemeinnützigen Projekt der (...) mitgearbeitet hat. Entsprechend hielt das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil denn auch fest, die Person habe alles in ihrer Kraft Liegende getan, um der finanziellen Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu entgehen (a.a.O. E.5.3.3.3). Demgegenüber hat vorliegend der Beschwerdeführer seinen angeblichen Arbeitswillen nicht ansatzweise unter Beweis gestellt. Von ihm wäre einerseits aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass er seine allfälligen fruchtlosen Arbeitsbemühungen dokumentiert oder zumindest substantiiert dargelegt hätte. Andrerseits wäre zu erwarten gewesen, dass er, wenn er schon mit einem Rekurs direkt auf die EMRK (Art. 14
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
||||||
| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
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Von einer völkerrechtlich unzulässigen Diskriminierung des Beschwerdeführers im von ihm vorgebrachten Sinne kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
5.3.4 Folglich ist das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen. Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Tochter C._______ die Frist für das Stellen des Familiennachzugs eingehalten hat (vgl. E. 2.2 vorstehend). 6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 49 Änderung bisherigen Rechts |
||||||
| Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. | ||||||
| Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen. | ||||||
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 110a [1] |
||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 900.. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer
Philipp Reimann
Versand:
Seite 21
Gesetzesregister
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 108
AsylG 110 a
AuG 84
AuG 85
BGG 83
BV 29
EG 3
EMRK 8
EMRK 14
IVG 36
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGG 49
VGKE 7
VGKE 9
VZAE 74
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 52
VwVG 63
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 110a [1] |
||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. | ||||||
| Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. [1] | ||||||
| Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind. [2] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. [3] | ||||||
| Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. | ||||||
| Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [3] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration) (AS 2017 6521; BBl 2013 2397, 2016 2821). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
IR 0.142.392.681.163 EG Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Art. 3 |
||||||
| Die zuständigen Behörden beantworten Ersuchen um Auf- und Wiederaufnahme sowie Informationsersuchen nach Artikel 21 der Dublin-Verordnung in der kürzest möglichen Zeit. Die Beantwortung erfolgt in der Regel bei Ersuchen um Aufnahme innerhalb von zehn Tagen und bei Ersuchen um Wiederaufnahme innerhalb von eine Woche, bei Informationsersuchen nach Artikel 21 der Dublin-Verordnung innerhalb von vier Wochen. | ||||||
| Die Möglichkeit, in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hiervon unberührt. | ||||||
| Das Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion gemäss Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Dublin-Verordnung bleibt hiervon unberührt. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 14 Diskriminierungsverbot |
||||||
| Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung |
||||||
| Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. [1] | ||||||
| Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG [2] sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 831.10 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 49 Änderung bisherigen Rechts |
||||||
| Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. | ||||||
| Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 9 Kosten der Vertretung |
||||||
| Die Kosten der Vertretung umfassen: | ||||||
| das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; | ||||||
| die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; | ||||||
| die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. | ||||||
| Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme - (Art. 85c Abs. 1 und 2 AIG) [1] |
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| Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen. | ||||||
| Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. | ||||||
| Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85c Absatz 1 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85c Absatz 1 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. [2] | ||||||
| Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. | ||||||
| Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [3] sinngemäss. | ||||||
| Die Bestimmungen in den Absätzen 1-5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). [3] SR 142.311 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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