Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5676/2018

Urteil vom 21. März 2019

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Verband Schweizerischer

Elektro-Installationsfirmen VSEI,

Zentralsekretariat,

Limmatstrasse 63, Postfach 2328, 8031 Zürich,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Elektroinstallateur 2017.

Sachverhalt:

A.
Mitte August 2017 legte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die höhere Fachprüfung diplomierter Elektroinstallateur (HE) ab. Am 18. August 2017 teilte ihm die Kommission für Qualitätssicherung des Verbands Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI; im Folgenden: Erstinstanz) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden gemäss dem Prüfungszeugnis vom 18. August 2017 wie folgt bewertet:

"Prüfungsfächer Fachnoten _

1Durchschnittsnote Schulprüfungen [...]4.6

2Projektierung4.8

3Technische Projektanalyse4.5

4Betriebswirtschaftliche Projektanalyse3.0

Schlussnote4.2"

B.
Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 13. September 2017) und ergänzender Eingabe vom 9. Oktober 2017, wobei er am 3. November 2017 Beweismittel nachreichte, Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Es sei ihm im Fach "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" eine genügende Note zu erteilen.

C.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2018 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die Note des Fachs "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" würde - je nach Gewichtung sieben zugrundeliegenden Positionsnoten, wofür theoretisch drei Möglichkeiten in Frage kämen - richtigerweise zwischen 3.2 und 3.4 liegen. Die Gesamtnote betrage infolgedessen mindestens 4.3. Von der Grenzfallregelung könne der Beschwerdeführer allerdings nicht profitieren, weil er bei zwei Positionen die Note 2.5 erhalten habe. Damit gelte die höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure weiterhin als nicht bestanden. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet.

D.

D.a Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss den Beizug seiner handschriftlichen Notizen, die er während der mündlichen Prüfung geschrieben habe. Würden sie als Beweismittel anerkannt, seien sie von der Vorinstanz vollständig und materiell zu prüfen, wenn möglich durch eine unabhängige externe Qualitätskontrolle. Der Beschwerdeführer begründet dies im Wesentlichen sinngemäss damit, dass für den Kandidaten nur die handschriftlichen Notizen als Beweismittel möglich seien, da die mündliche Prüfung im Fach "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" nicht akustisch aufgezeichnet werde. Die Vorinstanz habe diese handschriftlichen Beweismittel überhaupt nicht beachtet. Diese hätten starken Beweismittelcharakter und widerlegten viele Aussagen der Experten. Da diesen sonst Tür und Tor für willkürliche Benotungen offen stünden, sollten die mündlichen Prüfungen akustisch aufgezeichnet werden, wenn diese handschriftlichen Notizen nicht als Beweismittel anerkannt würden.

D.b In seiner Beschwerdeverbesserung vom 14. Oktober 2018 stellt der Beschwerdeführer zusätzlich das sinngemässe Rechtsbegehren, die absolvierte höhere Fachprüfung habe als bestanden zu gelten. Zur ergänzenden Begründung führt er im Wesentlichen sinngemäss an, dass Klarheit darüber herrschen solle, ob handschriftliche Notizen, die während der Fachprüfung vor den Augen der Experten geschrieben würden, einen Beweischarakter aufwiesen. Es solle klargestellt werden, ob die Vorinstanz korrekt entschieden habe, dass handschriftliche Notizen nichts belegten.

E.
Mit Schreiben vom 22. November 2018 hat die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Zur Begründung ihres Antrags verweist die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid.

F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Erstinstanz verweist zur Begründung auf ihre Stellungnahmen vom 7. November 2017 und 19. Februar 2018 im Schriftenverkehr mit der Vorinstanz.

G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 6. September 2018 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das eidgenössische Diplom als diplomierter Elektroinstallateur erhält, wer die höhere Fachprüfung "diplomierter Elektroinstallateur" mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag - 1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
1    Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
2    Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.
3    Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.
BBG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 und 3 des erstinstanzlichen Reglements vom 25. Juni 2003 über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe [im Folgenden: Reglement]).

2.2 Nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements gilt die höhere Fachprüfung "diplomierter Elektroinstallateur" als bestanden, wenn weder die Durchschnittsnote der Schule in den Fächern 1 bis 5 (Schulnoten) noch die Fachnoten der Fächer 6 bis 8 der Prüfung die Note 4 unterschritten haben. Dabei wird laut Reglement unter "Schule" ein Ausbildungsinstitut verstanden, welches die Kandidaten ausbildet und Prüfungen gemäss den Weisungen der Prüfungskommission durchführt (vgl. unter "1 Allgemeines" Abs. 3 des Reglements). Die Prüfung umfasst nach Art. 16 Abs. 4 des Reglements folgende Fächer: "Gebäudetechnik II (Schulnote)" (Fach 1), "Telematik/Netzwerktechnik (Schulnote)" (Fach 2), "Betriebswirtschaft (Schulnote)" (Fach 3), "Unternehmensführung (Schulnote)" (Fach 4), "Marketing (Schulnote)" (Fach 5), "Projektierung" (Fach 6), "Technische Projektanalyse" (Fach 7), "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" (Fach 8). Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 20 Abs. 1 des Reglements).

Laut Art. 19 Abs. 2 des Reglements ist die Gesamtnote der Diplomprüfung das Mittel aller an der Prüfung erteilten Fachnoten und dem Durchschnitt der Schulnoten, wobei die Gesamtnote und die Fachnoten auf eine Dezimalstelle gerundet werden.

2.3 Gemäss dem Prüfungszeugnis vom 18. August 2017 erzielte der Beschwerdeführer die Schlussnote 4.2, wobei er im Fach "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" (Fach 8) die Note 3.0 erhielt. Damit ist zwar insgesamt nur eine Fachnote unter 4.0 gegeben. Denn im Fach "Projektierung" erhielt der Beschwerdeführer eine 4.8 und im Fach "Technische Projektanalyse" eine 4.5, bei einer Durchschnittsnote von 4.6 in den Schulprüfungen der Fächer "Gebäudetechnik II", "Telematik/Netzwerktechnik", "Betriebswirtschaft", "Unternehmensführung" und "Marketing". Mit der ungenügenden Note im Fach "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" ist jedoch die Voraussetzung nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements, wonach unter anderem die Note im Fach 8 die Note 4 nicht unterschreiten darf (vgl. E. 2.2 vorstehend), nicht erfüllt. Deshalb qualifizierte die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer abgelegte höhere Fachprüfung diplomierter Elektroinstallateur (HE) als nicht bestanden.

3.

3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Sind die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2010/10 E. 4.1, 2008/14 E. 3.3, je mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Vorab geht es dem Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sowohl allgemein als auch im konkret umstrittenen Einzelfall um die Klärung der Frage, ob handschriftliche Notizen, die vom Kandidaten während einer mündlichen Prüfung erstellt worden sind, als Beweismittel für dessen Prüfungsantworten dienen können oder nicht (vgl. Sachverhalt Bst. D vorstehend).

3.3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, das heisst die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz ändert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts findet die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. BGE 133 V 216 E. 5.5; Urteile des BVGer A-2621/2018 vom 14. Februar 2019 E. 3 und B-7087/2016 vom 25. April 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen). Danach hat jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteile des BVGer A-2621/2018 vom 14. Februar 2019 E. 3, A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.2 und A-1404/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.149 ff.).

3.3.2 In der Wegleitung zum Reglement über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe, höhere Fachprüfung Elektroinstallateur/in mit eidg. Diplom, Ausgabe 2008 [im Folgenden: Wegleitung], ist für die Durchführung der einstündigen mündlichen Prüfung im Fach "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" eine Stunde Arbeitsvorbereitung (AVOR) vorgesehen (S. 29). Dass der Kandidat in dieser Stunde die Gelegenheit dazu hat, handschriftliche Notizen zu erstellen und so die nachfolgende mündliche Prüfung vorzubereiten, ist gerichtsnotorisch und wird zudem von der Erstinstanz in ihren beiden Stellungnahmen an die Vorinstanz bestätigt. Zur Berücksichtigung dieser Notizen bei der Benotung besteht bislang, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung. Erstellt indes ein Prüfungsexperte oder -beisitzer während einer mündlichen Prüfung für sich selber gewisse interne Aufzeichnungen, sind diese laut Bundesgericht als rein interne Papiere zu betrachten, denen nur die Bedeutung eines Hilfsbelegs und einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Entscheids, nicht aber Beweischarakter zukommt (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Notizen, welche sich ein Kandidat im Hinblick auf eine mündliche Prüfung oder während dieser handschriftlich macht, können nicht grundsätzlich anders behandelt werden. Sie dienen einzig seiner Meinungsbildung für die mündliche Beantwortung der Prüfungsfragen und sind insofern ein blosses Hilfsmittel. Nach dem Gesagten stellen die Notizen des Beschwerdeführers vorliegend kein taugliches Beweismittel dar, zumal sie, selbst wenn ihnen private Urkundenqualität zukommen sollte, reine Parteibehauptungen darstellen.

Aufgrund der Mündlichkeit der Prüfung haben die Experten naturgemäss nur die effektiven mündlichen Antworten des Kandidaten zu berücksichtigen und zu bewerten. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung oder Bewertung auch der handschriftlichen Notizen des Kandidaten im Rahmen einer mündlichen Prüfung geht weder aus der Rechtsprechung noch der Lehre hervor. Auch dem Reglement, der Wegleitung oder den vorliegenden Akten kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag. Er hat denn auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 3.3.1 hiervor).

3.4 Mit Bezug auf mündliche Prüfungen lässt sich sodann aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung solcher Prüfungen ableiten. Umso weniger lässt sich aus der besagten Verfassungsbestimmung eine Verpflichtung zu deren akustischen Aufzeichnung herleiten (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Zudem ist in den reglementarischen Grundlagen der höheren Fachprüfung diplomierter Elektroinstallateur (HE) unstrittig keine solche Aufzeichnung vorgesehen. Die mündlichen Prüfungen wurden vorliegend - wie in Art. 13 Abs. 2 des Reglements als Mindeststandard vorgesehen - von zwei Experten abgenommen, welche die Leistungen des Beschwerdeführers beurteilt und gemeinsam die Note festgelegt haben. Eine Protokollierungspflicht kann dem Reglement nicht entnommen werden. Mangels rechtlicher Grundlage besteht demgemäss - entgegen der Forderung des Beschwerdeführers - vorliegend keine Möglichkeit, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, künftig die mündlichen Prüfungen dieser Fachprüfung akustisch aufzuzeichnen.

4.

4.1 Was die materiellen Vorbringen anbelangt, hat die Rechtsmittelbehörde auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-1962/2017 vom 22. November 2018 E. 4.1; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555-556 mit Hinweisen, wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (eben genanntes Urteil B-1962/2017 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, die von ihm absolvierte Prüfung habe als bestanden zu gelten, nicht näher. Es fehlt namentlich eine Begründung, warum ihm aus seiner Sicht im Fach "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" eine genügende Leistung zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, bei welchen Teilfragen in besagtem Fach er aus welchem Grund mehr Punkte hätte erhalten müssen. Vielmehr begnügt er sich als "eines von mehreren Beispielen" aufzuführen, dass die Auslegung der Experten, er habe "keine Aussage" zur "Erfüllungsgarantie/Baugarantie" gemacht, willkürlich sei und durch die Vor-instanz materiell geprüft werden müsse. Er beruft sich dabei darauf, dass er diese Willkür durch die handschriftlichen Beweismittel widerlegen könne, wobei er auf "Blatt 19" seiner Notizen verweist. Die beiden Experten warfen dem Beschwerdeführer indessen nicht vor, "keine Aussage" zu den vorerwähnten Garantien gemacht zu haben, sondern, dass er namentlich hinsichtlich Erfüllungsgarantie keine Angaben über Kosten, Laufzeit und Versicherungssumme gemacht habe (Stellungnahme der beiden Experten vom 5. Februar 2018, S. 1; vgl. Ziff. 6.1 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Notizen nichts an der guten Nachvollziehbarkeit des Ablaufs des 50-minütigen Prüfungsgesprächs änderten, belegten sie doch nicht, was er während der Prüfung tatsächlich gesagt habe (Beschwerdeentscheid, Ziff. 6.3). Diese Begründung der Vorinstanz ist nachvollziehbar. Die handschriftlichen Prüfungsnotizen des Beschwerdeführers reichen entgegen dessen Ansicht nicht aus, die Aussage der Experten in Zweifel zu ziehen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Demzufolge sind die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Blick auf den Prüfungserfolg im Fach "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" unzureichend substantiiert, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Daran ändert auch die Darlegung des Beschwerdeführers nichts, dass die von ihm abgelegte höhere Fachprüfung diplomierter Elektroinstallateur (HE) als bestanden gelten müsste, da die fraglichen handschriftlichen Prüfungsnotizen als Beweismittel zu berücksichtigen seien; denn diese Notizen stellen vorliegend eben gerade - wie erwähnt (E. 3.3.2) - kein taugliches Beweismittel dar.

5.
Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen insgesamt nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz noch die Erstinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Eingabe der Erstinstanz vom 12. Februar 2019, Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Beilagen: Eingabe der Erstinstanz vom 12. Februar 2019, Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin

Versand: 26. März 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-5676/2018
Date : 21. März 2019
Published : 02. April 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Höhere Fachprüfung für Elektroinstallateur 2017


Legislation register
BBG: 43  61
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  4  7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
BGE-register
133-V-205 • 138-II-465
Weitere Urteile ab 2000
2P.23/2004
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