Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2100/2011
Urteil vom 21. März 2013
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) lernte Mitte der 1990-er Jahre in der Dominikanischen Republik seine spätere Ehefrau, die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. Z._______, Jahrgang 1957) kennen. B._______ betrieb dort in den Jahren 1995 bis 1997 ein Fischrestaurant, in dem der Beschwerdeführer als Koch arbeitete. Am 15. Oktober 1999 kam der gemeinsame Sohn S._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2000 in die Schweiz ein, wo er am 4. April 2000 B._______ heiratete. Die Ehegatten wohnten fortan in I._______ (ab März 2006 in N._______) und hatten keine weiteren gemeinsamen Kinder.
B.
Am 22. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Darin erklärte er u.a., dass er keine unverheirateten ausländischen Kinder unter 18 Jahren habe. Am 13. Februar 2006 unterzeichneten seine Ehefrau und er eine Erklärung, worin sie bestätigten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 5. April 2006 wurde der Beschwerdeführer daraufhin erleichtert eingebürgert.
C.
Mit Eingabe vom 26. März 2007 beantragten der Beschwerdeführer und B._______ beim Kantonsgericht N._______ die Scheidung ihrer Ehe. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10. Dezember 2007 (in Rechtskraft erwachsen am 14. Januar 2008) geschieden. Der Beschwerdeführer hatte sich vorgängig bereits per 1. März 2007 in seine Heimat abgemeldet (vgl. Akten des Bundesamtes für Migration [nf. BFM act.] 12).
D.
Das Bundesamt für Migration (nf. BFM, Bundesamt) traf ab März 2007 Vorabklärungen im Hinblick auf ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dem Bundesamt in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals Auskunft (vgl. BFM act. 1, 5 f., 7 u. 9). Sie teilte im Wesentlichen mit, ihrem Ex-Mann seien "die Papiere wichtiger gewesen als die Ehe. Am 1. März 2007 habe er sich "endgültig aus dem Staub gemacht und ihr Fr. 4'000.- gestohlen. Bereits in den Vorjahren habe er mehrmals längere Zeit in der Dominikanischen Republik verbracht, angeblich um an ihrem gemeinsamen Haus zu bauen (zuletzt vom 31. Mai 2004 bis am 4. Januar 2005 und vom 18. November 2005 bis am 24. Mai 2006). Nach dem Diebstahl, der ein unverzeihlicher Vertrauensbruch gewesen sei, habe sie die Scheidung verlangt. Er sei einverstanden gewesen. Schon zuvor habe es Unstimmigkeiten gegeben. Im Sommer 2004 habe er sie einmal geschlagen. Sie habe zudem erfahren, dass er in der Dominikanischen Republik noch eine Frau und ein Kind habe. Von deren Existenz habe sie erst ca. 1 ½ Jahre nach der Hochzeit erfahren, was ein harter Schlag gewesen sei. Sie habe es erduldet, S._______ zuliebe. Als sie erfahren habe, dass die Frau und das Kind im Haus lebten, das er in L._______ baue, habe sie sofort aufgehört dort weiter Geld zu investieren. Er sei offensichtlich nur hierhergekommen wegen dem Geld und dem Pass und habe hier auch nie etwas an den Mietzins oder an die Steuern bezahlt. Trotzdem hätten sie, wenn er bei ihr gewesen sei, eine angenehme Zeit gehabt miteinander. Er sei auch ein liebevoller Vater.
E.
Das Bundesamt eröffnete am 9. Juli 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. BFM act. 20). Der Beschwerdeführer beantwortete am 3. September 2009 und am 9. April 2010 die ihm vom Bundesamt gestellten Fragen (vgl. BFM act. 21 ff.). Er habe aus ehrlichen Gefühlen geheiratet und nie beabsichtigt, Papiere zu erschleichen. Seine Ex-Ehefrau habe die Scheidung gewollt, weil er ihr Geld gestohlen habe. Er bereue dies und habe das Geld wieder zurückbezahlt. Er habe verstanden, dass dies ein Vertrauensbruch gewesen sei, und deshalb notgedrungen in die Scheidung eingewilligt. Er sei im März 2007 in die Dominikanische Republik zurückgekehrt, da er immer noch am Haus arbeite. Er sei nie mit einer anderen Frau verheiratet gewesen. In der Dominikanischen Republik spreche man, sobald man zusammen lebe, von "verheiratet sein . Er habe mit A._______ (geb. 1983) zusammengelebt und habe mit ihr zwei Kinder, X._______ (geb. 2000) und Y._______ (geb. 2008), die beide bei ihrer Mutter in L._______ wohnten. A._______ trage den Nachnamen G._______-F._______, weil ihr Vater G._______ und die Mutter F._______ hiessen. Bei seinen Aufenthalten in der Dominikanischen Republik habe er ab ca. 2004 gemeinsam mit A._______ im Haus in L._______ gewohnt. B._______ habe mittlerweile ein gutes Verhältnis mit A._______. Er sei mit dem Vorsatz in die Schweiz gekommen, sich zu integrieren, hier zu arbeiten und ein guter Vater zu sein für S._______. Er wolle hier bleiben und habe sich mit B._______ soweit versöhnt, dass er in der gemeinsamen Wohnung in N._______ leben dürfe. B._______ gehe ihren eigenen Interessen nach und arbeite viel. Er kümmere sich meist um S._______ und koche auch für ihn, wenn B._______ arbeite. Er arbeite tageweise in einem Restaurant und besuche einen Deutsch-Kurs. Zu X._______ und Y._______ pflege er fast täglich per Internet Kontakt. Der Diebstahl sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen, er verstehe selber nicht, wie er das habe machen können.
F.
B._______ beantwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2010 weitere Fragen des Bundesamtes (vgl. BFM act. 27 f.). Ihr Ex-Ehemann sei nach seiner Rückkehr im August 2009 bei ihr eingezogen. Sie habe mit ihm eine Untermietvereinbarung getroffen. Er unternehme viel mit S._______ und sei ein zärtlicher und liebevoller Vater.
G.
Das BFM erklärte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. März 2011 für nichtig, nachdem der Heimatkanton Bern zuvor seine Zustimmung erteilt hatte (vgl. BFM act. 32 u. 34). Zur Begründung hob das Bundesamt den zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Die Ehe habe von der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung am 5. April 2006 während 6 Jahren bestanden. Danach seien bis zur Scheidung noch gut 20 Monate resp. bis zum Verlassen der ehelichen Wohnung am 1. März 2007 ca. 11 Monate vergangen. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer während der Ehevorbereitungszeit mit der schweizerischen Ehefrau intimen Kontakt mit einer anderen Frau gepflegt (Heirat im April 2000, Geburt der Tochter X._______ im September 2000). Die Existenz dieses ausserehelichen Kindes habe die Ehefrau als Scheidungsgrund genannt. Gegenüber den Einbürgerungsbehörden habe der Beschwerdeführer dieses Kind verschwiegen. Bei seinen Aufenthalten in der Heimat habe er mit A._______ zusammengelebt. Die Ex-Ehefrau habe sodann ein Ereignis häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2004 als Scheidungsgrund erwähnt. Der Diebstahl vom März 2007 sei Folge einer Ehezerrüttung und nicht deren Auslöser gewesen. Die Ehegatten hätten schon bei der Unterzeichnung der Erklärung Zweifel an der Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe haben müssen. Der Beschwerdeführer habe auch seine mehrmonatigen Auslandabwesenheiten verschwiegen. Er halte sich primär aus Erwerbsgründen in der Schweiz auf. Zwar betone er, dass er sich hier integrieren und ein guter Vater für S._______ sein wolle. Er pflege aber praktisch täglich Kontakt mit den Kindern in seiner Heimat und besitze dort ein Haus, in dem diese mit ihrer Mutter lebten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wie behauptet dauernd in der Schweiz bleiben werde.
H.
Mit Beschwerde vom 6. April 2011 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung sei aufzuheben. Er habe B._______ aus Liebe geheiratet. Sie hätten sich vor der Heirat bereits drei Jahre gekannt und seien in die Schweiz gekommen, weil es in der Dominikanischen Republik keine Arbeit mehr gegeben habe. B._______ habe ihn informiert, dass er den Schweizer Pass beantragen könne. Das Haus habe er gebaut, um später eine Sicherheit und eine Ferienwohnung zu haben. Er habe nicht gewusst, dass er das Land nicht habe verlassen dürfen. Als er das Visum für die Schweiz beantragt habe, sei A._______ "halt auch schwanger geworden. Das heisse nicht, dass er B._______ nicht liebte. Im Moment seien sie in der Schweiz wieder zusammen und lebten wie ein Paar. Der Diebstahl sei ein Fehler gewesen und B._______ verständlicherweise sehr enttäuscht. Das meiste habe er ihr dann auch zurückbezahlt. Leider sei B._______ nicht umzustimmen gewesen, sie habe sofort die Scheidung eingereicht. Er bedaure dies sehr. Er sei integriert in der Schweiz, arbeite täglich, wolle nicht zurück in die Dominikanische Republik und bitte deshalb, ihm den Pass zu lassen. In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben von B._______ vom 7. April 2011 führt diese aus, sie habe mit der Scheidung ihre Konsequenzen gezogen und bereue dies nicht. Trotzdem unterstütze sie ihren Ex-Ehemann bei seinem Vorhaben, den Schweizer Pass zu behalten. Er sei gut integriert, gehe seriös seiner Arbeit nach, bezahle für die Wohnung und für S._______. Er sei seit August 2009 ununterbrochen in der Schweiz und wolle nicht in sein Land zurück. Natürlich habe er Kontakt mit seiner Familie. Sein Haus sei fertig gestellt und seine Familie versorgt. Da ihr Ex-Ehemann und sie nicht mehr offiziell zusammen seien, könne sie die Situation akzeptieren und habe nun ein gutes Verhältnis zu A._______. Er wolle seine Familie nachziehen und eine eigene Wohnung mieten, damit er unabhängig sei, was sie begrüssen würde. Sie bitte deshalb, ihm den Pass zu lassen. Da er sich mittlerweile gut mache, habe sie ihre Meinung nach der Scheidung zu seinem Vorteil ändern müssen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. August 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Bei verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um Schutzbehauptungen. Der Diebstahl der Fr. 4'000.- von der Ex-Ehefrau habe möglicherweise deren definitive Scheidungsabsicht ausgelöst. Die Ehe sei aber bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen. Die Ex-Ehefrau habe in ihrem Scheidungsschreiben vom 26. März 2007 ein Gewaltereignis aus dem Jahr 2004 erwähnt und auf das aussereheliche Kind X._______ sowie eine mehrjährige Bekanntschaft des Ex-Ehemannes mit der Kindsmutter verwiesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten die Ehegatten das Scheidungsbegehren gemeinsam gestellt. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren jährlich viele Monate nicht bei seiner Ehefrau, sondern in der Dominikanischen Republik mit seiner Geliebten gelebt, die ihm zwei Kinder geschenkt habe. All dies habe der Beschwerdeführer gegenüber den Einbürgerungsbehörden verschwiegen. Aus der Erklärung der Ex-Ehefrau vom 7. April 2011 ergebe sich sodann, dass er seine dominikanische Familie in die Schweiz nachziehen wolle.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
|
1 | Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
2 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. |
3 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. |
4 | Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. |
5 | Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
3.2 Mit Art. 27

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
4.
4.1 Die Art. 41 Abs. 1

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.2 Die Zustimmung des Heimatkantons liegt vor (vgl. BFM act. 32). Die absolute achtjährige Frist und die relative zweijährige Frist wurden gewahrt (letztere konnte frühestens auf den Zeitpunkt des neuen Rechts zu laufen beginnen, vgl. BGE 134 V 353 E. 3.2 mit Hinweisen). Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind demnach erfüllt.
5.
5.1 In materieller Hinsicht setzt die Nichtigerklärung einer Einbürgerung voraus, dass diese durch falsche Angaben oder durch die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
5.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
5.3 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich gelebt wurde. Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Die beteiligten Personen trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
6.
6.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung geht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bei Unterzeichnung der Erklärung am 13. Februar 2006 und zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 5. April 2006 nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.
6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die um 14 Jahre ältere B._______ ca. im Jahr 1995 in der Dominikanischen Republik kennenlernte. Am 15. Oktober 1999 kam der gemeinsame Sohn S._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2000 in die Schweiz ein, wo er am 4. April 2000 B._______ heiratete. Am 22. Februar 2005, mithin noch vor Erreichen der erforderlichen fünfjährigen Wohnsitzdauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Diese zeitliche Abfolge der Ereignisse begründet die Vermutung, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt.
7.
7.1 Die Aufnahme bzw. das Aufrechterhalten einer Parallelbeziehung ist mit einer stabilen Ehegemeinschaft, wie sie Art. 27

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
7.2 Der Beschwerdeführer pflegte während der gesamten Ehedauer eine aussereheliche Beziehung mit der um 12 Jahre jüngeren A._______, mit der er zwei Kinder hat (X._______, geb. 2000, und Y._______, geb. 2008). Im Jahr 2000 begann er mit der Erstellung eines Hauses in L._______ in der Dominikanischen Republik, dessen unterer Stock seit dem Jahr 2004 von A._______ und den Kindern bewohnt wird. Seine Ex-Ehefrau erfuhr hiervon erst nach der Heirat (vgl. BFM act. 6 sowie Sachverhalt Bst. D). Der Beschwerdeführer hielt sich während der Ehe wiederholt über mehrere Monate hinweg in der Dominikanischen Republik auf, wobei er selbst einräumt, dass er bei diesen Aufenthalten jeweils mit A._______ zusammenlebte. Selbst als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam unterschriftlich erklärten, in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenzuleben (wobei "I._______, 13. Februar 2006 als Ort und Datum genannt wurden), hielt er sich in Wahrheit bei seiner Parallelfamilie in der Dominikanischen Republik auf (vgl. BFM act. 24, Ziff. 12: "Im Jahre 2005 bin ich am 18. November in die R.D. abgeflogen mit dem Grund [...] an dem Haus weiterzuarbeiten. Im Jahre 2006 kam ich am 24. Mai wieder in die Schweiz [...]. ). Ebenfalls gemäss seinen eigenen Ausführungen lebte der Beschwerdeführer von März 2007 an bis zu seiner erneuten Rückkehr in die Schweiz im August 2009 wiederum bei seiner dominikanischen Familie in L._______ (vgl. BFM act. 24).
7.3 Der Beschwerdeführer unterhielt mithin zweifellos während des gesamten Einbürgerungsverfahrens eine auf Dauer ausgerichtete aussereheliche Beziehung und hatte mit A._______ eine eigentliche Parallelfamilie. Dies stellt klarerweise eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 41 Abs. 1

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
8.
8.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wecken keine Zweifel an der Feststellung, dass im massgeblichen Zeitpunkt keine stabile eheliche Gemeinschaft bestand. Wohl war der vom Beschwerdeführer eingestandene Diebstahl von Fr. 4'000.- vor der Abreise in die Heimat anfangs März 2007 für B._______ das Ereignis, welches ihr "Vertrauen endgültig zerstörte (vgl. BFM act. 12). Dieser Diebstahl war freilich nicht der erste krasse Vertrauensbruch seitens des Beschwerdeführers. Viel eher handelte es sich um den Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Aufgrund der dominikanischen Parallelfamilie und der regelmässigen längerfristigen Aufenthalte bei dieser bestand während dem Einbürgerungsverfahren keine zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft mit der schweizerischen Ehefrau. Hierüber musste sich der Beschwerdeführer im Klaren sein. Im Übrigen erwähnte die Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben an das Kantonsgericht N.________ vom 26. März 2007 (vgl. BFM act. 12) den Diebstahl nicht an erster Stelle. Zuvor benannte sie ausdrücklich als Scheidungsgrund, dass sie vom Beschwerdeführer im Sommer 2004 geschlagen worden sei (was dieser nicht bestreitet) und von der dominikanischen Parallelfamilie erfahren habe. Sie behauptete damals sogar, der Beschwerdeführer sei "offensichtlich nur hier arbeiten gekommen wegen dem Geld und wegen dem CH-Pass . Ob dies zutrifft, kann vorliegend offen bleiben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe B._______ aus Liebe geheiratet und A._______ sei "halt auch schwanger geworden , was bei "uns Dominikanern nicht ungewöhnlich sei. Unterdessen habe B._______ dies akzeptiert, sie seien im Moment wieder zusammen und lebten "wie ein Paar . Er bereue den Diebstahl und habe das Geld grösstenteils zurückbezahlt. Auch wenn man dieser Sachdarstellung Glauben schenkt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörden getäuscht hat. Im Übrigen weist B._______ in ihrem Schreiben vom 7. April 2011 zwar darauf hin, dass ihr Ex-Ehegatte sich positiv verändert habe. Sie betont jedoch, dass sie die Scheidung nicht bereue und er seine Familie nachziehen lassen und eine eigene Wohnung mieten wolle. Diese Stellungnahme verstärkt den aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers entstandenen Eindruck, dass für ihn die Parallelbeziehung seit längerer Zeit - womöglich bereits vor der Heirat im April 2000, sicher aber während dem Einbürgerungsverfahren - von primärer Bedeutung war.
8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liesse sich die Grundlage der Vermutung, dass keine echte massgebliche Beziehung bestanden hat, auch widerlegen, indem aus späteren Umständen Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit einer Beziehung gezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 E. 5.4). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ex-Ehefrau ihm verziehen habe, er wieder bei ihr wohne und ein guter Vater für S._______ sei. Dies mag - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - zutreffen. Auch daraus lässt sich indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, was im vorliegenden Verfahren relevant wäre. Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf die Ehe mit B._______ und im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft mit ihr (s. vorne, E. 3.2) erleichtert eingebürgert. Dass er heute wieder in Untermiete bei seiner Ex-Ehefrau wohnt und offenbar seine Vaterrolle gegenüber seinem Sohn S._______ wahrnimmt, ändert nichts daran, dass die Ehe mit B._______ im relevanten Zeitpunkt nicht zukunftsgerichtet war und denn auch relativ kurze Zeit nach der Einbürgerung geschieden wurde, was B._______ erklärtermassen nicht bereut (vgl. Sachverhalt Bst. H).
9.
9.1 Art. 41 Abs. 1

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
9.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er lebe mit B._______ wieder zusammen "wie ein Paar . Diese stellt jedoch in der Eingabe vom 7. April 2011 klar, dass sie die Scheidung nicht bereue und er via Internet regen Kontakt mit seiner Familie pflege, welche er in die Schweiz nachziehen wolle. Es ist deshalb vorliegend nicht zu prüfen, ob sich im Rahmen der Ermessensausübung der Verzicht auf eine Nichtigerklärung rechtfertigen könnte mit der Begründung, die Ex-Ehegatten hätten wieder zueinander gefunden (vgl. in diesem Kontext das Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6).
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen (betreffend seine dominikanische Parallelfamilie, die langen Auslandaufenthalte und die Stabilität der Ehe) erschlichen hat. Die Vorinstanz hat demnach die Einbürgerung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 41 Abs. 1

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
11.
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 41 Abs. 3

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |

SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: |
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1 | Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: |
a | das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist; |
b | das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist. |
2 | Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. |
3 | Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. |
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
13.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Dispositiv S. 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 10. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Amt für Migration und Personenstand, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref.-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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