Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1749/2014

Urteil vom21. Februar 2017

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______,geboren am (...),

B._______, geboren am (...),
Parteien
Jemen,

beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführer - jemenitische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 20. April 2010 auf dem Luftweg und gelangten am gleichen Tag über D._______ und E._______ illegal in die Schweiz, wo sie am 21. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 26. April 2010 wurden im EVZ F._______ die Befragungen zur Person (BzP) und am 6. Mai 2010 die Anhörungen durch das BFM durchgeführt. Mit Entscheid vom 11. Mai 2010 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es bestünden drei verschiedene Gründe, die ihn zur Ausreise aus seiner Heimat bewogen hätten. Erstens sei er im Jahre (...) als (Nennung Tätigkeit) angestellt worden, wobei sich die Anzahl der Studierenden unter seiner Führung mehr als verdoppelt habe. Bis im Jahre (...) habe sich die Anzahl der Studierenden nicht mehr verringert. Dies habe den Unmut der radikalen Islamisten geweckt, gemäss welchen die Musik, der Tanz und das Theater unzulässige Tätigkeiten seien. In der Folge sei er ab dem Jahre (...) von den Islamisten bedroht und seien die Studierenden terrorisiert worden. Er werde als "Apostat" betrachtet. Deswegen habe er bei den Behörden respektive beim zuständigen Minister um Schutz ersucht. Sein Ersuchen sei jedoch erfolglos geblieben, da mehrere Extremisten über Kontakte zu hohen Kreisen innerhalb der Behörden verfügen würden. Im Jahre (...) sei er von seinem Posten versetzt worden und habe sodann bis zu seiner Ausreise als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Drohungen eine etwas andere Form angenommen, so sei er noch telefonisch oder durch Zurufe auf der Strasse angepöbelt und beleidigt worden. Die radikalen Islamisten hätten aber erreicht, dass ein Konservatorium in H._______ geschlossen worden sei. Zweitens sei sein Schwiegersohn ein Mitglied der Opposition gewesen und habe als Journalist regimekritische Artikel verfasst. Deswegen sei dieser von den Behörden verfolgt worden. Ende des Jahres (...) habe er ihn während (...) Monate vor den Behörden versteckt, um ihn vor einer drohenden Verhaftung zu schützen. Anschliessend sei dieser in die Schweiz geflohen. Aus diesem Grund sei er ins Visier der Behörden geraten und man habe ihn wiederholt auf den Posten der Sicherheitspolizei vorgeladen. Dort sei er bedroht und verhört worden. Am (...) seien Polizisten um 23.00 Uhr zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn festgenommen und in ein Gefängnis gebracht, in welchem ausschliesslich politische Gefangene festgehalten würden. Nach einer (...) Haft habe er vor seiner Entlassung ein weisses Blatt unterschreiben müssen und es sei ihm gesagt worden, dass sie aufgrund dieser Unterschrift nun mit ihm machen könnten, was sie wollten. Auch hätten sie ihm mitgeteilt, dass sie von seiner Tätigkeit, Menschenrechtsorganisationen in I._______ mit Informationen über die Geschehnisse in Südjemen zu versorgen, wüssten. Insgesamt sei er (Nennung Anzahl) von der Sicherheitspolizei festgenommen und während kurzer Zeit respektive während einiger Stunden festgehalten, entweder zu seinem Schwiegersohn, zum Institut oder zu Südjemen oder dann gar nicht befragt worden. Die beiden letzten Festnahmen seien im
(...) und am (...) geschehen. Er habe diese ständigen Behelligungen nicht mehr aushalten können. Drittens sei er aktives Mitglied der Bewegung J._______, die sich für die Abspaltung Südjemens einsetze. Die meisten der Verantwortlichen dieser Bewegung würden sich im Ausland aufhalten. Er habe für diese Bewegung an Kundgebungen und "sit-ins" teilgenommen. Angehörige des Sicherheitsdienstes hätten den Kundgebungsteilnehmern Aufgebote geschickt, was zu wiederholten Vorladungen seiner Person geführt habe. Auf dem Polizeikommissariat K._______ sei er verhört worden und man habe ihn aufgefordert, nicht mehr an Anlässen der Bewegung teilzunehmen, ansonsten dies Folgen für ihn haben werde. Die Polizei habe ihn und auch die übrigen Vorgeladenen jeweils mehrere Stunden festgehalten, um Druck auf sie auszuüben und ihnen Angst zu machen, da sie lediglich Verdachtsmomente, nicht aber konkrete Beweise gehabt habe. Anlässlich seiner letzten Demonstrationsteilnahme im (...) vor dem Haus des Chefredaktors der Zeitung (...) seien dieser und dessen gesamte Familie verhaftet worden. Seit Frühjahr (...) habe er begonnen, (Nennung Organisation) mit Informationen über Südjemen zu beliefern, welche in der Folge - nicht jedoch unter seinem Namen - von dieser Organisation veröffentlicht worden seien. Schliesslich habe er nach seiner Freilassung im (...) seine Arbeit im (Nennung Arbeitsort) nicht wieder aufgenommen, sondern begonnen, seine Flucht zu organisieren.

A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte zur Begründung an, sie habe persönlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, jedoch unter den gegen ihren Mann gerichteten Behelligungen der Sicherheitskräfte gelitten. Letztlich sei sie wegen der Probleme ihres Ehemannes aus Jemen ausgereist respektive habe diesen auf der Flucht begleitet. Sie leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen und habe sich deswegen in ihrer Heimat und auch in L._______ behandeln lassen müssen. Sie benötige deswegen die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Tochter.

A.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

A.e Mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 17. August 2010 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin, (...), die Übernahme des Mandats an und stellte das Begehren, es sei den Beschwerdeführenden der Kantonswechsel in den Kanton M._______ zu bewilligen, da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebende Tochter angewiesen sei. Mit Schreiben vom 24. August 2010 teilte das BFM mit, dass es das Gesuch um Kantonswechsel an die betroffenen Kantone zur Stellungnahme weitergeleitet habe. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2010 teilte der Migrationsdienst des Kantons G._______ mit, er habe gegen einen Kantonswechsel nichts einzuwenden. Demgegenüber sprach sich der (Nennung Behörde) des Kantons M._______ am 16. September 2010 gegen einen Kantonswechsel aus. Mit Entscheid des BFM vom 28. September 2010 wurde das Gesuch um Kantonswechsel abgelehnt.

A.f Mit Eingaben vom 27. Juli 2010 (Eingangsstempel BFM) und vom 16. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

A.g Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 3. November 2010 zeigte der vormalige Rechtsvertreter, (...), die Übernahme des Mandats an und legte gleichzeitig verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

A.h Mit Eingaben vom 17. November 2010, 23. Dezember 2010 und 17. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM weitere Beweismittel betreffend das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zwischen (...) und (...) (Auflistung Beweismittel) ein.

A.i Mit Eingaben vom 30. April 2013 und 3. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

A.j Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen aus, er habe seit (...) bis kurz vor seiner Ausreise zusammen mit dem Volk an friedlichen Kundgebungen gegen die Besatzungskräfte aus dem Norden ihres Landes an verschiedenen, in der Nähe seines Wohnsitzes liegenden Orten teilgenommen. Dabei sei es bei jeder Demonstration zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen, wobei er persönlich nicht angegriffen worden sei. Sobald die Sicherheitskräfte Tränengas eingesetzt oder zu schiessen begonnen hätten, seien sie alle geflüchtet. Er habe jeweils alle willkürlichen Taten dem Menschenrechtsbeobachter für Süd-Jemen in I._______ weitergeleitet. Dieses Büro gehöre der Bewegung J._______ an. Ferner habe er (...) von ihm verfasste Kommentare gegen die Islamisten im Internet veröffentlicht. Er habe durch seinen in der Heimat lebenden Sohn erfahren, dass islamistische Gruppierungen in seinem früheren Wohnquartier in C._______ nach ihm gefragt hätten. Der Staat nehme unliebsame Personen nicht mehr fest und verhöre diese, sondern lasse diese von islamistischen Gruppierungen umbringen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A.k Mit Schreiben vom 4. März 2014 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an.

B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 - eröffnet am 28. Februar 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien nicht als flüchtlingsrelevant zu erachten. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sei zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Eingabe vom 31. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Februar 2014 aufzuheben und die Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei Einsicht in die Akten A10/1, A27/7 und A28/3 sowie in sämtliche Beweismittel und eventualiter das rechtliche Gehör zu gewähren und zudem sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Nennung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. April 2014 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die im Beweismittelumschlag 2 enthaltenen Beweismittel wurden ihnen zur Kenntnisnahme zugestellt und das diesbezügliche Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Die Behandlung der im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einsicht in die Akten A10/1, A27/7 und A28/3 stehenden Begehren wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

F.
Mit Eingaben vom 6. und 12. Mai 2014 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

G.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 28. Mai 2014 eine Replik einzureichen. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juni 2014 ihre Stellungnahme unter Beilage verschiedener Beweismittel (Internet- und Original-Zeitungsartikel) zu den Akten.

H.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. Diesbezüglich führten sie an, aus dem Bericht gehe hervor, dass ihr Sohn (...) am (...) in C._______ verhaftet worden sei.

I.
In ihrem Schreiben vom 11. Juni 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass ein Neffe und ein Enkelkind der Schwester des Beschwerdeführers verstorben seien und sich der Bruder des Beschwerdeführers weiterhin im Gefängnis befinde, wobei die Familie keinerlei Informationen über dessen Schicksal besitze.

J.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden die Kopie einer Eingabe gleichen Datums betreffend ihren Sohn (...) in dessen Asylverfahren ein.

K.
In ihrer Eingabe vom 15. Februar 2016 stellten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ein von ihnen verfasstes Schreiben vom 16. August 2015 zu.

L.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen.

M.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 4. März 2016 verwies das SEM - nebst einigen Bemerkungen zu den eingereichten Beweismitteln und der Veränderung der Lage in Jemen - auf seine bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

N.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde den Beschwerdeführenden die ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihnen die Gelegenheit gegeben, bis zum 22. März 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage diverser Unterlagen zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers und seines Sohnes in der Schweiz - mit Eingabe vom 22. März 2016.

O.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG zu einer weiteren ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.

P.
Mit Entscheid vom 26. September 2016 hob das SEM die Dispositivziffer 4 seiner Verfügung vom 27. Februar 2014 wiedererwägungsweise auf und gewährte den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

Q.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden ersucht, bis zum 20. Oktober 2016 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde vom 21. März 2014 - soweit nicht gegenstandslos geworden - zurückziehen würden. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass sie vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren festhalten würden.

R.
Mit Erklärung vom 10. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführenden an der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, fest.

S.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere, von anonymer Quelle stammende, bei der kantonalen Migrationsbehörde eigereichte Denunziationsschreiben an die Vorinstanz übermittelt. In diesen Schreiben wurde unter anderem auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden Bezug genommen, worauf der (Nennung Behörde) den Beschwerdeführer auf den 27. September 2010 vorlud, um die Sachlage hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit abzuklären.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer angeführte Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) und die vorgebrachten Probleme mit den Islamisten würden in die 90er Jahre zurückgehen. Gemäss eigenen Aussagen hätten die Bedrohungen durch die Islamisten nach seinem Funktionswechsel im Jahre (...) aufgehört. Es bestehe demnach kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Bedrohung durch die Islamisten und der Ausreise im Jahre 2010, weshalb das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Zwar habe er geltend gemacht, auch nach seinem Funktionswechsel von den Islamisten bedroht worden zu sein. So habe man ihn sowohl telefonisch als auch auf der Strasse als Ungläubigen beschimpft. Er habe aber keine weiteren Details bezüglich der Drohungen nennen können. Zudem seien die Ergänzungen anlässlich der Anhörung als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft einzustufen. Dem Vorbringen komme demnach keine Asylrelevanz zu, wobei auch bezüglich der Glaubhaftigkeit ausdrücklich Vorbehalte angebracht seien. Auch hinsichtlich des Vorbringens, den Schwiegersohn während (...) Monate vor den Behörden versteckt zu haben, liege kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung des Schwiegersohnes im Jahre (...) und der Ausreise im Jahre 2010 vor. Zudem habe er selber angeführt, dass zwar die Verfolgung seines Schwiegersohnes bei der Flucht eine Rolle gespielt habe, aber nicht gravierend gewesen sei. Diesem Vorbringen komme demnach ebenfalls keine Asylrelevanz zu.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass er bereits in Jemen Aktivist der J._______ gewesen sei, sei festzuhalten, dass seine Angaben zu seinen politischen Aktivitäten sehr vage und wenig detailliert ausgefallen seien. Dabei sei zu betonen, dass er die Frage, wie er dem Büro in I._______ seine Informationen übermittelt habe, ausweichend beantwortet habe. Über mehrere Fragen habe er keine konkreten Angaben geben können. Dieses Aussageverhalten in Bezug auf die politischen Tätigkeiten erwecke erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, was durch oberflächliche Aussagen bezüglich der Befragungen durch die Sicherheitskräfte erhärtet werde. So habe er nicht konkret anzugeben vermocht, welche Fragen ihm gestellt worden seien. Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er ausser der Aussage, er sei nach seinen Aktivitäten befragt worden und man habe ihm mitgeteilt, dass er nicht von der Unabhängigkeit des Südens träumen dürfe, keine Details zu nennen vermocht. Zu seinen Verfolgern habe er ferner unterschiedliche und konfuse Angaben gemacht. Einerseits werde er von den jemenitischen Sicherheitsbehörden, andererseits von den Islamisten verfolgt. Dabei sei erneut anzumerken, dass er eigenen Angaben zufolge bei der BzP seit seinem Funktionswechsel im Jahre (...) von den Islamisten nicht mehr bedroht worden sei. An der ergänzenden Anhörung wiederum habe er die Bedrohung der Islamisten als Hauptgrund seiner Ausreise angeführt. Da die Verfolger ein zentrales Element einer geltend gemachten Verfolgung darstellten, wären diesbezüglich genaue Angaben zu erwarten. Überdies widerspreche es jeglicher Logik, dass er von den jemenitischen Behörden verfolgt worden sei, gleichzeitig aber bis zu seiner Ausreise eine staatliche Stelle innegehabt habe. Dabei habe er selber angeführt, bis zu seiner Ausreise angestellt gewesen zu sein und Lohn bezogen zu haben. Zwar habe er angeführt, er sei im (Nennung Arbeitsplatz) als Südjemenit lediglich eine Art Marionette gewesen. Es sei ihm zwar nicht gekündigt worden, aber er habe auch keine Aufgaben mehr erhalten. Diese Aussagen vermöchten jedoch die Unstimmigkeit nicht plausibel aufzulösen. Vielmehr sei die staatliche Anstellung bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein Hinweis darauf, dass er in Jemen weder gesucht noch in begründeter Weise asylrechtlich verfolgt worden sei.

An dieser Feststellung vermöchten auch die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes, des Beschwerdeführers, ausgereist. Detaillierte Angaben zu den Problemen, so zu den Leuten, die ihn telefonisch bedroht hätten, habe sie keine geben können. Anlässlich der Anhörung habe sie zwar angeführt, ihr Ehemann sei von den Behörden regelmässig zu Hause aufgesucht worden, sei aber nicht imstande gewesen, dazu weitere Details zu nennen.

Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen etwas zu ändern. Die ins Recht gelegten Arbeits- und Funktionsbestätigungen würden keinen Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung enthalten. Bezüglich der polizeilichen Vorladung und des Haftbefehls sei festzuhalten, dass diesen kaum Beweiswert beigemessen werden könne. Dokumente dieser Art seien in Jemen leicht käuflich zu erwerben. Das Bestätigungsschreiben der N._______ sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und stelle somit keinen Beweis für die geltend gemachte Verfolgung dar.

Zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass solche Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Folgen hätten. Zwar gehe das BFM davon aus, dass der jemenitische Staat Oppositionelle im Exil vor allem in Grossbritannien, in geringerem Masse aber wohl auch in der Schweiz beobachte. Aus den Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, dass er sich exilpolitisch besonders stark exponiert hätte. Seine Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Gruppierung und die Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Jemeniten abheben. Folglich sei auszuschliessen, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten ins Blickfeld der jemenitischen Behörden geraten, geschweige denn als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sei. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bezüglich des im Internet veröffentlichten Artikels über seinen Asylantrag in der Schweiz sei anzumerken, dass auch den jemenitischen Behörden bekannt sein dürfte, dass jemenitische Emigranten versuchten, in Europa und speziell auch in der Schweiz im Rahmen eines Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regierungskritischen Aktivitäten nachgehen würden. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto im Internet. Es sei davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die angeführten subjektiven Nachfluchtgründe seien somit asylirrelevant und die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.

3.2

3.2.1 Demgegenüber rügen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst eine Verletzung formellen Rechts, indem die Vor-instanz den Anspruch auf Akteneinsicht, das rechtliche Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe, was zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und zur Neubeurteilung führen müsse. Das BFM habe in rechtswidriger Weise die Einsicht in die Akte A10/1 verweigert, zumal es sich dabei um eine "Annonce cas médical" handle, welche unter Umständen hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wichtig sein könnte. Zudem sei bezüglich der Akten A27/7 und A28/3 aufgrund von deren Bezeichnung offensichtlich, dass diese entscheidrelevant sein dürften und ein Geheimhaltungsinteresse nicht ersichtlich sei. Es sei ein rechtswidriges Vorgehen, die daraus zu ersehende "Denunziation" des Beschwerdeführers nicht zu erwähnen, wobei sich die Frage der Befangenheit der zuständigen Person stelle. Zudem seien ihm nicht sämtliche im Beweismittelumschlag 2 aufgeführten Beweismittel zugestellt worden. Auch habe das BFM nebst der verweigerten Einsicht in die Akten A27/7 und A28/3 auch das rechtliche Gehör zu diesen Akten verweigert. Darin würden sie mutmasslich des Asylmissbrauchs beschuldigt, weshalb ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Ferner habe die Vorinstanz nicht sämtliche eingereichten Beweismittel erwähnt und es unterlassen, diese in ihrem Entscheid im Einzelfall zu würdigen, was zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbotes darstelle. Sodann sei das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden, dass die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt sehr rudimentär und unvollständig wiedergegeben und davon abgesehen habe, eine Gesamtwürdigung der Probleme des Beschwerdeführers vorzunehmen. Weiter habe das BFM im Sachverhalt nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht von seiner Funktion als (Nennung Funktion) entlassen worden sei, jedoch dennoch die Konsequenzen davon zu spüren bekommen habe und sich zudem der Schwiegersohn ebenfalls in der Schweiz aufhalte, weshalb dessen Akten hätten beigezogen werden müssen, da die Probleme des Beschwerdeführers teilweise auf die Unterstützung des Schwiegersohnes zurückzuführen gewesen seien. Unerwähnt sei sodann der Umstand geblieben, dass der Beschwerdeführer in der Haft gezwungen worden sei, ein weisses Blatt zu unterschreiben, womit ihn die jemenitischen Behörden zusätzlich unter Druck gesetzt hätten, und er vor den Drohungen der Islamisten bei den Behörden erfolglos um Schutz ersucht habe. Ferner habe das BFM im Entscheid nicht erwähnt, dass ihr Schwiegersohn für die Vertretung der N._______ in der
Schweiz verantwortlich sei, die jemenitischen Behörden anlässlich der letzten Verhaftung in ihr Haus eingedrungen und es durchsucht hätten, der Beschwerdeführer für die Demonstrationen Transparente angefertigt habe und insgesamt (...) Mal verhaftet worden sei, die Telefonate ihres Schwiegersohnes von den Behörden abgehört worden seien und daher von den weiteren Kontakten zum Beschwerdeführer Kenntnis gehabt hätten, dieser seit dem Jahre (...) (Nennung Organisation) regelmässig Informationen betreffend die Situation in Jemen habe zukommen lassen, sie mit Hilfe eines Schleppers illegal aus Jemen ausgereist seien, der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise immer wieder Drohanrufe erhalten habe und das Telefon abgehört worden sei, sich die Verfolgung zirka ein Jahr vor ihrer Ausreise intensiviert habe, die Beschwerdeführerin unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leide und auf Hilfe von Dritten angewiesen sei, sie bei der Verhaftung des Beschwerdeführers am (...) am (...) verletzt worden sei, dieser nach jeder Demonstration telefonischen Kontakt mit der J._______ in I._______ gehabt habe und die jemenitischen Behörden auch nach ihrer Ausreise nach ihm gesucht hätten.

Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Das BFM habe offenbar keine vollständige Abklärung des Sachverhalts vorgenommen. Sodann habe es bis zur erneuten Anhörung mehrere Jahre verstreichen lassen und es sei offensichtlich, dass es sich bei dieser Verzögerung um eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht handle. Weiter habe die Vorinstanz die Aktenführungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die in den Beweismittelumschlägen aufgeführten Beweismittel entsprechend zu paginieren. Es sei praktisch unmöglich, sich angesichts des grossen Umfangs der eingereichten Beweismittel fundiert dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang sei zu rügen, dass das BFM weder die mit "Beweismittel" bezeichnete Akte A16/3 noch die im angefochtenen Entscheid erwähnte Mitgliedschaftsbestätigung der O._______ in den Beweismittelumschlag aufgenommen habe. Weiter habe es den Brief ihrer Tochter weder in das Aktenverzeichnis aufgenommen noch ihrem Rechtsvertreter zur Einsichtnahme zugestellt, was nebst der Verletzung der Aktenführungspflicht auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ebenso habe die Vorinstanz den (Nennung Beweismittel) nicht im Beweismittelumschlag aufgeführt und es unterlassen, diesen Bericht im Entscheid zu würdigen. Weiter habe die Vorinstanz trotz der eingereichten Beweismittel keine weiteren Abklärungen vorgenommen respektive in pauschaler Weise ihre Vorbringen als asylirrelevant beziehungsweise unglaubhaft erachtet, ohne die von ihnen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Schliesslich sei die Abklärungspflicht dadurch verletzt worden, dass das Asyldossier ihrer Tochter respektive ihres Schwiegersohnes nicht beigezogen worden sei, obwohl sie wiederholt darauf hingewiesen hätten, dass die Verfolgung des Schwiegersohnes auch mit ihrem Fluchtgrund in Zusammenhang stehe und ihm sowie ihrer Tochter in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.

3.2.2 In materieller Hinsicht entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, zum Vorhalt vager Ausführungen zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser in den Befragungen in ausführlicher und detailgetreuer Weise sein Engagement für die Anliegen der Bevölkerung Südjemens geschildert habe. Ebenso ausführlich habe er die Übermittlung von Informationen an einen Vertreter der Menschenrechtsorganisation in I._______ dargelegt, weshalb die anderslautenden Behauptungen des BFM aktenwidrig seien. Zudem sei er bei der ergänzenden Anhörung unterbrochen worden, als er dabei gewesen sei, über seine politischen Aktivitäten zu erzählen. Es sei willkürlich, ihn einerseits nicht ausreden zu lassen und ihm andererseits vorzuwerfen, keine detaillierten Angaben gemacht zu haben. Ebenso unbegründet sei der Vorhalt, keine Details betreffend die Festnahmen anlässlich der Demonstrationen gegeben zu haben. Die angebliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen sei lediglich als vorgeschobene Parteibehauptung des BFM zu erachten. Die Vorinstanz sei insgesamt zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Jemen wegen des politischen Profils des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zur O._______, seiner Aktivitäten für die J._______, der Verbindungen zu seinem Schwiegersohn und insbesondere hinsichtlich der Teilnahme an politischen Demonstrationen für die Unabhängigkeit Südjemens gezielt gesucht und verfolgt worden seien. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei demnach gegeben, zumal der Beschwerdeführer in seiner Heimat bereits über (...) Mal verhaftet und wiederholt gefoltert worden sei. Bei einer erneuten Einreise würde er verhaftet, dies auch infolge der illegalen Ausreise. Bezüglich der Asylrelevanz sei ferner auf die Stürmung ihres Hauses am (...) durch jemenitische Sicherheitskräfte und die gleichzeitige Entführung ihres in Jemen als (Nennung Tätigkeit) tätigen Sohnes hinzuweisen, was aus den eingereichten Presseberichten ersichtlich werde. Dieses gewaltsame Vorgehen sei offensichtlich durch die jemenitische Regierung unterstützt worden. Sodann sei bezüglich des Vorhalts, es liege kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Bedrohung durch die Islamisten und ihrer Ausreise vor, zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP ausgeführt habe, die Bedrohungen durch Islamisten hätten bis zur Ausreise angehalten. Zudem habe dieser bei der ersten Anhörung erklärt, wie seine Aussage, dass die Bedrohungen nach seinem Funktionswechsel im Jahre (...) aufgehört hätten, zu verstehen sei. So hätten diese eine andere Form
angenommen. Aufgrund der Ausführungen sei der zeitliche Kausalzusammenhang eindeutig gegeben, weshalb das Vorbringen auch Asylrelevanz aufweise. Der Schluss des BFM, seine Ergänzungen anlässlich der Anhörung seien als nachgeschoben zu qualifizieren, sei eine willkürliche Parteibehauptung. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, welche weiteren Details der Beschwerdeführer bezüglich der Bedrohungen hätte nennen sollen. Auch die weitere Behauptung des BFM, dass kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung des Schwiegersohnes und ihrer Ausreise bestehe, sei haltlos. Dessen Probleme und Flucht vor den jemenitischen Behörden seien wiederholt thematisiert worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer angeführt, dass auch bei seiner letzten behördlichen Vorladung der Schwiegersohn ein Thema gewesen sei. Daher sei die Verfolgung des Schwiegersohnes im Jahre (...) auch im Jahre (...) noch von Bedeutung gewesen. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, seinen in der Schweiz befindlichen Schwiegersohn über die aktuelle Lage und die Menschenrechtsverletzungen in Jemen zu informieren. Daher sei der Kausalzusammenhang durchaus gegeben. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz diesen Vorbringen die Asylrelevanz nur deshalb abspreche, weil der Beschwerdeführer diese Probleme als nicht so gravierend bezeichnet habe. Damit habe er lediglich zu verstehen gegeben, dass die anderen Probleme schwerwiegender gewesen seien als die Verfolgung aufgrund seines Schwiegersohnes. Bezüglich der vorinstanzlichen Behauptung, wonach die Ausführungen hinsichtlich der Verfolger unterschiedlich und konfus ausgefallen seien, sei zunächst auf die Ausführungen betreffend die Verfolgung durch islamistische Gruppen zu verweisen. Sodann habe der Beschwerdeführer stets betont, drei Hauptgründe für seine Flucht zu haben, weshalb es nicht zutreffe, dass er diesbezüglich ungenaue Angaben gemacht habe. Zum angeblichen Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer einerseits von den jemenitischen Behörden verfolgt worden sei, jedoch andererseits bis zur Ausreise eine staatliche Stelle innegehabt habe, sei festzuhalten, dass seine Anstellung nicht darauf hindeute, er sei in Jemen weder gesucht noch in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Zwar sei er offiziell noch angestellt gewesen, faktisch habe man ihm aber sämtliche Aufgaben und Kompetenzen entzogen. Zudem hätten es die Behörden nicht gewagt, bekannte Personen zu entlassen, welche mit internationalen Organisationen in Verbindung gestanden hätten. Zudem habe er nach der Entlassung vom (...) nicht mehr gearbeitet, dafür die Flucht organisiert. Bezüglich der Beweismittel gehe das BFM bei den meisten davon aus, diese seien käuflich leicht zu erwerben oder aus
Gefälligkeit ausgestellt worden. Das BFM gehe mit dieser Unterstellung von erkauften Dokumenten ein weiteres Mal willkürlich und pauschal vor und versäume es, die Vorbringen und Beweismittel zu würdigen. Auch die Aussage, die Bestätigung der N._______ sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei eine plumpe und willkürliche Behauptung.

Für den Fall, dass ihre Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Jemen verneint werden sollte, sei zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. So sei der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig und weise ein überzeugtes und engagiertes Profil auf. Er nehme eine aktive und wichtige Rolle in der O._______ ein und trete öffentlich, mit Foto und Namen gegen die jemenitische Regierung und für die Unabhängigkeit Südjemens auf. Für die heimatliche Regierung sei es ein Leichtes, den Beschwerdeführer auch in dessen Abwesenheit zu verfolgen und auszuspionieren. Diesbezüglich sei auf die diversen ins Recht gelegten Unterlagen zu verweisen.

3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2014 führte die Vorinstanz an, dass nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem angeführten Denunziationsschreiben sei festzuhalten, dass dieses auf das Asylverfahren und den Asylentscheid keinen Einfluss gehabt habe. Aus diesem Grund habe für das BFM keine Verpflichtung bestanden, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Im Übrigen habe der (Nennung Behörde) den Beschwerdeführer am (...) zu einem Gespräch vorgeladen, anlässlich dessen ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt des Denunziationsschreibens gewährt worden sei. Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitungs- und Internetartikel sei anzumerken, dass gemäss diesen im (...) eine bewaffnete Gruppe in Jemen das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und dessen Sohn (...) festgenommen habe. Aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Datum der Festnahme und als vage zu definierender Informationsquellen, welche darauf hindeuteten, dass die Artikel kopiert seien und nicht auf fundierten journalistischen Recherchen beruhten, seien jedoch am Wahrheitsgehalt des Inhalts der Artikel Zweifel angebracht. Zudem sei auffällig, dass die Artikel zwei Wochen nach dem negativen Asylentscheid erschienen seien. Dies lasse die Vermutung zu, dass sich der Beschwerdeführer durch Veröffentlichung dieser Artikel ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken versuche. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass er als ehemaliger (Nennung Funktion) über Beziehungen verfüge, um einen entsprechenden Bericht in südjemenitischen Zeitungen publizieren zu lassen. Hinsichtlich der eingereichten Bestätigungsschreiben der O._______ sei festzuhalten, dass diese als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien und kaum Beweiswert hätten, zumal es sich im Übrigen um Kopien handle. Die eingereichten Ausdrucke der Facebook-Einträge des Beschwerdeführers, die Fotos und Berichte von exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz würden zudem keine weiteren Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung in Jemen enthalten. Den eingereichten Dokumenten sei nicht zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter und exponierter Weise exilpolitisch betätigt habe, so dass er für die jemenitische Regierung eine Gefahr darstellen würde. Bezüglich der übrigen eingereichten Zeitungs- und Internetartikel sei zu erwähnen, dass diese die allgemeine Lage in Jemen beschreiben und keine Hinweise auf die vorgebrachte Verfolgung enthalten würden.

3.4 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 18. Juni 2014 fest, die Akten des (Nennung Behörde) seien bis heute nicht bei ihnen eingetroffen, weshalb die Akteneinsicht offenbar formlos verweigert werde. Wie aus der entsprechenden Vorladung vom (...) hervorgehe, sei der Beschwerdeführer vom (Nennung Behörde) zur Abklärung der finanziellen Situation vorgeladen worden. Es sei ihm bis heute nicht klar gewesen, dass es dabei um ein Denunziationsschreiben gegangen sei. Zusammenfassend sei anzuführen, dass der (Nennung Behörde) unter falschen Angaben ("Abklärung finanzielle Situation") eine Vorladung erlassen und im Jahre (...) in massiver Weise das rechtliche Gehör verletzt habe, das BFM von diesem illegalen Vorgehen jahrelange Kenntnis habe, somit befangen sei und dieses Vorgehen und die entsprechenden Akten in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähne, der (Nennung Behörde) sich formlos weigere, Akteneinsicht zu gewähren, und die Vorinstanz behaupte, dass das Denunziationsschreiben keinen Einfluss auf den Asylentscheid gehabt habe. Es sei offensichtlich, dass die entsprechende Vorgehensweise und ihre Denunziation die Befangenheit der mit dem Dossier betrauten Mitarbeiter im BFM zur Folge gehabt haben müsse. Die angefochtene Verfügung müsse schon deshalb aufgehoben werden. Betreffend die Ausführungen zu den Daten der Zeitungsartikel treffe es zu, dass der Artikel auf den ersten drei Webseiten (Nennung Webseiten) vom (...) datiere und demzufolge die Hausdurchsuchung und Festnahme am (...) stattgefunden hätten. Jedoch behaupte die Vorinstanz in aktenwidriger Weise, der Artikel auf (Nennung Webseite) sei am (...) publiziert worden, was offensichtlich falsch sei. Das unten rechts befindliche Datum ([...]) zeige jeweils das Datum an, an welchem der Artikel ausgedruckt worden sei. Weiter oben auf dem Ausdruck sei eindeutig erkennbar, dass die Nachricht am (...) aufgeschaltet worden sei. Weiter unterscheide sich dieser Artikel dadurch, dass er nicht nur über den Sohn (...) berichte, sondern auch über andere Personen. Es sei somit offenkundig, dass es sich bei diesem Bericht vom (...) um einen etwas später und mehrere Personen betreffenden Artikel gehandelt habe. Der auf (Nennung Webseite) erschienene Artikel sei tatsächlich erst am (...) aufgeschaltet worden. Diesbezüglich sei aber anzuführen, dass diese Zeitung offenbar nicht jeden Tag erscheine und die entsprechenden Artikel erst dann aufgeschaltet würden, wenn sie in der Papierausgabe bereits veröffentlicht worden seien. Es sei daher nachvollziehbar, dass der entsprechende Artikel erst am (...) aufgeschaltet worden sei. Aufgrund des identischen Inhalts der Artikel sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Medien wie in
der Schweiz entweder Agenturmeldungen verbreiten oder die Artikel von anderen Zeitungen weiterveröffentlichen würden, was einem weltweit gängigen Verfahren entspreche. Das BFM verkenne mit seinen Ausführungen betreffend die journalistischen Tätigkeiten, dass solche Nachrichten jeweils nicht von jeder einzelnen Zeitung neu recherchiert würden. Diejenigen Medien, welche die Nachricht übernommen hätten, hätten den Artikel somit bezüglich des Datums der Verhaftung nicht mehr angepasst, weshalb aus diesem Umstand nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne. Diesbezüglich sei auch auf die nachgereichten Originale der mittlerweile in der Schweiz eingetroffenen Zeitungen zu verweisen. Weiter handle es sich bei den übrigen Ausführungen des BFM, wie von diesem sogar bezeichnet, um reine Vermutungen und Behauptungen, was die Befangenheit der entsprechenden Mitarbeiter der Vorinstanz erneut illustriere. Sodann sei bezüglich der Beilage 7 der Beschwerde festzuhalten, dass sie dieses Beweismittel fälschlicherweise auf sich anstatt auf ihren Sohn bezogen hätten. Gemäss dem erwähnten Dokument sei ihr Sohn (...) seit dem Jahre (...) Mitglied der O._______. Es sei jedoch insofern von Bedeutung, als darin der Beschwerdeführer ebenfalls erwähnt werde. Schliesslich würden entgegen der vorinstanzlichen Behauptung die eingereichten Zeitungs- und Internetartikel sehr wohl Hinweise auf ihre Verfolgung respektive auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs enthalten.

3.5 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 4. März 2016 brachte das SEM vor, die eingereichten Zeitungs- und Internetartikel, die eine Hausdurchsuchung und die Festnahme des Sohnes des Beschwerdeführers erwähnen würden, vermöchten den vorinstanzlichen Standpunkt nicht umzustossen. Es sei dem Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Entscheid dargelegt - nicht gelungen, politische Aktivitäten in Jemen oder in der Schweiz glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund, dass er weder in Jemen noch in der Schweiz über ein politisches Profil verfüge, vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern. Wie in der Vernehmlassung vom 22. April 2014 bereits erwähnt, könne davon ausgegangen werden, dass er als ehemaliger (Nennung Funktion) über Beziehungen verfüge, um entsprechende Artikel in südjemenitischen Zeitungen publizieren zu lassen. Es sei äusserst auffällig, dass die Zeitungsartikel über die vorgebrachte Hausdurchsuchung und die Festnahme des Sohnes rund zwei Wochen nach dem negativen Asylentscheid vom 27. Februar 2014 erschienen seien. Das Erscheinungsdatum lasse die Vermutung zu, dass der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung dieser Artikel versuche, sich ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Der zusätzlich eingereichte Jahresbericht (...) des N._______ sei kein ausreichender Beweis dafür, dass der Sohn des Beschwerdeführers verhaftet worden wäre und den Beschwerdeführenden Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen sollte. Zum einen handle es sich beim eingereichten Bericht lediglich um eine Kopie und zum anderen falle auf, dass sich der den Sohn betreffende Eintrag von den übrigen Einträgen im Bericht in Inhalt und Länge unterscheide. Zudem befinde sich die Zentrale des eingereichten Berichts in G._______, dem Wohnkanton der Beschwerdeführenden. Dies lasse vermuten, dass ein gewünschter Eintrag in Auftrag gegeben werden könne, um damit ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Gemäss dem Sitzungsprotokoll der Generalversammlung der (...) sei der Beschwerdeführer zum (Nennung Funktion) gewählt worden. Diese Position vermöge keine exponierte, politische Position des Beschwerdeführers zu begründen. Eine öffentliche Exponierung sei nur dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihres Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, eine Gefahr für das politische System in Jemen zu sein. Abgesehen von der erwähnten Position als (Nennung Funktion) und eingereichten Fotos von Teilnahmen an Sitzungen der N._______ seien den Akten keine Hinweise auf politische Aktivitäten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er habe demnach kein politisches Profil nachweisen können, bei welchem davon
ausgegangen werden müsste, dass er die Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden auf sich ziehe und im Falle einer Rückkehr nach Jemen mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. Zudem sei nicht ersichtlich, ob er an den in den Artikeln erwähnten Kundgebungen überhaupt teilgenommen habe.

Bezüglich des Wegweisungsvollzugs nach Jemen sei anzumerken, dass das SEM am 8. Mai 2015 wegen der Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden beschlossen habe, bis auf Weiteres keine Verfügungen mit Wegweisungsvollzug nach Jemen zu erlassen. Weiter werde der zwangsweise Vollzug der Wegweisung von Personen aus Jemen vorerst eingestellt. Laufende Ausreisefristen, die für abgewiesene Personen aus Jemen angesetzt worden seien, würden auf Gesuch hin erstreckt, wobei von dieser Regelung in der Schweiz straffällig gewordene Personen sowie diejenigen ausgenommen seien, die eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellten. Aufgrund der anhaltend volatilen Lage in Jemen sei zurzeit keine Aufhebung des Entscheidmoratoriums vorgesehen. Ein Grossteil des Landes sei weiterhin von den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Akteuren sowie von der Intervention des arabischen Bündnisses betroffen. Eine Beendigung des Entscheidmoratoriums könnte erst bei einer hinreichenden Beruhigung der Lage in Jemen geschehen. Hingegen bestehe für die Einstufung der Lage als Situation allgemeiner Gewalt aufgrund der volatilen Lage derzeit kein Anlass.

3.6 In ihrer Duplik vom 22. März 2016 wendeten die Beschwerdeführenden schliesslich ein, sie hätten sehr wohl glaubhaft vorgebracht, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Jemen gezielt asylrelevant verfolgt worden zu sein. Aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers, seiner Aktivitäten für die Unabhängigkeit Südjemens - so insbesondere die Teilnahme an entsprechenden Demonstrationen - und der Verbindung zum Schwiegersohn (...) sei er von den jemenitischen Behörden wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. Zudem hätten ihn Islamisten gezielt bedroht und verfolgt. Sodann habe sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen zu den eingereichten Zeitungsartikeln beinahe wortwörtlich wiederholt. Entsprechend sei diesbezüglich auf die Ausführungen in der Replik vom 18. Juni 2014 zu verweisen. Zudem hätten sie sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zeitungsartikel bereits (...) Jahre in der Schweiz aufgehalten, weshalb eine Beeinflussung einer jemenitischen Zeitung durch den Beschwerdeführer nach Jahren der Abwesenheit nicht wahrscheinlich erscheine. Hingegen sei es aussagekräftig, dass die südjemenitischen Zeitungen Artikel mit der namentlichen Nennung ihrer Familie veröffentlichen würden, was auf die wichtige Rolle des Beschwerdeführers und seine Bekanntheit in Jemen verweise. Das SEM unterstelle dem Beschwerdeführer somit in willkürlicher Weise, falsche Informationen und Beweismittel einzureichen. Dieses Vorgehen sei als fragwürdig zu qualifizieren und die entsprechende Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Veröffentlichung der Artikel veranlasst und sich damit ein Bleiberecht in der Schweiz "erschwindeln" wollen, sei völlig haltlos. Dasselbe sei zur Behauptung des SEM betreffend den Jahresbericht (...) des N._______ festzuhalten. Zwar seien im Bericht die meisten Einträge zu anderen Personen kürzer als derjenige zum Sohn der Beschwerdeführenden. Jedoch gebe es in der Liste etliche weitere Einträge, die ebenso lang und mit ähnlichen Details zur Person versehen seien. Auch hier habe das SEM völlig zu Unrecht behauptet, der Beschwerdeführer habe auf die Berichterstattung Einfluss genommen. Die Vorinstanz ignoriere, dass offensichtlich gerade wegen der Bekanntheit der Familie der Beschwerdeführenden mehr Details und der Vater des Opfers genannt würden. Ausserdem finde sich auf dem Facebook-Profil des N._______ der Link zum eingereichten Bericht. Der Beschwerdeführer sei in Jemen politisch aktiv gewesen und verfüge seit Jahren über ein politisches Profil, weshalb er in der Heimat von den Behörden verfolgt worden sei. Das exilpolitische Engagement sei die Fortsetzung dieses politischen Engagements. Entgegen der Annahme des SEM exponiere sich der Beschwerdeführer als (Nennung Funktion) in der
N._______ und durch die Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen der N._______ (zusammen mit seinem Sohn), was durch viele Beweismittel seit dem Jahre (...) eindeutig belegt werde. Sodann sei ihre Herkunftsregion von gewaltsamen Angriffen islamistischer Gruppen stark betroffen und die Lage in ihrer Heimat verschlimmere sich zusehends. Es sei - auch mit Blick auf die Ausführungen des SEM betreffend das Entscheidmoratorium - offensichtlich, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Jemen im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erweise. Das Vorgehen des SEM, seit knapp einem Jahr keine Asylgesuche aus Jemen mehr zu behandeln, grenze an Rechtsverweigerung, zumal ein Anspruch auf Schutzgewährung in solchen Fällen offensichtlich sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an das Entscheidmoratorium gebunden sei.

4.

4.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts geltend, die nach ihrer Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht, das rechtliche Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.

4.1.1 Bezüglich der Akteneinsicht habe die Vorinstanz in rechtswidriger Weise die Einsicht in die Aktenstücke A10/1, A27/7 und A28/3 verweigert, obwohl diese als relevant zu bezeichnen seien und ein Geheimhaltungsinteresse nicht bestehe. Zudem hätte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. April 2014 die im Beweismittelumschlag 2 enthaltenen Beweismittel zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde. Die Behandlung der im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einsicht in die Akten A10/1, A27/7 und A28/3 stehenden Begehren wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

4.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme.

Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten, wobei gemäss Bst. b darunter alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke fallen. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten. Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters, Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das Einsichtsrecht. Die Verweigerung der Einsicht in solch interne Dokumente ist möglich. Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des Einsichtsrecht ausnehmen kann, sondern es auf die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG, weshalb sich eine Verweigerung auf die in Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG genannten Gründe stützen muss (vgl. Stefan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 26 Rz. 33 und 38; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 26 Rz. 67; BVGE 2013/23 E. 6.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1, E. 3a und b; BGE 115 V 303, BGE 115 V 297 E.2g/bb).

Gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG) oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Art. 27 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG), die Geheimhaltung erfordern oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Nach Absatz 2 der erwähnten Bestimmung darf das Einsichtsrecht allerdings lediglich soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken und der übrige und somit nicht geheim zu haltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa Abdecken oder Aussondern geheimer Stellen, Auskunftserteilung, Zusendung von Auszügen) zugänglich zu machen. Die in Anwendung von Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG eingeschränkte oder verweigerte Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 27 Rz. 9 und 12, Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 Rz. 40; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4b).

Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt. (vgl. Brunner, a.a.O., Art. 28 Rz. 2 und 5; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 28 Rz. 3; EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b).

4.1.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wonach den Beschwerdeführenden keine Einsicht in die Akten A10/1, A27/7 und A28/3 gewährt worden sei, ist festzustellen, dass das Aktenstück A10/1 durch das BFM gemäss dem Aktenverzeichnis als "Annonce cas médical" beschrieben und mit "B" klassifiziert wurde, da es sich bei diesem Dokument um eine interne Akte beziehungsweise um ein behördeninternes Dokument handle. Bei der Akte A10/1 (Annonce d'un cas médical) handelt es sich um ein Formularschreiben der (Nennung Institution) betreffend eine medizinische Konsultation und Abgabe von Medikamenten an die Beschwerdeführerin. Vorliegend war die erwähnte Akte A10/1 ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt und es kann ihr für die Sachverhaltsfeststellung mangels konkreter Angaben zu einem Krankheitsbild keine objektive Bedeutung beigemessen werden, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigerte (vgl. dazu BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen).

Weiter wurden die Aktenstücke A27/7 und A28/3 durch das BFM gemäss dem Aktenverzeichnis als "E-Mail Eingabe MIDI BE inkl. anonyme Mails Asylmissbrauch und Gesprächsnotiz" respektive "E-Mail Eingabe MIDI BE inkl. anonymes Mail" beschrieben und mit "A" klassifiziert, wonach bei diesen Dokumenten überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung bestünden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den beiden erwähnten Aktenstücken grundsätzlich um solche einer kantonalen Behörde handelt, auch wenn diese in der Folge der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden und vorliegend im Aktenverzeichnis Aufnahme fanden. Folgerichtig hätte die Vorinstanz demnach die Aktenstücke A27/7 und A28/3 nicht mit "A", sondern mit "C" (Akten anderer Behörden) klassifizieren müssen. Da die fraglichen Aktenstücke keinen entscheidrelevanten Charakter aufweisen - als anonyme Schreiben können sie im Hinblick auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen beweisrechtlich ohnehin keine verlässliche Grundlage bilden - und - zu Recht - in den Erwägungen der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden, liegt unbesehen obiger Feststellung keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG und Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG vor. Somit entstand den Beschwerdeführenden kein Nachteil, weshalb ihnen weder der wesentliche Inhalt dieser Aktenstücke offengelegt noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden musste.

Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich monieren, dass der Migrationsdienst des Kantons G._______ unter falschen Angaben (Nennung Angabe) eine Vorladung erlassen und im Jahre (...) in massiver Weise das rechtliche Gehör verletzt habe, das BFM von diesem illegalen Vorgehen jahrelange Kenntnis habe, somit befangen sei und dieses Vorgehen und die entsprechenden Akten in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähne, der Migrationsdienst des Kantons G._______ sich formlos weigere, Akteneinsicht zu gewähren, und die Vorinstanz behaupte, dass das Denunziationsschreiben keinen Einfluss auf den Asylentscheid gehabt habe, obwohl offensichtlich sei, dass die entsprechende Vorgehensweise und ihre Denunziation die Befangenheit der mit dem Dossier betrauten Mitarbeiter im BFM zur Folge gehabt haben müsse, vermögen diese Einwände - die sich im Wesentlichen auf Mutmassungen stützen - nicht zu einer anderen Sichtweise zu führen. Die Beschwerdeführenden vermögen keine konkreten Hinweise anzuführen, aufgrund derer auf die Befangenheit der mit dem Dossier betrauten Mitarbeiter des BFM geschlossen werden müsste. Alleine der Umstand, dass ein negativer Asylentscheid erging, vermag klarerweise keine solche Befangenheit zu bewirken.

4.1.4 Weiter ist - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - auch keine Verletzung der Aktenführung zu erkennen. Alleine aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die in den Beweismittelumschlägen aufgeführten Beweismittel nicht paginiert hat, ist keineswegs auf eine solche Verletzung zu erkennen. So wurden die eingereichten Dokumente auf dem Beweismittelumschlag numerisch aufgeführt, beschrieben und mit dem Datum deren Einreichung versehen. Der Einwand, es sei praktisch unmöglich, sich angesichts des grossen Umfangs der eingereichten Beweismittel fundiert dazu zu äussern, verfängt angesichts des Umstandes, dass diese Dokumente von den Beschwerdeführenden selber eingereicht wurden, nicht. Zudem ist es dem BFM überlassen, ob es während des Verfahrens eingereichte Beweismittel in einem Beweismittelkuvert sammelt oder gesondert im Aktenverzeichnis aufführt, solange diese im Dossier entsprechende Berücksichtigung finden, was vorliegend zweifelsohne der Fall ist. Hinsichtlich der auf Seite 16 der Beschwerdeschrift erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe den erwähnten Brief ihrer Tochter weder in das Aktenverzeichnis aufgenommen noch ihrem Rechtsvertreter zur Einsichtnahme zugestellt, was nebst der Verletzung der Aktenführungspflicht auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, ist festzuhalten, dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe nicht näher definierten "Brief ihrer Tochter" wohl deren Gesuch um Kantonswechsel gemeint ist, zu welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. act. A13/1) und das den dortigen Ausführungen zufolge im Dossier des Sohnes der Beschwerdeführenden aufbewahrt wird (vgl. auch act. A4/11). Den Beschwerdeführenden wurde im Rahmen der Akteneinsicht die Akte A13/1 ebenfalls zugestellt. Es ist insgesamt auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Aktenführung oder des rechtlichen Gehörs zu erkennen.

4.1.5 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was - entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei - wie die Beschwerdeführenden zu verkennen scheinen - nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Sie konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu würdigen. Zur Rüge, die Vorinstanz habe bis zur erneuten Anhörung mehrere Jahre verstreichen lassen, was eine Verletzung der Abklärungspflicht sei, ist festzuhalten, dass dieser Umstand dem BFM nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden kann, zumal bereits eine erste einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden stattgefunden hatte. Es wäre den Beschwerdeführenden jederzeit möglich gewesen, in der Zeitspanne zwischen erster und zweiter Anhörung in schriftlicher Form auf ihre gegenwärtige persönliche Situation, eine allenfalls bestehende aktuelle Gefährdung sowie auf ergänzende Sachverhaltsvorbringen hinzuweisen. Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, was auch hinsichtlich der eingereichten Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid auf und würdigte sie entsprechend. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Abklärungspflicht darin erblicken, dass das Asyldossier ihrer Tochter respektive ihres Schwiegersohnes nicht beigezogen worden sei, obwohl die Verfolgung des Schwiegersohnes auch mit ihrem Fluchtgrund in Zusammenhang stehe, ist erneut auf obiges Vorbringen zu verweisen, wonach sich die Vorinstanz auch in diesem Punkt - zu Recht - auf die wesentlichen Gesichtspunkte bezüglich der Fluchtgründe der Beschwerdeführenden konzentrierte und insbesondere im angefochtenen Entscheid darauf hinwies, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Verfolgung des Schwiegersohnes eine Rolle gespielt habe, aber nicht gravierend gewesen sei, respektive der Auslöser für ihre Flucht die Islamisten und die Verhaftungen im Anschluss an die Demonstrationen gewesen seien (vgl. act. A39/16 S. 10 F94 und S. 11 F102). Der unterlassene Beizug der Asylakten der Tochter beziehungsweise des Schwiegersohns der Beschwerdeführenden vermag daher auch keine Verletzung der Abklärungspflicht und damit einhergehend eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des Sachverhalts zu begründen.

4.1.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Akteneinsicht) sowie die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

4.1.7 Auf Beschwerdeebene wird verschiedentlich gerügt, das Vorgehen sowie die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch beispielsweise nicht näher ausgeführt, inwiefern die von der Vorinstanz angeblich unterlassene Würdigung der Beweismittel im Einzelfall, die Würdigung der bei der Anhörung gemachten Ergänzungen oder die Einschätzung der bei der ergänzenden Anhörung gemachten Angaben nach einem derart jahrelangen Unterbruch zwischen den Befragungen unter die obgenannte Definition zu subsumieren ist. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens der Beschwerdeführenden bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sehr wohl vertretbar ist. Die Rüge, dass das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

4.2 In materieller Hinsicht gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Licht darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist.

4.2.1 Bezüglich des vorinstanzlichen Vorhalts vager Ausführungen zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers entgegnet dieser, dass er in den Befragungen in ausführlicher und detailgetreuer Weise sowohl sein Engagement für die Anliegen der Bevölkerung Südjemens geschildert als auch die Übermittlung von Informationen an (Nennung Organisation) in I._______ dargelegt habe. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. Wohl weisen die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Anhörungen einige Einzelheiten auf. Sie bleiben jedoch in vielen Punkten vage sowie ausweichend und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Das Gleiche gilt insbesondere auch für seine Schilderungen der jeweiligen Festnahmen und anschliessenden Inhaftierungen, die unterschiedlich lange ([Nennung Dauer]) gedauert hätten (vgl. act. A39/16 S. 7). Diese Darstellungen wirken in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Festnahmen sowie insbesondere den Inhaftierungen und den dabei teilweise erlittenen Schlägen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei bei der ergänzenden Anhörung unterbrochen worden, als er dabei gewesen sei, über seine politischen Aktivitäten zu erzählen, weshalb es nicht angehe, ihn einerseits nicht ausreden zu lassen und ihm andererseits vorzuwerfen, keine detaillierten Angaben gemacht zu haben, ist als unbehelflich zu erachten. Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist diesbezüglich unzweideutig zu ersehen, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer deshalb unterbrach, weil er jeweils auf die gestellte Frage gar nicht konkret einging, sondern einen anderen Themenbereich anschnitt (vgl. act. A39/16 S. 5, 9). Die Unterbrechung durch den Sachbearbeiter geschah somit nicht deshalb, den Beschwerdeführer nicht zu Wort kommen zu lassen, sondern um konkrete Antworten auf die gestellten Fragen zu erhalten respektive um die Befragung zielgerichtet weiterzuführen. Weiter wenden die Beschwerdeführenden ein, der vorinstanzliche Vorhalt, dass der Beschwerdeführer keine Details
betreffend die Festnahmen anlässlich der Demonstrationen angegeben habe, sei unbegründet und die angebliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen müsse als vorgeschobene Parteibehauptung des BFM erachtet werden. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise auf die in diesem Zusammenhang relevanten Protokollstellen der Anhörung (vgl. act. A11/18 S. 13, A39/16 S. 8, A43/9 S. 5); das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. Das Gleiche gilt für den Einwand zum vorinstanzlichen Vorhalt unterschiedlicher und konfuser Ausführungen bezüglich der Verfolger. In diesem bringt der Beschwerdeführer vor, bereits anlässlich der BzP sei ausgeführt worden, die Bedrohungen durch Islamisten hätten bis zur Ausreise angehalten und ab dem Jahre (...) eine andere Form angenommen. Sodann habe er stets betont, drei Hauptgründe für seine Flucht zu haben, weshalb der Vorwurf ungenauer Angaben nicht zutreffe. Da der Beschwerdeführer die Wahrheit und Korrektheit seiner jeweiligen Aussagen am Schluss der Befragungen unterschriftlich bestätigte, er sich dabei hinsichtlich der Verfolger respektive deren Bedeutung für seinen Ausreiseentschluss in unterschiedliche Ausführungen verstrickte, äusserte die Vor-instanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen (vgl. act. A43/9 S. 5, 3. Abschnitt). Ferner vermögen die Beschwerdeführenden nicht plausibel zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer trotz behördlicher Verfolgung noch bis zu seiner Ausreise eine höhere staatliche Anstellung innehaben konnte. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zwar offiziell noch angestellt gewesen, faktisch habe man ihm aber sämtliche Aufgaben und Kompetenzen entzogen und zudem hätten es die Behörden nicht gewagt, bekannte Personen zu entlassen, welche mit internationalen Organisationen in Verbindung gestanden hätten, vermögen nicht zu überzeugen. So ist logisch in keiner Weise nachvollziehbar, dass die jemenitische Regierung ihr missliebige und bekanntermassen für die Abspaltung des Südens agierende Personen - wie den Beschwerdeführer - zwar mehrere Male inhaftieren, jedoch im Amt belassen, ihnen weiterhin Lohn zahlen, aber deren Funktionen durch Personen aus dem Norden ausüben lassen würden. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe erst seit dem (...) eine internationale Organisation respektive (Nennung Organisation) mit Informationen beliefert (vgl. act. A11/18 S. 10), weshalb nach seiner eigenen Logik keine plausiblen Gründe ersichtlich sind, wieso man den Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen in seinem Amt hätte belassen sollen. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er
habe seit seiner Haftentlassung am (...) nicht mehr gearbeitet, dafür die Flucht organisiert, nichts zu ändern.

4.2.2 Sodann wenden die Beschwerdeführenden zum Vorhalt, es liege kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Bedrohung durch die Islamisten und ihrer Ausreise vor, ein, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der BzP ausgeführt, die Bedrohungen durch Islamisten hätten bis zur Ausreise angehalten, und bei der ersten Anhörung erklärt, dass die Bedrohungen nach seinem Funktionswechsel im Jahre (...) eine andere Form angenommen hätten. Aufgrund der Ausführungen sei der zeitliche Kausalzusammenhang eindeutig gegeben, weshalb das Vorbringen auch Asylrelevanz aufweise. Diesbezüglich ist zunächst auf obige Erwägungen hinzuweisen, wonach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verfolger respektive deren Bedeutung für seinen Ausreiseentschluss in Ungereimtheiten verstrickte. Weiter muss er sich seine klare Aussage in der BzP, dass die Drohungen durch die Islamisten nach seinem Funktionswechsel aufgehört hätten, infolge der unterschriftlichen Bestätigung der Wahrheit dieser Aussage grundsätzlich entgegenhalten lassen (vgl. act. A4/11 S. 6, 9). Doch selbst wenn ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den Drohungen durch Islamisten und der Ausreise der Beschwerdeführenden bejaht würde, wäre dieser Umstand als nicht asylrelevant zu erachten. So müssen Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Rechtsgüter eine bestimmte Intensität erreichen, damit ihnen Asylrelevanz zukommt. Zur Gefährdung des Lebens muss eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität würden die nötige Intensität wiederum nicht erreichen. Auch nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung während dieser in Betracht zu ziehen. So erreicht etwa eine kurzzeitige Inhaftierung oder Internierung begleitet von allgemein "schlechten" Bedingungen im Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der vom Gesuchsteller
geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen erlitt der Beschwerdeführer durch die geltend gemachten Drohungen der Islamisten weder Verletzungen der körperlichen Integrität noch Eingriffe in die Bewegungsfreiheit noch liegt ein unerträglicher psychischer Druck vor. Eigenen Angaben zufolge sei er bis zu seinem Funktionswechsel im Jahre (...) durch die Islamisten dadurch bedroht worden, dass diese vor dem Institut verbale Drohungen gerufen, ihn als Ungläubigen beschimpft und Abfälle an die Fenster geworfen hätten. Danach sei er noch telefonisch bedroht und auf der Strasse weiterhin als Ungläubiger bezeichnet worden (vgl. act. A11/18 S. 7). Obwohl diese Behelligungen den Akten zufolge während insgesamt knapp (...) Jahren gedauert haben sollen und den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge die Bezeichnung "Ungläubiger" durch Islamisten früher oder später den Tod für diese Person bedeute, ist ihm offensichtlich nichts Konkretes widerfahren. Er führte denn auch nicht aus, dass sich die Drohungen im Laufe der Jahre intensiviert hätten oder Anzeichen bestanden hätten, dass sich diese in absehbarer Zeit verwirklichen würden. Erstaunlicherweise sah er sich nicht einmal veranlasst, den telefonischen Behelligungen durch geeignete Vorkehren - beispielsweise bei der Telefongesellschaft - einen Riegel zu schieben. Der in diesem Zusammenhang gemachte Einwand, das BFM habe mit dem Schluss, seine Ergänzungen anlässlich der Anhörung seien als nachgeschoben zu qualifizieren, eine willkürliche Parteibehauptung aufgestellt, kann nicht gehört werden. Auf explizite Nachfrage anlässlich beider Anhörungen vermochte der Beschwerdeführer in der Tat - nebst der Aussage, er sei telefonisch und auf der Strasse weiterhin bedroht worden - kaum weitere Details anzuführen (vgl. act. A11/18 S. 7, A39/16 S. 9). Dabei sind entgegen seiner Ansicht durchaus diverse weitere Einzelheiten denkbar, die er bezüglich der Bedrohungen hätte nennen können (so bspw. Ort, Datum, Zeitpunkt, Inhalt und Anzahl der Bedrohungen; Anzahl der Aggressoren; um nur einige zu nennen).

4.2.3 Auch die weiteren Einwendungen zur vorinstanzlichen Erwägung, dass zwischen der Verfolgung des Schwiegersohnes der Beschwerdeführenden und ihrer Ausreise kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe, vermögen nicht zu überzeugen. Wohl brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei der Anhörung vor, dass er wegen seines Schwiegersohns wiederholt Probleme gehabt habe, dies sowohl im Rahmen früherer Festnahmen als auch im (...) (vgl. act. A11/18 S. 6). Jedoch sind die Ausführungen zu den Festnahmen und Inhaftierungen gemäss den obigen Erwägungen als nicht glaubhaft zu erachten, weshalb an der Glaubhaftigkeit der angeführten Probleme wegen des Schwiegersohns ebenfalls erhebliche Zweifel anzubringen sind. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer effektiv noch im Jahre (...) von den Behörden wegen seines Schwiegersohns verhört worden wäre, bezeichnete er diese Behelligungen selber als nicht ausreiserelevant (vgl. act. A39/16 S. 11). Im Übrigen könnten diese aufgrund der Akten auch nicht als genügend intensiv und somit nicht als asylrelevant erachtet werden, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge jeweils für zwei bis drei Stunden festgehalten und anschliessend ohne Auflagen wieder freigelassen worden sei (vgl. act. A39/16 S. 11). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie in seiner Rechtsmitteleingabe angeführt - bei einer erneuten Einreise in seine Heimat eine Verhaftung zu befürchten hätte. Alleine die angeblich illegale Ausreise aus Jemen vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Angaben des Beschwerdeführers zufolge über den Flughafen C._______ nach D._______ gereist seien, wobei der Schlepper im Besitz der Reisepapiere gewesen sei und diese bei der Grenzkontrolle im Flughafen vorgewiesen habe. Die dabei verwendeten Reisepässe seien schwarz gewesen (vgl. act. A11/18 S. 15). Diesbezüglich ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführenden weder den im Pass aufgeführten Namen noch andere Personalien gekannt haben sollen, zumal sie dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wären, hätten die Beschwerdeführenden doch keine Auskunft geben können, falls sie von einem der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach ihrem Namen gefragt worden wären. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Zudem
erscheint es als überwiegend unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden auf die von ihnen angeführte Weise die Passkontrolle im Flughafen hätten passieren können, ohne damit den Verdacht des kontrollierenden Beamten zu erwecken (vgl. act. A11/18 S. 15 Mitte).

4.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden auf die Stürmung ihres Hauses am (...) durch jemenitische Sicherheitskräfte und die gleichzeitige Entführung ihres in Jemen als (Nennung Tätigkeit) tätigen Sohnes hinweisen, was durch die eingereichten Zeitungsberichte belegt werde, vermögen die diesbezüglichen Ausführungen in ihren Stellungnahmen auf Beschwerdeebene die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens nicht zu entkräften. Selbst in Berücksichtigung der Ausführungen zum Zeitpunkt der Aufschaltung der Berichte auf den verschiedenen Webseiten lassen sich die darin festgehaltenen Zeitpunkte, wann der Übergriff tatsächlich stattgefunden haben soll, nicht miteinander in Übereinstimmung bringen. So soll es beispielsweise einmal der (...) gewesen sein (gemäss [Nennung Webseite]), dann wieder der (...) (laut [Nennung Webseite]) und schliesslich der (...) (mit Verweis auf [Nennung Webseiten], oder den mit Eingabe vom 6. Februar 2015 eingereichten Jahresbericht (...) des N._______ auf Seite 60). An dieser Unstimmigkeit vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass der auf der Seite (Nennung Webseite) erschienene Artikel tatsächlich erst am (...) ausgedruckt respektive aufgeschaltet worden sei. Die Vorbringen, dass diese Zeitung offenbar nicht jeden Tag erscheine und die entsprechenden Artikel erst dann aufgeschaltet würden, wenn sie in der Papierausgabe bereits veröffentlicht worden seien, ist in Ermangelung konkreter Belege als Schutzbehauptung zu werten und erscheint überdies als realitätsfremd. Sodann führen die Beschwerdeführenden einerseits an, die Vor-instanz behaupte zu Unrecht, sie hätten die Veröffentlichung der eingereichten Artikel veranlasst. Andererseits weisen sie gleichzeitig wiederholt auf die wichtige Rolle des Beschwerdeführers und seine Bekanntheit in Jemen hin, weshalb die tatsächliche Möglichkeit der Beeinflussung einer jemenitischen Zeitung durch den Beschwerdeführer auch nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen erscheint und somit auch nicht als willkürliche Unterstellung des BFM zu qualifizieren ist. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Jahresberichts (...) des N._______ vorbringen, dass darin die meisten Einträge zu anderen Personen zwar kürzer als derjenige zu ihrem Sohn ausgefallen seien, in der Liste aber etliche weitere Einträge vorkommen würden, die ebenso lang und mit ähnlichen Details zur Person versehen seien, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Unbesehen der Länge der jeweiligen Einträge ist auf der Liste der Verhafteten (ab Seite 55 des erwähnten Berichts des N._______ beim Eintrag des Sohnes der Beschwerdeführenden ein gewichtiger Unterschied zu den übrigen Einträgen festzustellen. So
wurde einzig dort der Grund der Verhaftung vermerkt, jedoch bei keiner der 135 anderen im Bericht aufgeführten Personen, was in der Tat als erhebliche inhaltliche Abweichung einzustufen ist und die Vermutung der Vorinstanz stützt, dass ein entsprechender Eintrag in Auftrag gegeben worden sein könnte. Aufgrund obiger Ausführungen vermag der zusätzlich eingereichte Jahresbericht (...) des N._______ die geltend gemachte Verhaftung des Sohnes der Beschwerdeführer nicht zu belegen.

4.2.5 Der bei der Vorinstanz eingereichten Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) sowie dem ins Recht gelegten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) kann vorliegend keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden und sie vermögen deshalb auch die vorgebrachte behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. So ist aus den Akten zu ersehen, dass die Vorladung keine Adresse des Beschwerdeführers enthält und bezüglich des Vorladungsgrundes teilweise unleserlich ist (vgl. act. A11/18 S. 11, A23 Nr. 3). Ferner ist der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) an den örtlichen Chef des Polizeipostens gerichtet. Beim erwähnten Haftbefehl handelt es sich also um ein internes Dokument der jemenitischen Ermittlungsbehörden, in deren Besitz die Beschwerdeführenden - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - gar nicht hätten gelangen können (vgl. act. A11/18 S. 12). Schliesslich hielt die Vorinstanz nicht zu Unrecht fest, dass solche Dokumente in der Heimat der Beschwerdeführenden problemlos auch auf unrechtmässige Weise erhältlich gemacht werden können, zumal angesichts des unvollständigen Aufbaus von staatlichen Strukturen in Jemen eine weit verbreitete Korruption herrscht. Die diversen Arbeits- und Funktionsbestätigungen des Beschwerdeführers vermögen die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Auch die Bestätigungen des N._______ vom (...) und vom (...) - soweit den Beschwerdeführer betreffend - sind angesichts obiger Ausführungen zur Glaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrelevanz der Asylgründe sowie ihres stereotypen und allgemein gehaltenen Inhalts nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Zusammenfassend ist diesen Ausführungen gemäss nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von den Behörden gesucht worden oder habe begründete Furcht vor Übergriffen gehabt.

4.3 Bei dieser Sachlage kann festgehalten werden, dass die Asylbegründung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreisegründe (insbesondere was seine Gefährdung betrifft) - und somit auch diejenige der Beschwerdeführerin - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standzuhalten vermag.

5.

5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz erfüllen.

5.2

5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).

5.2.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politischen Umstrukturierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit welcher Intensität die Regierung aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.3).

5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefahr betrachten könnten. Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund obiger Erwägungen zu den Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 4.2 f.). Auch seine Aktivitäten nach der Ausreise beschränken sich auf ein Ausmass, bei welchem kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten wäre. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht nur Mitglied, sondern auch in der Führungsriege der O._______ tätig (gemäss Internetartikel auf [...]). Wie ausgeführt, ist die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person aber zweitrangig. Die O._______ ist zudem lediglich ein Teil einer Dachorganisation verschiedener sezessionistisch oder autonomistisch orientierter Gruppierungen Südjemens (Nennung Organisation) mit einer beträchtlichen Anzahl Aktivisten. Die O._______ verfügt allein schon in der Schweiz über diverse Direktionsmitglieder, wobei als Hauptsitz dieser Organisation I._______ fungiert. Zudem haben gemäss der erwähnten Beilage zahlreiche weitere Personen ein Amt wie er inne. Das Gleiche gilt für das mit Eingabe vom 6. Mai 2014 gemachte und entsprechend belegte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer am (...) anlässlich der Generalversammlung der (...) zum (Nennung Funktion) ernannt wurde. Auch wenn das Engagement des Beschwerdeführers weiter aus dem Internet ersichtlich wird (so insbesondere hinsichtlich seiner Einträge in Facebook), ist es überwiegend unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert haben. Die verhältnismässig zahlreichen Einträge im Facebook reichen zwar bis ins Jahr (...), sind jedoch vergleichsweise kurz und - soweit übersetzt - kommentieren zur Hauptsache die Lage im Süden von Jemen. Somit ist nicht von einem ausgeprägten redaktorischen Wirken des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die nicht näher ausgeführten Aktivitäten im Rahmen der Facebook-Gruppe (Nennung Name) vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Weiter stammen die übrigen - und letztmals mit Eingabe vom 22. März 2016 eingereichten - Beweismittel zum angeführten exilpolitischen Engagement aus den Jahren (...) bis (...), danach erst wieder vom (...) und (...). Somit nahm der Beschwerdeführer seit (...) - soweit aktenkundig - an insgesamt (...)
Demonstrationen teil, wo er den eingereichten Fotos zufolge keine speziellen Funktionen ausübte. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Abgesehen davon, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände in Jemen grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten trotz seiner - nicht näher genannten Führungsfunktion - bei der O._______ sowie seiner Aktivitäten für das N._______ über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren könnte. Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten - und mithin auch an der Beschwerdeführerin - besteht.

5.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Ausreise aus Jemen und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben.

5.2.5 Insgesamt ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.

5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beweismittel zur Situation im Süden des Landes im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Ebenso wenig sind weitere Abklärungen - so zum Beispiel eine Botschaftsabklärung - vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verneint.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG [SR 142.20]).

7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom SEM mit Entscheid vom 26. September 2016 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verweigerung von Asyl, die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird.

Den Beschwerdeführenden sind somit für ihr hälftiges Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche auf Fr. 300.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
, 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
und 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]).

9.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist folglich in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand hinsichtlich der Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die dementsprechende Parteientschädigung - welche vom SEM zu entrichten ist - auf Fr. 1200.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1749/2014
Datum : 21. Februar 2017
Publiziert : 07. März 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
26bis  27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
115-V-297 • 116-IA-426 • 125-II-473 • 126-I-97 • 133-I-149
Stichwortregister
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BVGer
D-1749/2014 • D-3153/2012
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1994/1 • 1995/7 S.67 • 2001/21 • 2006/1 • 2006/6 S.54