Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6150/2009
{T 0/2}

Urteil vom 21. Januar 2010

Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Lorenz Kneubühler, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.

Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 25. März 2008 wies die A._______ AG, unabhängiges Kontrollunternehmen für Elektroinstallationen, die X._______ AG, Verwalterin der Liegenschaft Y._______ in Z._______, darauf hin, dass elektrische Installationen periodisch kontrolliert werden müssten, und bot ihr an, die Kontrolle kostenlos durchzuführen. Nachdem die X._______ AG darauf verzichtete, forderte die zuständige Netzbetreiberin B._______ diese am 15. Mai 2008 auf, einen durch ein unabhängiges Kontrollorgan erstellten Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach zweimaliger Mahnung teilte die X._______ AG mit, dass die Kontrolle der Elektroinstallationen erfolgt sei, und beantragte, die Installationsarbeiten bis Mitte 2009 ausführen zu dürfen. Mit Schreiben vom 29. August 2008 erstreckte B._______ die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ein letztes Mal bis zum 31. Dezember 2008 und machte darauf aufmerksam, dass bei unbenütztem Fristablauf die Angelegenheit ohne weitere Ankündigung dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung übergeben werde. Ein gleichlautendes Schreiben wurde am 9. Oktober 2008 auch dem Eigentümer der Liegenschaft zugestellt.

B.
Nachdem der Sicherheitsnachweis nicht innert Frist eingereicht worden war, übergab B._______ die Angelegenheit am 9. Januar 2009 dem ESTI zur Durchsetzung. Dieses forderte den Eigentümer der Liegenschaft mit Schreiben vom 2. Februar 2009 zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises bis zum 2. Mai 2009 auf und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Die Gebühr für den Erlass dieser Verfügung betrage mindestens Fr. 500.--. Am 20. Februar 2009 verwies der Eigentümer auf die Zuständigkeit der X._______ AG für die Verwaltung seiner Liegenschaft. Das ESTI gelangte daraufhin mit Schreiben vom 11. Juni 2009 und unter Beilage des Schreibens vom 2. Februar 2009 an die X._______ AG und setzte ihr Frist bis zum 31. August 2009, um den ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen.

C.
Am 8. September 2009 verfügte das ESTI, die X._______ AG habe den nach wie vor ausstehenden Sicherheitsnachweis bis zum 8. November 2009 einzureichen. Die Missachtung dieser Verfügung ziehe eine Ordnungsbusse nach sich. Für den Erlass der Verfügung wurde ein Gebühr von Fr. 500.-- erhoben.

D.
Nach Telefongesprächen mit der X._______ AG erstreckte das ESTI mit Schreiben vom 22. September 2009 die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises im Sinne eines Entgegenkommens bis zum 31. Dezember 2009.

E.
Mit Beschwerde vom 28. September 2009 reicht die X._______ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, (1.) die Frist vom 8. November 2009 sei aufzuheben und bis zum Wegzug des sich renitent verhaltenden Mieters auf den 31. März 2010 festzusetzen. Eine zusätzliche angemessene Frist für die Kontrolle und allfällige Instandstellung sei durch das Gericht einzuräumen. (2.) Falls Antrag 1 abgelehnt werde, sei die Kontrolle unter Inanspruchnahme von Gewalt durch die zuständige Behörde anzuordnen. (3.) Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, alle die Liegenschaft betreffenden Sicherheitsnachweise innert Frist beigebracht zu haben, mit Ausnahme des Nachweises für eine Wohnung, deren Mieter sich gegenüber den Kontroll- und Ausführungsorganen renitent verhalte und den Zutritt verweigere. Anlässlich einer persönlichen Besprechung vom 11. August 2009 im Büro der B._______ sei festgehalten worden, dass ein gewaltsamer Zutritt zu der ohnehin per 31. März 2010 gekündigten Wohnung wenig sinnvoll sei; eine Nachkontrolle könne nach Wegzug des Mieters erfolgen. Das ESTI habe ohne Rücksicht auf die Verhältnismässigkeit den Termin willkürlich auf den 8. November 2009 verfügt. Auch die nachträgliche Erstreckung der Frist auf Ende Dezember 2009 könne nur mit unverhältnismässigem Aufwand eingehalten werden, weshalb eine Verlängerung der Frist um drei Monate beantragt werde.

F.
Das ESTI (Vorinstanz) führt in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2009 aus, der Eigentümer trage nach der Rechtsordnung die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, was er mittels Kontrollausweise nachzuweisen habe. Die Beschwerdeführerin anerkenne diese Pflicht ausdrücklich. Sie hätte sich daher gestützt auf das Mietrecht Zutritt zur Wohnung des renitenten Mieters verschaffen müssen. Nachdem nun aber der Auszug dieses Mieters auf Ende März 2010 zu erwarten sei, die anschliessende Kontrolle inklusive die allfällig notwendige Instandstellung der elektrischen Installationen innerhalb von maximal zwei weiteren Monaten ohne Weiteres als möglich erscheine und auch keinerlei Hinweise auf gefährliche Mängel an den elektrischen Installationen der Wohnung bestünden, sei die Vorinstanz mit einer Erstreckung der Frist für das Einreichen des Sicherheitsnachweises bis zum 31. Mai 2010 einverstanden. An der Gebühr von Fr. 500.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung werde hingegen festgehalten. Die Verfügung sei zu Recht erlassen worden, die Beschwerde sei daher, soweit über den Antrag um Fristerstreckung hinausgehend, abzuweisen.

G.
Mit Verfügung vom 27. November 2009 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, die Beschwerde aufgrund der von der Vorinstanz gewährten Fristerstreckung zurückzuziehen.

H.
In ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2009 verzichtet die Beschwerdeführerin auf einen Beschwerderückzug. Sie macht geltend, die Verfügung vom 8. September 2009 sei zu Unrecht erlassen worden. Es gehe nicht an, dass die Festlegung einer Frist für eine alle 20 Jahre fällige Kontrolle erst mittels Druck durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht der Verhältnismässigkeit angepasst werde. Es werde daher in Gutheissung des Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt.

I.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 21
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 21 - Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen:
a  dem Bundesamt für Verkehr für:
a1  die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen,
a2  die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind,
a3  die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen;
b  einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse.
und 23
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 23 - Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 20 - 1 Die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ist Sache der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.).
1    Die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ist Sache der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.).
2    Auch die Beaufsichtigung und der Unterhalt der elektrischen Leitungen, welche sich auf Bahngebiet befinden, sind vom Betriebsinhaber zu besorgen, und es ist daher ihm und seinen Beauftragten zu diesem Zwecke das Betreten des Bahngebietes unter Voranzeige an die Bahnorgane gestattet.
EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
1    Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
2    Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.
3    Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
4    Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.
der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 32 Technische Kontrollen - 1 Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
1    Die unabhängigen Kontrollorgane und die akkreditierten Inspektionsstellen führen im Auftrag der Eigentümer von elektrischen Installationen technische Kontrollen durch und stellen die entsprechenden Sicherheitsnachweise aus.
2    Die Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur von akkreditierten Inspektionsstellen wahrgenommen werden für:
a  elektrische Installationen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Spezialinstallationen, Anhang Ziff. 1);
b  elektrische Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung (Art. 12 Abs. 1).
3    Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages.
4    Die Zuständigkeiten für die Kontrollen elektrischer Installationen und die Kontrollperioden sind im Anhang festgelegt.
NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 36 Periodische Nachweise - 1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1    Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
1bis    Die Vertreter von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (Art. 18 Abs. 1 Bst. a der Energieverordnung vom 1. November 201761) melden der Netzbetreiberin die Eigentümer von elektrischen Installationen innerhalb des Zusammenschlusses. Die Eigentümer unterstützen die Vertreter entsprechend und melden ihnen insbesondere Eigentümerwechsel.62
2    Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.63
3    Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
3bis    Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.64
4    Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.
NIV).

4.
Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen an der Liegenschaft, die die Beschwerdeführerin verwaltet. Diesen Beleg forderte B._______ als zuständige Netzbetreiberin erstmals am 15. Mai 2008 ein. Mit Schreiben vom 27. Juni und 23. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin gemahnt, der Aufforderung nachzukommen und den ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen, andernfalls die Angelegenheit an das ESTI zur Durchsetzung übertragen werde. Am 29. August 2008 wurde ihr die Frist bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Am 9. Januar 2009 übergab die Netzbetreiberin die Unterlagen schliesslich der Vorinstanz zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte am 2. Februar 2009 dem Eigentümer der Liegenschaft eine Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 2. Mai 2009 und drohte an, für den Fall der Nichtbeachtung eine gebührenpflichtige Verfügung zu erlassen. Weil der Eigentümer darauf verwies, dass die Beschwerdeführerin für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig sei, setzte die Vorinstanz dieser mit Schreiben vom 11. Juni 2009 eine neue Frist bis zum 31. August 2009 an. Nachdem die Beschwerdeführerin den Sicherheitsnachweis noch immer nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 8. September 2009 die angefochtene Verfügung.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt sowie ihre Pflicht zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises nicht. Als Hauptbegehren (Rechtsbegehren 1) beantragt sie denn auch, die Frist in der angefochtenen Verfügung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises sei aufzuheben und bis zum Wegzug eines sich renitent verhaltenden Mieters, dessen Mietvertrag per 31. März 2010 gekündigt sei, neu auf den 31. März 2010 festzusetzen. Zudem beantragt sie, es sei durch das Gericht eine zusätzliche angemessene Frist für die Kontrolle und allfällige Instandstellung einzuräumen. Das Rechtsbegehren ist zwar nicht zweifelsfrei klar formuliert und wird auch in der Beschwerdebegründung nicht verdeutlicht, dürfte aber dahingehend zu verstehen sein, dass vom Gericht eine Frist anzusetzen ist, die es der Beschwerdeführerin ermöglicht, nach Auszug des Mieters am 31. März 2010 die Kontrolle und eine allfällige Instandstellung der elektrischen Installationen durchzuführen.

5.2 Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 22. September 2009 eine Verlängerung der Frist vom 8. November 2009 auf den 31. Dezember 2009. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2009 kommt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nun noch einmal entgegen und erklärt sich damit einverstanden, die Frist bis zum 31. Mai 2010 zu erstrecken. Nach dem Auszug des Mieters müsse es ohne Weiteres möglich sein, innerhalb von zwei Monaten die elektrischen Installationen zu kontrollieren und allenfalls instand zu stellen.

5.3 Da die Vorinstanz mit der Erstreckung der Frist ausdrücklich einverstanden ist - ohne diese aber wiedererwägungsweise neu zu verfügen - sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht zu entsprechen. Die Frist für die Einreichung des ausstehenden Sicherheitsnachweises ist daher zu verlängern. Die von der Vorinstanz vorgeschlagene Frist bis zum 31. Mai 2010 erscheint dabei vernünftig und verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführerin somit nach Auszug des Mieters zwei Monate verbleiben, um die elektrischen Installationen in der fraglichen Wohnung kontrollieren und allenfalls instand stellen zu lassen. Die Frist ist, selbst wenn gewisse Arbeiten durchgeführt werden müssen, durchaus realistisch und einhaltbar. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Frist bis zum 31. Mai 2010 zu erstrecken.

5.4 Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren 2), wonach im Falle der Ablehnung von Antrag 1 die Kontrolle unter Inanspruchnahme von Gewalt durch die zuständige Behörde anzuordnen sei, erübrigt sich damit. Da er ohnehin ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands, das heisst ausserhalb dessen liegt, was die Vorinstanz in ihrer Verfügung geregelt hat, ist nicht darauf einzutreten.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Verfügung sei eventualiter aufzuheben (Rechtsbegehren 3). Sie macht geltend, anlässlich einer persönlichen Besprechung vom 11. August 2009 im Büro der B._______ sei übereinstimmend festgehalten worden, dass ein gewaltsamer Zutritt zu der ohnehin per 31. März 2010 gekündigten Wohnung wenig sinnvoll sei und eine Nachkontrolle nach Wegzug des Mieters erfolgen könne. Dies habe im Sinne einer aufgeschobenen Frist zu gelten. Es könne nicht angehen, dass die Beurteilung einer Frist erst mit dem Druck einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht der Verhältnismässigkeit angepasst werde.

6.2 Das Begehren dürfte - entgegen der Bezeichnung durch die Beschwerdeführerin - nicht als Eventual-, sondern als zusätzlicher Antrag gemeint sein. So hält die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2009 ausdrücklich an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest. Fraglich ist somit zunächst, ob die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Dazu müsste sie sich auf eine Vertrauensgrundlage berufen können (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 668 ff.).
Aus einer in den Akten befindlichen Telefonnotiz der Vorinstanz geht - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - hervor, es seien vonseiten der B._______ keinerlei Zugeständnisse zu einer Fristverlängerung gemacht worden. Aber auch die Formulierung der Beschwerdeführerin spricht dafür, dass nicht ausdrücklich von einer Fristerstreckung die Rede war, leitet sie doch aus der angeblichen Übereinstimmung darüber, dass ein gewaltsamer Zutritt zu einer gekündigten Wohnung wenig sinnvoll sei, ab, "dies habe im Sinne einer aufgeschobenen Frist zu gelten". Das lässt die Vermutung aufkommen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus auf eine Fristverlängerung geschlossen hat. Entscheidend ist aber, dass eine solche weder von der zuständigen Netzbetreiberin noch von der Vorinstanz gewährt wurde. Wäre die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch tatsächlich davon ausgegangen, ihr werde die Frist erstreckt, überrascht es, dass sie die Netzbetreiberin nicht nach einer schriftlichen Bestätigung der Fristerstreckung ersucht hat, zumal ihr zu diesem Zeitpunkt in dieser Angelegenheit bereits seit über einem Jahr mehrmals Fristen gesetzt und Mahnungen ausgestellt worden waren und eine Mahnung nach wie vor hängig war. Es erscheint somit wenig glaubwürdig, dass die Netzbetreiberin eine Erstreckung der Frist in Aussicht gestellt haben sollte, sondern macht vielmehr den Anschein, dass die Beschwerdeführerin nach einem Ausweg aus ihrer Fristversäumnis sucht. Jedenfalls lässt sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes bereits mangels einer Vertrauensgrundlage nichts ableiten, weshalb die weiteren Voraussetzungen gar nicht erst zu prüfen sind.

6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, wie gesehen, nicht ihre Pflicht zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises. Als vom Eigentümer der betreffenden Liegenschaft als solche bezeichnete Vertreterin ist sie unter anderem mit der Aufgabe betraut, dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation - 1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
1    Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
2    Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner16 ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.
3    Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
4    Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.
NIV). Hierfür hat sie in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt sie dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, hat sie die Konsequenzen zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7007/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4, mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Pflicht, den Sicherheitsnachweis rechtzeitig beizubringen, trotz mehrfacher Ermahnungen verletzt. Damit hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen. Insbesondere hätte sie nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine weitere Fristerstreckung eingehen müssen. Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Frist somit nicht verlängert, weil ihr mittels der vorliegenden Beschwerde Druck aufgesetzt worden wäre; vielmehr tat sie dies aus Entgegenkommen gegenüber der Beschwerdeführerin.

6.4 Mit dem Aufhebungsantrag verlangt die Beschwerdeführerin implizit auch die Aufhebung der ihr auferlegten Gebühr von Fr. 500.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügung.
Gemäss Art. 41
SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) - Niederspannungs-Installationsverordnung
NIV Art. 41 Gebühren - Für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung erhebt das Inspektorat Gebühren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 199270 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.
NIV erhebt das ESTI für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidg. Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sie richten sich nach dem entsprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Dem ESTI kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8).

7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Recht erlassen hat. Da die Vorinstanz indes ausdrücklich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin einverstanden ist, ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Frist zur Einreichung des ausstehenden Sicherheitsnachweises bis zum 31. Mai 2010 zu erstrecken. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.

8.
Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, weshalb ihr nur reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die in der Verfügung des ESTI vom 8. September 2009 festgesetzte Frist zur Einreichung des ausstehenden Sicherheitsnachweises bis zum 31. Mai 2010 erstreckt.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. W-12667; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6150/2009
Date : 21. Januar 2010
Published : 01. Februar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen


Legislation register
BGG: 42  82
EleG: 20  21  23
NIV: 5  32  36  41
VGG: 31  32  33
VGKE: 4  7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
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time limit • lower instance • federal administrational court • extension of time limit • month • legal demand • controlling period • costs of the proceedings • within • statement of affairs • behavior • pressure • complaint to the federal administrative court • [noenglish] • [noenglish] • position • hamlet • evidence • appropriate respite • outside
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A-2026/2006 • A-4114/2008 • A-6150/2009 • A-7007/2008