Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 670/2018

Urteil vom 20. Dezember 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri vom 7. September 2018 (OG V 18 5).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1968 geborene A.________ war bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend Mobiliar), obligatorisch unfallversichert, als sie sich am 11. Januar 2012 bei einem Unfall am rechten Knie verletzte. Die Mobiliar erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Ab 18. Juni 2012 war die Versicherte wiederum uneingeschränkt arbeitsfähig.

A.b. Am 5. Februar 2016 verunfallte die Versicherte erneut, wobei sie sich wieder eine Verletzung am rechten Knie zuzog. Im Zeitpunkt dieses Unfalls war sie bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) obligatorisch unfallversichert. Diese kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie veranlasste eine Aktenbeurteilung ihrer beratenden Ärztin vom 30. Juni 2016. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 eröffnete die SWICA der Mobiliar, der Status quo sine bezüglich des rechten Knies sei drei Wochen nach dem Unfall vom 5. Februar 2016 eingetreten. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen stünden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Januar 2012, weshalb die Mobiliar gebeten werde, ihre Leistungspflicht zu prüfen. Die SWICA übernehme aktuell sämtliche Heilungskosten und Taggelder im Sinne von Vorleistungen, bis die Mobiliar ihre Leistungspflicht geprüft habe. Betreffend Kostenrückforderung werde sie zu einem späteren Zeitpunkt auf die Mobiliar zukommen.

A.c. Die Mobilar veranlasste eine Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes vom 8. Februar 2017. Mit Verfügung vom 10. März 2017 verneinte sie ihre Leistungspflicht, da die nach dem Ereignis vom 5. Februar 2016 erneut aufgetretenen Kniebeschwerden rechts nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Januar 2012 stünden. Die SWICA erhob am 7. April 2017 vorsorglich Einsprache. Mit Einspracheergänzung vom 28. Juli 2017 beantragte sie, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die bereits erbrachten Leistungen betreffend das Knie rechts ab 24. Februar 2016 zurückzuerstatten. Mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 hielt die Mobiliar an ihrer Verfügung vom 10. März 2017 fest. Zur Rückerstattungsfrage äusserte sie sich nicht.

B.
Gegen den letztgenannten Einspracheentscheid erhob die SWICA beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde. Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihr die bereits erbrachten Leistungen ab 24. Februar 2016 betreffend Knie rechts zurückzuerstatten; eventuell sei von der Mobiliar oder vom kantonalen Gericht ein medizinisches Gutachten zu veranlassen; eventuell sei ein Verfahren nach Art. 78a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
UVG beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzuleiten. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, der Einspracheentscheid der Mobiliar vom 3. Januar 2018 sei nichtig. Es überwies die Sache dem BAG zur weiteren Beurteilung (Entscheid vom 7. September 2018).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Mobiliar, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 zu bestätigen. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zur Anhandnahme und materiellen Behandlung zurückzuweisen.

Die SWICA verzichtet auf Vernehmlassung. Das BAG beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Aufforderung, einen materiellen Entscheid zu fällen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Im angefochtenen Gerichtsentscheid stellte die Vorinstanz einerseits die Nichtigkeit des Einspracheentscheids der nunmehrigen Beschwerdeführerin fest; zum andern überwies es die Sache nach Verneinung seiner Zuständigkeit zur Entscheidung an das BAG, was im Ergebnis einem Nichteintretensentscheid entspricht, der das Verfahren aus prozessualen Gründen abschloss. Damit handelt es sich beim angefochtenen Entscheid insgesamt um einen Endentscheid (vgl. FELIX UHLMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und N. 14 zur Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

2.2. Das kantonale Gericht erwog, gemäss Art. 78a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
UVG erlasse das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Praxisgemäss komme dieses Verfahren in Streitigkeiten zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis besitze, das Bundesamt anrufe, damit dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlange (BGE 127 V 176 E. 4d S. 181). Bestreite der in die Pflicht genommene Versicherer die Rückerstattungsforderung, stehe einzig der Rechtsweg nach Art. 78a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
UVG offen. Mangels Passivlegitimation der versicherten Person falle der Weg über das kantonale Versicherungsgericht ausser Betracht (RKUV 2003 Nr. U 472 S. 38, U 187/02 E. 2.3). Die SWICA und die Mobiliar seien Unfallversicherer nach UVG. Die SWICA verlange von der Mobiliar die Rückerstattung der bereits erbrachten Leistungen ab 24. Februar 2016 betreffend das Knie rechts der aktuell bei der SWICA und ehemals bei der Mobiliar versicherten Person. Die Mobiliar bestreite die Forderung. Es handle sich damit um eine geldwerte Streitigkeit
zwischen zwei Versicherern im Sinne von Art. 78a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 78a Streitigkeiten - Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.
UVG. Der Mobiliar komme in dieser Angelegenheit keine Verfügungskompetenz zu. Vielmehr werde über die Streitigkeit das BAG, an das die Sache zu überweisen sei (Art. 58 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG per analogiam), zu entscheiden haben. Aufgrund der fehlenden sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der Mobiliar sei deren Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 nichtig (vgl. RKUV 2003 Nr. U 472 S. 38 E. 3). Dies sei festzustellen und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

3.

3.1. Die Vorinstanz erkannte an sich zu Recht, dass die Mobiliar über die von der SWICA einspracheweise am 28. Juli 2017 verlangte Rückerstattung der an die Versicherte erbrachten Leistungen rechtsprechungsgemäss nicht verfügen konnte (BGE 127 V 176 E. 4a S. 180). Dementsprechend durfte diese Frage von vornherein gar nicht zum Gegenstand eines Verfügungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Dabei übersieht aber die Vorinstanz, dass dies - trotz des entsprechenden Begehrens der SWICA - auch gar nicht der Fall war. Denn folgerichtig äusserte sich die Mobiliar im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 in keiner Weise zur Frage der Rückerstattung.
Da die Mobiliar mit diesem Einspracheentscheid jedoch ihre Leistungspflicht ablehnte, war die SWICA als dadurch berührter Unfallversicherer zur Anfechtung "pro Adressat" befugt. Sie hatte ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung, da sie damit rechnen musste, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden (vgl. SVR 2009 UV Nr. 38 S. 131, 8C 969/2008 E. 3.4 und UV Nr. 11 S. 45, 8C 606/2007 E. 9.2; Urteil 8C 857/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.2). Mit ihrem Rückerstattungsbegehren vermengte die SWICA die beiden Verfahren und trug damit wesentlich zur Verwirrung bei.

3.2. Der der Sache nach ergangene vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (vgl. E. 1 hiervor) ist nach dem Gesagten im Ergebnis insoweit richtig, als die SWICA ihr Rückerstattungsbegehren beschwerdeweise erneuerte, zumal diese Frage mangels entsprechender Verfügungsbefugnis der Mobiliar nicht streitgegenständlich werden konnte. Anderseits geht die vorinstanzlich festgestellte Nichtigkeit gleich in doppelter Hinsicht fehl: Denn sie stützt sich zum einen auf die sachliche Unzuständigkeit hinsichtlich der Rückforderungsfrage ab, die im vorliegenden Fall gar nicht verfügungsweise geregelt wurde. Dafür erfasst sie zum andern einen Einspracheentscheid, der sich zur eigenen Leistungspflicht der Mobilar sehr wohl äussern durfte und der zum Gegenstand gerichtlicher Beurteilung werden konnte. Das kantonale Gericht hätte daher den Fall unter der Optik "pro-Adressat" prüfen müssen (siehe E. 3.1 hiervor), wie auch das BAG vernehmlassend zutreffend ausführt. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

4.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. September 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_670/2018
Date : 20. Dezember 2018
Published : 07. Januar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 58
BGG: 29  42  66  68  90  92  95  106
UVG: 78a
BGE-register
127-V-176 • 135-II-384 • 139-V-42
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