Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 885/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Januar 2017 (460 16 76).

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. März 2013 u.a. wegen fahrlässiger Tötung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Fr. 1'000.-- Busse bestraft.

1.2. Das Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft legte in seinem Urteil vom 25. Februar 2016 dar, das von X.________ gelenkte Fahrzeug sei während der Fahrt schleudernd auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug kollidiert. Dessen Lenkerin sei dabei ums Leben gekommen. Für den Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug und die anschliessende Kollision auf der Gegenfahrbahn würden einzig und alleine Gründe in Frage kommen, welche ausschliesslich im Einflussbereich von X.________ liegen. Wäre er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, hätte er den Unfall und somit den Tod der Lenkerin verhindern können. Es verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

1.3. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 24. Januar 2017 in Abweisung der Berufung von X.________ das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 25. Februar 2016.

1.4. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Verfahren einzustellen, eventualiter ihn freizusprechen, subeventualiter von Bestrafung Umgang zu nehmen und die erstinstanzlichen Kosten zulasten des Staates zu verlegen, subsubeventualiter die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im Berufungsverfahren eine Verletzung des Akkusationsprinzips.

2.1. Es werde ihm vorgeworfen, er habe wegen kurzzeitigen Einnickens am Steuer, einem schweren Fahrfehler, mangelnder Aufmerksamkeit oder einer Kombination dieser Ursachen die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Damit werde die Tatausführung nicht konkretisiert, sondern einzig abstrakt beschrieben, so dass der Anklage nicht entnommen werden könne, welches Verhalten zum Unfall geführt habe. Eine Rückweisung sei nicht mehr möglich, respektive nicht zielführend. Eine solche sei am 17. März 2015 erfolgt und könne nicht unzählige Male erfolgen. Es würde sich um einen Leerlauf handeln. Er sei freizusprechen, respektive sei das Verfahren einzustellen.

2.2. Die Vorinstanz stellt die Anforderungen an die Anklageschrift dar und hält fest, bei Fahrlässigkeitsdelikten komme jenen Elementen, die auf eine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit schliessen liessen, entscheidende Bedeutung zu. In der Anklageschrift würden die Pflichten explizit dargetan und die wesentlichen tatsächlichen Umstände wiedergegeben, namentlich die Dunkelheit, die feuchte Fahrbahn, die überhöhte Geschwindigkeit, der konsumierte Alkohol sowie die Anzeichen der Müdigkeit. Es werde im Sinne einer Alternativanklage offen gelassen, welche der dargelegte Ursachen (vgl. oben E. 2.1) zum Unfall geführt hätten. Zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sei die Anklage ausreichend klar. Der Sachverhalt sei ausreichend konkretisiert. Er habe gewusst, was ihm vorgeworfen werde (Urteil S. 7-10).

2.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Den Inhalt der Anklageschrift umschreibt Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO. Gemäss Abs. 1 lit. f StPO ist möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen. Sie muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist; sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65). Der Anklagevorwurf besteht in der Umschreibung eines realen Lebenssachverhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191). Diesen Anforderungen genügt die Anklage.

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, soweit keine Verletzung des Anklageprinzips erkannt werde, sei die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu prüfen. Sachlich ist die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung gerichtet.

3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, er habe am 18. November 2010, kurz nach 22.00 Uhr, in einer leichten Linkskurve die Herrschaft über seinen BMW 323i Coupé verloren. Er sei nicht angegurtet durch die Frontscheibe hinausgeschleudert worden und hernach ohne Bewusstsein gewesen. Er habe in der Strafuntersuchung immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er sich an die genauen Umstände des Unfalls nicht mehr erinnere und nicht wisse, was unmittelbar vor der Kollision geschehen sei. Nach dem Gutachten von Prof. A.________ vom 6. Juni 2011 (Urteil S. 13) sei er mit leicht überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Als Unfallursache habe der Gutachter einen Fahrfehler des Lenkers erkannt. Es kämen eine heftige Lenkbewegung und ein manuelles Zurückschalten am Wahlhebel der Automatik bei ungünstigem Drehzahlstand verbunden mit einer Lenkbewegung in Betracht. Solches Schleudern hätte sich auch ereignet, wenn er mit 70 km/h gefahren wäre. Ursächlich sei einzig eine falsche Lenkbewegung des Fahrers gewesen (Beschwerde S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Folge eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit in tatsächlicher Hinsicht (Beschwerde S. 9 ff.). Dass ein Fahrfehler zur Verursachung des Unfalls geführt haben müsse, stehe zweifelsfrei fest. Es sei aber weder angeklagt noch ansonsten geklärt, was die Ursache für den Fehler gewesen sei. Es seien verschiedene nicht in seinem Einflussbereich liegende Gründe denkbar. Es liege an der Staatsanwaltschaft den eigentlichen Grund für das Verlieren der Herrschaft über das Fahrzeug nachzuweisen und im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo zu belegen, was an diesem Abend der tatsächliche Grund für den Kontrollverlust gewesen sei. Soweit dieser Grund nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dürfe nicht von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit und einem persönlich vorwerfbaren Versagen ausgegangen werden. Die Vorinstanz hätte zwingend von einer günstigeren Variante ausgehen müssen. Insofern sei der relevante Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft im Sinne von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG festgestellt (Beschwerde S. 13).
Die Vorinstanz sei der Auffassung, dass Strafuntersuchungen bisweilen nicht sämtliche Sachverhaltselemente abschliessend zu klären vermögen. Auch dadurch verletze sie die Unschuldsvermutung. Das Gutachten lasse nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass er aufgrund eines persönlichen Fehlverhaltens die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. Es sei nicht objektivierbar, dass die Abriebspuren seinem Fahrzeug zugeordnet werden könnten. Damit entfalle eine wichtige Grundlage für die Berechnungen des Gutachters. Auch aufgrund des Gutachtens sei die Ursache für den Kontrollverlust nicht restlos und zweifelsfrei geklärt. Er sei deshalb freizusprechen (Beschwerde S. 16 f.).
Im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei aufgrund der Unfallfolgen von einer Bestrafung abzusehen (Beschwerde S. 17).

3.2. Beschwerdegegenstand ist einzig die vorinstanzliche Entscheidung (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist auf die Motivation des Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Entscheidung Bundesrecht verletzt.
Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).
Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Eine "offensichtlich unrichtige" Feststellung des Sachverhalts muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Es ist ein weites Ermessen zuzugestehen (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (HAUSER/SCHWERY/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B 605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 und 6B 1021/2016 vom 20. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz führt u.a. aus, dem Gutachten sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von rund 91-100 km/h ins Schleudern geraten und auf diese Weise auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei, wobei die Geschwindigkeit den Unfall nicht erkläre, da die Kurvengeschwindigkeit auf 135 km/h ausgelegt sei (Urteil S. 13). Der Gutachter erstellte aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers zwei ergänzende Gutachten und wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angehört. Die Vorinstanz beurteilt das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar (Urteil S. 15 f.). Sie stellt fest, dass einzig ein Fahrfehler als Ursache in Frage komme. Mithin liege der Grund für den Unfall im Einflussbereich des Beschwerdeführers (Urteil S. 16 f.). Sie prüft Alternativerklärungen. Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung geht sie davon aus, dass einzig ein Fahrfehler des Beschwerdeführers in Frage komme. Diesbezüglich lasse der Sachverhalt keine Zweifel offen (Urteil S. 21). Sie schliesst auf unbewusste Fahrlässigkeit (Urteil S. 22). Sie prüft eine allfällige besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB und hält fest, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten seien die festgestellten Verletzungen nur
oberflächlich. Eine Strafbefreiung zufolge besonderer Betroffenheit rechtfertige sich nicht (Urteil S. 24).

3.4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen weder im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") noch insbesondere hinsichtlich von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG, wonach Willkür ("offensichtlich unrichtig") aktengestützt in konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Subsumtion zu substanziieren wäre. Indem der Beschwerdeführer frei zur Sache plädiert, legt er keine willkürliche Beurteilung sondern eine eigene Version dar. Das ist unbehelflich. Er anerkennt, dass ursächlich einzig eine falsche Lenkbewegung des Fahrers gewesen ist bzw. dass zweifelsfrei feststeht, dass ein Fahrfehler zur Verursachung des Unfalls geführt haben muss (oben E. 3.1).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Angesichts der finanziellen Lage sind die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Mit dem Entscheid ist das Gesuch um die aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_885/2017
Date : 20. Dezember 2017
Published : 07. Januar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Tötung; Willkür


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  80  97  106
BV: 9
StGB: 54  117
StPO: 10  325
BGE-register
129-I-129 • 138-III-217 • 140-III-115 • 140-III-264 • 140-IV-188 • 140-V-521 • 141-IV-249 • 141-IV-369 • 142-I-99 • 143-IV-63
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