Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 784/2016

Urteil vom 20. Dezember 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Konkursmasse A.________ GmbH in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stoltz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kollokation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 2. September 2016 (Z1 2015 16).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ GmbH mit Sitz in U.________ ist im Handel und Vertrieb aller Produkte aus dem Bereich der erneuerbaren Energien tätig. Die A.________ GmbH in Liquidation mit Sitz in V.________ bezweckt den Handel mit Waren und Produkten vor allem im Bereich der Solartechnik und anderer erneuerbaren Energien. Am 17. Juni 2009 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Konkurs über die A.________ GmbH in Liquidation.

A.b. Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 reichte die B.________ GmbH beim Kantonsgericht gestützt auf Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG Klage gegen die Konkursmasse der A.________ GmbH in Liquidation ein. Die Klägerin beantragte im Wesentlichen, ihre angemeldete, aber nicht zugelassene Forderung in der Höhe von Fr. 625'175'495.-- in der 3. Klasse zu kollozieren. Gegenstand dieser Forderung bildete ein Schadenersatzbegehren wegen vertraglicher Nichterfüllung, der aus dem "Framework Agreement on the Sale and Purchase of..." vom 5. November 2007 (FWA) und dem "Framework Agreement Amendment" vom 27. Oktober 2008 (FAA) abgeleitet wird. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel beschränkte der erstinstanzliche Referent das Verfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Beklagten.

A.c. Mit Zwischenentscheid vom 5. März 2015 hielt das Kantonsgericht fest, dass der Klägerin anstelle der Leistungserbringung ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zustehe.

B.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Beklagte am 24. April 2015 an das Obergericht des Kantons Zug, welches ihre Berufung am 2. September 2016 abwies und den angefochtenen Zwischenentscheid bestätigte. Zudem wies es die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurück.

C.
Die Konkursmasse der A.________ GmbH in Liquidation ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Oktober 2016 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, das obergerichtliche Urteil vollständig aufzuheben und die Klage der B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) vom 11. Juli 2012 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
In der Hauptsache geht es um die Kollokation eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs nach Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG, welcher die gesetzliche Streitwertgrenze überschreitet. Die Beschwerde in Zivilsachen ist von der Materie her gegeben (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 140 V 22 E. 4 S. 26).

2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, in welchem sich die Vorinstanz auf Berufung hin einzig zur grundsätzlichen Haftung der Beklagten (Beschwerdeführerin) ausgesprochen hat. Gegen einen solchen Zwischenentscheid kann die unterlegene Partei nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG an das Bundesgericht gelangen. Die Beschwerde ist demnach zulässig (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47), wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es obliegt der Beschwerdeführerin dazutun, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Die selbständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2).

2.2. Die Beschwerdeführerin sieht die beiden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG gegeben. Sie führt aus, dass nicht nur die Haftung, sondern auch die Schadensberechnung zwischen den Parteien strittig sei. Daher habe die Erstinstanz mit Verfügung vom 6. November 2013 das Verfahren zur Vereinfachung auf die Frage der grundsätzlichen Haftung beschränkt, womit möglicherweise viel Aufwand vermieden werden könne oder begründete Aussicht darauf bestehe, dass damit ein Endentscheid gefällt werden könne. Hinzu komme, dass die zu bestimmende Höhe des allfälligen Schadens mit einem voraussichtlich aufwändigen und kostenintensiven Gutachten zu eruieren sein werde. Damit erübrige sich bereits die Beantwortung der Frage, ob der strittige Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle. Auf jeden Fall müsse ein solcher vorliegend bejaht werden. Andernfalls würde die grundsätzliche Haftung unwiderruflich festgelegt und könnte nicht mehr überprüft werden. Es wäre ihr auch nicht zuzumuten, so die Beschwerdeführerin, wenn sie erst in einigen Jahren die Haftungsfrage vom Bundesgericht überprüfen lassen könnte, nachdem die letzte kantonale Instanz die Schadenssumme festgelegt haben würde.

2.3. Mit dieser Sichtweise übergeht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht bloss den erstinstanzlichen Zwischenentscheid geschützt und damit die grundsätzliche Haftung bejaht hat. Sie hat überdies die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen, damit diese das Verfahren weiterführt. Konkret geht es nunmehr um die Frage, inwiefern der Klägerin (Beschwerdegegnerin) und allenfalls ihren Lieferantinnen durch die Nichterfüllung des FWA ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, womit ein entsprechender Anspruch im Konkurs der Beklagten (Beschwerdeführerin) zu kollozieren sein wird. Ein solcher Rückweisungsentscheid stellt nach der Praxis des Bundesgerichts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und damit einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar, sofern dem nunmehr zuständigen Gericht verbindliche Vorgaben erteilt worden sind (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285). Dazu können auch konkrete Anweisungen zur Abnahme von Beweisen gehören, die einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren nach sich ziehen (Urteil 4A 103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1, nicht publ. in BGE 139 III 411). Hat die nunmehr zuständige Instanz einzig die rechnerische Umsetzung der oberinstanzlichen Anordnung vorzunehmen
oder bleibt ihr kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Ausschlusses einer Partei aus dem Verfahren, geht das Bundesgericht zuweilen sogar von einem Endentscheid aus (BGE 134 II 124 E. 1.3; 141 II 14 E. 1.1 S. 20). Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich keinerlei Hinweise an die Erstinstanz zu den nunmehr notwendigen Beweisvorkehren, womit der Rückweisungsentscheid kein vom Bundesgericht zu überprüfender Zwischenentscheid darstellt.

2.4. Der Beschwerdeführerin kann zudem nicht gefolgt werden, soweit sie die Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheides mit dem Umstand begründet, dass das Kantonsgericht das Verfahren einstweilen auf die Haftungsfrage beschränkt hat. Gemäss Art. 125 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 125 Vereinfachung des Prozesses - Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
a  das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
b  gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
c  selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
d  eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren ausnahmsweise auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren beschränken. In der Regel hat das Gericht jedoch alle Rechtsfragen in einem Entscheid zu beantworten und es soll nicht stufenweise über einzelne Aspekte befinden, die gegebenenfalls separat rechtskräftig werden (BOHNET, CPC annoté, 2016, N. 1 zu Art. 237; STAEHELIN/ STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 23 Rz. 4; KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 1 zu Art. 237). Der Erlass eines Zwischenentscheides zu einer formellen oder zu einer materiellen Vorfrage soll bei abweichender oberinstanzlicher Beurteilung sofort zu einem Endentscheid führen und so einen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand ersparen (Art. 237 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO). Er ist selbständig anzufechten und eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Entscheid in der Sache ist ausgeschlossen (Art. 237 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO; vgl. Urteil 4A 545/2014
vom 10. April 2015 E. 2.1; BOHNET, a.a.O., N. 2 zu Art. 237).
Allein der Umstand, dass der Zwischenentscheid des Kantonsgerichts über die grundsätzliche Haftung bei der Vorinstanz angefochten werden konnte und musste, sagt noch nichts über die Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheides beim Bundesgericht aus. Die Umschreibung des Anfechtungsobjektes und die Kriterien für eine Anfechtung sind für das Verfahren vor Bundesgericht in Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
und Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG geregelt. Sie decken sich nicht in jedem Fall mit den Bestimmungen des kantonalen Verfahrens in Art. 237
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO sowie in Art. 319
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO (TAPPY, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4, 5 und 11 zu Art. 237; KILLIAS, a.a.O., N. 39 und 40 zu Art. 237). Ausserdem hat die Anfechtung von Zwischenentscheiden über den Ausstand und über die Zuständigkeit beim Bundesgericht sofort zu erfolgen (Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Die anderen Zwischenentscheide können - anders als im kantonalen Verfahren - noch mit dem Endentscheid angefochten werden, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Im konkreten Fall kann der Beschwerdeführerin daher entgegen ihrer Behauptung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), wenn das vorinstanzliche Urteil vom Bundesgericht nicht bereits jetzt überprüft
werden kann. Weshalb die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, wie die Beschwerdeführerin meint, tut sie nicht dar; sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass der kantonsgerichtliche Referent das Verfahren aus diesem Grunde auf die Frage der grundsätzlichen Haftung begrenzt habe.

3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_784/2016
Date : 20. Dezember 2016
Published : 07. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Kollokation


Legislation register
BGG: 29  66  72  74  92  93
SchKG: 250
ZPO: 125  237  319
BGE-register
134-II-124 • 138-III-46 • 139-III-411 • 140-V-22 • 140-V-282 • 141-II-14 • 141-III-80
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