Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 521/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 16. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene A.________ war als Selbstständigerwerbender im Gastrobereich tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er bezog wegen eines im Jahre 1997 erlittenen Unfalles von der AXA bereits Taggeldleistungen, als am 16. Oktober 2007 ein anderes Auto von hinten auf den von ihm gelenkten PW auffuhr und er anschliessend mit einer Leitplanke kollidierte. Dabei zog er sich eine HWS-Distorsion zu, wofür die AXA die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Die AXA gab bei einem externen Ermittlungsbüro eine Observation in Auftrag und liess A.________ von ihrem Vertrauensarzt Dr. med. G.________ untersuchen (Bericht vom 31. Januar 2008). Sie erhob gegen den Versicherten Strafanzeige wegen Versicherungsbetrugs. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 stellte die AXA sämtliche Leistungen per 19. Dezember 2007 ein und teilte A.________ mit, dass ab 28. November 2007 kein weiterer Anspruch auf Taggeldleistungen bestehe und dass er die unrechtmässig bezogenen Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 6'836.- innert 60 Tagen zurückzuerstatten habe. Mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2009 hielt die AXA an ihrem Standpunkt fest.

B.
Hiegegen liess A.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erheben. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die AXA den Strafentscheid des Kreisgerichts Q.________ vom 17. Juni 2010 sowie des Kantonsgerichts Z.________ vom 21. November 2011 ein, in welchen A.________ des Betrugs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2012 und der Einspracheentscheid der AXA vom 29. Dezember 2009 seien aufzuheben. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Am 9. Juli 2012 lässt A.________ das Urteil des Bundesgerichts 6B 125/2012 vom 28. Juni 2012 einreichen, mit welchem der Entscheid des Kantonsgerichts Z.________ vom 21. November 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war.
Die AXA schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung, subeventualiter auf Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung bzw. auf deren Beschränkung auf die Rückerstattungsforderung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Am 4. und 15. Oktober 2012 reichen die Parteien je eine weitere Eingabe ein.

D.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde betreffend Rückerstattungsforderung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C 934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Mai 2012 wurde vom Beschwerdeführer - wie auch von der Beschwerdegegnerin - am 30. Mai 2012 in Empfang genommen, sodass die am 29. Juni 2012 der Post übergebene Beschwerde ans Bundesgericht rechtzeitig erfolgt ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung (Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
und 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG; BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288), über den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG), über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Zulässigkeit einer Observation der versicherten Person (BGE 135 I 169 E. 4.3 S. 171) sowie für die Rückforderung zu viel bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG). Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Taggeldanspruch ab 28. November 2007, und diesbezüglich namentlich die Arbeitsfähigkeit.

4.1 Das kantonale Gericht hat die Einstellung der Versicherungsleistungen bestätigt. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht des Vertrauensarztes der AXA, Dr. med. G.________, vom 31. Januar 2008 und dessen Stellungnahme vom 7. November 2008 sowie auf die Observationsberichte vom 13. Februar und 5. März 2008 und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab 28. November 2007 bis 31. Januar 2008 durchschnittlich mindestens 50 % arbeitstätig und damit arbeitsfähig gewesen sei.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe sein Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie ihm zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin betreffend Strafentscheide keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Die Annahme einer mindestens 50%igen Arbeitstätigkeit und damit Arbeitsfähigkeit ab 28. November 2007 sodann stütze sich lediglich auf die Ergebnisse der Observation sowie auf eine äusserst problematische, nachträgliche Stellungnahme des Vertrauensarztes, sei daher nicht rechtsgenüglich erstellt und verletze Bundesrecht. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, durch das beigelegte Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012 sei erstellt, dass der dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde gelegte Sachverhalt unvollständig und unzutreffend sei.

5.
5.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337 mit Hinweisen). Ein Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte
liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C 434/2011, E. 4.2 mit Hinweis).

5.2 Vorliegend hatte der erstbehandelnde Arzt Dr. med. M.________, Assistenzarzt am Spital X.________, in seinen Berichten vom 19. Oktober und 5. November 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für voraussichtlich eine Woche ab 16. Oktober 2007 attestiert. Dr. med. W.________, Klinik Y.________, hielt im Bericht vom 22. Oktober 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres fest. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.________, bescheinigte im Bericht vom 15. Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorerst bis 31. Dezember 2007 und im Bericht vom 31. Januar 2008 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab 21. Januar 2008. Am 13. August 2008 führte er aus, die Arbeitsfähigkeit, wie sie vor dem Unfall vom 16. Oktober 2007 bestanden habe (d.h. 50 %), sei seit 1. April 2008 wieder erreicht. Der Vertrauensarzt der AXA Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 31. Januar 2008 fest, aufgrund der gemachten Angaben und der erhobenen Befunde habe der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit von 0 auf ca. 20-30 % steigern können, mit einer Steigerung auf 50 % könne in den nächsten zwei bis drei Monaten gerechnet werden und nach einer Stabilisierungsphase wäre dann seines Erachtens eine weitere Steigerung auf ca. 70-80 % möglich. Den
Observationsberichten vom 13. Februar und 5. März 2008 entnahm die Beschwerdegegnerin eine rege Geschäftstätigkeit des Versicherten und ging davon aus, dass dieser spätestens ab Beginn der Überwachung am 28. November 2007, sehr wahrscheinlich bereits vorher, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollen Arbeitstätigkeit nachging. In seiner Stellungnahme vom 7. November 2008 räumte Dr. med. G.________ ein, dass die Untersuchung vom 28. Januar 2008, wie wahrscheinlich auch weitere vorgängige ärztliche Beurteilungen, auf falschen Angaben des Versicherten beruhten. Der Arzt hält fest, dass es durch den Unfall vom 16. Oktober 2007 zu einer vorübergehenden Verschlechterung eines Vorzustandes und zu einer vorübergehenden Intensivierung der Behandlung gekommen sei. Die Behandlung habe ab 18. Dezember 2007 wieder auf das Ausmass vor dem zweiten Unfallereignis reduziert werden können, womit der status quo sine erreicht gewesen sei. Die zwischenzeitlich durch die Untersuchungsergebnisse und die Strafuntersuchung erhärteten Tatsachen bezüglich der verrichteten Arbeiten bzw. das dokumentierte Arbeitspensum zeigten eine volle Arbeitsfähigkeit trotz/mit bekanntem Zustand nach Auffahrkollision. Aus medizinischer Sicht sei dies
nachvollziehbar.

5.3 Die Ergebnisse der vom Versicherer - zulässigerweise (BGE 135 I 169) - veranlassten Observation stehen in Widerspruch mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit und vermögen zumindest erhebliche Zweifel daran zu begründen. Allein gestützt auf die dokumentierte Arbeitstätigkeit kann jedoch nicht auf eine bestimmte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (siehe E. 5.1). Vielmehr sind dazu weitere medizinische Abklärungen, namentlich eine ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials, erforderlich. Die Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 7. November 2008 genügt diesbezüglich nicht, ist sie doch sehr knapp und allgemein gehalten und setzt sich mit den Observationsergebnissen nicht auseinander. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache für diese Vorkehren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der einzuholenden medizinischen Beurteilung wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf Versicherungsleistungen und über eine allfällige Rückerstattungspflicht bereits ausgerichteter Taggeldleistungen neu zu verfügen haben.

5.4 Ob der Beschwerdeführer allfällig zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in gutem Glauben empfangen hat, ist - entgegen der zumindest missverständlichen Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid - (noch) nicht relevant. Dem Gesichtspunkt der Gutgläubigkeit würde erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches des Versicherten (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 2 ATSG) Bedeutung zukommen, worüber in einem besonderen Erlassverfahren zu verfügen wäre (Art. 4
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV; Urteil 8C 300/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Auf die Ausführungen zum Strafverfahren braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Daher ist es für das vorliegende Verfahren auch nicht relevant, ob das nachträglich eingereichte Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012 als zulässiges Novum berücksichtigt werden darf (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.).

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2012 und der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 29. Dezember 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Versicherungsleistungen und über die Rückerstattungsforderung des Unfallversicherers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_521/2012
Date : 20. Dezember 2012
Published : 07. Januar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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