Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 1102/2012
Urteil vom 20. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Rekurskommission der Universität St. Gallen, Guisanstrasse 1a, 9010 St. Gallen.
Gegenstand
Zulassung zum Parallelstudium; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2012.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist seit dem Wintersemester 2006/2007 an der Universität St. Gallen immatrikuliert. Er studiert auf der Bachelor-Stufe Volkswirtschaftslehre. Mitte Juli 2012 stellte er ein Gesuch um Zulassung zum Bachelor-Parallelstudium (1. Priorität: Volkswirtschaftslehre; 2. Priorität: Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften). Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wies der Studiensekretär der Universität St. Gallen das Gesuch ab mit der Begründung, X.________ erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zum Parallelstudium nicht.
B.
X.________ erhob dagegen am 26. Juli 2012 Rekurs an die Rekurskommission der Universität St. Gallen und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. September 2012 wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2012 ab. Es erwog, der Rekurs sei zu Recht als aussichtslos beurteilt worden. Als Rechtsmittelbelehrung war angegeben, es könne gestützt auf Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
C.
X.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids für das Rekursverfahren vor der Rekurskommission die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren oder die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zugleich beantragt er für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission der Universität St. Gallen verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Wird vorgängig des Sachentscheids ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, so handelt es sich dabei um eine Zwischenverfügung; ein Rechtsmittelentscheid betreffend einen solchen Entscheid ist seinerseits eine Zwischenverfügung. Der angefochtene Entscheid ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
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1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
zusätzliche Interventionen notwendig oder zumindest angezeigt sind (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 f.; Urteil 8C 530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3). Geht es hingegen nur noch um nachträgliche Entscheide, die auf den Ablauf des Rechtsmittelverfahrens keinen Einfluss mehr haben (z.B. Höhe des Honorars für den amtlichen Rechtsbeistand), liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.).
2.
Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Rekurskommission habe für die Behandlung seines Rekurses einen Kostenvorschuss verlangt, und solches ist auch nicht aktenkundig. Im Gegenteil geht aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren 2C 1207/2012 erhobenen Beschwerde hervor, dass inzwischen die Rekurskommission über den Rekurs entschieden hat, obwohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auch im Rahmen des Endentscheids noch angefochten werden (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
3.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer trägt grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass