Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 484/2010
5A 485/2010/bnm
Urteil vom 20. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
5A 484/2010
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher,
Beschwerdeführer,
5A 485/2010
1. S.________ & Co.,
2. T.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Affoltern,
Gegenstand
Kostenbeschwerde (Kollokationsklage),
Beschwerden in Zivilsachen gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 21. Mai 2010 (VB090064/U und VB090065/U).
Sachverhalt:
A.
A.a Im Konkurs über die Z.________ AG erhoben X.________ und Y.________ Kollokationsklage gegen die Konkursmasse beim Bezirksgericht Affoltern. Die beiden Kläger verlangten in Abänderung des Kollokationsplanes vom 23. März 2006 die Kollokation ihrer Forderung Nr. 30 im Umfang von Fr. 882'280.--. Mit Urteil vom 16. Juli 2009 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern die Kollokationsklage ab. Die Gerichtsgebühr wurde (ausgehend von einem Streitwert von Fr. 882'280.--) auf Fr. 37'860.-- festgesetzt und den Klägern auferlegt.
A.b X.________ und Y.________ gelangten gegen diese Festsetzung der Gerichtsgebühr mit Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss (VB090065/U) vom 21. Mai 2010 wies das Obergericht (Verwaltungskommission) die Beschwerde ab.
B.
B.a Im gleichen Konkurs erhoben die S.________ & Co. und T.________ ebenfalls Kollokationsklage und verlangten in Abänderung des Kollokationsplanes vom 23. März 2006 die Kollokation der Forderung Nr. 33 im Umfang ihrer Eingaben. Mit Urteil vom 16. Juli 2009 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern die Kollokationsklage ebenfalls ab. Die Gerichtsgebühr wurde (ausgehend von einem Streitwert von Fr. 682'800.--) auf Fr. 35'520.-- festgesetzt und den Klägern auferlegt.
B.b Die S.________ & Co. und T.________ gelangten gegen diese Festsetzung der Gerichtsgebühr ebenfalls mit Kostenbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss (VB090064/U) vom 21. Mai 2010 wies das Obergericht (Verwaltungskommission) auch diese Beschwerde ab.
C.
Mit Eingaben vom 2. Juli 2010 führen X.________ und Y.________ (Verfahren 5A 484/2010) sowie die S.________ & Co. und T.________ (Verfahren 5A 485/2010) Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zu neuer Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2010 wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung abgewiesen, ebenso die Gesuche um Vereinigung der Verfahren.
Das Obergericht und das Bezirksgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden richten sich gegen Entscheide, die in ihrer Begründung gleich lauten. Die Beschwerdebegründungen sind ebenfalls identisch. Wohl sind die Entscheide nicht zwischen den gleichen Parteien ergangen; in den angefochtenen Entscheiden wird allerdings auf das Verfahren der jeweils anderen Parteien ausdrücklich Bezug genommen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen (BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217).
2.
2.1 Angefochten ist die letztinstanzliche Regelung des Obergerichts des Kantons Zürich bezüglich der Gerichtskosten für die beiden erstinstanzlichen Kollokationsurteile (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
|
1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...447 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.2 Die erstinstanzlichen Urteile über die Kollokation blieben unangefochten, so dass mit den angefochtenen Entscheiden über die Gerichtskosten das Verfahren abgeschlossen wird (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von u.a. Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.
Das Obergericht hat festgehalten, dass sich der Streitwert bei der Kollokationsklage grundsätzlich nach der auf den umstrittenen Forderungsbetrag entfallende Konkursdividende richte. Obwohl eine Konkursdividende von null zu erwarten sei, könne die Kollokationsklage der Beschwerdeführer nutzbringend sein, u.a. zur Verhinderung von Schadenersatzklagen gegen die Organe der Gemeinschuldnerin, die ebenfalls zur Familie der Beschwerdeführer gehören. Das Obergericht hat geschlossen, dass ein tatsächliches Streitinteresse im Umfange des eingeklagten Betrages bestehe (d.h. Fr. 882'280.-- für die Klage von X.________ und Y.________ bzw. Fr. 682'800.-- für die Klage der S.________ & Co. und von T.________). Wenn das erstinstanzliche Gericht die für diese Streitwerte massgebenden Grundgebühren jeweils um einen Drittel erhöht habe, sei dies mit den einschlägigen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007; GerGebV/ZH) vereinbar.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Obergericht bei der Streitwertberechnung von einer Konkursdividende von null oder jedenfalls nur von einer ganz minimalen Dividende von 2 % hätte ausgehen sollen. Das Obergericht habe ihnen zu Unrecht weitergehende wirtschaftlichen Interessen an den Kollokationsklagen unterstellt. Es gehe nicht an, den ganzen mit Kollokationsklage verlangten Betrag als Streitwert zu nehmen. Ebenso wenig sei eine Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel gerechtfertigt. Die angefochtenen Entscheide seien mit ihren verfassungsmässigen Rechten (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Festsetzung der Gerichtskosten nach dem Streitwert in Kollokationsprozessen gemäss Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
|
1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 25 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 25 |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. |
4.1 Im Kanton Zürich bestehen keine besonderen Vorschriften für die Streitwertberechnung im Kollokationsprozess, sondern es wird laut den angefochtenen Urteilen (und der zitierten kantonalen Praxis) der mutmassliche Prozessgewinn bzw. die auf den umstrittenen Forderungsbetrag entfallende Dividende als massgebend erachtet. Im kantonalen Recht gilt damit (ausdrücklich: ZR 72 Nr. 66) grundsätzlich das Gleiche wie im Verfahren vor dem Bundesgericht (HIERHOLZER, a.a.O., 1998, N. 54 zu Art. 250), wonach der Streitwert im Kollokationsprozess sich aus der Differenz zwischen der Dividende nach der angefochtenen und der beanspruchten Kollokation ergibt (BGE 135 III 127 E. 1.2 S. 128).
4.2 Vorliegend ist nach den Angaben des Konkursamtes keine Konkursdividende zu erwarten. Davon gehen die kantonalen Instanzen aus und dies wird von den Beschwerdeführern betont. Wenn die mutmasslich auf eine strittige Forderung entfallende Konkursdividende null Prozent beträgt, kann mit der Kollokationsklage im laufenden Konkurs kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden (BGE 65 III 28 E. 1 S. 30). Daher stellt sich vor allem im Konkurs von juristischen Personen die Frage nach dem erforderlichen rechtlich geschützten Interesse des Klägers an der Behandlung der Kollokationsklage (Urteil 5C.185/2002 vom 31. Oktober 2002 E. 2.1 und 2.2; Urteil 5A 720/2007 vom 24. April 2008 E. 2.3; Brunner/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Aufl., Bern 2002, S. 54; Hierholzer, a.a.O., 1998 sowie 2. Aufl. 2010, je N. 54 a.E. zu Art. 250; Stöckli, Komplizierter Streit, IWIR 1998, S. 148; Bauer, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Erg.-Band, 2005, N. 31 zu Art. 250 m.H.; Braconi, La collocation des créances en droit international de la faillite, 2005, S. 130 Fn 100). Bei fehlendem Rechtsschutzinteresse kann auf die Kollokationsklage nicht eingetreten werden (BRUNNER/REUTTER, a.a.O.).
4.2.1 Von diesen Grundsätzen ist das Obergericht ausgegangen. Die kantonalen Instanzen haben den Beschwerdeführern trotz einer Konkursdividende von null ein Rechtsschutzinteresse zugestanden und ein tatsächliches Streitinteresse nach § 2 Abs. 1 GerGebV/ZH festgesetzt. Als Konkursgläubiger könnten sie u.a. verhindern, dass Schadenersatzklagen gegen die Organe der Gemeinschuldnerin, die ebenfalls zur Familie der Beschwerdeführer gehören, erhoben werden.
4.2.2 Die Beschwerdeführer argumentieren allerdings in umgekehrter Richtung. Sie bestreiten, überhaupt ein weiteres Interesse an der Kollokationsklage zu haben; das Obergericht "unterstelle" ihnen zu Unrecht "ein weiteres Interesse" an der Kollokationsklage. Die Ausführungen laufen darauf hinaus, dass die Kollokationsklagen wegen der Null-Dividende und mangels Rechtsschutzinteresse gar nicht hätten behandelt werden sollen. Die Vorbringen sind unzulässig, weil damit (d.h. mit dem Rechtsmittel gegen den Kostenentscheid) die Kollokationsurteile in der Sache kritisiert werden. Jedenfalls legen die Beschwerdeführer insoweit nicht dar, dass das Obergericht die Regeln für die Streitwertberechnung verletzt habe.
4.2.3 Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang auf BGE 82 III 94 und ihr Interesse an einem Konkursverlustschein hin. Nach dem erwähnten Urteil kann ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Kollokationsklage trotz mutmasslicher Null-Dividende bestehen, um einen Konkursverlustschein zu erhalten und gestützt darauf eine neue Betreibung einzuleiten (vgl. Art. 265 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
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1 | Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82. |
2 | Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460 |
3 | ...461 |
4.2.4 Weiter kritisieren die Beschwerdeführer die Berechnung des Streitwertes an der Kollokationsklage. Vorliegend haben die kantonalen Instanzen das geltend gemachte tatsächliche wirtschaftliche Interesse an einer Kollokationsklage trotz Null-Dividende anerkannt, weil der Beschwerdeführer u.a. Schadenersatzklagen gegen die Organe der Gemeinschuldnerin (wie durch Verrechnung) verhindern wollen. Ein Rechtsschutzinteresse des ehemaligen Verwaltungsrates an der Kollokationsklage ist möglich, wenn er die zu kollozierende Forderung mit eventuellen Verantwortlichkeitsansprüchen verrechnen will (STÖCKLI, a.a.O.). In der Literatur wird als folgerichtig erachtet, wenn in dieser Situation für den Streitwert auf die eingeklagten, zu kollozierenden Forderungen abgestellt wird (STÖCKLI, a.a.O.). Davon ist das Obergericht im Ergebnis ausgegangen. In der Beschwerdeschrift wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern das Obergericht in geradezu unhaltbarer Weise entschieden hat, wenn es die nominell eingeklagte Forderung (Fr. 882'280.-- für die Kollokationsklage von X.________ und Y.________ bzw. Fr. 682'800.-- für die Kollokationsklage der S.________ & Co. und von T.________) als tatsächliches Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 GerGebV/ZH) angenommen
hat. Insoweit ist die Willkürrüge nicht hinreichend begründet (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.3 Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung der verfassungsmässigen Grundsätze bei der Anwendung des kantonalen Gebührenrechts für die erwähnten Streitwerte geltend (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ia 169 ff.; zum Äquivalenzprinzip BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228; WÜRZBURGER, De la constitutionnalité des émoluments judiciaires en matière civile, in: Festschrift Poudret, 1999, S. 307 f.).
4.3.1 Gemäss § 4 Abs. 1 GerGebV/ZH gilt für einen Streitwert ab Fr. 300'000.-- eine Gerichtsgebühr von Fr. 16'750.-- zuzüglich 2 % des Fr. 300'000.-- übersteigenden Streitwertes. Das Obergericht hat gestützt auf diese Bestimmung für den Streitwert von Fr. 882'280.-- eine Grundgebühr von Fr. 28'395.-- bzw. für den Streitwert von Fr. 682'800.-- eine Grundgebühr von Fr. 24'406.-- ermittelt. Die Beschwerdeführer stellen die konkrete Ermittlung dieser Grundgebühren nicht in Frage. Dass diese Gebühren mit der Bundesverfassung nicht mehr vereinbar wären, wird nicht hinreichend geltend gemacht. Sie behaupten indessen, das Obergericht habe eine ungerechtfertigte Erhöhung der Grundgebühren um einen Drittel vorgenommen.
4.3.2 Nach § 4 Abs. 2 GerGebV/ZH kann die Grundgebühr um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden oder insbesondere bei periodisch wiederkehrenden Leistungen ermässigt werden. Das Obergericht hat offen gelassen, ob die Erstinstanz gestützt auf diese Bestimmung die Gebührenerhöhung um einen Drittel mit dem Argument begründen durfte, dass "die Kläger sich die Zwischenentscheide stets zweimal zustellen liessen". Als Begründung für die Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel hat es (nunmehr) angeführt, das Verfahren vor der Vorinstanz habe drei Jahre gedauert, bevor es nach der Beweisantretung durch Urteil bzw. teilweise durch Rückzug habe erledigt werden können; zudem sei das Verfahren von zwei Hauptverhandlungen und diversen prozessleitenden Entscheiden geprägt gewesen.
4.3.3 Für die Erhöhung (bzw. Ermässigung) der nach einem Tarif abgestuften Gerichtsgebühren ist im Einzelfall der Aufwand massgebend, den das Verfahren mit sich bringt, wie die Anzahl der Verhandlungen, der Umfang der Rechtsschriften und Beilagen sowie die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles (STERCHI, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 17). Dass derartige hinreichende Umstände im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen hätten, lässt sich den Erwägungen des Obergerichts nicht entnehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich vorliegend um wirklich komplexe, umfangreiche Kollokationsprozesse mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten gehandelt habe, welche in der Bearbeitung daher besonders kostenintensiv gewesen sind. Mit der blossen Verfahrensdauer von drei Jahren, zwei Hauptverhandlungen und "diversen prozessleitenden Entscheiden" lässt sich die maximale Erhöhung der Grundgebühr (um einen Drittel) nicht rechtfertigen, zumal die Erstinstanz - worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen - die Kollokationsklagen mit praktisch identischen Erwägungen beurteilt und abgewiesen hat. Die maximale
Erhöhung der Grundgebühr für die Gerichtskosten erscheint in einem offensichtlichen Missverhältnis und ist mit dem Äquivalenzprinzip (BGE 130 III 225 E. 2.3 S. 228) nicht vereinbar. In diesem Punkt ist die Rüge der Beschwerdeführer begründet.
4.3.4 Beim vorliegenden Ergebnis ist nicht näher zu erörtern, ob die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren (als dannzumal nicht anwaltlich vertretene Kläger) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Aufklärung über den Mehraufwand bzw. eine voraussichtliche Gebührenerhöhung haben.
5.
Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden in Zivilsachen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben, da die endgültige Festsetzung der Gerichtsgebühren im Ermessen der kantonalen Behörden steht. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer werden für das bundesgerichtliche Verfahren zur Hälfte kostenpflichtig, unter gesamter solidarischer Haftung, zumal sie gemeinsam Beschwerde führen wollen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A 484/2010 und 5A 485/2010 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in Zivilsachen werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 21. Mai 2010 werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden zur einen Hälfte den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und zur anderen Hälfte dem Kanton Zürich auferlegt.
4.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Affoltern und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Levante