Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 85/04

Urteil vom 20. Dezember 2005
I. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
S.________, 1938, Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 13. August 2004)

Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1960 geschlossene Ehe von S.________ und R.________ wurde im April 2001 geschieden. R.________ (geb. 1929) war bereits am 1. November 1990 frühzeitig pensioniert worden und bezog seither eine Rente der Pensionskasse X.________. Nach der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention hatte er S.________ einen lebenslänglichen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 2600.- pro Monat zu bezahlen.
Im Dezember 2002 verstarb R.________. S.________ verlangte daraufhin von der Pensionskasse X.________ die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente in der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Die Kasse verweigerte dies und anerkannte lediglich einen Anspruch von Fr. 113.15 pro Monat ab 1. Januar 2003.
B.
S.________ erhob Klage mit dem Antrag, es sei die Pensionskasse X.________ zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 2003 einen Betrag von Fr. 2638.90 pro Monat, indexiert (zuzüglich späterer teuerungsbedingter Erhöhungen), zu bezahlen, unter Anrechnung der seit 1. Januar 2003 erbrachten Leistungen von zur Zeit Fr. 133.15 monatlich, zuzüglich Zins zu 5 % pro Jahr seit Klageeinreichung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab (Entscheid vom 13. August 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
Die Pensionskasse X.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG). Massgebend ist insoweit - innerhalb der durch Gesetz und verfassungsmässige Grundsätze bestimmten Grenzen - insbesondere die autonome Regelung der Vorsorgeeinrichtung, wie sie in deren Statuten und Reglementen festgehalten ist. Die Auslegung dieser Rechtsgrundlagen erfolgt bei privatrechtlich organisierten Einrichtungen nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Vertrauensprinzip sowie unter Berücksichtigung der Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (BGE 122 V 146 mit Hinweisen), bei Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts nach den für die Gesetzesauslegung geltenden Regeln (SVR 1997 BVG Nr. 79 S. 245 Erw. 3c).
1.2 Die Beschwerdegegnerin war ursprünglich eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts. Mit öffentlicher Urkunde vom 7. Dezember 1998 wurde sie in eine privatrechtliche Personalvorsorgestiftung nach Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB überführt. Am 1. Januar 2001 trat ein überarbeitetes Reglement in Kraft. Die Rechtsprechung hat zur zeitlichen Wirkung von Reglementsänderungen den Grundsatz entwickelt, dass vorbehältlich einer anders lautenden Übergangsregelung diejenige Fassung Anwendung findet, welche bei Entstehung des Leistungsanspruchs - bei Hinterlassenenleistungen handelt es sich regelmässig um den Zeitpunkt des Ablebens der versicherten Person - in Kraft war (BGE 128 V 118 Erw. 2 mit Hinweisen). Dieses Prinzip muss auch gelten, wenn die Neufassung des Reglements im Zusammenhang mit einem Wechsel der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Dementsprechend ist das Reglement der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. Januar 2001 nach den für eine privatrechtlich konstituierte Vorsorgeeinrichtung geltenden Grundsätzen auszulegen.
2.
Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente der Beschwerdegegnerin auf Grund des Todes ihres geschiedenen Ehemannes im Dezember 2002. Anerkannt ist, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Voraussetzungen (gemäss Art. 19 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
1    Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a  die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b  dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
2    Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a  die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b  der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde.
3    Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
4    Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
BVV 2 sowie den reglementarischen Bestimmungen) erfüllt: Ihr war in der Ehescheidungskonvention ein lebenslänglicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden, und die Ehe hatte deutlich länger als zehn Jahre gedauert. Zu prüfen bleibt dagegen die Höhe der Rente.
3.
3.1 Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Reglement der Pensionskasse X.________ sieht in Art. 17 eine (geschlechtsneutral ausgestaltete) Ehegattenpension vor. Die überlebende Ehegattin eines pensionierten Mitglieds hat gemäss Art. 17 Abs. 4 lit. b des Reglements Anspruch auf eine Ehegattenpension in Höhe von zwei Dritteln der versicherten jährlichen Invaliden- oder Alterspension, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 erfüllt sind, was unter anderem dann zutrifft, wenn die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat. Die geschiedene Ehegattin ist laut Art. 17 Abs. 6 Satz 1 der verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihr im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen wurde. Die Pension der geschiedenen Ehegattin entspricht den BVG-Minimalleistungen für die geschiedene Frau (Art. 17 Abs. 6 Satz 2 des Reglements). Vorbehalten bleibt eine Kürzung wegen Überentschädigung nach Art. 17 Abs. 6 Satz 3.
3.2 Art. 17 Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 17 Kinderrente - 1 Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.52
1    Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.52
2    Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB)53 nicht berührt.54
Satz 1 des Reglementes stimmt inhaltlich überein mit dem für den Obligatoriumsbereich massgebenden, gestützt auf Art. 19 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG erlassenen Art. 20 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
1    Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a  die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b  dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
2    Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a  die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b  der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde.
3    Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
4    Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
BVV 2. Die dort vorgesehene Gleichstellung der geschiedenen Ehefrau mit der Witwe bezieht sich sowohl auf den Anspruchsgrundsatz als auch auf Art und Höhe der Leistungen, während die Anspruchsvoraussetzungen selbstständig definiert werden. Im Gegensatz dazu enthält das Reglement der Beschwerdegegnerin in Art. 17 Abs. 6 Satz 2 zusätzlich eine separate Definition der Höhe des Anspruchs. Daraus wird deutlich, dass sich Satz 1 der Reglementsbestimmung auf den Anspruchsgrundsatz und die Leistungsart bezieht, aber keine Aussage zur Höhe der Leistung enthält - sonst wäre Satz 2 nicht notwendig gewesen -, während Letztere in dem Sinne spezifisch geregelt ist, dass die Pension der geschiedenen Ehegattin (oder des geschiedenen Ehegatten) "den BVG-Minimalleistungen für die geschiedene Frau" entspricht. Was die Auslegung dieser Norm anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht auf den Entscheid BGE 119 V 294 Erw. 6b hingewiesen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte damals, unter den "in der BVV 2 vorgesehenen Mindest-Leistungen" könnten nur die niedrigsten, die
am wenigsten beinhaltenden Leistungen verstanden werden. In gleicher Weise ist auch die vorliegend umstrittene Formulierung zu interpretieren. Demnach beschränkt das Reglement den Leistungsanspruch Geschiedener auf das durch BVG und BVV 2 vorgeschriebene Mass, wobei es insofern über das Obligatorium hinausgeht, als der Anspruch geschlechtsneutral ausgestaltet ist. An diesem Auslegungsergebnis ändern die spezifisch vertragsrechtlichen Interpretationsgrundsätze nichts: Die Regelung ist klar, sodass weder der Rückgriff auf das Vertrauensprinzip ein anderes Verständnis nahe legt noch Raum für die Anwendung der Unklarheitsregel bleibt. Sie ist aber auch nicht im rechtstechnischen Sinn ungewöhnlich. Denn ein Reglement, welches den Anspruch einer Person auf Hinterlassenenleistungen bei Ableben des geschiedenen Ehepartners betragsmässig auf das gesetzliche Minimum für Frauen beschränkt (aber, über dieses hinausgehend, auf beide Geschlechter ausdehnt), trifft keine Regelung, welche dem Charakter des Vorsorgevertrages fundamental widerspräche oder mit welcher vernünftigerweise nicht gerechnet werde müsste.
3.3 Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich aus den Urteilen M. vom 22. Mai 2000, B 59/99, und F. vom 15. Januar 2001, B 52/00, nichts Gegenteiliges ableiten. Die damals zur Diskussion stehenden Bestimmungen enthielten die zentrale Wendung, wonach der Anspruch den "Minimalleistungen" nach BVG entspricht, gerade nicht, sodass die erwähnten Entscheide nicht einschlägig sind.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Reglementsbestimmung in ihrer dargestellten Bedeutung mit der Verfassung, insbesondere dem Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), vereinbar ist. Diese Frage stellt sich einerseits mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen des Zeitpunkts der Scheidung (nach der Pensionierung des Ehemannes) nicht im Sinne von Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB einen Teil der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung gutgeschrieben erhielt. Andererseits ist zu untersuchen, ob es grundsätzlich zulässig ist, für die "Witwe im engeren Sinn" einerseits und die geschiedene Ehefrau andererseits unterschiedliche Regelungen zu treffen.
3.4.1 Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde im April 2001 und damit nach dem neuen Scheidungsrecht geschieden. Dieses trägt dem Umstand, dass nur der erwerbstätig gewesene Ehegatte einen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge erwerben konnte, durch das Institut des Vorsorgeausgleichs (Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
-124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB) Rechnung. Erfolgt die Scheidung vor Eintritt eines Vorsorgefalles, sind die nach den Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes zu ermittelnden, während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen - unter Vorbehalt eines Verzichts oder Ausschlusses gemäss Art. 123
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
ZGB - hälftig zu teilen (Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB). Wäre der Ehemann im Scheidungszeitpunkt noch nicht pensioniert gewesen, hätte die Beschwerdeführerin demnach die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung erhalten. Ist dagegen, wie hier, im Zeitpunkt der Scheidung bereits bei einem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so sieht Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB eine angemessene Entschädigung vor. Diese tritt an die Stelle der Teilung nach Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB (vgl. Baumann/Lauterburg, FamKommentar, Bern 2005, S. 200 f., N 2 und 5 zu Art. 124; Grütter/Summermatter, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung, insbesondere nach Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB, in: FamPra 2002 S.
641 ff., 653 f.; Schneider/Bruchez, La prévoyance professionnelle et le divorce, in: Le nouveau droit du divorce, Lausanne 2000, S. 193 ff., 241 f.). Schuldner der Entschädigung nach Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB ist der andere Ehegatte, welcher im Gegenzug die auf seinen gesamten Beiträgen berechneten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung erhält. Sowohl im Verfahren nach Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB als auch in demjenigen nach Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB bleiben die kumulierten Austrittsleistungen der beiden geschiedenen Ehegatten unverändert. Da der Vorsorgeausgleich somit zu keiner zusätzlichen Belastung der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen führen kann, lässt sich aus dem Umstand, dass bei der Scheidung eine Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB unterblieb, keine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin ableiten. Unter anderem wegen dieser Unabhängigkeit der berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche rechtfertigt es sich in aller Regel auch nicht, im Hinblick auf eine Geschiedenen-Witwenrente den Vorsorgeausgleich auszuschliessen oder darauf zu verzichten (Baumann/Lauterburg, a.a.O., S. 186, N 31 f. zu Art. 123
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
). Falls die Beschwerdeführerin, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, keine Entschädigung nach Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB zugesprochen erhielt, mag
dies allenfalls - was hier nicht zu prüfen ist - aus zivilrechtlicher Sicht unkorrekt sein (vgl. Baumann/ Lauterburg, a.a.O., S. 189, N 43 zu Art. 123). Dies hat aber die Beschwerdegegnerin nicht zu entgelten.
3.4.2 Die Rechtsordnung behandelt verheiratete und geschiedene Personen in einer ganzen Reihe von Bereichen unterschiedlich, so beispielsweise mit Bezug auf das Unterhaltsrecht (Art. 163 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
. gegenüber Art. 125 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
. ZGB) oder das Erbrecht, wo die Witwe bzw. der Witwer ein gesetzliches Erbrecht hat (Art. 462
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
ZGB), der geschiedene Ehegatte dagegen nicht (Art. 120 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
ZGB). Auch für den hier interessierenden Bereich der beruflichen Vorsorge ist eine unterschiedliche Regelung in Art. 19
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG angelegt. Aus diesen Beispielen lässt sich ableiten, dass die Gesetzgebung eine Unterscheidung, welche an den Status "verheiratet" oder "geschieden" anknüpft, als prinzipiell zulässig erachtet. Die Bestimmung im Reglement der Beschwerdegegnerin, welche die Ansprüche der geschiedenen Ehefrau betragsmässig auf das BVG-Obligatorium beschränkt, lässt sich sachlich begründen und erweckt aus verfassungsrechtlicher Sicht keine zusätzlichen Bedenken. Sie ist deshalb als rechtsgültig anzusehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Differenz zwischen dem Anspruch der Witwe und jenem der geschiedenen Ehefrau massiv ausfallen kann, wenn die versicherte Person, wie hier, nach der Einführung des Obligatoriums per 1. Januar 1985 nur eine relativ kurze
Aktivitätsdauer verzeichnete.
4.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf diejenige Rente, welche ihr nach BVG zusteht. Den entsprechenden jährlichen Betrag hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Art. 13 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub - 1 Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
1    Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge entspricht dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG37.
2    Die versicherte Person kann die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen und bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
3    Die Vorsorgeeinrichtungen können innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Grenzen ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen.
, 14
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 14 Höhe der Altersrente - 1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters41 erworben hat.
1    Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Referenzalters41 erworben hat.
2    Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das Referenzalter 65 von Frau42 und Mann.
3    Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.
, 15
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
und 21 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 21 Höhe der Rente - 1 Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.62
1    Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.62
2    Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
3    Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB63 dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2.64
4    Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.65
BVG sowie Art. 20 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
1    Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a  die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b  dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.
2    Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
a  die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
b  der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde.
3    Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre.
4    Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
BVV 2 korrekterweise auf 60 % (Höhe der Witwenrente) von 6,4 % (Umwandlungssatz) des BVG-Alterskapitals von Fr. 41'616.- beziffert. Damit resultiert eine monatliche Rente von Fr. 133.15.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Dezember 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_85/04
Date : 20. Dezember 2005
Published : 07. Januar 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BV: 8
BVG: 13  14  15  17  19  21  49
BVV 2: 20
ZGB: 80  120  122  123  124  125  163  462
BGE-register
119-V-289 • 122-V-142 • 128-V-116
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B_52/00 • B_59/99 • B_85/04
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