Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 929/2020

Urteil vom 20.November 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Dr. Marc Veit und/oder
Dr. Simone Nadelhofer, Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Amtshilfe DBA (CH-IN),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. Oktober 2020 (A-4876/2019, A-4877/2019).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 27. August 2013 (bzw. 31. Oktober 2018) ersuchte die indische Steuerverwaltung (Ministry of Finance; MoF) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31) um die amtshilfeweise Übermittlung verschiedener näher bezeichneter Informationen zu A.A.________ und B.A.________. Das Amtshilfeersuchen steht im Zusammenhang mit Kontenbeziehungen, die A.A.________ und B.A.________ zur Bank B.________ SA unterhalten sollen; es bezweckt die Festsetzung der Einkommenssteuern für die Steuerjahre 2011 und 2012.

1.2. Mit Schlussverfügungen vom 20. August 2019 erklärte die ESTV, der indischen Steuerverwaltung für die Zeit zwischen dem 1. April 2011 und dem 31. März 2012 die anbegehrte Amtshilfe leisten zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 27. Oktober 2020 teilweise gut und wies die ESTV im Sinne der Erwägungen an, dem indischen Ministry of Finance (nur) insoweit Amtshilfe zu leisten, als bekannt zu geben sei, um welche Art von Trusts es sich beim "C.________" und beim "D.________" handle, dass A.A.________ und B.A.________ als "Beneficiaries" dieser Trusts aufgeführt seien und dass sie im gesuchsbetroffenen Zeitraum keine Ausschüttungen von diesen Trusts erhalten hätten; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, hielt die Vorinstanz jedoch an, das indische Ministry of Finance darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens zu übermittelnden Informationen nur gemäss Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN in Verfahren betreffend A.A.________ und B.A.________ verwendet werden dürften.

1.3. A.A.________ und B.A.________ fechten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2020 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. November 2020 beim Bundesgericht an.

2.
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410).

3.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das angefochtene Urteil werfe gleich zwei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zu klären sei einerseits, ob " gegenüber der Schweiz, insbesondere gestützt auf die interne Notiz [betreffend Gespräche zwischen der ESTV und dem indischen Ministry of Finance vom 19. August 2016], für über 500 offene Amtshilfegesuche die Zusicherung abgegeben [habe], diese erst nach der geplanten Revision von Art. 7 lit. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG erneut zu stellen" (vgl. hierzu E. 3.1 hiernach); anderseits stelle sich die Grundsatzfrage, ob "Informationen über einen unwiderruflichen diskretionären Trust im Rahmen von Amtshilfegesuchen gegen Begünstigte übermittelt werden [könnten], obwohl im ersuchenden Staat erwiesenermassen keine Steuerpflicht der Begünstigten bestehe" (vgl. hierzu E. 3.2 hiernach).

3.1. Die Frage, ob " gegenüber der Schweiz, insbesondere gestützt auf die interne Notiz, für über 500 offene Amtshilfegesuche die Zusicherung abgegeben hat, diese erst nach der geplanten Revision von Art. 7 lit. c
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn:
a  es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;
b  Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder
c  es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
StAhiG erneut zu stellen" ist an sich eine blosse Tatfrage, die den Rechtsmittelweg an das Bundesgericht nicht zu öffnen vermag (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG). Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann jedoch entnommen werden, dass die Beschwerdeführer eigentlich die Frage beantwortet haben möchten, ob das Amtshilfeersuchen in einer Konstellation wie der vorliegenden gegen den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]). Die gleiche Frage beschäftigte das Bundesgericht in einem kürzlich entschiedenen Verfahren (vgl. Urteil 2C 141/2018 vom 24. Juli 2020). Das Bundesgericht erwog dabei, "[que] l'Inde n'a pas, contrairement à la France, formulé d'engagement exprès qu'elle s'abstiendrait de formuler une demande d'assistance sur la base de renseignements obtenus par des actes punissables en regard du droit Suisse" (a.a.O., E. 6.2.3); folgerichtig verneinte es das Vorliegen eines treuwidrigen Verhaltens s in einer Konstellation wie der
vorliegenden. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern aus der von den Beschwerdeführern angerufenen internen ESTV-Notiz Zusicherungen s abgeleitet werden könnten, die sich nicht auch aus den im oben erwähnten Urteil bereits berücksichtigten gemeinsamen Erklärungen des indischen Revenue Secretary und des damaligen schweizerischen Staatssekretärs für internationale Finanzfragen vom 15. Oktober 2014 und vom 15. Juni 2016 ergäben, ist insoweit nicht (mehr) von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.

3.2. Grundsätzlichen Charakter messen die Beschwerdeführer daneben der Frage zu, ob "Informationen über einen unwiderruflichen diskretionären Trust im Rahmen von Amtshilfegesuchen gegen Begünstigte übermittelt werden [können], obwohl im ersuchenden Staat erwiesenermassen keine Steuerpflicht der Begünstigten besteht". Die Frage der Beschwerdeführer basiert auf der tatsächlichen Annahme, dass sie zwar als Begünstigte der streitbetroffenen diskretionären Trusts ("C.________" und "D.________") zu qualifizieren seien, in jedoch keiner Steuerpflicht unterliegen würden; unterstellt wird mithin, das die Beschwerdeführer in keinen Wohnsitz hätten bzw. zumindest in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht dort ansässig gewesen seien. Eine solche Feststellung lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen, im Gegenteil: Aus dessen Rubrum geht hervor, dass die Beschwerdeführer zumindest heute Wohnsitz in der indischen Provinz Goa haben, und die vorinstanzlichen Erwägungen zur voraussichtlichen Erheblichkeit der vom Amtshilfeersuchen erfassten Informationen basieren auf der (impliziten) Annahme, dass auch 2011 und 2012 eine solche Ansässigkeit bestanden hat (Art. 1 DBA CH-IN; vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.7). In der
Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, dass diese Annahme unzutreffend wäre. Die Beschwerdeführer werfen mithin keine Rechtsfrage auf, die im vorliegenden Fall streitentscheidend sein könnte.

3.3. Den Beschwerdeführern gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Der materiellen Behandlung ihrer Beschwerde steht damit der Unzulässigkeitsgrund von Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG entgegen.p

4.
Auf die Beschwerde ist aufgrund vorstehender Erwägungen nicht einzutreten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_929/2020
Date : 20. November 2020
Published : 08. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Rechtshilfe und Auslieferung
Subject : Amtshilfe DBA (CH-IN)


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BGG: 42  65  84  84a
StAhiG: 7
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139-II-404
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