Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 927/2019

Urteil vom 20. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. April 2019 (SB170232-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
Am 14. März 2017 verurteilte das Bezirksgericht Dietikon A.________ unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. Auf Berufung von ihm sowie der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 11. April 2019 die Schuldsprüche, soweit diese nicht in Rechtskraft erwachsen waren, und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 53 /4 Jahre.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Ein solcher ist vorliegend aufgrund des Verzichts der Vorinstanz und der Oberstaatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung nicht erforderlich.

2.
Der Beschwerdeführer macht im Hauptstandpunkt geltend, das Verfahren sei infolge unheilbarer Mängel einzustellen. Namentlich sei die Untersuchung unvollständig und von einer offensichtlich voreingenommenen Staatsanwältin allein gegen ihn geführt worden, obwohl Täterschaft und Tathergang hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung unklar seien. Der Schuldspruch verletze die Unschuldsvermutung, das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz. Ausserdem basiere er auf unverwertbaren Beweisen und willkürlichen Annahmen.

2.1.

2.1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf ungenügend
begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.1.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt zudem nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (Urteil
6B 738/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.1).

2.1.3. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.3; Urteile 6B 850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.3; 6B 311/2017 vom 19. Februar 2018 E. 2.1).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz äussert sich zunächst zu den formellen Einwänden des Beschwerdeführers. Sie erwägt, entgegen seiner Darstellung sei ihm bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme ein verständlicher, die gesetzlichen Anforderungen erfüllender Vorhalt hinsichtlich des Sachverhalts und Tatvorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung gemacht worden; er habe sich entsprechend verteidigen können. Den Beizug eines Dolmetschers habe er mehrfach, teilweise in Anwesenheit seiner Verteidigung, abgelehnt, was diese nie moniert habe; aus den Befragungen seien auch keine Anzeichen für Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich. Die Untersuchungsbehörden seien daher nicht gehalten gewesen, einen Übersetzer beizuziehen, zumal die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zum Verständnis des Tatvorwurfs offensichtlich ausgereicht hätten. Auch mit dem gerichtlich bestellten Dolmetscher würden sich aus den Akten keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien verwertbar.
Sodann seien zwar zwei weitere Personen zum Vorwurf der versuchten Tötung polizeilich als Beschuldigte einvernommen worden. Da sich der Verdacht gegen diese aber nicht verdichtet habe, seien deren Verfahren zu Recht eingestellt und mangels gemeinschaftlicher Tatbegehung getrennt geführt worden. Der Beschwerdeführer sei mit den ihn belastenden Personen zudem konfrontiert und die Akten beigezogen worden. Seine Verfahrens- bzw. Teilnahmerechte seien daher gewahrt. Entgegen seiner Auffassung hätten weder er noch die anderen Beschuldigten bei der ersten polizeilichen Einvernahme anwaltlich vertreten sein müssen. Seitens der Staatsanwaltschaft seien die übrigen Beschuldigten zum - ihnen ebenfalls hinreichend klar vorgehaltenen - Vorwurf der versuchten Tötung auch zu Recht als Zeugen befragt worden, da ein Tatverdacht gegen sie, wenn überhaupt, nur in der ersten polizeilichen Einvernahme bestanden habe. Zusammenfassend seien daher sämtliche Aussagen und erhobenen Beweise verwertbar.

2.2.2. In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, gemäss Anklageschrift soll der Beschwerdeführer den Geschädigten B.________ am 14. März 2016 anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung gepackt und ihm bewusst und gewollt mit einem Klappmesser einen Stich in den rechten Oberarm und einen weiteren Stich rechts des 10. Brustwirbels in den Rücken versetzt haben. Die Verletzungen seien nicht lebensgefährlich gewesen und hätten keine bleibenden Nachteile zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer habe aber die möglicherweise tödlichen Folgen des Stichs in den Rücken des Geschädigten in Kauf genommen.
Das Erstgericht stütze sich, so die Vorinstanz, auf Aussagen des Beschwerdeführers, des Opfers und von Zeugen sowie auf eine DNA- bzw. eine Video-Auswertung und ärztliche Untersuchungen, welche es ausführlich und sorgfältig würdige. Es sei erstellt, dass nur der Beschwerdeführer als Täter der Stichverletzungen in Frage komme. Er habe zugegeben, das Messer bereits vor der Auseinandersetzung in der Hand gehalten zu haben. Hingegen habe er nie behauptet, er habe es irgendwann verloren, wie die Verteidigung argumentiere. Ferner sei ausgeschlossen, dass eine andere Person das Messer behändigt und zugestochen habe, als dieses kurzzeitig zu Boden gefallen sei. Auf der Videoaufzeichnung sei vielmehr zu erkennen, dass der zunächst mitbeschuldigte C.________ von der Zeugin D.________ festgehalten werde, während der Beschwerdeführer das Messer wiederum an sich nehme. Entgegen seiner Darstellung komme dieses zudem als Tatwaffe eindeutig in Frage, zumal sich darauf DNA-Spuren des Beschwerdeführers und Blutspuren des Geschädigten befunden hätten. Dieser habe schliesslich glaubhaft ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer hinter ihm befunden habe, als er von C.________ mit Schlägen traktiert worden und mit dessen Abwehr beschäftigt gewesen sei.
Er habe in diesem Moment einen heftigen Schlag im Rücken - den Messerstich - verspürt. Die von der Verteidigung geltend gemachten alternativen, hypothetischen Handlungsabläufe seien unbehelflich, so die Vorinstanz. Namentlich finde die Hypothese mehrerer möglicher Täter oder Messer in den Akten keine Stütze, zumal niemand berichtet habe, dass ausser dem Beschwerdeführer jemand ein Messer behändigt hätte. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass die Tat anders abgelaufen sein könnte, begründe keine hinreichenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen seien zudem keineswegs stringent und gleich bleibend. Sie seien just in den relevanten Passagen, wenn es um das Gerangel und die Messerstiche gehe, auffallend detailarm, und der Beschwerdeführer mache Erinnerungslücken aufgrund seiner Trunkenheit geltend. Im Gegensatz dazu habe er sich aber sehr gut an die übrigen Geschehnisse zeitnah vor und nach dem Gerangel sowie an Einzelheiten währenddessen erinnern können. So habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass er das Messer ergriffen habe. An den Stich nur wenige Sekunden später könne er sich aber nicht erinnern, was unglaubhaft sei. Überhaupt sei eine derart selektive Erinnerung lebensfremd. Angesichts des vom
Opfer geschilderten "heftigen Schlages" sei zudem von einer kräftigen, aktiven, mithin willentlichen Stichbewegung in den Rücken auszugehen. Ohnehin sei die Trunkenheit des Beschwerdeführers nicht so schwer gewesen wie behauptet, seien doch seine Bewegungen gemäss Videoaufzeichnung koordiniert gewesen, und habe er das Messer nach der Tat in einer Werkzeugkiste in einem Lagerraum versteckt, was auf zielgerichtetes Handeln hinweise. Es belege im Übrigen, dass er sich der Tat bewusst gewesen sei. Ferner wiesen seine Aussagen Dramatisierungstendenzen auf, sobald der Beschwerdeführer mit belastenden Aussagen konfrontiert werde. Schliesslich sei aufgrund von Zeugenaussagen widerlegt, dass der Geschädigte als erster angegriffen habe und sei davon auszugehen, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers im nachfolgenden Gerangel entstanden seien. Ebensowenig sei glaubhaft, dass er sich vor dem Geschädigten oder dessen möglicher Verstärkung gefürchtet habe, zumal er diesfalls mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, diesen aus der Bar auszusperren.

2.3. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie auf die erhobenen Beweise abstellt, den Anklagesachverhalt als erwiesen erachtet und annimmt, der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten willentlich, mit einer kräftigen Bewegung, in den Rücken gestochen und möglicherweise tödliche Folgen mindestens in Kauf genommen. Was er vorbringt, belegt weder Willkür noch eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht.

2.3.1. Von vornherein nicht zu hören sind Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Verfahrensführung und -erledigung der zunächst Mitbeschuldigten. Dagegen hätte er in jenen Verfahren vorgehen müssen. Auch sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Hauptstandpunkt beantragt, offensichtlich nicht erfüllt (STEPHENSON/ZALUANARDO-WALSER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 329
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO). Er behauptet nicht und es ist nicht ersichtlich, dass definitive Verfahrenshindernisse bestünden oder, dass Prozessvoraussetzungen fehlen würden.

2.3.2. Aus dem in Erwägung 2.2.1 vorstehend Gesagten sind sodann keine Verfahrensmängel ersichtlich. Es ist weder erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft einseitig oder voreingenommen ermittelt hätte, noch dass hierbei die Parteirechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Solches ist weder darin zu erblicken, dass die Staatsanwaltschaft nur ihn in Haft nahm, obwohl im ersten Polizeibericht noch zwei weitere Personen als mögliche Tatverdächtige bezeichnet worden waren, noch darin, dass diese Personen später als Zeugen befragt und die Verfahren gegen sie eingestellt oder per Strafbefehl beendet wurden, was die Vorinstanz überzeugend begründet. Vor diesem Hintergrund wurde der Geschädigte durch die Staatsanwaltschaft zu Recht auch "im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer" befragt. Entgegen seiner Auffassung liegt darin keine Suggestion oder unzulässige Beeinflussung des Geschädigten, welche seine Aussagen unverwertbar machen würden. Ebenso wenig drängten sich aufgrund der ersten Befragungen und Auswertungen der Videoaufnahmen weitere Untersuchungshandlungen geradezu auf, etwa eine umfassende Durchsuchung des Clubs nach weiteren Waffen oder die Analyse der Blutspuren auf dem Mobiltelefon von D.________ und dem T-Shirt von
C.________. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, womit sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander setzt. Dies gilt ebenso für die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beizug eines Übersetzers.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es sodann nicht per se zu beanstanden, dass der Geschädigte lediglich einmal von der Polizei und ein weiteres Mal durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm eine Konfrontation verweigert worden wäre. Er zeigt auch nicht auf, welche konkreten Fragen er zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht stellen konnte, weshalb eine Konfrontation des Geschädigten mit den Aussagen weiterer Beteiligter erforderlich und warum dessen Befragung suggestiv bzw. täuschend gewesen sein soll (vgl. auch oben). Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Rüge war die Vorinstanz auch nicht gehalten, sich zum Einwand, wonach die Befragung des Geschädigten unrechtmässig gewesen sei, ausdrücklich zu äussern.

2.3.3. Die Vorinstanz legt ferner nachvollziehbar dar, weshalb von den drei Personen die sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Geschädigten aufhielten, nur der Beschwerdeführer als Täter in Frage kommt. Er bestreitet weder, dass alleine er - gemäss eigener Aussage - bereits zu Beginn der Auseinandersetzung ein Messer behändigte, noch die vorinstanzliche Darstellung, wonach kein Beteiligter angegeben habe, bei jemand anderem als ihm ein Messer gesehen zu haben. Auch die Videosequenz, woraus erhellt, dass er das zu Boden gefallene Messer aufhebt und auf den Geschädigten zugeht, stellt er nicht in Abrede. Wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, stützen ferner dessen Schilderungen die Annahme, dass der Beschwerdeführer ihm in den Rücken stach, als er mit der Abwehr von Schlägen des anderen Angreifers beschäftigt war. Schliesslich befanden sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers am Messergriff, was ebenfalls unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund verwirft die Vorinstanz die Hypothese eines Alternativtäters zu Recht, jedenfalls aber ohne Willkür oder Verletzung der Unschuldsvermutung, als rein theoretisch. Wenig einleuchtend ist etwa der Einwand, wonach der Geschädigte angesichts des allein gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens
keinen Anlass gehabt habe, einen Dritten zu verdächtigen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Geschädigte an einer Falschaussage haben sollte, wobei im Übrigen unbestritten ist, dass dieser ihn nicht als Täter identifizieren konnte. Die Vorinstanz erwägt insoweit zu Recht, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet hat. Indem dieser die Geschädigtenaussagen neuerlich als unglaubhaft rügt, etwa unter Hinweis auf dessen kriminelle Vorgeschichte, und wenn er einige angebliche Widersprüchlichkeiten zum Grund der Auseinandersetzung, mithin nicht zum Kerngeschehen, aufzeigt, beschränkt er sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Dies gilt ebenso, soweit er einmal mehr seine eigene Sachverhaltsdarstellung erläutert und diejenige der Vorinstanz in Frage stellt, oder wenn er darauf hinweist, dass er während der Auseinandersetzung völlig ruhig gewesen sei. Auch, dass alternative Handlungsabläufe theoretisch denkbar sind, ein Dritter ein Tatmotiv gehabt oder, weitere Personen Messer mit sich geführt bzw. solche im Club herum gelegen haben könnten, genügt zur Annahme von Willkür nicht. So behauptet der Beschwerdeführer etwa, es sei primär der
Beschuldigte C.________ gewesen, welcher gegen den Geschädigten aggressiv geworden sei. Dass dieser den Geschädigten mit Fäusten traktierte, ist indes unbestritten. Es lässt die vorinstanzliche Schlussfolgerung hinsichtlich der Täterschaft aber ebenso wenig als haltlos erscheinen wie der Einwand, wonach auch die Ex-Freundin des Geschädigten, D.________, ein Motiv gehabt habe, da dieser sie bedroht und beschimpft habe.
Soweit der Beschwerdeführer eine Rekonstruktion der Tat verlangt, scheint er zu verkennen, dass sich die Vorinstanz hierbei wesentlich auf seine eigenen Angaben stützt. So etwa auf die Aussage, wonach er das Messer ergriffen habe. Dies sei, so die Vorinstanz, kurz vor dem vom Geschädigten festgestellten "heftigen Schlag" in den Rücken gewesen. Im Übrigen weist sie nachvollziehbar darauf hin, dass es nicht plausibel ist, wenn sich der Beschwerdeführer zwar an das Ergreifen des Messers, nicht aber an das Zustechen wenige Sekunden später will erinnern können. Ohnehin setzt sie sich mit dessen Aussagen ausführlich auseinander und stellt nachvollziehbar nicht darauf ab. Nicht zu beanstanden ist namentlich, dass die Vorinstanz Widersprüchlichkeiten, Dramatisierungstendenzen und Schutzbehauptungen ausmacht, was sie überzeugend begründet. Es kann auch keine Rede davon sein, dass sie die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zu Unrecht ausser Acht gelassen hätte, wobei sie diese aber überzeugend als nicht derart schwerwiegend beurteilt. Als geradezu abwegig erscheint das Argument, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer völlig unzureichenden Verteidigung zu sehen seien und er "also einfach davon ausgegangen
[sei], dass er es gewesen sein müsse", der dem Geschädigten die Stichverletzungen zufügte. Nachdem die Vorinstanz auch auf die Aussagen des Beschuldigten C.________ nicht abstellt, zielen ferner die diesbezüglichen Einwände in Leere. Schliesslich war auch die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der antizipierten Beweiswürdigung nicht gehalten, weitere Untersuchungen wie DNA-Analysen oder Durchsuchungen des Tatorts bzw. von Mobiltelefonen oder Abklärungen zur Vorgeschichte sowie zum Verhältnis der Beteiligten und zum Grund der Auseinandersetzung vorzunehmen. Es leuchtet nicht ein, was damit für den Kernsachverhalt gewonnen wäre.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt.

3.1.

3.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

3.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.2. Es steht somit für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten mit einem Klappmesser in den Rücken stach, wobei dieses auf Höhe des 10. Brustwirbels drei Zentimeter tief in den Körper eindrang. Gemäss Akten war die Klinge acht, das Messer insgesamt 19.5 Zentimeter lang. Unter diesen Umständen kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht ernsthaft bestritten werden, dass die inkriminierte Attacke objektiv als versuchte vorsätzliche Tötung zu werten ist. Was der Beschwerdeführer vorbringt ändert nichts. Da es sich lediglich um einen Versuch handelt, spielt namentlich keine Rolle, dass tatsächlich keine Lebensgefahr bestand und, dass die Verletzung folgenlos abheilte. Angesichts der Einstichstelle im Bereich der Brustwirbelsäule kann auch keine Rede davon sein, dass der nach willkürfreier Feststellung der Vorinstanz mit einiger Kraft ausgeführte Stich mit einem knapp zwanzig Zentimeter langen Messer ungefährlich resp. schlechterdings nicht geeignet gewesen wäre, tödliche Verletzungen zu verursachen. Dass der Stich in den Rücken erfolgte und nicht, wie der Beschwerdeführer argumentiert, in Hals, Brust oder Bauch, spielt keine Rolle. Im Übrigen hätten auch bei einem Stich in den
Rücken ohne Weiteres die Lunge oder wichtige Blutgefässe tangiert werden können, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint.
Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist ferner die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer tödliche Verletzungen des Opfers in Kauf genommen hat, unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es muss als notorisch gelten, dass Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers tödliche Folgen haben können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Dynamik der Situation weder die Einstichstelle noch deren Tiefe genau bestimmen bzw. kontrollieren konnte, sodass es letztlich vom Zufall abhing, welche Verletzungen der Geschädigte davon tragen würde. Da er zudem in den Rücken gestochen wurde, als er mit der Abwehr eines weiteren Angreifers beschäftigt war, blieb ihm keinerlei Abwehrchance. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darin erblickt, dass in der Anklage nirgends von einem "kräftigen Schlag" die Rede sei, wie die Vorinstanz annehme, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Tatvorwurf ist in der vorinstanzlich wiedergegebenen Anklage in tatsächlicher Hinsicht klar umschrieben. Die abschliessende Würdigung des Anklagesachverhalts obliegt hingegen dem Gericht (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, sich
angemessen zu verteidigen. Mit Blick auf den strafrechtlichen Tatvorwurf kann er ferner nichts daraus ableiten, dass in einem Arztbericht von einer unfallkausalen Verletzung im Rahmen eines Gerangels die Rede ist. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte lediglich fahrlässig gehandelt, wobei es sich ohnehin um eine - vom Gericht zu beantwortende - Rechtsfrage handelt. Auch, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Armverletzung nur von Fahrlässigkeit ausgeht, begründet solches mit Bezug auf die Rückenverletzung nicht, zumal die Vorinstanz die Unterscheidung plausibel erklärt.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_927/2019
Datum : 20. November 2019
Publiziert : 20. Dezember 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür etc.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
102 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StGB: 12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe152 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
329 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
350
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
BGE Register
127-I-38 • 131-IV-1 • 133-IV-9 • 136-I-229 • 137-IV-1 • 137-IV-113 • 138-V-125 • 138-V-74 • 140-IV-150 • 141-I-60 • 141-IV-249 • 141-IV-369 • 142-III-364 • 143-I-310 • 143-IV-214 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 144-IV-345
Weitere Urteile ab 2000
6B_311/2017 • 6B_738/2017 • 6B_824/2016 • 6B_850/2018 • 6B_927/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sachverhalt • bundesgericht • beschuldigter • vorsätzliche tötung • frage • zweifel • opfer • freiheitsstrafe • zeuge • wille • eventualvorsatz • unschuldsvermutung • verurteilter • anklage • weiler • zweiter schriftenwechsel • mobiltelefon • wissen • in dubio pro reo • gerichtskosten • trunkenheit • gerichtsschreiber • rechtsanwalt • anklageschrift • verfahrensbeteiligter • schweizerische strafprozessordnung • verdacht • anspruch auf rechtliches gehör • strafgericht • bewilligung oder genehmigung • prozessvoraussetzung • zahl • notorietät • entscheid • wirkung • anhörung oder verhör • übersetzer • begründung des entscheids • überprüfungsbefugnis • beschwerde in strafsachen • annahme des antrags • voraussetzung • ausstand • angabe • beurteilung • strafuntersuchung • rechtskraft • lagergebäude • von amtes wegen • beginn • maler • lausanne • tatfrage • strafbefehl • lebensgefahr • zufall • antizipierte beweiswürdigung • stelle • wert • wald • erwachsener • analyse • wiese • armverletzung • anklagegrundsatz • arztbericht
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