Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1030/2019

Urteil vom 20. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Epprecht,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verhältnismässigkeit der Verwahrung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 28. Juni 2019 (VB.2019.00216).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 7. Juli 2005 wegen versuchter Vergewaltigung sowie einfacher Körperverletzung zu neun Monaten Freiheitsstrafe. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme auf. Zudem stellte es fest, dass A.________ die Tatbestände der unvollendet versuchten schweren Körperverletzung sowie des unvollendet versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten im Zustand der nicht selbstverschuldeten Zurechnungsunfähigkeit erfüllt hatte.
Am 1. September 2008 ordnete das Bezirksgericht die Verwahrung von A.________ im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB an.

B.
Am 2. August 2017 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von A.________ aus dem Verwahrungsvollzug ab. Der hiergegen geführte Rekurs von A.________ an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich blieb ebenso ohne Erfolg wie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung am 26. September 2018 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen geführte Beschwerde in Strafsachen am 25. März 2019 teilweise gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B 1147/2018).

C.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde und das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung am 28. Juni 2019 erneut ab.

D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung geeigneter Ersatzmassnahmen, subeventualiter zur Ergänzung des Gutachtens vom 22. November 2017, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Auch vor Bundesgericht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E.
Das Verwaltungsgericht sowie das Amt für Justizvollzug verzichten auf eine Stellungnahme und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt und begründet den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ verzichtet auf eine Replik.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Weiterführung der Verwahrung sei nicht verhältnismässig und mit Bundes- sowie Verfassungsrecht unvereinbar. Zur Begründung führt er aus, die vorinstanzliche Einschätzung betreffend Gefahr beziehungsweise Schwere von erneuten Delikten finde keine Grundlage in den Akten. Zudem seien mildere Massnahmen, beispielsweise eine engmaschige Überwachung im Rahmen von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, denkbar. Schliesslich würden seine persönlichen Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen. Mit der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verletze die Vorinstanz schliesslich Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

1.2. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B 1147/2018 vom 25. März 2019 (Rückweisungsentscheid) zunächst mit den Rügen des Beschwerdeführers zu der vorinstanzlichen Einschätzung seiner Entlassungsprognose. In diesem Zusammenhang hielt es fest, es sei nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, das gutachterlich attestierte deutlich aktuelle Risiko für Gewaltdelikte umfasse auch schwere Körperverletzungen. Insgesamt sei der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zumindest nachvollziehbar (a.a.O., E. 1.4). In der Folge prüfte das Bundesgericht die Einwände gegen die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung. Diese erachtete es als ungenügend, weshalb es die Sache an die Vorinstanz zurückwies. Es erwog, die Vorinstanz äussere sich weder zur Schwere der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Delikte noch zu den bedrohten Rechtsgütern und deren Gewichtung. Auch dem Gutachten lasse sich zur expliziten Frage nach der Schwere erneuter Delikte keine Angaben entnehmen. Folglich nehme die Vorinstanz keine Interessensabwägung vor. Ebenso wenig begründe sie, weshalb keine mildere Massnahme möglich sei. Dies habe sie nachzuholen. Dabei werde die Vorinstanz prüfen müssen, ob das
Gutachten vom 22. November 2017 ergänzungsbedürftig sei (a.a.O., E. 2.4).

1.3. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 mit Hinweisen). Die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz hat ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wird. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteil 6B 739/2019
vom 2. September 2019 E. 2.2).

1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hatte sie einzig die Verhältnismässigkeitsprüfung zu wiederholen. Die übrigen Punkte ihres Urteils wurden entweder nicht angefochten oder vom Bundesgericht bestätigt. Nicht einzutreten ist daher auf den neuen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer focht die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen nicht an, weshalb sie nie Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und nicht von der Rückweisung betroffen war.

1.5.

1.5.1. Die Vorinstanz erwägt im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung zusammengefasst, der 62-jährige Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1. September 2008 und damit seit über zehn Jahren in der Verwahrung. Zuvor sei kurzzeitig eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet gewesen. Der Eingriff in seine Freiheitsrechte erreiche auch mit Blick auf die ausgefällte Strafe von neun Monaten mittlerweile eine mittlere Schwere. Es seien Gewalttaten nach der Art der bisherigen zu erwarten, wofür ihm ein deutlich aktuelles Risiko attestiert werde. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang keines seiner Opfer in schwerwiegender Weise verletzt habe, würden seine Gewalthandlungen (würgen, Messerstich in Brust, Schlagen auf Halsschlagader, Kopf auf Boden schlagen) doch das Risiko bergen, schwere körperliche Schäden, mit bis zu möglicher Todesfolge zu verursachen. Somit seien die hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben betroffen und in nicht unbedeutendem Umfang gefährdet. Weiter sei die Wahrscheinlichkeit und Schwere von Sexualdelikten in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen. Das Risiko in Bezug auf Sexualdelikte sei nur äussert gering, soweit der Beschwerdeführer seine Medikamente einnehme. Sollte der Beschwerdeführer
jedoch seine Medikamente nicht mehr einnehmen und wieder eine Partnerschaft eingehen, erhöhe sich das Risiko eines Sexualdelikts und auch die mögliche Ansteckung mit dem HI-Virus. Das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers habe bislang nicht zu einer Abnahme seiner Gefährlichkeit geführt, treibe er doch regelmässig Sport, verneine körperliche Probleme, fühle sich gut und seine körperliche Gesundheit sei aufgrund der HIV-Erkrankung nicht beeinträchtigt. Insgesamt würden die erheblichen öffentlichen Interessen am Schutz der bedrohten Rechtsgüter potenzieller Opfer die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit überwiegen. In der Folge begründet die Vorinstanz, weshalb keine mildere Massnahme zur Verfügung steht und gelangt zum Schluss, dass sich die Verwahrung weiterhin als verhältnismässig erweist (Urteil S. 7 ff.).

1.5.2. Damit kommt die Vorinstanz der Kritik im Rückweisungsurteil grundsätzlich nach und prüft die Verhältnismässigkeit der Verwahrung. Unberücksichtigt lässt sie dabei jedoch die Aufforderung des Bundesgerichts, bei ihrer neuen Entscheidung zu prüfen, ob das Gutachten vom 22. November 2017 ergänzungsbedürftig ist. Auch in ihrer Zusammenfassung des Rückweisungsentscheids erwähnt sie die bundesgerichtlichen Hinweise zum Gutachten nicht (Urteil S. 4). Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, die Gutachterin habe die ihr ausdrücklich unterbreitete Frage, mit welcher Schwere von Gewalt- und Sexualdelikten konkret zu rechnen sei, nicht beantwortet. Die Vorinstanz werde bei ihrer Beurteilung der Verhältnismässigkeit auch prüfen müssen, ob das Gutachten ergänzungsbedürftig sei (Urteil 6B 1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.4). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob sich die Vorinstanz mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzte und weshalb sie gegebenenfalls von der Ergänzung des Gutachtens absieht. Damit setzt die Vorinstanz einerseits die bundesgerichtlichen Vorgaben nicht um. Andererseits kann das Bundesgericht nicht überprüfen, ob die Vorinstanz Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt, indem sie das Gutachten nicht
ergänzen lässt. Um weitere Leerläufe zu vermeiden und angesichts der Tatsache, dass seit der Erstellung des Gutachtens zwei Jahre verstrichen sind, ist die Vorinstanz nun anzuweisen, das Gutachten vom 22. November 2017 hinsichtlich der Frage der konkret vom Beschwerdeführer zu erwartenden Gewalthandlungen beziehungsweise deren Schwere ergänzen zu lassen. Ferner erscheint sinnvoll, dass die Gutachterin ihre Einschätzung der Höhe der Rückfallgefahr hinsichtlich Gewalt- und Sexualdelikten aktualisiert.
Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann das Bundesgericht noch nicht prüfen, ob die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Verwahrung weiterhin verhältnismässig ist, bundesrechtskonform ist. Mit der vorliegenden erneuten Rückweisung soll die Frage jedenfalls nicht präjudiziert werden. Auf die Rügen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich nicht einzugehen. Zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigt sich einzig, die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sie bei ihrer Beurteilung die gesamte Zeit, in der dem Beschwerdeführer die Freiheit entzogen war, berücksichtigen muss (Urteil S. 6; Beschwerde S. 9).

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Da dieser um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, ist die Parteientschädigung praxisgemäss seinem Rechtsbeistand auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Simon Epprecht für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
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Document : 6B_1030/2019
Date : 20. November 2019
Published : 08. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Verhältnismässigkeit der Verwahrung


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