Tribunal federal
{T 0/2}
8C 55/2007
Urteil vom 20. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
G.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1969 geborene türkische Staatsangehörige G.________ erlitt am 15. Juni 1998 ein Verhebetrauma mit akutem Lumbovertebralsyndrom. Am 14. Oktober 2000 zog er sich bei einem Treppensturz rücklings eine Kontusion des Thorax und der Halswirbelsäule (HWS) zu. Nach kurz dauernder ärztlicher Behandlung bestand jeweils wieder volle Arbeitsfähigkeit. Gemäss Unfallmeldung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 18. Juli 2001 schlug er sich am 27. Juni 2001 beim Ziehen von Harassen den Rücken an. Am 6. Juli 2001 suchte er Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, auf, welcher eine Diskushernie L5/S1 diagnostizierte. Wegen Lumboischialgien meldete er sich am 17. September 2001 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Am 18. Dezember 2001 erlitt G.________ einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Personenwagen vor einer Strassenkreuzung anhalten musste, ein nachfolgendes Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und in das Heck des von ihm gelenkten Wagens stiess, welcher in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben wurde. Laut Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 12. März 2002 zog er sich dabei eine Abknickverletzung der HWS, eine milde traumatische Hirnverletzung sowie eine
Retraumatisierung der Diskushernie lumbal zu. Die Rehaklinik E.________, wo sich der Versicherte im Auftrag der SUVA vom 4. März bis 12. April 2002 in stationärer Abklärung und Behandlung befand, gelangte im Austrittsbericht vom 2. Mai 2002 zum Schluss, dass der Unfall vom 18. Dezember 2001 nur zu einer vorübergehenden Traumatisierung des lumbalen Vorzustandes geführt habe und dem Versicherten leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Vom 18. bis 27. Februar 2003 hielt sich G.________ im Rehazentrum U.________ auf, wo ein chronisches zervikospondylogenes sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert und eine Psychotherapie als dringend erforderlich bezeichnet wurden. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit einem Gutachten, welches am 30. Dezember 2003 erstattet wurde und worin die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen und intermittierend zervikospondylogenen Syndroms, eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms sowie einer depressiven Störung leichten Grades gestellt wurden. Ferner wurden eine nicht auszuschliessende undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) sowie
- anamnestisch - Hinweise auf eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) mit chronisch-persistierenden Kopfschmerzen erwähnt. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, diese betrage mindestens 50% in der bisherigen und 80% in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Mit Verfügung vom 6. April 2004 lehnte die IV-Stelle die Zusprechung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass der Invaliditätsgrad lediglich 28% betrage. Daran hielt sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 fest.
A.b Mit Neuanmeldung vom 18. Oktober 2004 und einer weiteren Eingabe vom 22. März 2005 liess G.________ erneut um Zusprechung einer Invalidenrente sowie um Berufsberatung ersuchen. Mit Verfügung vom 26. April 2005 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mangels neuer Tatsachen nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. August 2005 ab.
B.
Mit Entscheid vom 25. Januar 2007 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
C.
G.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm "ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Invalidität von mindestens 40%, zuzüglich eines Verzugszinses zu 5% ab wann rechtens, zuzusprechen". Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.
D.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 hat die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2007 einen Kostenvorschuss verlangt, welcher innert der gesetzten Nachfrist bezahlt wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
Die gegen den kantonalen Entscheid vom 25. Januar 2007 gerichtete Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
2.
Streitig ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldungen vom 18. Oktober 2004 und 22. März 2005 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die nach erfolgter Ablehnung des Rentenanspruchs wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades für die Prüfung einer Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
Umstände als richtig erweisen sollten. Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteile I 238/02 vom 20. März 2003 und I 294/98 vom 3. Januar 2000).
2.2 Ob der Leistungsansprecher mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung eine für den Anspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, stellt eine Tatfrage dar, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.
3.1 Mit den Neuanmeldungen vom 18. Oktober 2004 und 22. März 2005 hat der Beschwerdeführer Berichte des Spital O.________ vom 16. Juli 2004 und des Spitals X.________ vom 17. September 2004, Arztzeugnisse des Dr. med. S.________ vom 19. Mai und 4. Juni 2004, einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 11. März 2005 sowie Berichte der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 2. und 28. Februar 2005 eingereicht. Er macht geltend, dass sich der Gesundheitszustand zufolge Chronifizierung der Beschwerden massiv verschlechtert habe, er seit Februar 2005 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe und gemäss Beurteilung des Hausarztes Dr. med. S.________ eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% bestehe. Die Vorinstanz hat dazu im Einzelnen Stellung genommen und insbesondere festgestellt, dass der Neurologe Dr. med. H.________ ein Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle diagnostiziere und sich namentlich zur psychischen Problematik äussere. Diesbezüglich bestätigten die Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn aber, dass psychosoziale und damit invaliditätsfremde Faktoren vorlägen. Zudem seien die psychischen Störungen nach Auffassung der MEDAS-Gutachter behandel- oder gar heilbar. Die notfallmässige Hospitalisation
im Spital X.________ vom 16. Juni 2005 sei wegen einer erneuten Exazerbation des bereits bekannten lumbovertebralen Schmerzsyndroms erfolgt. Im Übrigen lägen keine neuen Befunde oder Auffälligkeiten vor. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die vorgelegten Arztberichte nicht geeignet sind, gegenüber dem MEDAS-Gutachten vom 30. Dezember 2003 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Diese Feststellung beruht weder auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch verstösst sie sonstwie gegen Bundesrecht.
3.2 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dass im Rahmen von Art. 87 Abs. 3

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
bereits von den MEDAS-Ärzten festgestellten leichten depressiven Störung, welche im Bericht des Spitals X.________ vom 6. Juli 2005 als regredient bezeichnet wird, und der in den Berichten des Psychiatrischen Dienstes nunmehr als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizierten, im MEDAS-Gutachten als undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) beurteilten psychischen bzw. psychosomatischen Beeinträchtigung nicht ausgewiesen. Verstärkt hat sich allenfalls die psychosoziale Problematik. Nach den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Psychiatrischen Dienst hat er sich anfangs 2004 mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet, welche indessen über keine (ganzjährige) Aufenthaltsbewilligung verfügt. Zudem hat er erhebliche Kredit- und Steuerschulden. Dabei handelt es sich jedoch um invaliditätsfremde Faktoren, welche nicht als eine für den Leistungsanspruch relevante Sachverhaltsänderung betrachtet werden können. Der vorinstanzliche Entscheid besteht auch in diesem Punkt zu Recht.
4.
Nicht einzutreten ist auf das Begehren um Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, nachdem der Beschwerdeführer sowohl im Einsprache- als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren allein das Nichteintreten auf das Rentenbegehren gerügt hatte. Er kann daher nicht Streitgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren bilden (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502 mit Hinweisen).
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Hofer