Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 276/2007

Urteil vom 20. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
S.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, Falknerstrasse 36, 4005 Basel,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. März 2007 hob die IV-Stelle des Kantons Solothurn die dem 1968 geborenen S.________ seit 1. November 2001 ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung per Ende April 2007 auf. Gleichzeitig hielt sie unter Hinweis auf Art. 66
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über:
1    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  die Register (Art. 49c-49e AHVG);
c  das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
d  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
e  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
f  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG);
g  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
h  die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
2    Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG359 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
IVG und Art. 97
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 97
AHVG fest, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Am 29. März 2007 liess S.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn einen "Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" stellen. Mit Schreiben vom 16. April 2007 wurde ausserdem Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Verfügung vom 14. März 2007 aufzuheben und die ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten.

Das kantonale Gericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Verfügung vom 8. Mai 2007).
C.
S.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom 8. Mai 2007 aufzuheben und der Beschwerde vom 16. April 2007 gegen die Verfügung vom 14. März 2007 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Bei der angefochtenen, das kantonale Verfahren nicht abschliessenden Verfügung vom 8. Mai 2007 handelt es sich um einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid. Dessen selbstständige Anfechtbarkeit setzt voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; ein Anwendungsfall von lit. b dieser Bestimmung liegt nicht vor). Ob dies in der vorliegenden Konstellation zutrifft, kann letztlich offen bleiben, da die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, jedenfalls materiell unbegründet ist.
2.
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (einschliesslich der Zuerkennung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung) kann gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Handelt es sich beim angerufenen verfassungsmässigen Recht um ein Grundrecht, prüft das Bundesgericht dessen Verletzung nur insofern, als eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist zumindest in erkennbarer Weise anzuführen, welches Grundrecht verletzt sein soll, und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (Urteil 8C 261/2007 vom 22. August 2007, E. 1.1 und 1.2). Gegebenes Rechtsmittel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG), mit welcher auch Verletzungen der Bundesverfassung geltend gemacht werden können (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Der eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) bedarf es nicht.
3.
Der Beschwerdeführer lässt zunächst geltend machen, der angefochtene Entscheid enthalte keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung und verletze daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. März 2007 stehe dem Interesse der IV-Stelle, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, während der Dauer des Prozesses nicht von der Fürsorge abhängig zu werden. Letzterem Umstand komme nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Versicherte im Hauptverfahren obsiegen werde. Nach Konsultation der Verfügung vom 14. März 2007 stehe nicht rechtsgenügend fest, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen werde. Die Verfügung der IV-Stelle erweise sich jedenfalls nicht als offensichtlich falsch, was aber gemäss EVG notwendig wäre, wollte man dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht vorübergehend fürsorgeabhängig zu werden, den Vorrang vor den Interessen der IV-Stelle an der sofortigen Vollstreckung einräumen.
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung mit Blick auf die konkrete materiell-, beweis- und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (vgl. SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2, I 3/05; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II 253 ff., 375 Rz. 163).
3.3 Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist, wie das kantonale Gericht zutreffend darlegt, eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 105 V 266 E. 2 S. 268 f. und seitherige Rechtsprechung). Wie das Bundesgericht mit Bezug auf Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen der obligatorischen Unfallversicherung festgehalten hat (Urteil 8C 261/2007 vom 22. August 2007, E. 2.2), ist es - unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes - diese Interessenabwägung, auf welcher die Zulässigkeit eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine laufende Leistungen entziehende Verfügung basiert. Für die vorliegend zur Diskussion stehende Aufhebung einer laufenden IV-Rente gilt nichts anderes. Dementsprechend erstreckt sich die Begründungspflicht auch auf die Interessenabwägung. Soweit in diesem Rahmen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beurteilen sind, ist allerdings eine gewisse Zurückhaltung angebracht: Ebenso wie ein Zwischenentscheid grundsätzlich keine Anordnungen enthalten soll, welche im Resultat auf eine Vorwegnahme des Endentscheides hinauslaufen (Urteil I 278/02 vom 24. Juni 2002, E. 3c), gilt es diesen Effekt bei der Begründung zu vermeiden (Urteil 2A.397/2005
vom 3. Januar 2006, E. 2.2). Andernfalls können sich die beteiligten Gerichtspersonen im weiteren Verlauf des Verfahrens mit dem Vorwurf der Befangenheit oder Voreingenommenheit konfrontiert sehen (vgl. z.B. Urteil U 391/04 vom 13. September 2005, E. 5.2.1 und 5.2.2). Eine allzu eingehende Stellungnahme zum voraussichtlichen Ausgang des Hauptprozesses sollte auch dann vermieden werden, wenn, wie hier, die Zwischenverfügung durch den Einzelrichter erlassen wird, während der Endentscheid in die Zuständigkeit eines Kollegiums fällt (vgl. Isabelle Häner, a.a.O., S. 374 Rz. 161). Es ist daher grundsätzlich zulässig und der Verfahrenssituation angemessen, die Erwägungen in einem Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels bezüglich der Hauptsachenprognose auf eine summarische Prüfung zu beschränken. In diesem Sinne gelten gegenüber einem Endentscheid deutlich herabgesetzte Begründungsanforderungen (Urteil 2A.523/1995 vom 7. Februar 1996, teilweise publiziert in RDAT 1996 II Nr. 10 S. 34 ff.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 420 f. mit Fn. 136; vgl. auch das bereits zitierte Urteil
2A.397/2005 vom 3. Januar 2006, E. 3.1 am Anfang). Im konkreten, vorliegend zur Diskussion stehenden Zusammenhang der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Aufhebung einer laufenden Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ist eine Begründung daher ausreichend, wenn aus ihr hervorgeht, dass das kantonale Gericht eine Interessenabwägung vorgenommen hat und warum diese in einem bestimmten Sinn ausgefallen ist.
3.4 Auch bei Zugrundelegung des dargelegten Massstabs ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Begründung der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 8. Mai 2007 sehr knapp ausgefallen ist. Durch die Formulierung, die Prozessaussichten sprächen "nach Konsultation der Verfügung vom 14. März 2007" nicht eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers, wurde jedoch ein Bezug zum Inhalt der rentenaufhebenden Verfügung hergestellt. Ein solcher Verweis in der Begründung ist im Einzelfall grundsätzlich möglich (vgl. Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Diss. Bern 1998, S. 30, mit Hinweisen). Zu Problemen kann es allerdings führen, wenn auf umfangreiche Dokumente verwiesen und/oder regelmässig in dieser Weise verfahren wird (Urteil 4P.343/2006 vom 26. April 2007, E. 4.2.1 und 4.2.3). Der hier zur Diskussion stehende Hinweis auf die zwei Seiten umfassende Verwaltungsverfügung vom 14. März 2007 war jedoch zulässig. Der Verfügung ist zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle insbesondere auf neue medizinische Abklärungen und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stützte, auf dieser Grundlage einen Invaliditätsgrad von 0% ermittelte und eine anspruchserhebliche Veränderung gegenüber der seinerzeitigen
rentenzusprechenden Verfügung vom 15. Januar 2003 bejahte. Unter Berücksichtigung des Verweises auf die Verwaltungsverfügung wird die Begründung des Zwischenentscheides vom 8. Mai 2007 den einzig zu prüfenden (E. 2 hiervor) verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht, auch wenn es prinzipiell vorzuziehen wäre, wenn der Entscheid selbst - im Rahmen der dargelegten Grenzen - eine Darstellung der Beurteilungsgrundlagen enthielte (vgl. das bereits erwähnte Urteil 4P.343/2006 vom 26. April 2007).
4.
Die übrigen in der Beschwerde enthaltenen Beanstandungen sind, soweit sie in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Weise vorgebracht werden, unbegründet:
4.1 Die Interessenabwägung als solche kann nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geprüft werden. Die allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet praxisgemäss nicht ohne weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung von Leistungen, und es wird nicht geltend gemacht, auf Grund der konkreten Verhältnisse drohten besonders einschneidende Auswirkungen, welche durch eine spätere Nachzahlung nicht wieder gutgemacht werden könnten. Der Hinweis auf "zwischenzeitliche Auswirkungen im Alltag" genügt hierfür nicht. Demgegenüber wird aus der Darstellung in der Beschwerdeschrift deutlich, dass eine Rückforderung tatsächlich gefährdet wäre. Unter diesen Umständen ist die Verneinung eines überwiegenden Interesses des Beschwerdeführers jedenfalls nicht willkürlich.
4.2 Dem ebenfalls durch Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV gewährleisteten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz wird, wie inzwischen im bereits zitierten, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 8C 261/2007 vom 22. August 2007 festgehalten wurde, durch die Notwendigkeit einer Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen. Eine unvermittelte Leistungseinstellung "ohne erkennbare neue Tatsachen", wie sie laut dem Beschwerdeführer vorliegt, könnte unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes in der Tat problematisch sein. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, denn die IV-Stelle, auf deren Verfügung der kantonale Zwischenentscheid Bezug nimmt, hat sich auf neue medizinische Abklärungen gestützt. Eine umfassende inhaltliche Prüfung der medizinischen Aktenlage durch das kantonale Gericht war im aktuellen Verfahrensstadium (noch) nicht verfassungsrechtlich geboten (zitiertes Urteil 8C 261/2007 vom 22. August 2007, E. 2.4).
5.
Das Verfahren ist in reduziertem Rahmen kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_276/2007
Datum : 20. November 2007
Publiziert : 08. Dezember 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
AHVG: 97
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 97
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IVG: 66
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über:
1    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  die Register (Art. 49c-49e AHVG);
c  das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
d  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
e  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
f  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG);
g  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
h  die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
2    Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG359 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
BGE Register
105-V-266 • 133-III-439
Weitere Urteile ab 2000
2A.397/2005 • 2A.523/1995 • 4P.343/2006 • 8C_261/2007 • 8C_276/2007 • I_278/02 • I_3/05 • U_391/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • zwischenentscheid • verfassungsrecht • wiederherstellung der aufschiebenden wirkung • bundesgericht • rechtsmittel • endentscheid • anspruch auf rechtliches gehör • aufschiebende wirkung • versicherungsgericht • gerichtskosten • beschwerdeschrift • medizinische abklärung • bundesamt für sozialversicherungen • vorsorgliche massnahme • vorinstanz • entscheid • eidgenössisches versicherungsgericht • sachverhalt • ganze rente
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