[AZA 7]
B 72/00 Ge

IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 20. November 2001

in Sachen
V.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1948 geborene V.________ war vom 1. November 1990 bis Ende März 1994 bei der DG Bank (Schweiz) AG als EDV-Operatrice angestellt und damit bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert.
Nach Kenntnis von Rentenentscheiden der IV-Stelle des Kantons Zürich anerkannte die Stiftung mit Schreiben vom 8. Juli 1997 ihre Leistungspflicht für den am 27. September 1993 zur (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit führenden Bandscheibenvorfall und sicherte V.________ mit Wirkung ab 27. September 1995 eine halbe Invalidenrente zu.
Für psychische Leiden, die gemäss der Einschätzung der IV-Stelle zusammen mit den somatischen Beschwerden zur Erhöhung der Invalidität auf 100 % und ab 1. April 1997 zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach IVG geführt haben, verneinte die Stiftung am 30. September 1998 eine Leistungspflicht.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schloss auf von V.________ am 5. November 1998 eingereichte Klage hin auf eine Leistungspflicht der Stiftung sowohl für die organischen wie auch psychischen Beschwerden und hiess die Klage in dem Sinne gut, als die Stiftung verpflichtet wurde, der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 1997 eine volle Invalidenrente im Umfang des BVG-Obligatoriums auszurichten, wobei die eine Hälfte der Berechtigung auf eine volle Rente ab 1. April 1997 durch die bereits seit 27. September 1995 ausgerichtete 50%ige reglementarische Invalidenrente zu erfüllen sei; auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen habe die Beklagte einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, für die in den Monaten April 1997 bis Oktober 1998 geschuldeten ab 5. November 1998, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Ferner wurde der Klägerin zu Lasten der Stiftung eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.- zugesprochen (Entscheid vom 8. August 2000).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als er ab 1. April 1997 nur Leistungen des Obligatoriumsbereichs vorsehe, und die Stiftung sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. April 1997 eine volle Rente auf der Basis der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu erbringen. Ferner wird bemängelt, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung die Kosten des im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichten Parteigutachtens von Dr. H.________ vom 6. März 2000 in der Höhe von 2'250.- nicht berücksichtigt habe.
Die Stiftung beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Vorinstanz lässt sich u.a. zur Frage der Parteientschädigung vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge allgemein (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG) und im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Besonderen (Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG; BGE 120 V 108 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch SZS 1999 S. 129) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen.

3.- Streitig ist zunächst, ob ab dem 1. April 1997 die Invalidenrente von 100 % auch in der weitergehenden Vorsorge auszurichten ist.

a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Stiftungsreglementes (in der seit 1. Januar 1990 gültigen Fassung) liegt Invalidität vor, "wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise ihren Beruf oder andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der IV invalid ist".

b) Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ergibt sich aus dieser reglementarischen Umschreibung ohne weiteres, dass die Statuten nicht die Arbeits- sondern die Erwerbsunfähigkeit als versichertes Risiko umschreiben. Damit ist im Rahmen der weitergehenden Vorsorge (Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG) die revisionsweise Erhöhung der Leistungspflicht nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen (SZS 2000 S. 301, 1995 S. 462; SVR 1995 BVG Nr. 43 S. 127). Da die nunmehr vollständig invalidisierende gesundheitliche Verschlechterung offenkundig erst nach Ablauf der Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG eingetreten ist, kann die Beschwerdeführerin mangels Versicherungsschutzes aus der weitergehenden Vorsorge für ihre 50 % übersteigende Invalidität von der Personalvorsorgestiftung keine weiteren Leistungen beanspruchen. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde scheitern an der erwähnten Rechtsprechung.

4.- Was das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unaufgefordert eingereichte Parteigutachten von Dr. H.________ vom 6. März 2000 anbelangt, so hat die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 18. September 2000 - worauf verwiesen sei - dargelegt, weshalb dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung weder erforderlich noch geboten war und somit die Kosten dafür rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 262 S. 44 Erw. 3b) nicht zu ersetzen waren. Dem hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. November 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B_72/00
Date : 20. November 2001
Published : 08. Dezember 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : -


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BVG: 10  23  49  73
BGE-register
115-V-62 • 120-V-106 • 120-V-15 • 122-V-320
Weitere Urteile ab 2000
B_72/00
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1999 S.129 • 2000 S.301