Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 816/2021

Urteil vom 20. Oktober 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Realgymnasium B.________, Rektorat,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, 8001 Zürich.

Gegenstand
Nichtpromotion; Rechtsverzögerung.

Erwägungen:

1.

1.1. C.________ besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Klasse 5a des Realgymnasiums B.________. Am 13. Juli 2021 teilte das Gymnasium den Eltern mit, dass C.________ die Bedingungen für die definitive Promotion nicht erfüllt habe. Weil sie bereits im vorangegangenen Semester nur provisorisch habe promoviert werden können, müsse sie ihre angestammte Klasse verlassen. Es bestehe aber die Möglichkeit der Repetition. Am 10. August 2021 ersuchte der Vater A.________ das Gymnasium um Durchführung eines Klassenkonventes, um die definitive Promotion seiner Tochter zu beschliessen. Am 24. August 2021 teilte der Prorektor A.________ mit, es sei ein Wiedererwägungskonvent durchgeführt und die Nichtpromotion einstimmig bestätigt worden.

1.2. Am 6. September 2021 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, seine Tochter sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens einer 6. Klasse zuzuteilen. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 10. September 2021 (VB.2021.00604) auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Diese verfügte am 14. September 2021, dass die Tochter wegen der aufschiebenden Wirkung berechtigt sei, für die Dauer des Rekursverfahrens den Unterricht in der 6. Klasse zu besuchen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte mehrere Massnahmen, damit seine Tochter den "durch die fehlerhafte Einteilung" verursachten Schaden aufholen könne. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2021.00667 und setzte mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an.

1.3. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. Oktober 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt, die vor Verwaltungsgericht beantragten Massnahmen seien superprovisorisch anzuordnen bzw. bis zum Ende der Herbstferien (22. Oktober 2021) zu treffen, alternativ sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, bis zu diesem Zeitpunkt einen Entscheid zu fällen. Weiter seien die beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einem Verfahren zusammenzuziehen und die Kosten vor Verwaltungsgericht auf die Staatskasse zu nehmen. Zuletzt sei das Verfahren betreffend "Rechtsgültigkeit der provisorischen Promotion" aufzuheben. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um superprovisorische Massnahmen gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Rechtsverzögerung durch das Verwaltungsgericht und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend. Er begründet die angebliche Verzögerung damit, dass dem Verwaltungsgericht die fehlerhafte Zuteilung seiner Tochter seit September 2021 bekannt sei und es bislang keine Anstrengungen unternommen habe, den Schaden zu kompensieren.

2.2.2. Nach Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Beilagen ergibt sich auch nur ansatzweise, dass das Verwaltungsgericht ihm einen anfechtbaren Entscheid verweigert hat. Als sich der Beschwerdeführer am 6. September 2021 zum ersten Mal an das Verwaltungsgericht gewandt hatte, entschied dieses am 10. September 2021 und damit nur vier Tage später, dass es nicht zuständig sei, und überwies die Sache der Bildungsdirektion. Zum zweiten Mal hatte sich der Beschwerdeführer am 22. September 2021 an das Verwaltungsgericht gewandt. Dieses Verfahren ist noch hängig, wobei das Gericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 einen Schriftenwechsel angeordnet hat. Nachdem sich aus der bei den Beilagen liegenden Beschwerdeschrift vom 22. September 2021 nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer um (super-) provisorische Massnahmen ersucht hat, kann dem Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgeworfen werden, es verschleppe das Verfahren, nur weil es nach Monatsfrist noch kein Urteil gefällt hat.

2.3. Auch die weiteren Anträge in der Beschwerde sind nicht rechtsgenügend begründet.

2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer die Vereinigung beider Verfahren vor Verwaltungsgericht verlangt, ist unklar, welche zwei Verfahren noch hängig sind. Das von ihm zitierte Verfahren VB.2021.00604 ist mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden und daher offensichtlich nicht mehr pendent. Im Übrigen wäre der Antrag auf Verfahrensvereinigung zuerst an das Verwaltungsgericht zu richten; erst der ablehnende Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG beim Bundesgericht angefochten werden.

2.3.2. Was die Kosten für "beide" Verfahren vor Verwaltungsgericht betrifft, ist das Verfahren VB.2021.00667 nach wie vor hängig, weshalb das Bundesgericht offensichtlich nicht zuständig ist, vorsorglich über die Kostenverlegung zu befinden. In Bezug auf das abgeschlossene Verfahren VB.2021.00604 bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert vor, inwiefern die auf kantonalem Recht beruhende Kostenverlegung gegen verfassungsmässige Rechte verstösst (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.3.3. Schliesslich ist unklar und wird auch nicht näher begründet, weshalb das "Verfahren betreffend Rechtsgültigkeit der provisorischen Promotion" anschliessend aufzuheben sei, weil jede Instanz befangen sein soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

2.4. Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, soweit sie überhaupt zulässig ist. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG).

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_816/2021
Date : 20. Oktober 2021
Published : 06. November 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Nichtpromotion / vorsorgliche Massnahme


Legislation register
BGG: 42  66  93  94  95  106  108
BV: 29
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