Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 588/2009
Urteil vom 20. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt R.________, 5201 Brugg AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde vom 24. August 2009.
Sachverhalt:
A.
In der von der A.________ AG beim Betreibungsamt R.________ gegen sie eingeleiteten Betreibung Nr. ________ auf Grundpfandverwertung verlangte X.________ mit Eingabe vom 26. Januar 2009 beim Bezirksgerichtspräsidium S.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, das zu verwertende Grundstück Nr. ________ in R.________ sei (allenfalls durch einen Sachverständigen) neu zu schätzen (betreibungsamtliche Schätzung: 1,86 Mio. Franken). Am 7. April 2009 erstattete der mit der Schätzung beauftragte B.________ seinen Bericht, worin er den Verkehrswert auf 1,98 Mio. Franken schätzte; er wies darauf hin, dass dieser Wert unter der Annahme ermittelt worden sei, dass das Mietverhältnis über von der C.________ GmbH genutzte Räume aufgelöst sei, und bemerkte, dass die Liegenschaft mit dem bestehenden Mietverhältnis "nicht handelbar" sei.
Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten von S.________ vom 15. April 2009 wurde der Schätzungsbericht vom 7. April 2009 zur allfälligen Stellungnahme innert einer Frist von zehn Tagen X.________ zugestellt. Diese reichte mit Eingabe vom 18. Mai 2009, dem letzten Tag der ihr in der Folge erstreckten Frist, eine Stellungnahme ein. Der Gerichtspräsident forderte B.________ hierauf am 19. Mai 2009 auf, seinen Bericht im Sinne der Vorbringen von X.________ zu erläutern. Die vom 8. Juni 2009 datierte Ergänzung des Schätzungsberichts sandte der Gerichtspräsident am 12. Juni 2009 X.________.
Durch Urteil vom 15. Juni 2009 wies das Gerichtspräsidium S.________ das Betreibungsamt an, den vom Sachverständigen geschätzten Verkehrswert von 1,98 Mio. Franken einzusetzen.
Mit einer vom 16. Juni 2009 datierten und am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe ersuchte X.________ das Gerichtspräsidium darum, ihr eine angemessene Frist zur Stellungnahme zum ergänzenden Bericht von B.________ vom 8. Juni 2009 anzusetzen.
B.
Gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums vom 15. Juni 2009 erhob X.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2009 Beschwerde an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde. Sie beantragte im Hauptstandpunkt, die untere Aufsichtsbehörde anzuweisen, den Schätzungswert unter Berücksichtigung des mit der C.________ GmbH bestehenden Mietvertrags festzusetzen, und anzuhalten, das Gutachten von B.________ vom 7. April 2009 zurückzuweisen und den genannten Sachverständigen oder einen Dritten zu beauftragen, detailliert auszuführen und zu begründen, in welchem Umfang ein allfälliger Erwerber durch den bestehenden Mietvertrag in der Ausübung seiner Eigentumsrechte eingeschränkt wäre und was für Auswirkungen die Beeinträchtigung der Eigentumsrechte bis zur Auflösung des Mietverhältnisses auf den Verkehrswert der Liegenschaft habe. Ausserdem sei die untere Aufsichtsbehörde anzuweisen, bei der Festsetzung des Schätzungswertes die von ihr, X.________, gegen den erläuternden Bericht des Sachverständigen vom 8. Juni 2009 (in der Beschwerdeschrift) erhobenen Vorwürfe zu berücksichtigen, ihr ferner das Recht einzuräumen, zu den Ergänzungen des Gutachters vom 8. Juni 2009 Stellung zu
nehmen und den Sachverständigen aufzufordern, sich zu ihren Einwänden zu äussern. X.________ verlangte schliesslich, die Kosten für die Neuschätzung (Schätzung durch einen Sachverständigen) seien zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Obergericht erkannte am 24. August 2009, dass das Urteil des Gerichtspräsidiums S.________ vom 15. Juni 2009 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und das Verfahren zu neuer Entscheidung an diese Instanz zurückgewiesen werde; soweit mit der Beschwerde mehr oder etwas anderes verlangt werde, werde sie abgewiesen.
C.
X.________ verlangt mit Beschwerde vom 11. September 2009 an das Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid teilweise aufzuheben und dem Gerichtspräsidium als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde Anweisungen im Sinne des schon im vorinstanzlichen Verfahren von ihr Beantragten zu erteilen; allenfalls sei das Obergericht anzuhalten, die entsprechenden Anweisungen zu erteilen.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem allfälligen Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten. |
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1 | Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten. |
2 | Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17 |
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor). |
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1 | Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor). |
2 | Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können. |
2.2 Die bei der Schätzung des Verkehrswertes des strittigen Pfandgrundstücks angewendete (anerkannte und verbreitete) Methode, die darin besteht, das (gewichtete) Mittel aus Ertrags- und Realwert zu errechnen (dazu BGE 134 III 42 E. 4 S. 44), stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Sie beanstandet indessen, dass der Sachverständige das bestehende Mietverhältnis, das in den Steigerungsbedingungen und im Liegenschaftsbeschrieb ausdrücklich erwähnt werde und sich offensichtlich wertmindernd auswirke, ausser Acht gelassen habe. Dem nach den Feststellungen des Obergerichts im Beschrieb der Pfandliegenschaft enthaltenen, die wesentlichen Punkte des Vertrags vom 8. Januar 2008 wiedergebenden Vermerk ist zu entnehmen, dass drei auf drei verschiedenen Geschossen des Hauses liegende Räume sowie ein Autoabstellplatz für monatlich Fr. 2'000.--, zuzüglich Fr. 75.-- für den Abstellplatz, zur ausschliesslichen Nutzung an die C.________ GmbH vermietet sind, wobei Hauseingang, Treppenhaus, Küche, Toilette im Erdgeschoss, Essraum, Wintergarten und Archivraum von der Mieterin mitbenutzt werden dürfen. In welcher Form dieses Mietverhältnis bei der Ermittlung des Verkehrswertes hätte berücksichtigt werden müssen, legt die Beschwerdeführerin
nicht dar. Aus dem bei den kantonalen Akten liegenden Schätzungsbericht vom 7. April 2009 geht hervor, dass der Sachverständige als Teil des Ertragswertes einen monatlichen Mietzins von Fr. 4'500.-- für das gesamte Haus und die Aussenparkplätze eingesetzt hat. Die vermieteten Räume wurden somit nicht gesondert behandelt, was von der Beschwerdeführerin in keiner Weise beanstandet wird. Es ist nicht zu bestreiten, dass Steigerungsinteressenten das von der Beschwerdeführerin angesprochene (richtigerweise in den Beschrieb der Liegenschaft aufgenommene) Mietverhältnis - wie andere Eigenschaften des Steigerungsobjekts - je nach Nutzungsabsichten gewichten werden und jenes daher die Bildung der Angebote beeinflussen wird. Mit dem Verkehrswert des Pfandgrundstücks hat dies jedoch nichts zu tun, so dass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das bestehende Mietverhältnis von vornherein nicht geeignet ist, die (Neu-)Schätzung in Frage zu stellen. Soweit die Beschwerdeführerin die obergerichtliche Auffassung beanstandet, dass eine Ergänzung oder Korrektur dieser Schätzung aufgrund der Nichtberücksichtigung des bestehenden Mietverhältnisses nicht erforderlich sei, ist die Beschwerde daher unbegründet.
3.
3.1 Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin beantragt, die untere Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, ihr das Recht zu geben, zum Ergänzungsbericht von B.________ vom 8. Juni 2009 Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt habe, sich bei der unteren Aufsichtsbehörde zu den für deren Entscheid wesentlichen ergänzenden Ausführungen des Gutachters zu äussern, da an dem Tag, da sie den ihr vom Bezirksgerichtspräsidium zugestellten Ergänzungsbericht in Empfang genommen habe, diese Instanz bereits das am Vortag gefällte Urteil zugeschickt habe. Damit sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Obergericht erklärt sodann, als obere kantonale Aufsichtsbehörde greife es in das der unteren Aufsichtsbehörde bei Schätzungen der vorliegenden Art zustehende Ermessen nicht ohne Not ein, so dass die Rügen der Beschwerdeführerin zum Verkehrswertgutachten und zum erläuternden Bericht des Gutachters in erster Linie vom Bezirksgerichtspräsidium zu behandeln seien; eine Heilung des Makels der Gehörsverletzung durch einen von ihm, dem Obergericht, gefällten Sachentscheid käme nur in Frage, wenn eine solche sich aus zeitlichen oder anderen Gründen
aufdrängen würde, was hier nicht der Fall sei. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der bei ihr eingereichten Beschwerde zum erläuternden Bericht von B.________ vom 8. Juni 2009 Stellung bezogen habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdefrist von zehn Tagen sei zu kurz gewesen, um die ergänzenden Ausführungen des Gutachters von einer Fachperson überprüfen zu lassen, hält sie entgegen, es sei davon auszugehen, dass eine von der Beschwerdeführerin konsultierte Fachperson schon vor der Zustellung des erläuternden Berichts vom 8. Juni 2009 mit dem Fall vertraut gewesen sei, zumal die Beschwerdeführerin für die Stellungnahme zum eigentlichen Verkehrswertgutachten vom 7. April 2009 mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit des Beizugs einer Fachperson um Erstreckung der ihr angesetzten Frist ersucht habe und die Frist hierauf (bis zum 18. Mai 2009) verlängert worden sei; unter den gegebenen Umständen sei die zehntägige Beschwerdefrist für eine Stellungnahme zum erläuternden Bericht ausreichend gewesen, so dass sich die untere Aufsichtsbehörde werde darauf beschränken können, bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid das von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an sie, die
Vorinstanz, Vorgebrachte zu berücksichtigen. Damit hat das Obergericht - in Abweisung des entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin - die untere Aufsichtsbehörde in verbindlicher Weise angehalten, davon abzusehen, (nochmals) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erläuternden Ausführungen von B.________ vom 8. Juni 2009 einzuräumen.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Auffassung des Obergerichts führe zu einer unhaltbaren materiellen Verkürzung ihres Gehörsanspruchs; die Beschwerdefrist von zehn Tagen, in die im vorliegenden Fall zwei Wochenende gefallen seien, habe nicht ausgereicht, um den Ergänzungsbericht im Hinblick auf eine Stellungnahme von einem Fachmann überprüfen zu lassen.
Welche durch das Verkehswertgutachten ausgelösten Fragen auch nach dessen Erläuterung im Bericht vom 8. Juni 2009 für sie noch nicht geklärt gewesen sein und den (nochmaligen) Beizug einer Fachperson nötig gemacht haben sollen, legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar. Die Auffassung des Obergerichts, dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt R.________ sowie dem Gerichtspräsidium S.________ als unterer und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Gysel