Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 685/03

Urteil vom 20. Oktober 2004
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,

gegen

V.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 16. September 2003)

Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene V.________ arbeitete bis Ende März 1997 als Hilfsgärtner bei der Firma N.________. Am 26. August 1998 meldete er sich wegen eines Augenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 21. und 22. Januar 1999 verneinte die IV-Stelle Aargau die Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Am 5. Oktober 1999 meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden und eines Augenleidens erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 20. und 21. Juni 2000 wies die IV-Stelle die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente wiederum ab. Am 7. März 2001 stellte der Versicherte ein weiteres Mal Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte mehrere Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), ein. Mit Verfügung vom 5. November 2002 sprach sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung auf und sprach dem Versicherten bereits ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Es wies die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer entsprechenden Rentenverfügung zurück (Entscheid vom 16. September 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 5. November 2002 sowie die Rückweisung der Sache an sie zur nochmaligen Abklärung; eventuell sei die Verfügung vom 5. November 2002 zu bestätigen.

Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht nicht anwendbar ist. Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 gelangen ebenfalls nicht zur Anwendung (BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen).

Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG; vgl. auch Art. 29
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29
IVV) sowie den Anspruch auf eine Zusatzrente (Art. 34
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
IVG; Art. 30
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
1    Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
a  die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und
b  die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das:
b1  ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und
b2  eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.
2    Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt.
IVV). Darauf wird verwiesen.
2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt.

Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2.2 Die Rechtsprechung hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2; vgl. auch Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbsunfähigkeit, welche umschrieben wird als "die Unfähigkeit, auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten" (BGE 97 V 231 Erw. 2). Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ausserdem die Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) u.a. in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (BGE 113 V 28 Erw.
4a mit Hinweisen), bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; Urteile S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.2, und G. vom 8. April 2002, I 305/00, Erw. 3). Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (BGE 130 V 99 Erw. 3.2).
2.2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).
3.
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der Ablehnungsverfügung vom 21. Juni 2000 und der Verfügung vom 5. November 2002 in einer für den Anspruch auf eine Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3).
3.1 Im Rahmen der Verfügung vom 5. November 2002 stützte sich die IV-Stelle auf die Berichte des Dr. med. B.________ vom 6. November 2000, 18. Mai 2001 und 19. April 2002. Dieser diagnostizierte am 6. November 2000 Folgendes: andauernde Persönlichkeitsstörung nach Verlust des Augenlichts links mit depressiver Entwicklung (ICD-10: F62.8), terminales Offenwinkelglaucom links (Operation am 4. Juni 1998), chronisches Offenwinkelglaucom rechts, Zustand nach Zentralvenenthrombose links, links prävalierendes chronisches Schmerzsyndrom, chronische Hepatopathie ungeklärter Genese und Zustand nach Äthylismus. Resignation und Depression seien unverkennbar. Eine Suicidalität werde verneint; hingegen leide der Versicherte an ausgeprägter vegetativer Übererregtheit mit Durchschlafstörungen, Grübeln, Konzentrationsstörung und motorischer Unruhe. Er sei durch seine Hilflosigkeit massiv gekränkt. Mit den körperlichen Gebrechen habe er sein wertvollstes Kapital verloren. Der Krankheitsprozess mit Chronifizierung sei weit fortgeschritten. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig und in einer marktgerechten Anstellung nicht mehr vermittelbar, auch nicht für leichte Arbeit. Im Bericht vom 19. April 2002 legte Dr. med. B.________ dar, die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 9. Juni 1999 auch für leichte Arbeit mit Wechselpositionen. Trotz Gesprächen in der Muttersprache des Versicherten und Verabreichung hochdosierter Antidepressiva und Analgetika habe keine Besserung des Zustandes herbeigeführt werden können. Zusätzlich zeigten sich psychotische Veränderungen mit Aggressivität, was die zusätzliche Abgabe von Neuroleptika notwendig gemacht habe. Trotz des periodisch festgestellten leichten bis mässigen Alkoholkonsums sei der Abusus für das Krankheitsbild nicht überwiegend verantwortlich.

Gestützt hierauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. med. B.________ den Versicherten erstmals am 14. Oktober 2000 untersucht hatte, setzte die IV-Stelle den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Oktober 2000 fest und sprach dem Versicherten ab 1. Oktober 2001 (Ablauf des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, Dr. med. B.________ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 9. Juni 1999 attestiert. Zu beachten sei jedoch, dass er den Versicherten erstmals am 14. Oktober 2000 untersucht habe. Zuvor sei der Versicherte bei Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, in Behandlung gewesen, der ihn vom 9. Juni bis 11. Juli 1999 wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Ab 12. Juli 1999 habe er ihn wegen des nicht belastungsfähigen Rückens für schwere körperliche Arbeit als nicht mehr geeignet erachtet; hingegen sei er für leichte bis mittelschwere Arbeit als ganztägig arbeitsfähig taxiert worden. Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Hilfsgärtnerberuf habe Dr. med. M.________ als schwierig bezeichnet und gar nicht vorgenommen. Von psychischen Beschwerden habe Dr. med. M.________ nicht gesprochen. Demnach sei anzunehmen, dass die psychischen Beschwerden zwischen 11. November 1999 (letzter Bericht des Dr. med. M.________) und Oktober 2000 (erster Untersuch durch Dr. med. B.________) entstanden seien. Da es ausgeschlossen sei, dass eine weitere medizinische Abklärung näheren Aufschluss über den genauen Beginn der psychischen Störungen geben könnte, sei es
gerechtfertigt, den Anfang der erheblichen Arbeitsunfähigkeit in der Mitte dieser beiden Eckdaten, d.h. auf den April 2000, festzusetzen. Demnach sei die ganze Invalidenrente ab April 2001 geschuldet.
3.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die IV-Stelle geltend, hinsichtlich der Beginns der Arbeitsunfähigkeit bestehe kein Raum für einen Kompromiss. In psychischer Hinsicht sei für den Beginn des Wartejahres auf den ersten Untersuch bei Dr. med. B.________ am 14. Oktober 2000 abzustellen. Allerdings sei der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen seien von Dr. med. B.________, der nicht Psychiater sei, nicht ausreichend beschrieben und objektiviert worden. Es sei nirgends von Wahngedanken, Halluzinationen bzw. massiven psychomotorischen Hemmungen die Rede, die nach ICD 10 für ein psychotisches Krankheitsbild erforderlich seien. Die auf den subjektiven Angaben des Versicherten beruhenden Durchschlafstörungen, das Grübeln, die Konzentrationsstörungen und die motorische Unruhe seien nicht geeignet, die festgestellte Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauerhaftigkeit nachvollziehbar zu erklären. Der Versicherte sei nie von einem Psychiater untersucht worden. Ohne Kenntnis des sicheren Krankheitswertes der Beschwerden lasse sich zudem der Rentenbeginn nicht feststellen. Auch wenn die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren fälschlicherweise auf die Berichte des Dr. med. B.________ abgestellt habe,
hätte die Vorinstanz die Sache an sie zur nochmaligen Abklärung zurückweisen müssen. Dies sei nunmehr nachzuholen.
4.
4.1 Es trifft zwar zu, dass Dr. med. B.________ nicht Psychiater ist. Er besitzt indessen den Fähigkeitsausweis für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM). Hinsichtlich der Diagnosen und des Grades der Arbeitsunfähigkeit erfüllen seine Berichte alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (Erw. 2.2.3 hievor). Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Bericht des Dr. med. B.________ vom 6. November 2000 der IV-Ärztin Frau Dr. med. R.________ zur Prüfung unterbreitet wurde, die am 8. Mai 2001 ausführte, auf Grund dieses Berichts sei eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % medizinisch ausgewiesen, weshalb eine Berentung zu erfolgen habe. Es ist deshalb auf die Einschätzung des Dr. med. B.________ abzustellen, wie dies auch die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren getan hat. Demnach ist der Versicherte selbst für leichte Arbeit zu 100 % und damit vollständig arbeitsunfähig, so dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urteil M. vom 9. Dezember 2003 Erw. 4.2, I 315/02).
4.2 Zu prüfen ist weiter, ab wann der Versicherte die Invalidenrente beanspruchen kann.

Dr. med. B.________ untersuchte den Versicherten erstmals am 14. Oktober 2000. Er setzte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den 9. Juni 1999 fest und orientierte sich hiebei offenbar am Bericht des Dr. med. M.________ vom 11. November 1999. Zu beachten ist jedoch, dass Dr. med. M.________ den Versicherten nur vom 9. Juni bis 11. Juli 1999 aus somatischen Gründen im angestammten Beruf als Hilfsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig erklärte. Ab 12. Juli 1999 liess er die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausdrücklich offen, da die prozentuale Beurteilung schwierig sei. Für schwere körperliche Arbeit sei der Versicherte nicht geeignet, für leichte bis mittelschwere Arbeit ganztägig arbeitsfähig. Gestützt hierauf hat die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Juni 2000 einen Rentenanspruch verneint.

Nach dem Gesagten ist erst auf Grund der psychischen Komponente des Krankheitsbildes, die von Dr. med. B.________ am 14. Oktober 2000 festgestellt wurde, gesamthaft eine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf (Erw. 2.2.2 hievor) ausgewiesen. Der von der Vorinstanz auf den Monat April 2000 festgelegte Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.2 hievor) ist in keiner Weise belegt, woran auch der Umstand nichts ändert, dass Dr. med. B.________ am 14. Oktober 2000 von einem fortgeschrittenen Krankheitsbild sprach.
Auf medizinische Beweisergänzungen ist zu verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 9 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b).

Die IV-Stelle hat demnach den Beginn des nach Ablauf eines Jahres einsetzenden Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) richtigerweise auf den 1. Oktober 2001 festgesetzt.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Versicherten gewährt werden (Art. 152
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
5.2 Dem Versicherten wurde im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Gemäss dem Prozessausgang wurden drei Viertel seiner Parteikosten in diesem Rahmen entschädigt, ein Viertel wurde der IV-Stelle auferlegt. Bezüglich dieses Viertels hat die Vorinstanz über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu entscheiden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2003 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zugestellt, damit es entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses im Sinne der Erwägung 5.2 über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren entscheide.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 685/03
Datum : 20. Oktober 2004
Publiziert : 18. November 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
ATSG: 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
34
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 34 Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente - 1 Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
1    Gleichzeitig mit der Gewährung einer Übergangsleistung nach Artikel 32 leitet die IV-Stelle die Überprüfung des Invaliditätsgrades ein.
2    Am ersten Tag des Monats, der dem Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad folgt:
a  entsteht in Abweichung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ein Rentenanspruch, sofern der Invaliditätsgrad erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht;
b  wird eine bestehende Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad erheblich geändert hat.
IVV: 29 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 29
30
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung - 1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
1    Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
a  die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und
b  die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das:
b1  ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und
b2  eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.
2    Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt.
OG: 132  134  135  152
BGE Register
105-V-156 • 113-V-22 • 117-V-275 • 121-V-264 • 123-V-230 • 124-V-7 • 125-V-201 • 125-V-351 • 129-V-354 • 130-V-71 • 130-V-97 • 97-V-226
Weitere Urteile ab 2000
I_305/00 • I_315/02 • I_392/02 • I_685/03
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AHI
2001 S.113 • 2001 S.282