Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 685/2017

Urteil vom 20. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Am 22. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anklage gegen X.________ und A.________ wegen versuchten Mordes am Ehemann der Beschuldigten. Mit Urteil vom 5. Februar 2015 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abteilung, X.________ der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB schuldig und bestrafte ihn mit 8½ Jahren Freiheitsstrafe. Dagegen legten sowohl der Verurteilte als auch die Anklagebehörde Berufung ein.

B.
Mit Urteil vom 25. Oktober 2016 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, X.________ des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB schuldig und bestrafte ihn mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bis und mit heute erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Dispositiv-Ziffern 1 und 2).

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2016 sei aufzuheben; er sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren - unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft - zu bestrafen; eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Qualifikation des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts als versuchten Mord im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB. Er habe - im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts - eindeutig nicht besonders skrupellos gehandelt. Es könne lediglich (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung nach Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB angenommen werden. Dementsprechend gehe das Obergericht von einem zu hohen Strafrahmen und damit von einem gesamthaft zu hohen Strafmass aus; im Übrigen gewichte es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren im Rahmen der Tatkomponente in Verletzung von Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
und Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB unzutreffend.

2.

2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB).
Nach der in E. III.1.2.12 des angefochtenen Entscheids zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 64 f.) hat die Prüfung des qualifizierenden Tatbestandsmerkmals "besonders skrupellos" im Rahmen einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände der Tat zu erfolgen. Die im Gesetz beispielhaft aufgezählten Beweggrund und Zweck sowie Art der Ausführung der Tat, die verwerflich sein müssen, sind Indizien für das Vorliegen dieses Merkmals; sie müssen indessen nicht zwingend erfüllt sein, um Mord annehmen zu können. Dem ist beizufügen, dass nach Rechtsprechung und herrschender Lehre Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden kann (BGE 112 IV 65 E. 3b; Urteil 6B 232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2.2. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB).
Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115 mit Hinweisen).

2.3. Nach Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB). Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB).
Die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe liegt im Ermessen des Sachgerichts. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

3.
Das Obergericht stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), der zur Anklage erhobene Sachverhalt (unter "Vorgeschichte" und "Tatausführung" in der Anklageschrift vom 22. September 2015) sei abgesehen von einem nicht ins Gewicht fallenden Umstand in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig und zweifelsfrei erstellt. Gestützt darauf erwägt das Obergericht im Wesentlichen, sowohl das Vorgehen als auch die Beweggründe seien als ausgesprochen skrupellos, feige und hinterhältig zu bezeichnen. Der Beschuldigte und die Ehefrau des Opfers hätten nur ein Ziel verfolgt, den ungeliebten Ehemann, welcher in ihren Augen nichts weiter mehr als einen lästigen Störfaktor darstellte, aus dem Weg zu räumen. Der Beschuldigte habe sich im damaligen Zeitpunkt nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft und eine eigene Familie mit seiner Geliebten gewünscht. Regelrecht getrieben von diesem Wunsch, habe er sich von ihr faktisch vor die Wahl gestellt gesehen, den Ehemann zu töten oder sich von ihr und den gemeinsamen Zukunftsplänen zu verabschieden. Wie kalt und berechnend der Beschuldigte vorgegangen sei, zeige der Umstand, dass er sich nach dem gescheiterten Vorhaben am Abend zuvor, als er den Mut für eine erste
Tatbegehung nicht aufbringen konnte, nicht davon habe abbringen lassen, kaum 24 Stunden später erneut einen Anschlag auf dessen Leben zu verüben. Dabei habe er sich auch nicht gescheut, seinen eigenen Bruder aus vollkommen niederträchtigen und feigen Motiven zu seinem Komplizen zu machen. Das in jeder Hinsicht erschreckend egoistische und gefühlskalte Vorgehen müsse klarerweise als (versuchter) Eliminationsmord bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte, so das Obergericht, den Ehemann der Geliebten "mittels Aufschlitzens der Kehle" töten wollen. Seine Äusserungen, wonach er gegen den Ehemann seiner Geliebten nichts gehabt und dessen Tod "eigentlich" nicht aus eigenem Antrieb gewollt habe, machten deutlich, dass er dessen Eliminierung sozusagen als notwendige Durchgangsstufe auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel der Erlangung einer gemeinsamen Zukunft mit dessen Ehefrau wollte. Damit habe er direkt vorsätzlich gehandelt.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anklage stütze die ihm und der Mittäterin vorgeworfene Skrupellosigkeit auf deren Beweggründe, namentlich auf das krass verwerfliche Motiv, nicht aber auf die Art der Tatausführung. In Nachachtung des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO i.V.m. Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO könne die Skrupellosigkeit damit per se nicht gestützt auf die Art der Tatausführung begründet werden. Dieses erstmalige Vorbringen, soweit es rechtlicher Natur und damit zulässig ist (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366), sticht nicht. Aus der Anklageschrift vom 22. September 2014 ergibt sich hinreichend klar, was ihm konkret in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgeworfen wird. Dabei wird auf über zwei Seiten auch der Tathergang (Vorbereitung und Ausführung) dargelegt. Der Vorwurf des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB bedeutet sodann namentlich auch ein besonders skrupelloses Handeln der Beschuldigten. Unerheblich ist, dass die Anklagebehörde sich zu diesem Merkmal nicht umfassend äussert und nur, d.h. "insbesondere" den (verwerflichen) Beweggrund und den Zweck der Tat erwähnt. Abgesehen davon, dass das Obergericht nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Anklage gebunden
war (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; Urteil 6B 480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2), ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer von Anfang an genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird, sodass er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben konnte (Urteil 6B 959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1).

3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht schlussfolgere, dass sowohl die Tatausführung als auch die Motive die Qualifikationsmerkmale nach Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB erfüllen würden. Über den eigentlichen Tathergang schweige sich der angefochtene Entscheid indessen weitgehend aus. Die angeblich planmässige und perfide Vorgehensweise der Beschuldigten werde auf den "gesamten Ablauf der Geschehnisse" bezogen abgehandelt. Indessen legt das Obergericht in E. II.3 seines Entscheids unter Berücksichtigung der bzw. in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschuldigten in seiner Berufung dar, von welchem Tathergang auszugehen ist. Darauf verweist es bei der rechtlichen Würdigung der seines Erachtens massgebenden Tatumstände in E. III.1.2.12.1 in fine. Insoweit ist die Kritik unbegründet. Im Übrigen hat die Prüfung des eine (vorsätzliche) Tötung als Mord qualifizierenden Tatbestandsmerkmals "besonders skrupellos" im Rahmen einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände der Tat zu erfolgen (E. 2.1).

3.3. Zur Art der Ausführung der Tat trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der zu beurteilende "Vorfall" sei nicht als übermässig intensiv zu qualifizieren. Er habe das Opfer weder grausam behandelt noch diesem mehr Schmerzen als nötig oder Qualen, Folter oder Ähnliches zugefügt. Er habe "nur" soviel Gewalt eingesetzt, wie zu dem von ihm angestrebten Erfolg, dem Ehemann der Geliebten einen Denkzettel zu verpassen, notwendig gewesen sei. Auch habe der Angriff lediglich einige Sekunden gedauert. Weiter sei der "Vorfall" ungeplant und mehr oder weniger spontan erfolgt. So habe er seinen Bruder erst am betreffenden Tag aufgefordert, jemandem "Angst zu machen" bzw. jemanden "niederzuschlagen". Ebenfalls sei die Rollenverteilung untereinander nicht im Vorfeld festgelegt worden und die eigentlichen Tatbeiträge hätten sich erst vor Ort aus der Situation ergeben. Sodann habe er keinerlei Vorkehrungen in Bezug auf die Tatwaffen getroffen, sondern kurzerhand ein Teppichmesser mit sich geführt, das sich bereits in seinem Auto befunden habe. Schliesslich habe er die Tat nicht zu Ende geführt und vom Opfer abgelassen, als es noch lebte. Eine Gesamtbetrachtung der äusseren Umstände des Tatgeschehens ergebe eindeutig keine besondere
Skrupellosigkeit in Bezug auf die Art der Ausführung.
Wie der Beschwerdeführer indessen selber festhält, waren er und sein Bruder "brutal mit Teppichmesser und Armierungseisen bewaffnet". Nach unbestrittener Feststellung des Obergerichts erfolgte der Überfall nachts, waren die beiden Angreifer maskiert und wurde das nichtsahnende Opfer mit einem Armierungseisen niedergeknüppelt und mit einem Messer attackiert. Die beiden Schnitte seien gezielt am Hals mit seinen links- und rechtsseitigen Blutgefässen angebracht worden. Der zweite Schnitt im vorderen Halsbereich (17 cm lang und 1 bis 3 cm tief, glattrandig, sauber horizontal verlaufend) sei erfolgt, als das Opfer am Boden gelegen habe. Aufgrund dieser äusseren Umstände kann der Art der Ausführung der Tat nicht jegliche Bedeutung für die Frage, ob der Beschwerdeführer "besonders skrupellos" im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB handelte, abgesprochen werden. Namentlich die Zufügung der zweiten Schnittverletzung an der Kehle, welche gemäss Obergericht die Halsschlagader nur gerade um wenige Millimeter verfehlte, spricht für eine tatentschlossene Kaltblütigkeit, zumal wenn berücksichtigt wird, dass das Opfer widerstandsunfähig war und in diesem Zeitpunkt bereits weit mehr als nur einen Denkzettel, wie sich der Beschwerdeführer ausdrückt, verpasst
erhalten hatte. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer von seinem Opfer abliess, als dieses noch lebte, zumal er davon ausgehen musste, wie er selber einräumt, dass die Schnittverletzungen tödlich enden konnten, ebenso wenig allfällige am Vorabend noch bestandene Skrupel in Bezug auf die (alleinige) Begehung der Tat an sich. Schliesslich findet sein Vorbringen, wonach der "Vorfall" ungeplant und mehr oder weniger spontan erfolgt sei, keine Stütze in den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Gegenteil widerspricht er sich selber, wenn er vorbringt, er habe seinen Bruder aufgefordert, jemanden "niederzuschlagen", gleichzeitig aber festhält, die Rollenverteilung untereinander habe sich erst vor Ort aus der Situation ergeben.

3.4. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, er habe aus verwerflichem Beweggrund und Zweck der Tat "besonders skrupellos" gehandelt. Entgegen der Auffassung des Obergerichts könne nicht von einem klassischen Eliminationsmord ausgegangen werden. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe sich über Wochen hinweg vor dem "Vorfall" in einer Druck- und Konfliktsituation befunden. Im Glauben darum, seine Geliebte, die ihm zu verstehen gegeben habe, dass auch sie in ihn verliebt sei und sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm wünsche, und ihre beiden Kinder würden vom Ehemann bzw. Vater schlecht behandelt und dieser habe ihr sogar mit dem Tod gedroht, sollte sie ihn verlassen, habe er sich in der Annahme befunden, es bestehe dringender Handlungsbedarf. Es könne vor diesem Hintergrund nicht von einem krass egoistischen, heimtückischen oder gefühlskalten Verhalten gesprochen werden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er blind vor Liebe gewesen sei und aufgrund des intensiven, manipulativen, ja perfiden Einwirkens seiner Geliebten schlicht den Kopf verloren habe. Jedenfalls sei seine Tat im Unterschied zu den typischen Mordfällen nicht diejenige eines gefühlskalten, berechnenden und skrupellosen "Killers".
Das Obergericht stellt für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), der Beschuldigte (und die Ehefrau des Opfers) hätten nur ein Ziel verfolgt, den ungeliebten Ehemann, welcher in ihren Augen nichts weiter mehr als einen lästigen Störfaktor darstellte, aus dem Weg zu räumen, was die ihnen vorgeworfene Tat grundsätzlich als (versuchten) Eliminationsmord qualifiziert (vgl. BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284; Urteil 6B 877/2014 vom 5. November 2015 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Im Weitern kann selbst bei Anerkennung eines Zustandes extremen Verliebtseins, leichter Beeinflussbarkeit durch die Geliebte und allenfalls sexueller Abhängigkeit nicht von einer schweren Konfliktsituation gesprochen werden, welche das Handeln des Beschwerdeführers als mehr oder weniger verständlich oder sogar einfühlbar erscheinen liesse, und zwar umso weniger, als es ihm offenbar keine Überwindung kostete, dem Opfer, obschon bereits verletzt am Boden liegend und widerstandsunfähig, eine weitere Schnittverletzung an der Kehle mit naheliegender Todesfolge zuzufügen

3.5. Insgesamt zeugen die inneren und äusseren Tatumstände von einer Geringschätzung des Lebens, welche die obergerichtliche Qualifikation "besonders skrupellos" im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen (BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65).

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet einen direkten Tötungsvorsatz im Wesentlichen damit, er müsse unter enormem Druck gestanden haben, den Anforderungen seiner Geliebten gerecht zu werden und deren Anweisungen nachzukommen. Eigentlicher Motor hinter der Tat sei auch nicht er gewesen, sondern seine (damalige) Geliebte. Seinerseits sei es an jenem Abend einzig darum gegangen, ihrem Ehemann einen Denkzettel zu verpassen. Seine Gedanken seien einzig auf deren Drängen zurückgegangen, "waren unkonkret und widerspiegelten keinen eigentlichen Handlungswillen". Gegen einen direkten Tötungsvorsatz spreche zudem der Umstand, dass er von seinem Opfer abgelassen habe, als dieses erkennbar noch gelebt habe, obschon es für ihn selbstredend ein Leichtes gewesen wäre, es noch einmal anzugreifen und sicherzustellen, dass der Tod eintreten würde. Da er davon ausgehen musste, was ihm heute klar sei, dass es aufgrund der objektiven Tatausführung zu erheblichen Verletzungen kommen konnte, "welche allenfalls tödlich hätten enden können", habe er lediglich eventualvorsätzlich gehandelt.
Damit vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen des Obergerichts zum subjektiven Tatbestand offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) und der daraus gezogene Schluss auf direkten Tötungsvorsatz bundesrechtswidrig sein sollen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; E. 3 hiervor). Danach war dieses Tatbestandsmerkmal spätestens beim Zufügen der zweiten Schnittverletzung erfüllt, als er - mit den Worten der Vorinstanz - dem Opfer die Kehle durchschnitt. Von einer eigentlichen Nötigung zur Tatausführung oder vom Ausnützen von Mängeln der Zurechnungsfähigkeit durch seine (damalige) Geliebte, was ihn gleichsam als blosses willenlos handelndes Instrument der Tatausführung erscheinen liesse (Urteil 1B 467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5), kann nicht gesprochen werden. Wie im Übrigen das Obergericht unbestritten feststellt, war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt in keiner Art und Weise in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. Namentlich war er zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat fähig und er konnte jederzeit entsprechend dieser Einsicht auch handeln.

5.
Bei der Strafzumessung geht das Obergericht aufgrund der bei der Planung und bei der Ausführung des Verbrechens an den Tag gelegten erschreckend hohen kriminellen Energie, des Fehlens jeglichen Mitgefühls gegenüber dem Opfer sowie der Kaltblütigkeit des Handelns, kulminierend im Durchschneiden von dessen Kehle, von einem schweren objektiven Tatverschulden aus. Es erachtet es daher als gerechtfertigt, die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 18 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Die subjektiven Verschuldenskomponenten, welche an sich zu einer Straferhöhung führten, lässt es unberücksichtigt, da sie bereits bei der Qualifikation der Tat als versuchter Mord herangezogen wurden. Strafmildernd trägt es mit zwei Jahren dem Ausbleiben des deliktischen Erfolgs bei sehr naher Möglichkeit des Todeseintritts und mit drei Jahren dem Nachtatverhalten des Beschuldigten Rechnung, was eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren ergibt.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne lediglich von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden gesprochen werden. Die Beweggründe, Ziele und die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB zur Bejahung der Generalklausel, d.h. des Tatbestandsmerkmals "besonders skrupellos" führten, dürften aufgrund des Doppelverwertungsverbotes bei der Strafzumessung nach Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.

5.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Die Vorinstanz begründet das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit den Tatumständen (versuchter Eliminationsmord) und der Tatausführung (weitere Schnittverletzung an der Kehle gegenüber einem bereits verletzt am Boden liegenden widerstandsunfähigen Opfer). Diese Umstände dürfen wegen des Verbots der Doppelverwertung als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. In welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist, ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (siehe dazu BGE 118 IV 142 E. 2b; 120 IV 67 E. 2b; Urteil 6B 748/2016 vom 22. August
2016 E. 7.3).

5.3. Die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB kann mehr oder weniger gross sein. Je skrupelloser der Täter handelt, je ausgeprägter mit anderen Worten die besondere Skrupellosigkeit ist, desto höher ist die Strafe für Mord.
Im konkreten Fall ist das objektive Tatverschulden aufgrund der konkreten Tatumstände nach der Einschätzung der Vorinstanz als schwer zu bezeichnen (angefochtener Entscheid S. 31). In subjektiver Hinsicht geht sie von einer ausgesprochenen Gefühlskälte aus und verweist erschwerend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem beabsichtigten Mord nicht nur den Ehemann, sondern auch den Vater der Kinder seiner Geliebten umbringen wollte. Sie setzt deshalb die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt mit 18 Jahren Freiheitsstrafe im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens fest. Inwiefern die Vorinstanz durch diese Einschätzung das ihr zustehende weite Ermessen überschritten oder missbraucht habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.

5.4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, nach der erstinstanzlichen Beurteilung, welcher gesamthaft zuzustimmen sei, sei von einer mittelschweren Tatschwere auszugehen. Er verkennt dabei aber, dass das Berufungsgericht nicht an die erstinstanzliche Beurteilung gebunden ist und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO).

5.5. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, eine Strafminderung von zwei Jahren unter dem Titel "verschuldensunabhängige Tatkomponenten" (Versuch) sei viel zu wenig und damit unzulässig. Werde ihm direkter Tötungsvorsatz unterstellt, sei von einem Rücktritt vom nicht beendeten Versuch nach Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB auszugehen. Er hätte zur Verwirklichung des Tatplans seinem Opfer ohne Weiteres zusätzliche Verletzungen zufügen und sicherstellen können, dass der Tod auch eintritt. Das habe er offensichtlich nicht getan.
Das Obergericht geht von einem (spätestens) mit dem Zufügen der zweiten Schnittverletzung bzw. mit Durchschneiden der Kehle vollendeten (Mord-) Versuch aus (zweite Tatbestandsvariante in Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB; E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Beurteilung bundesrechtswidrig sein soll, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Eine Strafmilderung nach Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB fällt somit ausser Betracht.

5.6. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Strafzumessung der Vorinstanz, insbesondere die unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens erfolgte Strafminderung um drei Jahre, nicht.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG); als Rechtsvertreter im Verfahren vor Bundesgericht wird alleine Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring aufgeführt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

4.
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_685/2017
Date : 20. September 2017
Published : 08. Oktober 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  64  95  97  105
StGB: 22  23  40  47  111  112
StPO: 9  325  350  408
BGE-register
101-IV-279 • 112-IV-65 • 118-IV-142 • 120-IV-67 • 136-IV-55 • 136-V-362 • 137-IV-113 • 141-IV-465 • 141-IV-61
Weitere Urteile ab 2000
1B_467/2016 • 6B_232/2012 • 6B_480/2016 • 6B_685/2017 • 6B_748/2016 • 6B_877/2014 • 6B_959/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
victim • murder • federal court • accused • term of imprisonment • lower instance • assessment of punishment • statement of affairs • death • life • motivation • accusation • willful homicide • lawyer • weight • discretion • judicature without remuneration • pressure • unscrupulousness • individual circumstances
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