Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 53/2016
Urteil vom 20. September 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch BDO AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Personalfürsorgestiftung der B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Teilliquidation; freie Stiftungsmittel),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1956 geborene A.________ war langjähriger Angestellter der in C.________ domizilierten B.________ AG. Am 10. Januar 2011 erhielt er ein Schreiben der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG (nachfolgend: Stiftung), welche in Form eines patronalen Wohlfahrtsfonds die Vorsorge der Mitarbeitenden der Stifterfirma bezweckt. Darin wurde den Destinatären mitgeteilt, die B.________ AG habe 2008 den Geschäftsbereich Logistik ausgelagert und ein Jahr später das Tätigkeitsfeld Küchen verkauft. Diese beiden Restrukturierungen hätten einen Personalabbau zur Folge gehabt, der je zu einer Teilliquidation der Stiftung führe. Der Stiftungsrat habe einen Plan zur Verteilung der freien Mittel erstellt; massgebend sei dabei die Bilanz der Stiftung per 31. Dezember 2009. Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln hätten gemäss Teilliquidationsreglement der Stiftung Personen, die mehr als drei Dienstjahre bei der Stifterfirma aufwiesen und die Arbeitsstelle im Zusammenhang mit einer der beiden Restrukturierungen verloren oder selber gekündigt hätten, um einer Entlassung zuvor zu kommen. A.________ selber habe keinen diesbezüglichen Anspruch, da er entweder am 31. Dezember 2009 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Stifterfirma gestanden
habe oder bereits in den Jahren 2008/2009 pensioniert worden sei. Dagegen erhob A.________ - nebst anderen Personen - Einsprache beim Stiftungsrat. Er machte insbesondere geltend, die diversen Reorganisationen der Stifterfirma seien Teil einer einzigen, mehrjährigen Restrukturierung. Dementsprechend seien nicht zwei, sondern nur eine einzige Teilliquidation durchzuführen. Deren Stichtag sei nicht auf den 31. Dezember 2009 sondern auf den 31. Dezember 2010 festzusetzen. Demzufolge falle seine am 25. Februar 2010 ausgesprochene Kündigung in den für die Teilliquidation massgebenden Zeitraum und er partizipiere ebenfalls an den freien Mitteln. In Gutheissung von zwei Einsprachen verschob der Stiftungsrat in der Folge den Stichtag der Teilliquidation Logistik auf den 31. Dezember 2010. Im Übrigen wies er die Einsprachen, so auch diejenige von A.________, ab (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2011).
A.b. Daraufhin gelangte dieser zwecks Überprüfung seiner Ansprüche an die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA). Mit Verfügung vom 12. September 2013 erkannte die ZBSA, dass der Stiftungsrat die Voraussetzungen der Teilliquidationen zufolge Verkaufs der Küchenabteilung per Stichtag vom 31. Dezember 2009 und zufolge Ausgliederung der Logistik per Stichtag vom 31. Dezember 2010 gesetzes- und reglementskonform festgestellt habe und das Verfahren rechtmässig durchgeführt worden sei. A.________ habe demnach keinen Anspruch auf einen Anteil an den dadurch frei gewordenen Mitteln.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. November 2015 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der Verfügung der ZBSA vom 12. September 2013 und des Einspracheentscheids des Stiftungsrates vom 15. Juli 2011 sei Letzterer anzuweisen, seinen Anspruch aus den freien Mitteln zu berechnen und ihm auszuzahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verfügungen der Aufsichtsbehörden (Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
|
1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
3.1. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine ausserobligatorische Vorsorgeeinrichtung, auf welche gestützt auf Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136 |
|
1 | Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136 |
2 | Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen. |
3 | Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137 |
4 | ...138 |
5 | Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht. |
6 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
11 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
12 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
13 | ... |
14 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g); |
15 | die Transparenz (Art. 65a); |
16 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
17 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
18 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
19 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
2 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
2a | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b), |
20 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
21 | den Einkauf (Art. 79b); |
22 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
23 | die Information der Versicherten (Art. 86b).160 |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
4a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
4b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
5 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
5a | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
6 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
7 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
8 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
9 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
7 | Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden: |
1 | die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1); |
10 | die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161 |
2 | die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
3 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
4 | die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3); |
5 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
6 | die Gesamtliquidation (Art. 53c); |
7 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b); |
8 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
9 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
8 | Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: |
1 | Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. |
2 | Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats. |
3 | Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
a | eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; |
b | eine Unternehmung restrukturiert wird; |
c | der Anschlussvertrag aufgelöst wird. |
2 | Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. |
|
1 | Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. |
2 | Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen. |
3 | Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205 |
4 | Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest: |
a | den genauen Zeitpunkt; |
b | die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil; |
c | den Fehlbetrag und dessen Zuweisung; |
d | den Verteilungsplan. |
5 | Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren. |
6 | Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
a | eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; |
b | eine Unternehmung restrukturiert wird; |
c | der Anschlussvertrag aufgelöst wird. |
2 | Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. |
|
1 | Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. |
2 | Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen. |
3 | Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205 |
4 | Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest: |
a | den genauen Zeitpunkt; |
b | die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil; |
c | den Fehlbetrag und dessen Zuweisung; |
d | den Verteilungsplan. |
5 | Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren. |
6 | Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206 |
3.2. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind gemäss Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
a | eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; |
b | eine Unternehmung restrukturiert wird; |
c | der Anschlussvertrag aufgelöst wird. |
2 | Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. |
3.3.
3.3.1. Am 26. Februar 2010 hat der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin das Teilliquidationsreglement verabschiedet. Mit Verfügung der ZBSA vom 30. April 2010 wurde dieses genehmigt. Die Genehmigungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.3.2. Im betreffenden Reglement werden die Voraussetzungen bzw. Tatbestände der Teilliquidation u.a. wie folgt definiert:
"Art. 3 Verminderung der Belegschaft
1 Eine Verminderung der Belegschaft gilt als erheblich, wenn in Folge eines Personalabbaus im Minimum 10 Prozent der Arbeitnehmer der Stifterfirma oder eines ihr angeschlossenen Unternehmens aus dem Destinatärkreis der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG (nachfolgend "Personalfürsorgestiftung" genannt) ausscheiden.
2 Freiwillige Austritte, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
|
1 | Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
2 | Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. |
3 | Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. |
Art. 4 Restrukturierung
1 Als Restrukturierung gelten Auslagerungen, Auflösungen, Zusammenlegungen, Neuorganisationen von Unternehmen, welche der Personalfürsorgestiftung angeschlossen sind, wenn dadurch im Minimum 10 Prozent der Arbeitnehmer der Stifterfirma oder eines ihr angeschlossenen Unternehmens aus dem Destinatärkreis der Stiftung ausscheiden.
2 Freiwillige Austritte, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
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1 | Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207 |
2 | Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. |
3 | Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. |
Art. 8 Beginn der Teilliquidation und Stichtag
1 Die Teilliquidation beginnt bei der Verminderung der Belegschaft mit dem Ablauf der Kündigungsfristen bzw. im Falle einer Restrukturierung mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses. Es wird ein Zeitraum von höchstens einem Jahr berücksichtigt. Sieht der Abbau- bzw. Restrukturierungsplan jedoch eine längere bzw. kürzere Frist vor, ist diese Frist massgebend.
2 Stichtag der Teilliquidation ist der 31. Dezember des Geschäftsjahres, in welchem die Teilliquidation abgeschlossen wird."
4.
4.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255 |
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1 | Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255 |
a | die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; |
b | von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; |
c | Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; |
d | die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; |
e | Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. |
2 | Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260 |
3 | Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261 |
4.1.1. Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen und Aufsichtsmittel präventiver und repressiver Art (BGE 126 III 499 E. 3a S. 501; Urteile 9C 480/2011 vom 11. November 2011 E. 2.1, in: SVR 2012 BVG Nr. 15 S. 64). In reinen Ermessensfragen hat sich die Aufsichtsbehörde grösste Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (BGE 140 V 348 E. 2.2 S. 350 f.; 138 V 346 E. 5.5.1 S. 360; 111 II 97 E. 3 S. 99).
4.1.2. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde, wie hiervor dargelegt, auch mit der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu befassen, wenn - wie im vorliegenden Fall - versicherte Personen an sie gelangen, um die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer von der Vorsorgeeinrichtung auf Grund ihres Reglements beschlossenen Teilliquidation (Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
a | eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; |
b | eine Unternehmung restrukturiert wird; |
c | der Anschlussvertrag aufgelöst wird. |
2 | Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. |
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1 | Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze. |
2 | Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen. |
3 | Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205 |
4 | Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest: |
a | den genauen Zeitpunkt; |
b | die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil; |
c | den Fehlbetrag und dessen Zuweisung; |
d | den Verteilungsplan. |
5 | Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren. |
6 | Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206 |
4.2. Ob die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt und die angeordneten Massnahmen angebracht sind, überprüft das Bundesgericht als Rechtsfrage ohne Einschränkung der Kognition frei (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
5.
Die Vorinstanz hat bezüglich Art. 3 des Teilliquidationsreglements ("Verminderung der Belegschaft") erkannt, dass allgemein eine erhebliche Verminderung der Belegschaft angenommen werde, wenn diese 10 % des effektiven bisherigen Personalbestandes erreiche oder überschreite. Die in der Bestimmung konkretisierte Erheblichkeit der Verminderung der Belegschaft in der Höhe von 10 % erscheine daher rechtmässig und werde denn auch von keiner Seite beanstandet. Demgegenüber - so das kantonale Gericht im Weiteren - mute beim Tatbestand der Restrukturierung gemäss Art. 4 des Reglements eine Hürde in dieser Höhe problematisch an, werde in quantitativer Hinsicht hier doch einzig eine Veränderung des Personalbestandes verlangt. Bei Verwendung zahlenmässiger bzw. prozentualer Kriterien sei reglementarisch zu berücksichtigen, dass diese kleiner anzusetzen seien als beim Tatbestand der erheblichen Verminderung der Belegschaft. Grund hierfür sei, dass beim Tatbestand der Restrukturierung noch ein qualitatives Element hinzukomme. Das in Art. 4 des Reglements zusätzlich erwähnte Kriterium, wonach auch bei einer Restrukturierung mindestens 10 % der Arbeitnehmer aus dem Destinatärkreis auszuscheiden hätten, sei deshalb entgegen der Auffassung der ZBSA
zu hoch angesetzt; vielmehr sei in Übereinstimmung mit der Praxis der Aufsichtsbehörden von einem diesbezüglichen Grenzwert von 5 % auszugehen.
Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, da, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, auch eine Senkung der Verminderungsquote auf 5 % am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte.
6.
6.1. Unstreitig wurde die Stifterfirma zwischen 2007 und 2010 diversen Reorganisationen unterzogen. Diese Geschäftsvorgänge, namentlich die Auslagerung des Logistikbereichs 2008 und der Verkauf des Geschäftsbereichs Küchen im Jahr 2009, qualifizierte der Stiftungsrat als einzelne, voneinander unabhängige Massnahmen und prüfte für jede separat, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt waren.
6.2. Gegen dieses - von ZBSA und Vorinstanz als rechtmässig beurteilte - Vorgehen wendet der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen ein, sämtliche der bei der Stifterfirma erfolgten Umstrukturierungen hätten ein wirtschaftlich einheitliches Ereignis gebildet, das im März 2007 begonnen und bis Dezember 2010 gedauert habe. Die fraglichen Geschäftsvorfälle stellten das Resultat des 2007 vollzogenen Verkaufs der Muttergesellschaft an die Nachfolgefirma dar. Zwar existiere kein schriftlicher Restrukturierungsplan. Die Erstellung eines solchen sei aber im Bereich von kleinen und mittleren Unternehmen im Gegensatz zu global tätigen Gesellschaften gesetzlich nicht erforderlich. Die Handlungsweise des Stiftungsrates, zwei getrennte Teilliquidationen durchzuführen, sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Vielmehr habe lediglich eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010 zu erfolgen, womit seine Kündigung von Februar 2010 - und damit sein Ausscheiden aus der Nachfolgefirma bzw. aus dem Destinatärkreis der Stiftung auf Ende Juni 2010 - in den relevanten Zeitraum falle.
6.3. Die verschiedenen Reorganisationen samt den damit verbundenen Personalreduktionen können, worauf das vorinstanzliche Gericht zutreffend hingewiesen hat, nur dann als einheitlicher, eine Teilliquidation auslösender Vorgang verstanden werden, wenn sie miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen.
6.3.1. Ein solcher wurde im angefochtenen Entscheid in Bestätigung der aufsichtsbehördlichen Verfügung vom 12. September 2013 verneint. Weder lasse sich aus den Restrukturierungsvorgängen der einzelnen, voneinander unabhängigen Geschäftseinheiten noch aus der Geschäftspraxis der Muttergesellschaft und der Nachfolgefirma notwendigerweise ableiten, diese hätten hinsichtlich der Stifterfirma einen übergeordneten Masterplan nach der Sichtweise des Beschwerdeführers verfolgt. Insbesondere existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Stifterfirma durchgeführten Reorganisationen auf das gleiche wirtschaftliche Ereignis - die Zusammenführung der Firmengruppen im Jahr 2007 - zurückzuführen seien. Der Umstand allein, dass die Bereiche Logistik, Platten, Küchen und Informatik im Hinblick auf eine Optimierung der Stifterfirma restrukturiert worden seien, lasse noch keine zwingenden Rückschlüsse auf ein diesbezüglich von langer Hand geplantes Vorhaben zu. Vielmehr machten Beschwerdegegnerin und Aufsichtsbehörde überzeugend geltend, dass es der ständige und allgemeine Auftrag an eine Geschäftsleitung sei, den aktuellen Geschäftsbetrieb bezüglich Organisation und Rentabilität zu verbessern, was im Einzelnen auch einen Verkauf oder die
Schliessung einer Abteilung bzw. die Zusammenlegung mit einer anderen Geschäftseinheit bedeuten könne. Folgte man dagegen der Argumentation des Beschwerdeführers, würde sich jede Firma in einem ständigen Umstrukturierungsprozess - und damit in einer ständigen Liquidation - befinden. Dies habe der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt, weshalb die Durchführung einer Teilliquidation per Stichtag an einen klar definierten Geschäftsvorfall geknüpft worden sei. Für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung lägen denn auch keinerlei schriftliche Hinweise vor. Weder sei er in der Lage, entsprechende Nachweise zu erbringen, noch ergäben sich aus den Akten Indizien für eine bereits 2007 ins Auge gefasste übergeordnete Strategie im Sinne einer mehrjährigen Zielsetzung. Damit entfalle die Grundlage für die Durchführung einer einzigen gesamthaften Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010, zumal die Beschwerdegegnerin als nicht registrierte Personalfürsorgestiftung bei der Durchführung der Teilliquidation über einen wesentlich grösseren Ermessensspielraum verfüge als reglementarische Vorsorgeeinrichtungen (BGE 138 V 346 E. 6.5.2 am Ende S. 365).
6.3.2. Auf die entsprechenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids kann mangels offensichtlicher Mängel ohne Weiteres abgestellt werden (E. 2 und 4.2 hiervor). Was beschwerdeweise dagegen angeführt wird, vermag an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bereits die zeitliche Nähe der verschiedenen betrieblichen Umgestaltungsschritte legten die Vermutung nahe, dass ihnen ein übergeordneter Plan zugrunde gelegen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass Tatsachen im Sozialversicherungsrecht regelmässig mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müssen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Selbst wenn, wie in der Beschwerde postuliert, die verschiedenen Restrukturierungsmassnahmen als Hinweise für eine entsprechende Gesamtstrategie gewertet werden könnten, handelte es sich dabei um eine blosse Möglichkeit, nicht aber um eine überwiegend wahrscheinliche Sachverhaltsvariante. Von einem "unübersehbaren" inneren Zusammenhang der einzelnen Reorganisationen kann folglich mit der Vorinstanz nicht die Rede sein. Für diesen Schluss spricht überdies die Tatsache, dass, wie von der ZBSA in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung (vom 30. Januar
2014) ausgeführt, die einzelnen Restrukturierungen nicht nur in ihrer Art sehr verschieden waren, sondern sie auch aus unterschiedlichen Gründen vorgenommen wurden. So erfolgte die Ausgliederung des Bereichs Logistik einem in der Westschweiz praktizierten Konzept der Muttergesellschaft, der D.________ AG, entsprechend, wohingegen die defizitäre Küchenabteilung an eine bestehende Küchenfirma verkauft und die Sparte Platten in die Geschäftseinheit E.________ der F.________ AG eingegliedert worden war. Die Reorganisationsmassnahmen folgten mithin je einem eigenen Plan und hatten ihren eigenen Verlauf. Ebenso wenig wird schliesslich mit der Aufteilung der Restrukturierung in mehrere Teilbereiche mit verschiedenen Stichtagen und Zeiträumen der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre bei einer Teilliquidation verletzt. Auf die diesbezüglichen einlässlichen und in allen Teilen überzeugenden - jedenfalls aber nicht qualifiziert fehlerhaften - Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden. Weiterungen dazu erübrigen sich.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, es sei auch der Teilliquidationstatbestand der erheblichen Verminderung der Belegschaft nach Art. 53b Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
a | eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; |
b | eine Unternehmung restrukturiert wird; |
c | der Anschlussvertrag aufgelöst wird. |
2 | Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. |
7.2. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang insofern beizupflichten, als sich die in Art. 53b Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
a | eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; |
b | eine Unternehmung restrukturiert wird; |
c | der Anschlussvertrag aufgelöst wird. |
2 | Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. |
7.2.1. Begründet wird sein Anliegen damit, dass beim Tatbestand der erheblichen Verminderung der Belegschaft im Allgemeinen eine obere Grenze von drei Jahren angenommen werde, wobei eine Ausdehnung auf höchstens fünf Jahre zulässig sei. Dadurch werde zum einen bezweckt, schleichende Verminderungen zu erfassen; zum andern solle dadurch vermieden werden, dass ein Arbeitgeber durch die zeitliche Staffelung der Entlassungen respektive Restrukturierungsschritte die Durchführung einer Teilliquidation oder den anteiligen Anspruch auf freie Mittel verhindere. Massgebend sei die Frage, ob die verschiedenen Phasen von Entlassungen mit derselben wirtschaftlichen Entwicklung - beispielsweise einer veränderten Konkurrenzlage - verbunden seien. Es werde also verlangt, dass bei einer Verminderung der Belegschaft, welche sich über mehrere Jahre hinziehe, zwischen den einzelnen Personalreduktionen ein Zusammenhang bestehe. Vorliegend seien die verschiedenen Phasen von Auslagerungen und Entlassungen in der Logistik, im Küchenbereich, im Plattengeschäft und in den zentralen Diensten offensichtlich alle mit derselben wirtschaftlichen Entwicklung verbunden, nämlich der Übernahme der Muttergesellschaft durch die F.________ AG sowie der konzerninternen
Konsolidierung und Absorption. Dass die Vorinstanz diesem sich aus der zeitlichen Nähe der diversen Verminderungs- und Restrukturierungsschritte bei der Stifterfirma und zeitgleich bei der Schwesterfirma, der Konkurrenzsituation der übernehmenden Gesellschaft sowie dem mehrfachen analogen Vorgehen bei früheren Übernahmen und Fusionen innerhalb des Konzerns ergebenden (inneren) Zusammenhang keine Rechnung getragen habe, sei stossend und sachwidrig. Für die Festlegung des Zeitrahmens der erheblichen Verminderung der Belegschaft sei deshalb auf diesen inneren Zusammenhang und nicht auf die in Art. 3 in Verbindung mit Art. 8 des Teilliquidationsreglements für den Regelfall vorgesehene Frist von einem Jahr abzustellen. Andernfalls würde in Verletzung von Art. 53b Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: |
a | eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; |
b | eine Unternehmung restrukturiert wird; |
c | der Anschlussvertrag aufgelöst wird. |
2 | Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. |
7.2.2. Wie in E. 6.3 hiervor erkannt wurde, ist nicht von einem ständigen Umstrukturierungsprozess im Sinne einer einheitlichen, einem übergeordneten Reorganisationsplan folgenden Entwicklung auszugehen. Vielmehr handelt es sich, namentlich bei der im vorliegenden Verfahren relevanten Auslagerung des Bereichs Logistik sowie des Verkaufs der Küchenabteilung, um zwei je eigenständige betriebliche Vorgänge. Fehlt es somit am vom Beschwerdeführer geltend gemachten inneren Zusammenhang der Massnahmen, kann - vor allem im Küchenbereich, zu deren Belegschaft er u.a. zählte - nicht von schleichenden, sich über Jahre hinziehenden personellen Abgängen gesprochen werden. In Nachachtung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 8 des Teilliquidationsreglements haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanzen, nachdem der Verkauf der Küchensparte am 15. Juli 2009 beschlossen und per Ende desselben Jahres vollzogen worden war, den Stichtag der Teilliquidation deshalb zu Recht auf den 31. Dezember 2009 festgelegt. Hinweise dafür, dass sich die Veräusserung des Küchenbereichs über dieses Datum hinaus erstreckt hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Eine Verschiebung des betreffenden Stichtags auf den 31. Dezember
2010 rechtfertigt sich daher nicht. Da der Beschwerdeführer zwar auf Ende 2009 aus dem Bereich Küchen ausgeschieden war, er aber im Anschluss in der Nachfolgefirma weiterbeschäftigt wurde und dort bis Ende Juni 2010 verblieb, zählt er nicht zum diesbezüglich massgeblichen Abgangsbestand von Destinatären. Diesem gehören einzig Arbeitnehmende an, welche spätestens per 31. Dezember 2009 aus der Stifterfirma/Geschäftsbereich Küchen ausschieden, ohne anschliessend in die Nachfolgefirma überzutreten. Diese Schlussfolgerung ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 10 Abs. 1 ("Anteil am freien Stiftungsvermögen") und Art. 13 Abs. 2 ("Verteilung der freien Mittel") des Teilliquidationsreglements, wonach, falls die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, bei individuellen Austritten ein individueller Anspruch und bei kollektiven Austritten ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln der Stiftung besteht, während die freien Mittel für Personen, die nicht aus der Stiftung ausscheiden, unverteilt in der Stiftung verbleiben. Damit kann offen bleiben, wie hoch das Pensum des Beschwerdeführers im Geschäftsbereich Küchen gewesen ist. Ebenso erübrigt sich eine abschliessende Klärung der Frage, ob es
sich bei der von ihm im Februar 2010 ausgesprochenen Kündigung nicht ohnehin um einen freiwilligen - und folglich bereits aus diesem Grund nicht unter Art. 3 Abs. 2 des Reglements fallenden - Austritt gehandelt hat. Schliesslich steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer bei der Stifterfirma nicht in den Abteilungen Logistik, Platten und Informatik tätig gewesen ist. Dementsprechend war er von den Reorganisationen in diesen Bereichen nicht betroffen und gehörte demnach nicht zu deren Abgangsbeständen. Aus den betreffenden Restrukturierungsmassnahmen, insbesondere aus der Teilliquidation infolge Auslagerung der Logistik mit Stichtag 31. Dezember 2010, vermag er mithin keine Ansprüche auf Zuteilung freier Mittel abzuleiten.
8.
Letztinstanzlich nicht mehr thematisiert wird die - vorinstanzlich verneinte - Frage, ob es sich bei der im April 2009 (auf Ende 2009) beschlossenen Absorptionsfusion der Stifterfirma mit der Nachfolgefirma F.________ AG als übernehmende Gesellschaft um einen Geschäftsvorfall handelt, auf Grund dessen eine Teilliquidation durchzuführen wäre. Nähere Ausführungen dazu sind nicht erforderlich (vgl. E. 2 am Ende hiervor).
Zusammenfassend erweist sich der Entscheid des Stiftungsrates, für jede Restrukturierung einzeln die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestands zu prüfen, als sachgerecht und liegt im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Grundlagen. Der Stiftungsrat hat das ihm zustehende Ermessen, bestätigt durch Aufsichtsbehörde und Vorinstanz, pflichtgemäss ausgeübt. Dem Beschwerdeführer steht daher mangels Zugehörigkeit zu einem der massgeblichen (Teilliquidations-) Abgangsbestände kein Anspruch auf individuelle oder kollektive Zuteilung freier Mittel zu.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Luzern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl