Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 307/2011

Urteil vom 20. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a,
9201 Gossau, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Mai 2011
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsamt Gossau führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wird von einer Drittperson belastet, dieser im Jahr 2010 zweimal je 150 Hanfpflanzen zu jeweils Fr. 15'000.-- verkauft zu haben. Mit Verfügungen vom 25. und 29. März 2011 beschlagnahmte das Untersuchungsamt im Anschluss an eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ verschiedene Hanfpflanzen (Hanfstauden, Hanfschnitt, Hanfblüten etc.) als Beweismittel und zur Einziehung.

Die X.________ AG verlangte mit Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der Hanfpflanzen. Sie machte an den beschlagnahmten Hanfpflanzen teilweise Miteigentum und an gewissen Anteilen Alleineigentum geltend. Die Anklagekammer hiess die Beschwerde am 10. Mai 2011 gut und gab die beschlagnahmten Hanfpflanzen frei, soweit sie durch die X.________ AG abgenommen werden.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Juni 2011 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, der Entscheid der Anklagekammer vom 10. Mai 2011 sei aufzuheben und ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen.

Die Anklagekammer stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 31. August 2011 ersucht die X.________ AG um beförderliche Behandlung der Beschwerde. Am 17. September 2011 teilt die X.________ AG dem Bundesgericht mit, sie habe die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht erhalten, weshalb es ihr nicht möglich sei, dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig ersucht sie wiederum um beförderliche Behandlung der Angelegenheit.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) und schliesst das Verfahren mit der Aufhebung der Beschlagnahme der Hanfpflanzen ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Die Staatsanwaltschaft gehört grundsätzlich zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 3 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1; 137 IV 22 E. 1.3 S. 24, 87 E. 3 S. 89 ff.). Die von der Anklagekammer gegen das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe sind nicht stichhaltig (vgl. BGE 137 IV 87 E. 3 S. 89 ff.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit Eingabe vom 17. September 2011 bringt die X.________ AG vor, sie habe die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht erhalten, weshalb es ihr nicht möglich sei, dazu Stellung zu nehmen. Diese Behauptung widerspricht den Akten. Nach dem Entscheid der Anklagekammer vom 10. Mai 2011 wurde die X.________ AG im kantonalen Verfahren durch ihren Geschäftsführer B.________ vertreten. Diesem hat denn auch das Bundesgericht am 17. Juni 2011 ein Doppel der Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2011 und eine Einladung zur Vernehmlassung zugestellt. Mit Schreiben vom 12. August 2011 an das Bundesgericht bestätigt B.________, dass er als Geschäftsführer der X.________ AG handle, wobei er präzisiert, dass er die X.________ AG nicht als Rechtsanwalt vertrete, sondern einzig als Geschäftsführer, weshalb die Korrespondenz an die X.________ AG und nicht direkt an ihn zu adressieren sei. In ihrem Schreiben vom 31. August 2011 bezieht sich die X.________ AG auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und verlangt eine beförderliche Behandlung der Beschwerde. Obwohl dem Geschäftsführer der X.________ AG bereits am 17. Juni 2011 ein Doppel der Beschwerde und eine Einladung zur Vernehmlassung zugestellt worden waren, behauptet die X.________ AG
in ihren Schreiben vom 31. August 2011 und 17. September 2011, keine Mitteilungen erhalten zu haben. Diese Erklärungen sind nicht nachvollziehbar, hat der Geschäftsführer der X.________ AG doch seinem Schreiben vom 12. August 2011 an das Bundesgericht die Mitteilungen des Bundesgerichts und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft beigefügt. Es ergibt sich somit nach Treu und Glauben, dass diese Aktenstücke in den Geschäftsbereich der X.________ AG gelangt sind. Weitere Verzögerungen der Angelegenheit erscheinen nicht gerechtfertigt, zumal es sich beim beschlagnahmten Hanf um eine verderbliche Ware handelt und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist.

3.
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der beschlagnahmte Hanf diene als wichtiges Beweismittel im Strafverfahren gegen A.________. Die Übergabe an die X.________ AG verstosse gegen Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO. Zudem sei bei dem Hanf ein THC-Gehalt von 2.5 % bis 6 % festgestellt worden. Es handle sich somit eindeutig um Drogenhanf, der in Anwendung von Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB einzuziehen sei. Die Freigabe dieses Hanfs während dem Strafverfahren sei somit auch mit Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO nicht vereinbar. Zudem gehe die Anklagekammer zu Unrecht davon aus, dass der Hanf in der Hand der X.________ AG keine Gefahr darstelle. Mit dem angefochtenen Entscheid greife die Anklagekammer dem Entscheid des Sachrichters über die Einziehung nach Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB vor, was mit dem Bundesrecht nicht vereinbar sei. Schliesslich sei das Verfahren gemäss Art. 267 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO für die Übergabe des Hanfs an die X.________ AG als Drittansprecherin nicht eingehalten worden.

3.1 Strafbar ist, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut (Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
des Betäubungsmittelgesetzes, BetmG; SR 812.121). Aus dem THC-Gehalt lässt sich für sich genommen nicht auf die Strafbarkeit des Produzenten schliessen. Vielmehr muss die Gewinnung von Betäubungsmitteln Handlungsziel sein. Der illegale Gebrauch des Hanfs ist durch die Behörden nachzuweisen (BGE 130 IV 83 E. 1.1). Die Anklagekammer legt dar, dass bei Überschreitung des festgelegten Grenzwerts von 0.3 % THC-Gehalt (s. dazu BGE 126 IV 198 E. 1) im Sinne einer Beweislastumkehr eine Nachweispflicht für die legale Zweckbestimmung des Hanfs besteht. Inwiefern diese Rechtslage mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 und dem Erlass der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (SR 812.121.11) geändert wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen, da der angefochtene Beschwerdeentscheid noch unter altem Recht erging.

3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. d).
Es ist unbestritten, dass der beschlagnahmte Hanf ein wichtiges Beweismittel im Strafverfahren gegen A.________ darstellt. Die Anklagekammer weist zu Recht darauf hin, dass die Beweissicherung im vorliegenden Fall - in welchem sich der Tatvorwurf im Wesentlichen auf den (bereits erfolgten) Verkauf von Hanfpflanzen an eine Drittperson stützt - auch durch das Verzeichnis der beim Beschuldigten aufgefundenen weiteren Hanfpflanzen und allfällige Fotografien sichergestellt werden kann. Proben betreffend der Eruierung des THC-Gehalts der Pflanzen seien bereits erstellt und ausgewertet worden.

Der Einwand der Staatsanwaltschaft, A.________ habe in einem Presseartikel die Richtigkeit der Auswertung der Proben bezweifelt, darf im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht dazu führen, dass die Hanfpflanzen - eine verderbliche Ware, welche die X.________ AG einem legalen Verwendungszweck zuführen will, - während der gesamten Dauer des Strafverfahrens beschlagnahmt werden. Die erstellten Proben und Auswertungen erlauben dem Sachrichter die erforderliche Beweiswürdigung. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO nicht.

3.3 Die Anklagekammer stellt im angefochtenen Entscheid zudem darauf ab, dass keine Anhaltspunkte oder gar Urteile vorliegen, wonach die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren eine missbräuchliche Verwendung des Hanfs zu Betäubungsmittelzwecken beinhalten könnte. Bislang seien keine Einwände gegen die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin bekannt, noch würden solche von der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Vielmehr habe das Untersuchungsamt Gossau im Dezember 2008 ein Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen des Verdachts des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgehoben. Sodann bestätigte die Fachmesse Tier & Technik (Ausstellung in den Olma-Messen St. Gallen) mit Schreiben vom 5. März 2009, dass die Beschwerdegegnerin Produkte aus einheimischem lndustriehanf (Kosmetika, Zahnpasta, Shampoo, Tee, Sirup etc.) ausgestellt und beworben habe; dies habe nie zu Beschwerden oder anderen Interventionen, insbesondere auch nicht der Polizei oder der Strafbehörden, geführt.
3.3.1 Damit kam die Anklagekammer zum zutreffenden Schluss, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die beschlagnahmten Hanfpflanzen in der "Hand" der Beschwerdegegnerin nicht für einen legalen Verwendungszweck, sondern zur Herstellung von Betäubungsmitteln und damit in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verwendet werden könnten. Da eine weiterbestehende Gefahr der beschlagnahmten Hanfpflanzen in der "Hand" der Beschwerdegegnerin nicht anzunehmen sei, könnten die beschlagnahmten Hanfpflanzen insoweit freigegeben werden, als sie durch die Beschwerdegegnerin, welche ein Allein- und Miteigentum an den Pflanzen geltend mache, abgenommen werden. In ihrem Entscheid berücksichtigte die Anklagekammer, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Aktiengesellschaft handelt, deren Zweck gemäss Handelsregisterauszug der Anbau, Kauf, Verkauf und Vertrieb des einheimischen, agrar-industriellen Hanfs ist und deren Geschäfte von B.________ geführt werden. Aufgrund dieser Angaben durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Aktivitäten der Beschwerdegegnerin sich auf die Herstellung und den Vertrieb von legalen Produkten wie Salben, Schönheits- und Gesundheitspflegeprodukten, Nahrungsmittel (Öl, Sirup, Tee) etc. zu beschränken
scheinen.
3.3.2 Die Staatsanwaltschaft bringt gegen die Argumentation der Anklagekammer insbesondere vor, es bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass Hanf in der Hand des Geschäftsführers der X.________ AG, B.________, eine Gefahr darstelle. Die Anklagekammer lasse insbesondere die neuesten Urteile des Bundesgerichts 6B 122/2011 und 6B 140/2011 vom 17. Mai 2011 betreffend B.________ ausser Acht, nach welchen dieser wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit Hanf verurteilt worden sei. Dieser biete auch keine Gewähr dafür, dass der Hanf nicht wieder in die Hand von A.________ gelange, gegenüber welchem die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung auch nach Auffassung der Anklagekammer gerechtfertigt wäre.
3.3.3 Aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteilen des Bundesgerichts 6B 122/2011 und 6B 140/2011 vom 17. Mai 2011 ergibt sich, dass B.________ am 23. November 2010 insbesondere wegen einfacher und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal du District de Martigny/St. Maurice vom 16. Januar 1997 und als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 27. November 2000, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde. Bei dieser Verurteilung wurde berücksichtigt, dass sich B.________ seit nunmehr fünf Jahren trotz unbeirrbarer Weiterbefassung mit Hanf wohl verhalten habe, was eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe bei Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren rechtfertige.

Aus den erwähnten Urteilen kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Herausgabe des beschlagnahmten Hanfs an die X.________ AG zu einer Gefährdung der Öffentlichkeit führen muss. Auch für die Weitergabe des Hanfs an A.________ liegen nach dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) keine Anhaltspunkte vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, A.________ habe nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids die Hanfplanzen im Auftrag der X.________ AG selber abholen wollen, ist neu und kann keine Berücksichtigung finden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, die beschlagnahmte Ware A.________ auszuhändigen, selbst wenn dieser eine Vollmacht der X.________ AG vorweisen würde, da A.________ nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Gewähr für eine legale Verwendung bietet.

3.4 Es ergibt sich, dass die Anklagekammer mit ihrem Entscheid Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO nicht verletzt hat. Auch ist ihr Entscheid unter dem Gesichtspunkt von Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz wie erwähnt von einer legalen Verwendung des Hanfs durch die X.________ AG ausgehen durfte. Schliesslich ergeben sich aus den Akten der vorliegenden Angelegenheit keine Hinweise, dass zwischen A.________ und der X.________ AG ein Konflikt über die Eigentumsrechte am beschlagnahmten Hanf bestünde, welcher im Rahmen einer Zivilklage geklärt werden müsste. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gemäss Art. 267 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO für die Übergabe des Hanfs an die X.________ AG als Drittansprecherin sei nicht eingehalten worden, geht somit ebenfalls fehl.

4.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist demnach abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_307/2011
Date : 20. September 2011
Published : 08. Oktober 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Beschlagnahme


Legislation register
BGG: 66  68  78  80  81  90  99  105
BetmG: 19
StGB: 69
StPO: 263  267
BGE-register
126-IV-198 • 130-IV-83 • 134-IV-36 • 137-IV-22 • 137-IV-87
Weitere Urteile ab 2000
1B_307/2011 • 6B_122/2011 • 6B_140/2011
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