Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 30/2007

Urteil vom 20. September 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdeführerin,

gegen

W.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ruedi Portmann, Zürichstrasse 9, 6004 Luzern.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Die 1978 geborene W.________ war seit Februar 2002 für die Firma X.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Versicherungen (nachstehend: Vaudoise) gegen Unfälle versichert. Im Dezember 2004 weilte sie in Thailand in den Ferien. Am 26. Dezember 2004, als das grosse Seebeben (Tsunami) im Indischen Ozean eine Flutwelle auslöste und weite Küstengebiete schwer in Mitleidenschaft zog, befand sie sich auf einem Schiff, das sie zu einem Schnorchelplatz hätte bringen sollen. Während der vorzeitigen Rückkehr ans Ufer und später auch an Land erlebte sie das ganze Ausmass der Naturkatastrophe. Beim Sprung von einem Betonklotz verletzte sie sich zudem das rechte Knie. In der Schweiz begab sich die Versicherte wegen Kniebeschwerden und psychischen Problemen in ärztliche Behandlung. Frau Dr. med. F.________ diagnostizierte gemäss Zeugnis vom 9. Februar 2005 ein posttraumatisches Syndrom und psychosa reactiva, verordnete Akupunktur, Hypnose und psychiatrische Betreuung und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 16. Februar 2005. Ab dem 24. Februar 2005 wurde W.________ von Frau lic. phil. A.________ psychotherapeutisch betreut, welche im Bericht vom 27. Mai 2005 die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bestätigte. Dr. med. T.________, FMH für Innere Medizin, bescheinigte im Zeugnis vom 9. August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. August 2005. Die Behandlung der Kniebeschwerden konnte laut Bericht des Orthopäden Dr. med. U.________ vom 22. Juni 2005 im März 2005 abgeschlossen werden.

Mit Verfügung vom 22. April 2005 verneinte die Vaudoise das Vorliegen eines Unfalls und lehnte - mit Ausnahme der Übernahme der Heilbehandlung für die Knieverletzung - den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. Januar 2007 gut und wies die Sache an die Vaudoise zurück, damit sie über die gesetzlichen Leistungen verfüge.
C.
Mit Beschwerde beantragt die Vaudoise, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und ihr Einspracheentscheid vom 11. November 2005 sei zu bestätigen.

W.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
2.
2.1 Der Unfallversicherer hat im Einspracheentscheid vom 11. November 2005, auf welchen das kantonale Gericht in diesem Punkt ausdrücklich verweist, die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG, Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG) sowie die Voraussetzungen, unter welchen ein Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179, welche Rechtsprechung nach dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 weiterhin Gültigkeit hat, vgl. RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit
definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 mit Hinweisen).
2.3 Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers voraussetzt, dass zwischen dem Schreckereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
2.4 Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche
Beeinträchtigungen davonträgt, Letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (Urteile U 2/05 vom 4. August 2005, U 390/04 vom 14. April 2005).
2.5 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile U 2/05 vom 4. August 2005 und U 390/04 vom 14. April 2005; vgl. auch David Weiss, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG, in: SZS 2007 S. 56).
3.
3.1 Dass es sich beim Seebeben, wie es sich am 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean zugetragen und zu einer der grössten bekannten Flutkatastrophen geführt hat, um ein Geschehen ganz besonderer Art handelte, welches von den Betroffenen zudem nicht eingeordnet werden konnte, steht ausser Zweifel. Dieses dramatische und heftige Elementarereignis war wegen der damit verbundenen Todesgefahr bei von der Flutwelle unmittelbar betroffenen Personen grundsätzlich geeignet, eine Störung des psychischen Gleichgewichts zu bewirken und die Psyche zumindest vorübergehend nachhaltig zu beeinflussen (vgl. auch Judith Petermann Büttler, Opfer des Seebebens in Südostasien: Unfall oder Krankheit ?, in: Schweizerische Ärztezeitung, 2005, S. 398).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2005 ihre Erlebnisse vom 26. Dezember 2004 in einem undatierten, beim Unfallversicherer am 8. März 2005 eingegangenen Bericht aufgezeichnet. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe sich zusammen mit anderen Leuten auf einem Tauchboot befunden, als die erste Flutwelle die Küste erreicht habe. Da das Meer sehr aufgewühlt gewesen sei und es den Leuten schlecht geworden sei, habe die Mannschaft beschlossen, umzukehren. Angesichts des starken Wellengangs, der heftigen Strömung und der herumtreibenden Gegenstände sei es äusserst schwierig gewesen, überhaupt ans Ufer zu gelangen, wo das Pier wie fast alles andere auch, weggespült worden sei. Über einen Fischkutter, welcher noch an einem Betonklotz befestigt gewesen sei, habe sie schliesslich an Land gelangen können, wobei sie sich beim Sprung vom einzustürzen drohenden Betonklotz das rechte Knie verletzt habe. Weil der Weg zum Hotel unpassierbar gewesen sei, aber auch aus Angst vor neuen Wellen, habe sie sich daraufhin ins Landesinnere begeben, wo sie die Nacht auf einem Hügel verbracht habe, bevor sie am darauffolgenden Tag von der Armee zu einer Sammelstelle gefahren worden sei.
3.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die im Einspracheentscheid vom 11. November 2005 umfassend wiedergegebene Darstellung der Ereignisse, wie sie sich laut Beschwerdegegnerin am 26. und 27. Dezember 2004 zugetragen haben, erwogen, die Versicherte habe zwar die grosse Flutwelle, welche auf dem Land die bekannte Katastrophe ausgelöst habe, nicht unmittelbar erlebt. Aus ihrer glaubhaften Schilderung gehe jedoch hervor, dass die Gefahr noch nicht vorbei gewesen sei, als sie sich der Küste genähert habe. Sie habe gesehen, wie sich das Meer zu einem seitwärts fliessenden Strom entwickelt habe und panische Angst erlebt, als umgekehrte Schiffe, Metallteile, Bäume und andere Gegenstände auf ihr Boot zugetrieben seien, welches nur dank sehr viel Glück davon nicht erfasst worden sei. Anschliessend seien sie auf ein grösseres Schiff zugetrieben, das nicht weggeschwemmt worden sei und über welches sie mittels einer mühsamen und gefährlichen Kletterei schliesslich habe an Land gelangen können. Halte man sich die von der Versicherten ausführlich geschilderte Situation auf dem Wasser bis zum Erreichen der Küste vor Augen, enthalte diese die verschiedensten aussergewöhnlichen Schreckmomente, welche die Leute auf dem Boot denn auch in grösste
Angstzustände versetzt hätten. Objektiv betrachtet habe sich die Versicherte während dieser Zeit in Lebensgefahr befunden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Unfalls. Zur Begründung macht sie geltend, die Versicherte habe nicht die Flutwelle selber, sondern nur deren Folgen miterlebt. Es verhalte sich damit gleich wie im Fall jener Mutter, welche den einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallenen Sohn aufgefunden habe, mit Bezug auf welches Ereignis im Urteil U 24/98 vom 29. Oktober 1999 (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89) der Unfallbegriff ebenfalls abgesprochen worden sei.
4.2 Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Vielmehr gilt es, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, das Ereignis in seiner Gesamtheit zu würdigen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 542 S. 144, U 46/04). Dabei muss sich die schädigende äussere Einwirkung, um noch als plötzlich erfolgt gelten zu können, nicht auf einen blossen kurzen Augenblick beschränken. Vielmehr genügt es, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollzieht (EVGE 1939 S. 102 E. 5 S. 118). Zwar hat die Beschwerdegegnerin die erste Flutwelle, welche an Land grosse Verwüstungen angerichtet hat, nicht unmittelbar gesehen. Sie befand sich zu dieser Zeit auf dem Meer, welches seltsame Wellen und einen seitwärts treibenden Sog entwickelte. Das Ufer konnte sie in der Folge angesichts der auf dem Wasser treibenden Gegenstände und der völlig veränderten Küste nur unter dramatischen Umständen und unter Lebensgefahr erreichen. Zumindest bis zu jenem Zeitpunkt war sie einem massiven psychischen Druck ausgesetzt. An Land angekommen, war die Gefahr aufgrund der Warnungen vor neuen Flutwellen zudem für die Versicherte noch nicht vorüber. Hinzu kommt, dass vor dem 26. Dezember 2004 praktisch niemand wusste,
was ein Tsunami ist, wie er verläuft und wie lange er anhält. Unter diesen Umständen stellen die Geschehnisse, wie sie die Versicherte unmittelbar erlebt hat und die damit verbundenen seelischen Eindrücke einen einheitlichen, einmaligen Vorfall dar, der als aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit als Unfall zu werten ist.
5.
Das kantonale Gericht hat sich zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Schreckereignis und den psychischen Problemen der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich geäussert, diesen jedoch stillschweigend bejaht. Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist in der Tat davon auszugehen, dass die Versicherte durch das Ereignis vom 26. Dezember 2004 eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) erlitten hat. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
6.
Das kantonale Gericht ging sodann davon aus, das am 26. Dezember 2004 von der Versicherten Erlebte sei geeignet, bei jedem gesunden Menschen das seelische Gleichgewicht zu stören. Dem ist beizupflichten. Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Ereignis angesichts der dramatischen Umstände und latenten Lebensgefahr, in der sich die Beschwerdegegnerin befand, geeignet, einen nachhaltigen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen.
7.
Für das Verfahren vor Bundesgericht sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten zu erheben (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 20. September 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Document : 8C_30/2007
Date : 20. September 2007
Published : 08. Oktober 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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AS 2006/1243
SZS
2007 S.56