Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 321/2014

Urteil vom 20. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten (Abänderung des Scheidungsurteils, vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. März 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 14. Februar 2011 schied der Einzelrichter der Höfe die Ehe von A.X.________ und B.X.-Y.________ und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Insbesondere wurde der gemeinsame Sohn D.________ (geb. 2006) unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Das Besuchsrecht des Vaters wurde festgelegt. A.X.________ wurde zu Unterhaltszahlungen an seinen Sohn und an B.X.-Y.________ verpflichtet.
Das Kantonsgericht Schwyz beurteilte am 29. November 2011 auf Berufung bzw. Anschlussberufung der Parteien hin namentlich die Unterhaltsansprüche neu.

B.
Am 12. Juli 2013 reichte A.X.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. Februar 2011/29. November 2011 ein. Er verlangte namentlich, ihm die alleinige elterliche Sorge über den Sohn D.________ zuzuteilen. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen stellte das Einzelgericht am 2. Oktober 2013 D.________ für die Dauer des Hauptverfahrens unter die elterliche Obhut des Vaters, sistierte einstweilen das Besuchsrecht der Mutter und ordnete eine Beistandschaft für das Kind an. Zudem wurde eine psychiatrische Begutachtung der Mutter zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit angeordnet. Die Unterhaltsregelung wurde für die Dauer des Hauptverfahrens den neuen Verhältnissen angepasst. B.X.-Y.________ wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

C.
B.X.-Y.________, infolge Wiederverheiratung nunmehr B.Z.________, gelangte gegen die vorsorglichen Anordnungen betreffend D.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Für das Rechtsmittelverfahren wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Berufung wurde am 21. März 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Von Amtes wegen ersetzte das Obergericht die angefochtene Verfügung durch eine einlässliche Regelung des Besuchs- und Kontaktrechts der Mutter gegenüber D.________. Es stellte fest, dass A.X.________ ab 23. November 2013 keinen Unterhalt mehr an B.Z.________ schulde. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde auf Fr. 3'500.-- festgesetzt und den Parteien je hälftig auferlegt. Der Anteil von B.Z.________ wurde infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

D.
A.X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen/subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. April 2014 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, die obergerichtliche Kostenregelung aufzuheben und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens B.Z.________ (Beschwerdegegnerin) aufzulegen, welche ihn hierfür zu entschädigen habe. Zudem sei B.Z.________ von Amtes wegen die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Am 31. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unaufgefordert eine Verfügung des Bezirksgerichts vom 9. Juli 2014 eingereicht, womit B.Z.________ für das Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege ohne Rückwirkung entzogen wurde. Daraufhin hat der Beschwerdegegner am 13. August 2014 mit dem Hinweis auf Weiterzug des genannten Entscheides an das Obergericht geantwortet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen einer Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren im Wesentlichen die Belange des minderjährigen Kindes der Parteien, mithin eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Damit ist die vorliegende einzig gegen die Verteilung der Prozesskosten gerichtete Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (BGE Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG, BGE 137 III 47 E. 1.2.2 S. 48), ohne dass die Voraussetzungen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch geprüft werden müssen. Die Verfassungsbeschwerde entfällt daher (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2. Der angefochtene Entscheid ist im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ergangen, womit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft indes nur konkret erhobene und klar begründete Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 670 E. 1.5 S. 674).

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bilden die Prozesskosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens.

2.1. Die Vorinstanz auferlegte die bei ihr angefallenen Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- den Parteien je zur Hälfte. Sie wies darauf hin, dass diese zwar in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt würden. Indes könne in familienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO vom Prozessausgang abgewichen werden. Nach der Praxis der urteilenden Kammer würden bei Kinderbelangen die Eltern hälftig belastet. In einem solchen Fall würden zudem keine Parteientschädigungen zugesprochen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde der Anteil der Beschwerdegegnerin einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesgericht verlangt, dass der Beschwerdegegnerin vom Amtes wegen das Recht auf unentgeltliche Prozessführung entzogen werde, kann auf sein Begehren nicht eingetreten werden. Weder legt er in nachvollziehbarer Weise dar noch ist ersichtlich, inwiefern er hier in seinen schützenswerten Interessen (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) betroffen sein könnte. Der Hinweis, durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde die Beschwerdegegnerin geradezu ermutigt, zu seinem Nachteil zu prozessieren, beschlägt zudem die Voraussetzungen einer Rechtswohltat, welche ausschliesslich von der zuständigen Behörde zu prüfen sind (Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO). In einem solchen Verfahren steht dem Beschwerdeführer keine Parteistellung (Art. 119 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO) und kein Rechtsmittel zu (Art. 121
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 121 Rechtsmittel - Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
ZPO) zu, da ihm in der Regel kein schutzwürdiges Interesse zukommt, sich in das Verhältnis der Gegenpartei zum Staat einzumischen, das durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geschaffen wird. Die Beschwerdeberechtigung vor Bundesgericht kann nicht weiter gefasst werden als im vorangegangenen Verfahren (Urteil 5A 29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
und damit zur fehlenden Prozessarmut der Beschwerdegegnerin bleiben infolgedessen unberücksichtigt.

2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihren Entscheid hinsichtlich der Verlegung der Prozesskosten nur pauschal begründet zu haben und dabei ohne nähere Ausführungen von anerkannten Grundsätzen abgewichen zu sein. Zudem habe das Obergericht das ihm zustehende Ermessen willkürlich ausgeübt.

2.3.1. Soweit diese Kritik als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) im Sinne der Begründungspflicht zu verstehen ist, erweist sie sich als unbegründet. Dem Beschwerdeführer war es durchaus möglich, von den entscheidwesentlichen Überlegungen der Vorinstanz Kenntnis zu nehmen und sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben, um ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88).

2.3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann in den Fällen von Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO vom genannten Grundsatz abweichen und nach Ermessen vorgehen. Dies ist unter anderem in familienrechtlichen Verfahren der Fall (Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Prüfung von Ermessensentscheiden übt das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz von anerkannten Grundsätzen abweicht, auf sachfremde Kriterien abstellt oder entscheidrelevante Umstände vernachlässigt. Ausserdem greift es in Ermessensentscheide ein, wenn sie sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f.)
Das Obergericht hält fest, im Berufungsverfahren sei es ausschliesslich um Kinderbelange gegangen, was insoweit ungenau ist, als die Obhutszuteilung über D.________ mit den damit verbundenen Folgen zwar im Zentrum stand, indes im selben Verfahren auch die Unterhaltspflicht des Ehegatten als aufgehoben erklärt wurde. Am Charakter des familienrechtlichen Verfahrens ändert sich dadurch ohnehin nichts. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht in dem von ihm angeführten Entscheid (BGE 139 III 358) nicht abschliessend zum Verhältnis von Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO zu Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO Stellung genommen; hingegen hat es festhalten, dass ein Klagerückzug in der konkreten Konstellation kein Abrücken von der klaren Regelung in Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO rechtfertige. Im konkreten Fall hat sich auch der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz an der aufwändigen Auseinandersetzung um die Obhut über D.________ sowie die damit verbundenen Folgen beteiligt und im Rahmen der Berufungsantwort (unzulässigerweise) selbstständige Anträge gestellt. Damit ist es unter verfassungsmässigen Gesichtspunkten zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Gerichtskosten den beiden Parteien hälftig auferlegt hat. Weshalb die
Beschwerdegegnerin ihm eine Parteientschädigung leisten sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Auf das entsprechende Begehren ist somit nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_321/2014
Date : 20. August 2014
Published : 07. September 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Kosten (Abänderung des Scheidungsurteils, vorsorgliche Massnahmen)


Legislation register
BGG: 66  72  76  98  106  113
BV: 29
ZPO: 106  107  117  119  121
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134-I-83 • 135-III-121 • 135-III-670 • 137-III-47 • 139-III-358
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